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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG; SR 961.01])

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend Überprüfung und Festsetzung des Tarifs (Einheitstarif) für die privaten Versicherungsunternehmen, welche die Elementarschadenversicherung betreiben.

Für alle Versicherungsunternehmen, welche die Versicherung von Elementarschäden in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein betreiben, gilt per 1. Januar 2023 der folgende Prämientarif auf dem gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Versicherungsverträge), aufgeteilt auf die drei Solidaritätskreise: ­

Hausrat (wie bisher)

0,21 Promille der Versicherungssumme

­

Übrige Fahrhabe (wie bisher) 0,35 Promille der Versicherungssumme

­

Gebäude (neu)

0,31 Promille der Versicherungssumme

Die Selbstbehalte ergeben sich aus Artikel 175 AVO und die Leistungsbegrenzungen aus Artikel 176 AVO (wie bisher).

Die FINMA hat am 21. Dezember 2018 die Überprüfung des Tarifs veranlasst und die betroffenen Versicherungsunternehmen in den Prüfprozess einbezogen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Elementarschaden-Tarifen gilt Artikel 33 Absatz 3 VAG. Er sieht vor, dass die FINMA auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifen und der entsprechenden Berechnungsunterlagen prüft, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.

Die FINMA hat den Tarif geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass dieser mit den oben erwähnten Anpassungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die FINMA hat den neuen Tarif (Einheitstarif) mit Verfügung vom 25. Januar 2022 festgelegt.

Der neue Tarif (Einheitstarif) ist per 1. Januar 2023 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2022-0339

BBl 2022 264

BBl 2022 264

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

8. Februar 2022

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA