BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss
Entwurf
über den dritten Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden im Rahmen der Gesundheitsmassnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe h der Bundesverfassung1 und auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20223, beschliesst:
Art. 1 Der Einsatz von maximal 2500 Armeeangehörigen im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden im Rahmen der Gesundheitsmassnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wird bis zum 31. März 2022 genehmigt.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 510.10 BBl 2022 430
2021-4087
BBl 2022 431
Dritter Assistenzdienst der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden im Rahmen der Gesundheitsmassnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. BB
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