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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. IV.

Nr. 48. ,

16. November 1889.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden, Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei tn Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das Budget der Alkoholverwaltung pro 1890.

(Vom 1 November 1889.)

Tit.

Hiedurch beehren wir uns, Ihnen das Budget der Alkoholverwaltung pro 1890 mit nachfolgenden erläuternden Bemerkungen zu unterbreiten.

Ad I. Einnahmen.

Ad A. In unserer Botschaft vom 20. November 1888 haben wir den Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum pro 1889 auf 60,000 q. veranschlagt.

Dieses Quantum wird indessen nach den bis jetzt bekannten Ergebnissen des Rechnungsjahres 1889 in Wirklichkeit kaum erreicht werden.

Es wurden nämlich verkauft: an WeinspriPrimaspritFeinsprit u .

Meterzentner Vom 1. Januar bis 31. August 1889 . .

Vom 1.--30. Sept. 1889 Vorn 1. Januar bis

30 Sept. 1889

. .

Rohspiritu

1691 283

5757 688

26,502 4,100

33,950 5,071

1974

6445

30,602

39,021

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

43

612 Wenn wir annehmen, daß der Absatz pro Oktober, November und Dezember 1889 sich in jedem Monate auf der Höhe desjenigen pro September gleichen Jahres halten werde, was allerdings als Minimum des zu Erwarteaden gelten darf, so, gelangen wir für das Jahr 1889 zu einer Verkaufsmenge von blos 54,234 q.

Trotzdem glauben wir für 1890 wieder 60,000 q. in's Budget einstellen zu dürfen. Der .Urnsalz pro 1889 wurde einerseits durch die außerordentlich günstige Obsternte des Jahres 1888, anderseits durch den Umstand beeinträchtigt, daß ein jedenfalls nicht unwesentlicher Theil des denalurirten Sprits infolge ungenügender Denaturirung und mangelnder Kontrole entweder tale quale zu Branntwein verarbeitet oder renaturirt wurde. Nun weist aber das laufende Jahr bei Weitem nicht einen so reichen Obstsegen auf, wie das vorausgegangene. Der absolut denaturirte Sprit ist inzwischen direkt in das Monopol des Bundes übergegangen und os kann darum der Verkehr mit demselben in einer Weise beaufsichtigt werden, die früher nicht möglich war. Auch ist ein neues, verbessertes und noch weiterer Verbesserungen fähiges Denaturirungsverfahren in Anwendung getreten. Alle diese Verhältnisse, in Verbindung mit der zunehmenden Bevölkerungszahl, scheinen uns zu der Annahme zu berechtigen, daß der Umsatz der Alkoholverwaltung an gebrannten Wassern zum Trinkkonsum pro 1890 schwerlich unter den von uns büdgetirten 60,000 q. bleiben werde.

Nach den Eingangs mitgetheilten Ziffern haben die einzelnen Spritsorten in folgenden Verhältnissen am Gesammtabsatz der ersten neun Monate des Jahres 1889 partizipirt: mit 1,974 4a. oder 5.06 °/o "Weinsprit Primasprit . . . . . ·n 6,445 11 T) 16.52 n 30,602 Feinsprit und Rohspiritus 78.42 ·n T) ·n ·n Total

39,021

q-

oder 100

°/0

Wenden wir dieselben Verhältnißzahlen auf die pro 1890 zum Verkauf in Aussicht genommenen 60,000 q. an, so berechnet sich der Absatz der drei Sorten wie folgt: 3,036 q.

Weinsprit î M Primasprit 9,912 ,, Feinsprit und Rohspiritus 47,052 ,, eine Vertheilung, welche wir Mangels anderer, bestimmterer Anhaltspunkte in abgerundeter Form als Basis der von uns besprochenen Büdgetrubrik angenommen haben.

613 Was die Preise von Fr. 175, 170 und 167 per q. betrifft,, so beruhen dieselben auf unserem Beschlüsse vom 17. Januar 1888.

Wir sehen aus den in unserm Berichte vom 17. Juni 1889, Kapitel VIII, auf S. 51 u. ff., entwickelten Gründen davon ab, Aenderungeri an diesen Preissätzen in Aussicht zu nehmen.

Ad B. Wie wir Ihnen in Kapitel XI des eben erwähnten Berichts vom 17. Juni 1889 auseinander zu setzen die Ehre hatten, haben wir den Verkauf von absolut denaturirtem Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken am 31. Mai d. J. direkt dem Monopol unterstellt. Für die bezüglichen Abgaben ist Art. 6 des Alkoholgesetzes maßgebend, ii\ Alinea l lautend: ,,Zur Verwendung für technische und Haushaltungszwecke werden die hiezu geeigneten, in der Regel den wohlfeilsten Vorräthen zu entnehmenden gebrannten Wasser aus den Magazinen des Bundes in Mengen von 150 Litern an zum Selbstkostenpreis, bei importirter Waare unter Hinzurechnung des betreffenden Eingangszolles, denaturirt abgegeben."

Die in dieser Reproduktion des Gesetzesartikels fett gedruckten Worte ,,in der Regel" haben folgende Bedeutung.

Bei Berathung und Feststellung des Alkoholgesetzes herrschte im Allgemeinen die Tendenz, den nicht zum Trinkkonsum bestimmten Alkohol im Interesse spezieller Industrien sowohl, als im Interesse dés Brennsprit verwendenden Publikums dem Konsumenten so wohlfeil als möglich zugänglich zu machen.

Es wurde darum in erster Linie grundsätzlich die Abgabe zu den Selbstkostenpreisen beschlossen. Da indessen für die inländische Waare wesentlich höhere Einkaufspreise in Aussicht genommen waren, als sie für die ausländische Waare derselben Art zu bezahlen sind, so wurde ferner vorgeschrieben, daß der zu denaturirende Sprit den billigsten Vorrätheu, das heißt nach Lage der Verhältnisse den Vorräthen ausländischer Waare solle entnommen werden.

Nun ergibt sich aber bei der Rektifikation des inländischen Rohspiritus ein Abfallprodukt, (der sog. Moyen goût) welches seiner Natur nach ohne hygienische Nachtheile nicht als Sprit zu Trinkzwecken Verwendung finden kann, infolge dessen zu technischen oder Haushaltungszwecken gebraucht werden muß. Dieses bei der gesetzlichen Beschränkung unserer inländischen" Spiritusfabriktttion quantitativ allerdings nicht sehr ins Gewicht fallende Abfallprodukt hat, seiner Provenienz gemäß, verhältnißmäßig hohe Gestehungskosten. Um das Recht zur Einrechnung dieser letztern in die

614 Selbstkosten der Denaturirungswaare -- hinsichtlich welcher Einrechnung alle betheiligten Instanzen einig waren -- später nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen, wurde es bei Vorberathung des Gesetzes für angezeigt erachtet, durch Hinzufügung der Worte ,,in der Regel"1 zu derjenigen Stelle, die von der Entnahme des denaturirten Sprits aus den billigsten Vorräthen spricht, auf ein in Aussicht genommenes Ausnahmsverhältniß, nämlich auf die durch die Umstände gebotene Verwendung theurer inländischer Abfallstoffe zu Denaturirungszwecken hinzudeuten.

Auf dasselbe Verhältniß einer theilweisen Verwendung von Inlandswaare weist auch der Passus des Gesetzesartikels hin : ,,bei importirter Waare unter Hinzurechnung des betreffenden Bingangszolles". Denn wenn inländische gebrannte Wasser von der Denaturirung ganz hätten ausgeschlossen werden wollen, wäre es überflüssig gewesen, über die Berechnung der Selbslkosten für Auslandsprovenienzen eine spezielle Reserve in obigem Sinne anzubringen.

Demnach ist der Monopolpreis der zu technischen und Haushaltungszwecken bestimmten gebrannten Wasser aus dem Kostenpreis des ausländischen Alkohols und aus dem Kostenpreis des aus der Rektifikation resultirenden inländischen Moyen goût zu bilden.

Unter diesen Gesichtspunkten aber ist der Monopolpreis der gedachten Waare per q. wie folgt zu büdgetiren : Ankauf von 20,000 q. in- und ausländischer Herkunft laut Büdgetrubrik II G. à zusammen Fr. 680,300 oder per q. Fr. 34. 02 Verzollung des Alkohols ausländischer Provenienz laut Büdgetrubvik II K zusammen Fr. 159,558 oder, auf die 20,000 in den Verkehr zu bringenden q. vertheilt, per q ,, 7. 98 Denaturirungskosten laut Büdgetrubrik IIH per q. ,, 1. 60 Frachten von der Grenze zu den Depots und von diesen zu den Bezügern, sowie diverse sonstige Transportkosten per q. .

.

.

.

. ,, 2. 50 Lagerspesen und Feuerversicherung per q.

.

. ,, 1. 30 Verluste, laut Büdgetrubrik, IIM l °/o von Fr. 47. 40 per q ,, -- · 47 Geldzinse und Antheil an allen übrigen Verwaltungskosten per q. .

.

.

.

.

.

,, 2. 13 Total per q.

Fr. 50. --

Wir wissen nun freilich heute, bei dem einstweiligen Mangel einer festgegründeten Erfahrung, nicht sicher, ob der so berechnete

615 Selbstkostenpreis von Fr. 50 im Mittel zu hoch oder zu niedrig bemessen sei.

Wir glauben indessen, daß sich der erwähnte Ansatz im Durchschnitt einer längern Zeitperiode nicht weit, weder nach oben noch nach unten, vom Betrag der wirklichen Selbstkosten entfernen wird.

Wie wir aber in unserm mehrfach angeführten Berichte vom 17. Juni 1889 einer möglichst großen Stabilität der Abgabepreise für Trinksprit das Wort geredet haben, so halten wir es auch für zweckmäßig, den einmal fixirten Monopolpreis denaturirter Waare trotz der unausweichlichen Schwankungen der Selbstkosten thunlichst lange auf gleicher Höhe zu halten. Wir werden daher den Ansatz von Fr. 50, falls nicht ganz uavorherzusehende Ereignisse uns dazu zwingen, nicht so bald abändern.

Die V ortheile eines Zustandes, wie er durch das Monopol geschaffen wird, für das konsumirende.Publikum sind in die Augen fallend.

Zunächst hat das letztere [»einen Grund, hinsichtlich der Höhe des Monopolpreises Klage zu führen.

Nach Zusammenstellungen, welche wir aus den Notirungen ausländischer Börsen machen ließen, stellten sich die Kosten des zur Denaturirung bestimmten Alkohols im Durchschnitte 1885/86, also im Durchschnitte der beiden, der Einführung des Monopols unmittelbar vorausgehenden Jahre, loco Schweizergrenze per Meterzentner auf Fr. 35. Rechnen wir hiezu für Zoll, Denaturirung, Frachten, Lagerspesen, Verluste etc., auch nur Fr. 15 per q., so gelangen wir für die damalige Zeit zu einem Selbstkostenpreis fllr den Großhandel von Fr. 50, d. h. zu einem Preise, der dem gegenwärtigen Monopolansatze gleichkommt. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die in Vergleich .gezogenen Jahre in einer dem Monopol vorausgegangenen Jahrzehnte langen Periode für Auslandswaare die absolut billigsten Preise aufweisen. So erzeigen z. B.

die rückwärts an 1885/86 anschließenden 3 Jahre 1882/84 einen um volle 13 Vs Franken höhern Selbstkostenpreis für ausländischen Alkohol, trotzdem auch sie in einer bis in die Mitte der SOger Jahre zurückreichenden Beobachtungsperiode zu den relativ günstigsten Bezugsjahren zählten.

Die Monopolisirung der Denaturirungswaare und die Publizität der betreffenden offiziellen Abgabepreise wird aber sodann auch zu einer gleichmäßigeren Gestaltung der Detailpreise in der ganzen Schweiz und zu einer Ermäßigung des übertrieben hohen Nutzens führen, welchen ein Theil des Zwischenhandels heute noch auf dem Artikel den Taschen der Konsumenten entnimmt.

616 Der Monopolpreis von Fr. 50 per q. versteht sich loco Bahnstation des Bezugsortes; er entspricht, auf den Liter 93grädige Waare umgerechnet, einem Preise von 41 Centimes. Um 41 Centimes per Liter also liefert die Monopolverwaltung jedem Besteller, der mindestens 150 Liter kauft, die Waare franko auf die von ihm bezeichnete beliebige schweizerische Bahnstation.

Es ist dieser Thatsache gegenüber interessant, zu erfahren, welche Preise der private Detailhandel zur Zeit noch führt. Nach einer von der Alkohol ver waltung Mitte September 1889, vermittelst Ankaufs von Brennsprit durch Drittpersonen, angestellten Enquête über 50 Ortschaften und 103 Geschäfte kostete der Liter 93grädigen denaturirten Alkohols im Kleinhandel : G e n t im es 40 45 50 55 60 65 70 75 80 bis bis bis bis bis bis bis bis bis 45 50 55 60 65 70 75 80 85 incl. indi incl. incl. incl. incl. incl. incl. incl,

in folgender Anzahl von Detailgeschäften: in

31 1

Neuenburg .

Tessin . . .

1 Baselstadt 1 Genf . . .

14 Bern .

1 Luzern 4 Solothurn .

ver1 schiedenen Sehaffhausen 3 grbssern Baselland . .

2 Ortschaften Aargau 2 Freiburg .

des 3 Kantons Zürich .

4 St. G-alkn .

3 Thurgau .

4 Waadt . .

1 Zug . . .

1 Glarus 1 Graubünden .

50

2

1

1 2 1

2 2 1 1

4

4 4 1 1 1 3 1 1 2 1 1 1 1 1 2 2 1 3 1 5

1

1 1 6 2

1

4 1 4 1 1 1

1 1

1 3 3 1 2 1 1 2 2

1

1 1 1 1 1 1

4

7 13 19 22 11 14

103

7

6

617

Gegenüber dem Preise der Alkoholverwaltung von 41 Centimes per Liter betragen nach den Resultaten dieser Enquete die Zwischenhandelszuschläge : -- 10 °/o Bei 4 Firmen 11- 20 ,, ·n 2 T) 21- 30 ,, ·n 14 ·n 31-40 ,, n 10 n 41- 50 ,, ·n 25 ·n 51-- 60 r ·n 10 ·n 11 61- 70 ,, ·n ·n 71-- 80 ,, ·n ·n 12 5 n 81- 90 ,, n 7 91--100 ,, ·n ·n 3 n 101--105 ,, ·n Es ist klar, daß derartige Abweichungen und sachlich nicht immer begründete Ueberforderungen gegenüber dem für die ganze Schweiz einheitlichen Preis des Monopols auf die Dauer nicht werden bestehen können.

Wir haben die Position I B eingehend besprochen, weil dieselbe neu ist und weil die ganze Frage der Monopolisirung des denaturirten Sprits in der letzten Zeit öfters in einer die thatsächlichen und gesetzlichen Verhältnisse irrig beurtheilenden Weise zur Erörterung gekommen ist.

Was den angenommenen Absatz von 20,000 q. betrifft, so führen wir an, daß vom 1. Juli 1887 bis 31. Mai 1889 an denaturirter Waare importirt wurden: III./IV. Quartal 1887 .

.

. 15,612 q.) oder jähres1888 .

. 22,190 ,, } durchschnittlich Januar/Mai 1889 .

. 12,855 ,, J 26,430 q.

Wir glaubten indessen pro 1890 keinen höhern Umsatz als 20,000 q. büdgetiren zu sollen, da einerseits noch private Vorräthe im Lande liegen, anderseits, wie bereits angeführt, ein Theil der frühern Einfuhr trotz der stattgehabten Denaturirung offenbar nicht zu technischen und Haushaltungszwecken gedient hat.

Ad C. Fuselöl, das zur Fabrikation von Fruchtäthern, zur Lösung von Farben etc. technisch Verwendung findet, ist seit einiger Zeit stark und rasch im Preise gestiegen. Da sich indessen noch kein fester Satz gebildet hat und ein Preisrückgang nicht ausgeschlossen ist, so haben wir den daherigen Erlös nur mit Fr. 20 per q. eingestellt.

618 Ad D. Vom 1. Januar bis 30. September 1889 haben wir für rund Fr. 86,000 Gebinde verkauft. Wenn sich der Absatz bis Ende 1889 auf relativ gleicher Höhe bewegt, so wird der Gesammtverkauf pro 1889 Fr. 115,000 betragen. Dieselbe Summe ungefähr nehmen wir i n'p Budget 1890 auf, bemerken aber, daß der Verkauf von Fässern je nach dem Ausfall der Obst- und Weinernte etc. stark variirt, daß uns also bestimmte Anhaltspunkte zur Veranschlagung des Umsatzes abgehen. Das Sortenverhältniß ist das im Jahr 1887/88 konstatirte. Als Preise sind die Ansätze unseres Erlasses vom 17. Januar 1888 für einmal gebrauchte Gebinde eingestellt.

Ad E. Die Einnahmen an Monopolgebühren pro I./III. Quartal 1889 belaufen sich auf Fr. 386,150. Sofern die, Erträgnisse pro Oktober bis Dezember 1889 sich monalsdurchschnittlich auf Fr. 46,228, d. h. gleich dem Eingang pro September 1889 stellen, so wird die Jahresintrade pro 1889 Fr. 524,834 sein. Dein entsprechend setzen wir den Ertrag pro 1890 auf Fr. 520,000 an.

Ad F. Die Bundeskasse wird, solange der Diskontosatz im Durchschnitt unter 2 °/o bleibt, der Alkoholverwaltung auf den bei der erstem hinterlegten disponiblen Geldern, als Kompensation für die temporäre Nutzung, pro 1890 einen Zins von l'/a % pro anno zahlen.

Wenn wir nun annehmen, daß die Gelder der Alkohol» nleihe durch die Bezahlung der Expropriationsentschädigungen, der Kosten für bauliche Einrichtungen etc. Ende 1889 nahezu bis auf den Betrag, der dem erforderliehen Betriebsfonds entspricht, absorbirt sein werden, so bleiben zur temporären Anlage im großen Ganzen nur die Betriebst!berschüsse verfügbar. Diese werden aber in vierteljährlichen Raten an die Kassen der Kantone und Oktroigemeinden abgeführt, sind also durchschnittlich nur ein Quartal zinstragend. Den Einnahmenüberschuß zu Fr. 5,200,000 angenommen, hätte also die Bundeskasse der Alkoholverwaltung an Zinsen Fr. 19,500 zu entrichten. Wir stellen diese Summe unter Zuschlag von Fr. 5500 für Kursdifferenzen in's Budget ein.

Ad II. Ausgaben.

Ad A.ID. Wir haben unter lit. A. und B der Einnahmen den Bedarf an Sprit, Spiritus und Alkohol auf zusammen 80,000 q.

büdgetirt. Hievon gehen nach lit. T der Ausgaben für exportirte Waare 3000 q. ab. Der Landesbedarf stellt sich demnach auf

619 77,000 q. Nach Art. 2 des Alkoholgesetzes soll ein Viertheil dieses Landesbedarfs mit 19,250 q. durch die inländische Brennerei beschafft werden. Von diesen 19,250, als Rohwaare zu übernehmenden q. können nach den bisherigen Erfahrungen 3560 q., weil genügend rein, ohne Weiteres als Rohspiritus verkauft werden; es bleiben also 15,690 q. zu rektifiziren. Bei der Rektifikation derselben ergeben sich zunächst 14,120 q. Feinsprit, 705 q. Moyen goût und 550 q. Mauvais goût. Der Fehlbetrag von 315 q. stellt den Rektifikationsverlust dar.

Der Mauvais goût wird einer zweiten Rektifikation unterworfen und ergibt alsdann: 300 q. Moyen goût und 195 q. Fuselöl. Die Differenz von 55 q. repräsentirt den Verlust der zweiten Rektifikation.

Nun haben wir, was die einzelnen Sorten betrifft, zum Verkauf vorgesehen: 3000 q. Weinsprit, 10,000 q. Primasprit, 47,000 q.

Feinsprit und Rohspiritus und 20,000 q. Denaturirungswaare. Hievon werden durch die Inlandsbezüge gedeckt: bei Feinsprit und Rohspiritus 17,680 q. durch den genügend reinen Rohspiritus (3560 q.)

und durch den bei der Rektifikation erzielten Feinsprit (14,120 q.), bei der Denaturirungswaare 1005 q. durch 705 und 300 q. Moyen goût. Es bleiben also aus dem Auslande zu beschaffen: Weinsprit 3,000 q.

Primasprit 10,000 ,, Feinsprit (47,000 -- 17,680) .

. 29,320 ,, Denaturirungswaare (20,000 -- 1005) . 18,995 ,, Was die Preise der Auslandswaare betrifft, so hat die Alkoholverwaltung bis jetzt folgende Schlüsse gemacht: Weinsprit.

Wagen TotalàlOOq. preis.

Vom Juli 1887 /Februar 1889 laut Geschäftsbericht pro 1887/88 .

.

. 371/« Vom März/September 1889 . . . 18

178,745

Total 55V» oder per q. à Fr.

--

261,082 47. 18

82,337

Primasprit.

Feinsprit.

Wagen Total- Wagen TotalàlOOq. preis. alOOq. preis.

181»/i 725,485 8

35,087

189"/» 760,572 -- 40. 10

633 48 681 --

2,136,565 126,050 2,262,615 33. 23

Gestützt auf diese 27monatlichen Erfahrungen nehmen wir für das Budget 1890 folgende Sätze an: Weinsprit Fr. 48 per q.

Primasprit ,, 40 ,, ,, Feinsprit ,, 35 ,, ,,

620 Beim Feinsprit haben wir, um den gewöhnlichen, kleinen Preisschwankungen Rechnung zu tragen, dem bis jetzt erzielten Preise per q. Fr. 1. 77 zugeschlagen, bei den andern beiden Sorten begnügen wir uns damit, die dargestellten Einkaufspreise der Periode Juli 1887/September 1889 auf- resp. abzurunden.

Da man im internationalen Spritmarkt vor größern Ueberraschungen niemals ganz sicher ist, hätten wir den Preis unserer meist begehrten Qualität, des Feinsprits, um gegen alle Eventualitäten gerüstet zu sein, gerne auf Fr. 40 angesetzt. Nachdem Sie aber bei Ihrer Beschlußfassung über das Budget pro 1889 Ihre Ansicht dahin zum Ausdruck gebracht haben, es seien die Büdgetpreise möglichst nahe an der Grenze der vorher wirklich erzielten Preise zu halten, haben wir es bei einem Ansatz von Fr. 35 bewenden lassen.

Zu Denaturirungszwecken wird in der Regel Sekundasprit, sogenannter Alkohol, gebraucht. Derselbe kostet im Ausland durchschnittlich zirka Fr. 4 pro q. weniger als der Peinsprit. Demgemäß haben wir den Preis der Auslandswaare unter II. C. mit Fr. 31 pro q. eingestellt.

Laut unserm Berichte vom 17. Juni 1889 sind an inländische Brenner zur Herstellung übergeben : Für das Brennjahr 1889/90 24,645 Hektoliter absoluten Alkohols oder 21,154 q.

Für das Brennjahr 1890/91 21,645 Hektoliter "absoluten Alkohols oder 18,567 q., d. h. im Durchschnitte beider je Theile des Kalenderjahres 1890 umfassender Canipagnen 19,860 q.

Da indessen nach Gesetz bei einem Landesbedarf von 77,000 q.

nur zirka 19,250 q. im Inlande zu fabriziren sind, haben wir eine Reduktion der vergebenen Loose um 610 q. in Aussicht genommen.

Der Preisansatz von Fr. 91 pro q. stellt den aufgerundeten Betrag des vereinbarten durchschnittlichen Vertragspreises von Fr. 90. 74 (19,860 q. à Fr. 1,802,100) dar.

Ad E. Die angesetzten Faßpreise sind die in unserm bereits erwähnten Erlaß vorn 17. Januar 1888 enthalteneu Sätze für Neugebinde.

Ad G. Im Jahre 1887/88 kostete die auf Rechnung der Alkoholverwaltimg von Privaten besorgte Rektifikation ziemlich genau Fr. 7 pro q.

Da diese Arbeit indessen im Jahre 1890 in Regie und außerdem in technisch größerem Umfange betrieben werden wird, als

621 1887/88 der Fall war, nehmen wir den Ansät» von Fr. 7 nur für die industriell theurere Rektifikation des Mauvais goût in Aussicht, begnügen uns dagegen für die Rektifikation des Rohspiritus mit Fr. 6 pro q.

Ad H Die gegenwärtigen Denaturirungskosten belaufen sich auf Fr. 1. 20 pro q. Da wir aber wahrscheinlich pro 1890 ein schon jetzt im Studium begriffenes, wirksameres, aber auch kostspieligeres Denaturirungsverfahren einführen werden, erhöhen wir den Bildgetsatz auf die diesem neuen Verfahren entsprechenden Ausgaben von Fr. 1. 60 pro q.

Ad J. Die Frachtauslagen haben wir auf Grund der bisherigen Erfahrungen wie folgt geschätzt : Ad a. Von der Grenze zu den Depots ist derjenige Theil · der Auslandswaare zu transportiren, der nicht in die Grenzdepots eingelagert wird. Die Gesammtmasse an Auslandssprit wiegt nach Rubrik II P 73,578 q. Von dieser Menge bleiben indessen ca. 2/a mit 50,000 q. in dea Grenzdepots; es sind also nur noch 23,578 q.

in Wagenfrafht in die Inlandsdepots zu führen. Um den ziemlich seltenen Transporten von' Depot zu Depot Rechnung zu tragen, runden wir dieses Quantum auf 25,000 q. auf und bildgetiren die darauf bezüglichen Frachtkosten mit durchschnittlich Fr. l per q.

Ad b. Die im Inlande erzeugte Waare ist mit Ausnahme des kleinen Quantums Rohspiritus, das am Ort der Rektifikation selbst erzeugt wird, von den den Brennereien uächstgelegenen Bahnstationen faßweise zu 2ls nach 2 Depots, zu 1ls direkt nach der Reküfikationsanstalt zu verfrachten. Die Transportmasse wiegt brutto ca. 24,000 q.

Die Fracht berechnen wir mit Fr. 1. 25 per q.

Ad c. Die nach lit. b in die Depots geschaffte Inlandswaare (16,000 q.) geht, abgesehen von dea ca. 4300 q. brutto, die an Ort und Stelle als Rohspii'itus verkauft werden, in Kesselwagen in die Rektifikationsanstalt. Fracht ea. 85 Cts. per q.

Ad d. Die nach lit. A und B des Einrmhrnenbildgets in den Verkehr zu bringenden 80,000 q. sind mit Ausschluß des relativ unbedeutenden Lokalverbrauchs an den Depotorten den Bezügern franco zuzusenden. Fracht Fr. 1. 50 per q.

Ad e. Es besteht die Absicht, den Käufern durch Uebernahme der Fracht auf leere Gebinde etc. noch gewisse Erleichterungen zu gewähren und zugleich eine vermehrte Gleichstellung der verschiedenen Landestheile für den Bezug von Monopolsprit herbeizuführen; wir bildgetiren die einschlägigen Kosten auf Fr. 15,000.

622 Ad K. Unter der Annahme, daß jeweileo ca. 1la des Jahresbedarfs auf Lager liege, und daß die Lagerkosten per Monat und Meterzentner 25 Cts. betragen, beziffern sich die Lagerspesen für Va des Bedarfs von brutto 96,000 q. auf Fr. 96,000. Wir runden diese Summe auf Fr. 100,000 auf.

Ad M. Da im Jahre 1890 der weitaus größte Theil der Vorräthe an gebrannten Wassern in eisernen Reservoiren lagern, der Manco also unbedeutend sein wird, ist ein Ansatz von l°/o sicher mehr als genügend, um für die Deckung aller Verluste Raum zu bieten.

Ad N. Die Posten a und b entsprechen bezüglichen Einnahme-Rubriken des Bundes-Büdgets und finden sich dort motivirt.

Die Posten d, e und f sind aus den Erfahrungen der Jahre 1888/89 abgeleitet. Was die Besoldungen angeht, so wird das Personal der Centralverwaltung Ende 1889 aus folgenden 23 Beamten und Angestellten bestehen : Dermalige Jahresgehalte.

Direktor Fr.

Techniker ,, Büreaugehülfe d e s Technikers . . .

,, Chemiker ,, Sekretär-Büreauchef ,, 2 Kanzlisten ,, 3 Kanzleigehülfen · ,, Büreaugehülfe d e r Kanzlei . . . .

,, Hauptbuchhalter ,, 4 Buchhaltungsgehülfen ,, Büreaugehülfe der Buchhalterei . .

,, 2 Revisoren ,, 2 Revisionsgehülfen ,, Registratur ,, Ausläufer ,, Total Hiezu rechnen wir pro 1890: Gehaltsaufbesserungen im Ganzen .

Uebertrag

8,000 5,500 2,700 3,600 4,500 5,440 7,540 2,190 4,500 9,525 780 6,900 4,200 3,400 960

Fr. 69,735 ,,

4,245

Fr. 73,980

623 Uebertrag Neuanstellungen (insbesondere infolge derMonopolisirung des denaturirten Alkohols) : Gehülfe des Chemikers . Fr. 3000 2 Kanzleigehülfen . . .

,, 3600 B -- Vorübergehende Aushülfe und Extraarbeiten

Fr. 73,980

Zusammen

Fr. 82,500

,,

6,600

,,

1,920

Ad Q. Die Vergütung entspricht einem Einnahmeposten des Bundes-Büdgets und ist dort des Nähern begründet.

Ad R. Wir rechnen nach Analogie der Ausgaben pro I./III.

Quartal 1889: Gehalte l'ür 10 Beamte Taggelder und Reisespesen

Fr.

,,

32,400 19,600

Fr.

52,000

Ad T. Ueber die Gestaltung des Exporta der aus monopolpflichtigem Sprit hergestellten Fabrikate sind wir zur Zeit noch ungenügend orientirt. Wir nehmen deßhalb pro 1890 dasselbe Ausfuhrquantum wie pro 1889 an, allerdings in der Voraussicht, daß dasselbe kaum werde erreicht werden. Der Rückvergiltungssatz von Fr. 95 per q. ist mit Fr. 1. 74 Aufrundung, nach unserm Erlaß vom 19. Februar 1889 büdgetirt (Fr. 50 per hl. oder Fr. 93. 26 per q.).

Ad V. Pro 1887/88 wurden am Werth der Gebäude und Einrichtungen 15°/o abgeschrieben; denselben Satz nehmen wir pro 1889 in Aussicht. Pro 1890 dagegen glauben wir 20 °/o abschreiben zu sollen, so daß mit Ende 1890 fünfzig Prozent der betreffenden Kapitalsummen amortisirt sein würden. Den angesetzten Betrag von Fr. 654,000 berechnen wir wie folgt:

AbBleiben Zn- Schreibung als Saldo Ausgaben Saldo Ausgaben von 1889. sammen. pro 1889 per Ende pro 1890. Total.

1 1887/88.

15 »/«· 1889.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Lagerhaus u. Rektifikationseinrichtnngen . . . .

Brennerei - Kontroieinrichtungen Inventar der Orrenzwacht

86,700

325,650

412,350

61,850

850,500

200,000

550,500

91,800 10,000

10,200

102,000 10,000

15,300 1,500

86,700 8,500

8,300

95,000 8,500

Total

188,500

335,850

524,350

78,650

445,700

208,300

654,000

Was die vorgesehenen Ausgaben von Fr. 208,300 pro 1890 betrifft, so besehlagen dieselben der Hauptsache nach Erstellung bezw. Kauf von Lagerhäusern in Romanshorn und Burgdorf und Anlage von Kontroieinrichtungen in einer bisher nicht damit versehenen größern Spritfabrik des Kantons Bern.

Die übrigen Rubriken geben uns zu Bemerkungen keinen Anlaß.

Die am 31. Dezember 1888 emittirte Anleihe von Fr. 5,900,000 ist Ende 1898 rückzahlbar. Es steht indessen der Alkoholverwaltung frei, von Ende 1890 an Rückzahlungen von höchstens 10 °/o per Jahr vorzunehmen. Da die nach Artikel 18 des Alkoholgesetzes zu bezahlenden Entschädigungen sowohl als auch der erforderliche Betriebsfond vermuthlich weniger Geld beanspruchen, als ursprünglich vorgesehen war, so werden wir voraussichtlich schon pro 1890 von dem uns zustehenden Rechte durch Abzahlung eines Zehntels der Anleihe Gebrauch machen können, ohne jedoch hiefür die Betriebsergebnisse in Anspruch nehmen und den Reinertrag schmälern zu müssen.

Indem wir Sie ersuchen, dem nachstehenden Budget Ihre Genehmigung zu ertheilen und uns zur Verausgabung von Fr. 208,300 für Lagerhaus- und Kontroieinrichtungen auf Kapitalrechnung Kredit zu bewilligen, versichern wir Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 1. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathest, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

625

Budget der

.A. l l c o l i o l v e r w a 11 vi n gpro

1890.

T. Einnahmen.

A. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkönaum : 60,000 q. und a war: a. 3,000 q. Weiusprit à Fr. 175 b. 10,000 ,, Primasprit ,, ,, 170 c. 47,000 ,, Feinsprit und, genügend rein befundener RohspiritusàFr. 167

Fr. 525,000 ,, 1,700,000 ,, 7,849,000 Fr. 10,074,000

B. Verkauf von denaturirtem Alkohol zu technischen und Haushaltungszwecken : 20,000 q. à Fr. 50 C. Verkauf von 195 q. Fuselöl zu technischen Zwecken à Fr. 20 per q.

.

D. Erlös aus dem Verkaufe von Holzgebinden : a 2150 Stück ganze Fässer à Fr. 36 Fr. 77,400 b. 1075 ,, halbe ,, ,, ,, 21 ,, 22,575 c. 1075 ,, Viertelsfässerw ,, 15 ,, 16,125 E. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Artikeln F. Aktivzinse und Kursgewinne G. Uebertragung des Werthes von Lagervorräthen auf das Jahr 1891 .

. pro memoria H. Rückerstattungen und Diversa Total

,,

1,000,000

,,

3,900

,,

116,100

,, ,,

520,000 25,000

,, ,,

-- 4,900

Fr. 11,743,900

626

II. Aasgaben.

A. Ankauf von ausländischem Sprit zum Trinkkonsum : 42,320 q. 96grädige Waare und zwar : a. 3,000 q. Weinsprit à Fr. 48 Fr. 144,000 b. 10,000 ,, Primasprit ,, ,, 40 ,, 400,000 c. 29,320 ,, Feinsprit, ,, ,, 35 ,, 1,026,200 Fr. 1,570,200 B. Ankauf von inländischem Spiritus zum Trinkkonsum : Gesammtquantum der vergebenen Brennloose 19,860 q.

Reduktion pro 1890 kraft Brenn vertrag 610 ,, a Fr. 91 19,250 q. Fr. 1,751,750 Hievon ab: a. Uebertrag auf die Rubrik ,, Ankauf von Alkohol zu Denaturirungszwecken" : 1005 q. Moyen goût à Fr. 91 .

.Fr. 91,455 b. Uebertrag auf die Rubrik ,, Rektiftkation11, Verluste bei der Rektifikation : 370 q. à Fr. 91 .

. ,, 33,670 c. Uebertrag auf die Rubrik ,,Erstelluogskosten des bei der Rektifikation sich ergebenden Fuselöls" : 195 q. à Fr. 91 . ,, 17,745 ,, 142,870 C. Ankauf von Alkohol zu Denaturirungszweeken : a. 18,995 q. Auslandswaare à Fr. 31 Fr. 588,845 b. 1,005 q. Inlandswaare ,, ,, 91 ,, 91,455 -- D. Erstellungskosten des bei der Rektifikation sich ergebenden Fuselöls 195 q. à Fr. 91 .

Uebertrag

,,

1,608,880

B

680,300

,,

17,745

Fr. 3,877,125

627

Uebertrag E. Ankauf von Holzgebinden : a. 2150 ganze Fässer mit circa 12,000 q. Fassung à Fr. 7 .

b. 1075 halbe Fässer mit ca. 3100 q.

Fassung à Fr. 9 c. 1075 Viertelsfässer mit ca. 1500 q.

Fassung à Fr. 12 .

.

Fr. 3,877,125

Fr. 84,000 27,900 ,,

18,000

129,900 F. Verzollung der Auslandswaare : a. Sprit zum Trinkkonsum: 42,320 q. à 96° Tarazuschlag 20 °/o 8,464 ,, 50,784 q. à Fr. 19. 20 Fr. 975,053 b. Deuaturirungswaare: 18,995 q.

Tarazuschlag

20 °/o

3,799 ,, 22,794 q. à Fr. 7

.

,, 159,558

1,134,611 G. Rektifikation: a. Keklifikation von 15,690 q. Rohspiritus à Fr. 6 .

.

. Fr. 94,140 b. Rektifikation von 550 q. Mauvais goût à Fr. 7 .

.

. ,, 3,850 c. Kektihkationsverluste d70 q. a Fr. 91 .

33,670

131,660 32,000

H. Denaturirungskos.ten 20,000 q. à Fr. 1. 60 J. Frachten und sonstige. Transportkosten: a. Von der Grenze zu den Inlandsdepots und von Depot zu Depot .

.

. F r . 25,000 b. Von den Brennereien zu den Depots und zu der Rektifikationsanstalt 30,000 c. Von den Depots zur Rektifikationsanstalt .

.

.

.

10,000 d. Von den Depots und von der Rektifikationsanstalfc zu den Spritbezügern ,, 120,000 e . Diversa .

.

.

.

. ,, 15,000 Uebertrag Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

,, 200,000 Fr. 5,505,296

44

628 Ueberti-ag K. Lagerspesen und Lagerverwaltung .

.

L . Feuerversicherung .

.

.

.

.

M. Manipulations- und Lagerverluste, diverse Abgänge und Vergütungen im Sprit verkauf: l % von Fr. 5,610,296 .

N. Centralverwaltung: a. Miethe d. Verwaltungsgebäudes Fr. 3,950 b. Beleuchtung, Heizung und Reinigung desselben .

. ,, 3,500 c. Besoldungen ,, 82,500 d. Reisespesen ,, 4,600 e. Bureaukosten und Drucksachen ,, 16,000 f. Inventar und Bibliothek . ,, 3,000 g. Diversa und Aufrundung . ,, 1,450 0. Expertisen und Kommissionen .

.

.

P. Anschaffungen für das chemische Laboratorium und Alkoholometrie Q. Vergütung an die Zollverwaltung für sich und zu Händen der Postverwaltung .

R. Kontrole der Brennerei und Rektifikation .

S. Zinse : a. Verzinsung der festen Anleihe 3 Va °/o von Fr. 5,900,000 .

.

. Fr. 206,500 b. Diverse Passivzinse .

.

_ 3.500 ;

T. Rückvergütung des Monopolgewinns auf exportirten Fabrikaten, gemäß Art. 5 des Alkoholgesetzes: 3000 q. à Fr. 95 U. Rückerstattung der Monopolgebühr auf exportirten oder "reexportirten monopolpflichtigen und auf importirten oder reimportirten monopolfreien Stoffen V. Abschreibungen am Werth von Gebäuden und Einrichtungen : 20 °/o von Fr. 654,000 .

W. Unterhalt der Brennerei-Kontroleinrichtungen

Fr. 5,505,296 ,, .

100,000 5,000

,,

56,103

11*1000 n

8,000

,,

2,000

,, ,,

60,000 52,000

,,

210,000

,,

285,000

,,

3,000

,, ,,

130,800 4,000

Fr. 6,536,199

629

Uebertrag Fr. 6,536,199 X. Uebertragung des Werthes von Lagervorräthen aus dem Jahre 1889 .

. pro memoria ,, -- T. Verschiedenes und Aufrundung ,, 7,701 Total Fr. 6,543,900

III. Abschluß.

A. Total der Einnahmen B. Total der Ausgaben

Fr. 11,743,900 ,, 6,543,900

C. Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben

Fr. 5,200,000

630

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das eidgenössische Wappen.

(Vom 12. November 1889.)

Tit.

Die Erhebungen, welche wir infolge Ihres Postulats vom 24. Juni a. c. über das Wappen der Eidgenossenschaft durch das Staatsarchivariat machen ließen, ergaben im Wesentlichen das gleiche Resultat, das schon bei einem frühem offiziellen Anlaße, nämlich damals, als es sich um die Erstellung des Wappeneyklus für die Fenster des Ständerathsaales handelte, durch den damit beauftragten Künstler, den Heraldiker und Glasmaler Dr. Stanz, ermittelt und in einer diesbezüglichen Studie durch den Druck bekannt gemacht worden ist.

Diese beiden Untersuchungen haben an der Hand authentischen Materials gleichmäßig ergeben, daß zwar der Gebrauch des weißen Kreuzes als gemeineidgenössisches Abzeichen in Kriegszügen und bei andern Anlässen weit zurückreicht, ein eigentliches eidgenössisches Wappen aber, mit dem weißen Kreuz als Wappenbild, erst in dem gegenwärtigen Jahrhundert aufgekommen ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das Budget der Alkoholverwaltung pro 1890. (Vom 1 November 1889.)

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Bundesblatt

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Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1889

Date Data Seite

611-630

Page Pagina Ref. No

10 014 583

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