BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Änderung vom 10. Januar 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 20201 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 40, 40.1 40.1
1
(Absenzenregelung)
Der Arbeitgeber gewährt sofern diese Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub: a) 2 Tage bei eigener Heirat; b) 10 Arbeitstage bei Geburt eines eigenen Kindes Der Arbeitgeber gewährt den GAV-unterstellten Arbeitnehmern, die ihrerseits Vater werden, zwei Wochen (zehn Arbeitstage) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt als Vaterschaftsurlaub.
Während des Vaterschaftsurlaubs hat der Arbeitnehmer 100 % seines Lohnes zugute. Die Anmeldung für die Entschädigung durch die Ausgleichskasse wird durch den Arbeitgeber vorgenommen.
Die Differenz zwischen dem Lohnausgleich an den Arbeitnehmer von 100 % und der Entschädigung aus der Ausgleichskasse wird vom Arbeitgeber getragen; c) 1 Tag bei Heirat eines eigenen Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt; d) 3 Tage beim Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes oder von Eltern; e) 3 Tage beim Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern die Genannten mit
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2022-0079
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f) g)
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dem Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben, im anderen Fall 1 Tag; 1 Tag bei Ausmusterung; 1 Tag bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist (Beschränkung auf einen Tag pro Jahr).
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Anhang 6 Art. 1
Lohnanpassung (gemäss Art. 24 GAV)
...
1.2
Art. 2 2.1
Für das Jahr 2022 werden die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden zusätzlich zur Lohnanpassung gemäss Artikel 1.1 ... generell um 0.4 % erhöht. ...
Mindestlöhne (gemäss Art. 21 und Art. 24 GAV) Die Mindest-Monatslöhne betragen ...: Berufserfahrg.
i.d. Branche
Facharbeitende
Angelernte
Bauarbeitende
< = 12 Mt.
> 12 Mt.
> 24 Mt.
> 36 Mt.
> 48 Mt.
> 60 Mt.
Fr. 4 500. Fr. 4 681. Fr. 4 868. Fr. 5 063. Fr. 5 266. Fr. 5 466.
Fr. 4 158. Fr. 4 303. Fr. 4 455. Fr. 4 610. Fr. 4 772. Fr. 4 940.
Fr. 3 955. Fr. 4 134. Fr. 4 323. Fr. 4 520. Fr. 4 725. Fr. 4 940.
Die Mindest-Stundenlöhne betragen ...: Berufserfahrg.
i.d. Branche
Facharbeitende
Angelernte
Bauarbeitende
< = 12 Mt.
> 12 Mt.
> 24 Mt.
> 36 Mt.
> 48 Mt.
> 60 Mt.
Fr. 24.75 Fr. 25.70 Fr. 26.75 Fr. 27.80 Fr. 28.90 Fr. 30.00
Fr. 22.85 Fr. 23.65 Fr. 24.50 Fr. 25.35 Fr. 26.20 Fr. 27.15
Fr. 21.75 Fr. 22.75 Fr. 23.75 Fr. 24.85 Fr. 25.95 Fr. 27.15
Der restliche Teil des Anhangs 6 bleibt unverändert.
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
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III Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
10. Januar 2022
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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