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Schweizerisches Bundesblatt

XV. Jahrgang. lll.

Nr. 36.

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13. Augnst 1863.

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.kommissionen de.... National- und Ständerathes, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Staatsverfassungen von Luzern und Basel-Landichaft, so wie einzelne Bestimmungen der Staatsverfassungen von Unterwalden ob dem Wald und von A a r g a u .

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Bericht und Antrag der Kommission des Ständeraths.

(Vom .). Juli 1 863.)

Tit. !

Der Bundesrath trägt daraus an , dass der Staatsversassung des Kantons Luzern vom 7. April l 863, der Staatsverfaffung des Kautons Basel-Landschaft vom 6. März l 863 den d..r.h Volksabstiunnung vom 6. April 1863 angenommenen xevidirten Artikeln znr aarganischen StaatsVerfassung von 1852 und dem von dr Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald ani 26. Aprii .863 beschlossenen Zusage zu Art. 2l der Kantonsversassung in üblieher Form die bundesgemasse Garantie ertheilt werde.

Die von Jhnen zum Behufe der Prüfung der diesssälligen Vorlagen bestellte Kommission hat einzig m.t. Beziehung aus die Verfassung des Kantons Luzern einige Bedenken und beziehungsweise eine abweichende

Bundesblatt. Jahrg XV. BD. III

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356 Ansicht zu erosfnen, während sie in allen übrigen funkten mit der Bexichterftattnng und mit den Anträgen des Bundesrathes ....ollkommen e.nverstanden ist.

Ju den ^. 22 und 89 der luzernischen Verfassung wird zwischen den Riedergelassenen, welche in. Kauton Luzern Bürger sind, und denjenigen, die ^andern Kantonen angehoren, zum Vortheile der erster.. ein Unterschied gemacht, von dem man glauben tonnte, dass er mit Art. 48 der Bundesverfassung nicht im Einklang stehe. Rach reiflicher Würl^igun^ d^er fraglichen Bestimmungen finden wir uns indess nicht veranlagt, gegen dieselben Einsprache zu ergeben.

Jn ^. 22 wird mit Hinsicht aus die Niederlassung der Schwererbürger einfach aus die Vorschriften des Bundes hingewiesen, dagegen den Kantonsbürgern das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden unter Beobachtung der geglichen Vorschriften eingeräumt. Es kann demnach die Gese^gebung des Kantons Luzern die Kantonsbürger von den in Art. 41 der Bundesverfassung ausgestellten Requisiten der Niederlassung ganz oder theilw..ise dispensiren, ^oie diess denn auch wirklich in Luzeru und in an..

dern Kantonen geschieht. Wir halten diess Versahren sür zulässig und finden nicht, dass dessl.^alb dem Kanton Ludern der Vorwurs einer Verle^ung des Art. 48 der Bnndesversassung gemacht werden konne, indem die allgemeine Forschrift des Art. 48 u.it Hinsicht ans di.. Niederlassung

durch die speziellen Bestimmungen des Art. 41 modisizirt wird. Die

Bedingungen, unter denen Schweizer aus andern Kantonen in Luzeru sieh niederlassen konnen, werden nicht dnrch die luzernische Gese^gebnug, sondern durch die Bundesversassung selbst bestimmt, welche den Kautonen keineswegs verbietet, ihren Bürgern absolute Freizügigkeit ans einer Gemeinde in die andere einzuräumen.

Am Schlusse des Art. 8.) wird den in einer luzernisehen Gemeinde niedergelassenen Kantonsbürg...ru das Recht zugesprochen, ..b..i Verhandlungen über Angreisnng eines Gemeindevermogens^ mit zu stimmen, während Niedergelassenen ans andern Kantonen eine ähnlich^ Befngniss

nicht eingeräumt wird. Anch diese Unterscheidung lässt sich auf ähnliche

Weise rechtfertigen, wie die soeben besprochene. Die Bundesverfassung selbst bestimmt in Art. 4I . ^isfer 4, ga..^ genau die Rechte der einem andern Kantone augehorigeu Niedergelassenen und verbietet den Kantonen ni.ht, ihre eigenen Angehörigen iu allen Gemeinden des Kantons den Gemeindsbürgern gan^ oder theil^^.is... zu assimiliren. Ein ganz anderes S..,steu. befolgt die Bundesversassung mit Hinsieht aus die von den Riedergelasseneu zu tragenden Lasten. Jn dieser Richtung stellt sie Alles den Kantonen auheim, mit der einzigen Beschränkung, dass den Niedergelassenen aus andern Kantonen keine grossern Leistungen aufgelegt werden dürfen, als den Riedergelassenen des Kantons selbst. Richt so leicht konnen wir über die Schwierigkeit hinwegkommen , welche der Genehmigung der in den

^. 4...., 64, 73, 75, 8l, 84, 86 und 8.) für die Bekleidung gewisser

357 Aemter und die Stimmsähigkeit in .^en Versammlungen der politischen Gemeinden ausgestellten Vermogensre.^nisite entgegensteht. Wir erblicken in den diessfälligen Vorschriften eine Verletzung der durch Art. 4 garantirten Rechtsgleichheit , mit welcher ein Vorrecht des Vermögend gewiss eben so unvereinbar ist, wie die Vorrecht^ des Orts, der gebart n. s. s.

Die Bundesversammlung hat seiner Zeit einer Bestimmung der Versasfung des Kantons Basel-Stadt, dnr.^ welche die Dienstboten vom Grossen Ralhe ausgeschlossen waren , die Genehmigung verweigert. Die in der Internisten Verfassung enthaltenen Vermogensree.msite werden eben so .oeuig gutgeheissen werden tonneu. Dieselben stehen mit oen von gewissen Beamteten zu leistenden Kautionen nicht auf ei n er Linie, denn einerseits werden Kautionen nur von denjenigen Beamten verlangt, denen Gelder und Werthsehrist.... anvertraut werden, oder die sonst in der Lage sind, durch fehlerhaste Gesehäftssührung Schaden zu stiften ; anderseits mnss Jeder, der z.. einen.. solchen Amte befordert wird, ob er reich oder arni sei, Bürgschaft leisten, und es wird auch Jeder, der durch seineu Charakter Vertrauen einflosst, Bürgen finden.

Es versteht sieh ubrigens uach der bisherigen Vra^is der Bundes..

Versammlung gauz von selbst, dass ein diesssälliger Beschluss keine rückwirken^e Krast ausüben und keinen Grund abgeben kann, die bereits getroffenen Wahlen der Behorden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden anzugreisen.

Gestutzt ans das Gesagte empfiehlt die Kommission dem h. .^t.inderathe ^ie .Annahme der von d.^^u Bundesrathe gestellten Antrage, mit der

einzigen Modifikation, dass die Erwagung, betreffend die Genehmigung

der Verfassung des Kantons ^uzern folgendermaßen redigirt werde .

,,dass die in den ^. 45, 64, 73, 75, 81, 84, 86, 8.) und ^0 enthaltenen Bestimmungen, nach welchen die Fähigkeit zur Bekleidung gewisser Aemter und die .^tinnusähigkeit in den Versammlungen der politi^ sel.^n Gemeinden vom Besitze eines bestimmten Bermogens abhängig gemacht ist, mit den. Art. 4 der Bundesverfassung nicht im Einklange stehen;

,,dass im Uebrigen diese Verfassung nichts enthält u. s. s.^ und dass dann das Dispositiv 1 laute.

,,Der ....^taatsvexfassnng des Kantons Ludern wird n^it Ausnahme der im Eingange der Erwägungen bezeichneten Bestimmungen die bnn^esgemässe Garantie ertheilt.^ M^t vollkommener Hochachtung und Ergebenheit unterzeichnet B e r n , den 9. Juli l863.

sür die Kommission , Der Berichterstatter.

Dr. ^. .^nttinmnn.

358 N o l e. Der Antrag des Bundesrathe auf Genehmigung der Staatsverfassnng des Kantons Luzern lautete also ^

Die Bundesversammlung der s.l.n.eizeris.t.en Eidgenossenschaft , nach Einsicht eines Berichts und Antrages des Bundesraths über die Staate Verfassung des Kantons Luzern vom 7. ...lpril 1863, in . E r w ä g u n g , daß diese Verfassung nichts enthält, was mit der Bundesverfassung im Widerspruehestunde, daß ferner diese Verfassung die Ausübung der politls.hen hechle nach republisauischen Formen sichert und im Ranzen oder theilweise revidirt werden kann , daß sie endlieh von der Mehrheit des luzernisehen Wolfes in gesezlicher Abstimmung angenommen wurde , besehließt.

^ 1. Der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 7. April 1863 wird hlemlt die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2 Dieser Beschluß ist dem Bundesrathe mitznthelle.n.

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Bericht und Antrag der Minderheit der Kommission des Nationalrathes.

(Vom 22. Juli 1 863.)

Tit.!

Der Antrag, welchen die Kommissions-Minderheit n..it diesem Verichte dem Rationalrathe vorzulegen die Ehre hat, bezieht sich lediglich

ans die . V e r f a s s u n g von Luzern vom 7. April 1863. Bezüglich

der übrigen, zur eidgenössischen Garanti.. vorgelegten Verfassungen, respektive Verfassungsstatute, von Vaselland, Aargau, Unterwaiden ob dem Wald, ist die Konnnission einmüthig, indeni sie, übereinstinunend mit dem Antrage des h. Bundesrathe... und mit dem Beschlusse des h. Ständerathes, diesen Verfassungen die eidgenosstsche Garantie zu ertheilen beantragt.

Auch bei der in Frage liegenden Verfassung von Lüzern ist es lediglich eiu einiger Vunkt, in welehem die Kommissionsminderheit von der Mehrheit abweicht, und in welchem diese Minderheit, es sei gleich am .Anfang.. zn ihrer Entschuldigung gesagt, wenn es solcher bedarf, die ....l n-

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Bericht und Antrag der Kommission des Ständeraths. (Vom 9. Juli 1863.)

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13.08.1863

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