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Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat

Entwurf

(DNG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 20212, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: a.

dass elektronische öffentliche Urkunden: 1. gleich verlässlich sind wie öffentliche Urkunden auf Papier, 2. zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können, 3. langfristig und sicher erhalten bleiben;

b.

dass digitale Prozesse im Notariat vereinheitlicht und effizient ausgestaltet werden.

Art. 2 1

1 2

Gegenstand und anwendbares Recht

Dieses Gesetz regelt im Bereich des Privatrechts die notarielle Erstellung von: a.

elektronischen Originalen öffentlicher Urkunden;

b.

elektronischen Ausfertigungen elektronischer Originale von öffentlichen Urkunden;

c.

elektronischen Ausfertigungen von auf Papier errichteten Originalen öffentlicher Urkunden;

d.

elektronischen Beglaubigungen von:

SR 101 BBl 2022 143

2021-4235

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Digitalisierung im Notariat. BG

1.

2.

3.

4.

BBl 2022 144

elektronischen Kopien von Dokumenten auf Papier, eigenhändigen Unterschriften und Handzeichen auf Papier, elektronischen Signaturen, Kopien elektronischer Dokumente.

Es regelt zudem die Prüfung elektronischer öffentlicher Urkunden und anderer elektronischer Dokumente sowie elektronischer Signaturen im Hinblick auf die Erstellung von Ausfertigungen und Beglaubigungen von Kopien in Papierform.

2

Die Artikel 20 und 21 sind auch auf die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden durch die Zivilstandsbehörden sowie auf die Erstellung elektronischer amtlicher Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus dem Personenstandsregister, dem Grundbuch und dem Handelsregister anwendbar.

3

Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, ist das kantonale Recht anwendbar.

4

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden, elektronische Ausfertigungen oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;

b.

elektronisches Original einer öffentlichen Urkunde: das im Rahmen des Beurkundungsvorgangs entstandene elektronische Dokument;

c.

elektronisches Exemplar: jede ausserhalb des elektronischen Urkundenregisters vorhandene exakte Kopie des elektronischen Originals einer öffentlichen Urkunde;

d.

elektronische Ausfertigung: elektronische öffentliche Urkunde, die eine genaue Wiedergabe des Inhalts oder eines Teils des Inhalts des Originals der öffentlichen Urkunde enthält;

e.

elektronische Beglaubigung einer Kopie: elektronische Bescheinigung, dass eine elektronische Kopie mit dem Ausgangsdokument übereinstimmt;

f.

elektronische Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: elektronische Bescheinigung der Echtheit einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens.

Art. 4

Anwendbarkeit ausländischen Rechts

Ist eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von diesem Gesetz nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern bei deren Einhaltung eine vergleichbare Sicherheit und Verlässlichkeit, insbesondere in Bezug auf die Integrität und die Authentizität, gewährleistet ist.

1

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anforderungen an die vergleichbare Sicherheit und Verlässlichkeit von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die in Abweichung von diesem Gesetz erstellt werden.

2

Art. 5

Berechtigung und Verpflichtung zur elektronischen Beurkundung

Die Urkundsperson ist dazu ermächtigt, elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen nach Artikel 2 Absatz 1 zu erstellen.

1

2

Der Kanton kann sie zur Erstellung solcher Dokumente verpflichten.

2. Abschnitt: Erstellung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden Art. 6

Kenntnisnahme des Urkundeninhalts

Die Urkundsperson sorgt durch den Einsatz geeigneter technischer Mittel dafür, dass die am Beurkundungsvorgang Beteiligten den vollständigen Inhalt der elektronischen öffentlichen Urkunde zur Kenntnis nehmen können.

Art. 7

Genehmigung des Urkundeninhalts durch die Beteiligten

Ist eine Genehmigung des Inhalts der Urkunde durch die Beteiligten erforderlich, so sorgt die Urkundsperson dafür, dass diese Genehmigung auf dem elektronischen Original der öffentlichen Urkunde angebracht wird.

1

Wird die Genehmigung der Beteiligten durch die grafische Erfassung ihrer eigenhändigen Unterschriften zum Ausdruck gebracht, so muss das dazu eingesetzte Eingabegerät in der Lage sein, alle zur Identifizierung der unterzeichnenden Personen nötigen biometrischen Merkmale dieser Unterschriften aufzuzeichnen.

2

Kann eine beteiligte Person nicht unterzeichnen, so hat sie oder er die Genehmigung in anderer Form zum Ausdruck zu bringen; die Urkundsperson erwähnt die Form der Bestätigung unter Angabe des Grundes in der öffentlichen Urkunde.

3

Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die eingesetzten Eingabegeräte fest und bestimmt, welche weiteren Formen der Erfassung der Genehmigung durch die Beteiligten zulässig sind.

4

Art. 8

Abschluss des Beurkundungsvorgangs

Die Urkundsperson schliesst den Beurkundungsvorgang ab, indem sie: a.

3

das elektronische Original der öffentlichen Urkunde und deren allfällige Beilagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht, die mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbunden ist (Bundesgesetz vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur);

SR 943.03

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b.

Art. 9

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den elektronischen Nachweis beifügt, dass sie im Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunde dazu befugt ist.

Weiteres Vorgehen

Nach dem Abschluss des Beurkundungsvorgangs sorgt die Urkundsperson gemäss dem 3. Abschnitt für die Erfassung des Originals der öffentlichen Urkunde im elektronischen Urkundenregister.

1

Danach kann sie die folgenden, auf dem elektronischen Original der öffentlichen Urkunde basierenden Dokumente gemäss dem 4. und dem 5. Abschnitt erstellen und aushändigen: 2

a.

elektronische Exemplare;

b.

vollständige oder teilweise elektronische Ausfertigungen;

c.

vollständige oder teilweise Ausfertigungen in Papierform;

d.

beglaubigte Kopien in Papierform.

Sie kann diese Dokumente auf einem Speichermedium aushändigen oder sie elektronisch zustellen. Falls die Dokumente elektronisch zugestellt werden sollen, ist die Art der Zustellung vorgängig zu vereinbaren.

3

3. Abschnitt: Aufbewahrung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden und Zugriffsberechtigung Art. 10

Elektronisches Urkundenregister

Das Bundesamt für Justiz (BJ) betreibt ein elektronisches Urkundenregister zur zentralen Erfassung und dauerhaften Aufbewahrung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden.

Art. 11

Erfassungspflicht

Die Urkundsperson sorgt dafür, dass das elektronische Original der öffentlichen Urkunde unmittelbar nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs im elektronischen Urkundenregister erfasst wird.

1

Nach der Erfassung vergewissert sie sich, dass das im elektronischen Urkundenregister erfasste elektronische Original der öffentlichen Urkunde mit dem von ihr im Beurkundungsvorgang erstellten Dokument exakt übereinstimmt, und hält die Übereinstimmung im elektronischen Urkundenregister fest.

2

Art. 12

Wirkung der Erfassung

Nach der Erfassung des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunde im elektronischen Urkundenregister dient das im elektronischen Urkundenregister erfasste

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Original der öffentlichen Urkunde als Referenzdokument für den Abgleich mit elektronischen Exemplaren.

Art. 13

Vorgehen bei technischen Störungen

Verunmöglicht eine technische Störung das unmittelbare Erfassen des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunde und ist ein Zuwarten bis zur Behebung der Störung nicht zumutbar, so darf die Urkundsperson elektronische Exemplare in Abweichung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe a in Umlauf bringen, wenn sie vorher vom elektronischen Original der öffentlichen Urkunde eine Ausfertigung oder beglaubigte Kopie auf Papier erstellt hat und sicher aufbewahrt.

1

Sie holt das Vorgehen nach Artikel 11 sofort nach Behebung der Störung nach. Zudem vergewissert sie sich, dass das im elektronischen Urkundenregister erfasste elektronische Original der öffentlichen Urkunde inhaltlich mit der auf Papier erstellten Ausfertigung oder beglaubigten Kopie übereinstimmt.

2

Art. 14

Anforderung an das elektronische Urkundenregister

Das BJ sorgt dafür, dass die elektronischen Originale öffentlicher Urkunden im elektronischen Urkundenregister so erfasst und aufbewahrt werden, dass: 1

a.

sie der Urkundsperson eindeutig zugeordnet werden können;

b

jede Besitzerin und jeder Besitzer eines elektronischen Exemplars einen Datenabgleich mit dem elektronischen Original der öffentlichen Urkunde vornehmen lassen kann;

c.

ihr Widerruf und die Feststellung des Widerrufs möglich sind;

d.

ihre Vertraulichkeit gewahrt bleibt;

e.

ihre Integrität gewahrt bleibt;

f.

sie verfügbar und dauerhaft lesbar bleiben;

g.

elektronische Exemplare abgerufen werden können;

h.

elektronische Ausfertigungen sowie Ausfertigungen und beglaubigte Kopien auf Papier erstellt werden können.

Es nimmt an den im elektronischen Urkundenregister erfassten Originalen öffentlicher Urkunden alle nach dem Stand der Technik notwendigen technischen Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen vor.

2

Art. 15

Zugriffsberechtigung

Auf die im elektronischen Urkundenregister aufbewahrten elektronischen Originale der öffentlichen Urkunden haben Zugriff: 1

a.

die Urkundsperson und ihre Hilfspersonen: auf die öffentlichen Urkunden, die die Urkundsperson erstellt oder von einer anderen Urkundsperson übernommen hat;

b.

die Aufsichtsbehörde anlässlich: 5 / 10

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1.

2.

3.

4.

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der Aufgabe der Berufsausübung durch die Urkundsperson, der Übertragung von öffentlichen Urkunden oder hängigen Geschäften von einer Urkundsperson auf eine andere, von Inspektionen nach Bundesrecht oder dem anwendbaren kantonalen Recht, eines Disziplinarverfahrens gegen die Urkundsperson;

c.

die Gerichte und weitere Behörden gestützt auf rechtskräftige Entscheide;

d.

das BJ: zur Wartung und Weiterentwicklung des Systems sowie im Fall von technischen Störungen.

2

Die Zugriffe werden protokolliert.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigung, namentlich: a.

den Zugriff auf andere im elektronischen Urkundenregister vorhandene Daten, namentlich auf Listen von Widerrufen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und auf Zugriffsprotokolle;

b.

den Entzug des Zugriffs bei Missbrauch.

Art. 16

Gebühren für die Nutzung des elektronischen Urkundenregisters

Die Urkundsperson oder die nach dem anwendbaren Recht zuständige Stelle muss für die Erfassung und Aufbewahrung des Dokuments im elektronischen Urkundenregister eine Gebühr entrichten.

4. Abschnitt: Abruf von elektronischen Exemplaren und Erstellung von elektronischen Ausfertigungen und elektronischen Beglaubigungen Art. 17 Die Urkundsperson und ihre Hilfspersonen können elektronische Exemplare von elektronischen Originalen öffentlicher Urkunden aus dem elektronischen Urkundenregister abrufen.

1

2

Die Urkundsperson kann folgende Dokumente erstellen: a.

elektronische Ausfertigungen elektronischer Originale von öffentlichen Urkunden;

b.

elektronische Ausfertigungen von auf Papier errichteten Originalen öffentlicher Urkunden;

c.

elektronische Beglaubigungen von: 1. elektronischen Kopien von Dokumenten auf Papier, 2. eigenhändigen Unterschriften und Handzeichen auf Papier, 3. elektronischen Signaturen, 4. Kopien elektronischer Dokumente.

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Sie versieht die elektronischen Ausfertigungen und Beglaubigungen mit den Elementen nach Artikel 8.

3

5. Abschnitt: Erstellung von Ausfertigungen und Beglaubigungen auf Papier von elektronischen Dokumenten Art. 18 Die Urkundsperson kann von elektronischen Originalen öffentlicher Urkunden Ausfertigungen und beglaubigte Kopien in Papierform erstellen.

1

Sie kann von anderen elektronischen Dokumenten beglaubigte Kopien in Papierform erstellen.

2

Der Bundesrat regelt, welche technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente die Urkundsperson vor der Erstellung von Ausfertigungen und Beglaubigungen in Papierform zu überprüfen und welche visuelle Prüfung sie vorzunehmen hat, sowie in welcher Form sie das Prüfungsergebnis festzuhalten hat.

3

6. Abschnitt: Vereinheitlichung digitaler Prozesse Art. 19 Der Bundesrat legt unter Mitwirkung der Kantone einheitliche Schnittstellen, Formate und Standards für die folgenden Dokumente fest, die in der elektronischen Kommunikation zwischen Urkundspersonen und Grundbuch-, Handelsregister- und Zivilstandsbehörden eingesetzt werden: 1

a.

Eingaben der Urkundspersonen an die Grundbuch-, Handelsregister- und Zivilstandsbehörden, namentlich Anmeldungen, Gesuche, Urkunden und sonstige Beilagen;

b.

Zustellungen der Grundbuch-, Handelsregister- und Zivilstandsbehörden an die Urkundspersonen, namentlich Verfügungen, Aufforderungen, Bescheinigungen und Registerauszüge.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt zum Zweck der Mitwirkung der Kantone die Zusammensetzung, die Einsetzung und die Aufgaben von Fachkommissionen.

2

7. Abschnitt: Technische Hilfsmittel Art. 20 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BJ den Urkundspersonen innerhalb oder ausserhalb des elektronischen Urkundenregisters technische Hilfsmittel bereitstellt für 1

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die Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen und zur Überprüfung der technischen Eigenschaften dieser Dokumente.

Insbesondere kann er vorsehen, dass das BJ technische Hilfsmittel bereitstellt, die dazu dienen, die Befugnis von Urkundspersonen zur Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden nachzuweisen.

2

3

Er regelt die Gebühren für die Nutzung der technischen Hilfsmittel.

8. Abschnitt: Erlass von Bestimmungen durch den Bundesrat Art. 21 1

Der Bundesrat regelt: a.

die Einzelheiten des Verfahrens zur Erstellung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden, elektronischer Ausfertigungen und elektronischer Beglaubigungen sowie die technischen Anforderungen;

b.

die Anforderungen an die Wahrnehmbarmachung des Urkundeninhalts beim Beurkundungsvorgang;

c.

die Einzelheiten der Anforderungen an das elektronische Urkundenregister;

d.

die Einzelheiten der Erfassung von Originalen elektronischer öffentlicher Urkunden im elektronischen Urkundenregister;

e.

die Art und Weise, wie die Befugnis zur Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden nachzuweisen und dem elektronischen Dokument beizufügen ist, sowie die damit zusammenhängenden technischen und organisatorischen Anforderungen;

f.

die Art und Weise, wie die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Verlässlichkeit der Daten, insbesondere in Bezug auf deren Integrität, Lesbarkeit und Authentizität, zu gewährleisten sind.

Er kann die Nutzung bestimmter technischer Hilfsmittel, Datenformate oder elektronischer Signaturen vorschreiben, wenn dies für eine einheitliche Rechtsanwendung oder zur Umsetzung einer technischen Lösung zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Buchstabe f erforderlich ist.

2

Er regelt die Gebühren nach den Artikeln 16 und 20 Absatz 3 im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.

Er strebt eine vollständige Deckung der Kosten durch den Gebührenertrag an.

3

4

SR 172.010

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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 22

Änderung eines anderen Erlasses

Das Zivilgesetzbuch5 wird wie folgt geändert: SchlT Art. 55 Randtitel sowie Abs. 1 D. Öffentliche Beurkundung

Soweit das Bundesrecht, insbesondere das Bundesgesetz vom ...6 über die Digitalisierung im Notariat, keine Regelungen enthält, bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet öffentliche Urkunden errichtet werden.

1

SchlT Art. 55a Aufgehoben Art. 23

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 6

SR 210 SR ...

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