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Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Entwurf

(FLG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20221, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Aufgehoben Art. 21 Abs. 2 Aufgehoben Art. 25a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Rückstellung nach dem aufgehobenen Artikel 20 Absatz 1 für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten dieser Änderung aufgelöst.

1

Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren an die Kantone ausbezahlt.

2

Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.

3

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BBl 2022 393 SR 836.1

2022-0378

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Familienzulagen in der Landwirtschaft. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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