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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01])

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfügung vom Tarifvorlage der

25. Oktober 2021 Assura SA, Pully Tarifanpassungen bei den Produkten Zusatzversicherung für erweiterte Leistungen, Zusatzversicherung für Naturheilmethoden, Zusatzversicherung für Kosten von alternativmedizinischen Leistungen, die von Ärzten erbracht werden, Kapitalversicherung im Falle eines Spitalaufenthaltes, Zusatzversicherung für Zahnbehandlungen und Zusatzversicherung für Taggeld bei Erwerbsausfall.

vom Tarifvorlage der

5. November 2021 AIG Europe S.A., Luxemburg, Zweigniederlassung Opfikon, Glattbrugg Tarifanpassungen beim Produkt Spitaltaggeld (alte Produkte).

vom Tarifvorlage der

15. November 2021 CSS Versicherung AG, Luzern Tarifanpassungen bei den Produkten Kur- und Pflegeversicherung, Zahnpflegeversicherung myFlex, Taggeldversicherung Übernahmebestand, Notfallversicherung und Versicherung für Chronisch-Krankenpflege.

vom Tarifvorlage der

7. Dezember 2021 Genossenschaft Krankengeldversicherung JardinSuisse, Aarau Tarifanpassungen bei den Produkten Einzelversicherung für Firmeninhaber und Einzelversicherung aus Übertritt einer Kollektivpolice.

vom Tarifvorlage der

15. Dezember 2021 sodalis gesundheitsgruppe, Visp Tarifanpassungen beim Produkt Denta.

in der Krankenzusatzversicherung.

2022-0103

BBl 2022 94

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Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels aufgeführter Verfügung zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2022 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, respektive des Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

18. Januar 2022

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA