BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen vom 1. Februar 2022

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden folgende Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenutzer angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet: 1

Elgg ZH, Armeelogistik Center Ettenbühlstrasse nördlich der Anlage: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen Gemäss Planauflage Swisstraffic SVSAA 4.11 Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern

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Hinterrhein GR, Schiessplatz Diverse Strassen: Verbot für Raupenfahrzeuge (inkl. gepanzerte Radfahrzeuge) Gemäss Planauflage Swisstraffic SVSAA 4.16 Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 1968, VwVG1).

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 und 2 sind in Plangrundlagen Swisstraffic oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

2022-0162

BBl 2022 217

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3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

1. Februar 2022

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Jürg Aeberhard

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