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Verfügung bezüglich des Widerrufs der Genehmigung des Reglements über die Berufsprüfung für den Screen Communicator mit eidg. Fachausweis vom 3. August 1999 vom 22. Februar 2022

Widerruf der Genehmigung des Reglements über die Berufsprüfung für den Screen Communicator mit eidg. Fachausweis vom 3. August 1999 der Trägerschaft ­

Schweizerischer Verein für Screen Communicators (keine Rechtsnachfolge bekannt)

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), zieht in Erwägung:

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dass das Reglement über die Berufsprüfungen für den Screen Communicator mit eidg. Fachausweis vom 3. August 1999 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung1 genehmigt wurde;

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dass mit der Genehmigung des Reglements, der Trägerschaft die öffentliche Aufgabe übertragen wurde, die eidgenössisch anerkannte Berufsprüfung für den Screen Communicator durchzuführen und den erfolgreichen Prüfungsabsolventen den entsprechend eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen (sog.

Dauerverfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19682);

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dass das SBFI die Genehmigung eines Reglements widerrufen kann, wenn das Reglement nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht und das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher zu gewichten ist, als den Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der Genehmigung3;

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dass sich die rechtlichen Anforderungen an ein Reglement aus Artikel 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung

Das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung war bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft und wurde durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung aufgehoben und ersetzt SR 172.021 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. B-4386/2019 vom 11.02.2020.

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(BBG)4 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV)5 ergeben6; ­

dass eine der rechtlichen Anforderungen an ein Reglement darin besteht, dass am Berufsabschluss ein ausreichendes öffentliches Interesse bestehen muss (Art. 25 Abs. 2 Bst. a BBV);

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dass praxisgemäss dann ein öffentliches Interesse an einem Berufsabschluss besteht, wenn auf dem Arbeitsmarkt ein ausgewiesener Bedarf, resp. eine ausreichende Nachfrage, an diesem Berufsabschluss besteht7;

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dass die Trägerschaft seit dem Jahr 2005 keine Prüfungen gemäss dem Reglement über die Berufsprüfungen für den Screen Communicator mit eidg.

Fachausweis vom 3. August 1999 mehr durchgeführt hat;

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dass damit kein Bedarf, resp. kein öffentliches Interesse, mehr am Berufsabschluss für den Screen Communicator mit eidg. Fachausweis besteht und damit das Reglement nicht mehr den rechtlichen Anforderungen gemäss Artikel 28 Absatz 3 BBG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a BBV genügt;

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dass das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vorliegend darin besteht, dass nur Reglemente in Kraft sind, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass das schweizerische Bildungssystem attraktiv, modern, arbeitsmarktorientiert und auf einem hohen Niveau bleibt;

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dass das erwähnte Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher zu gewichten ist, als den Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der Genehmigung;

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dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19998);

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dass der Widerruf geeignet, erforderlich und zumutbar ist;

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dass damit sämtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Genehmigung des Reglements über die Berufsprüfungen für den Screen Communicator mit eidg. Fachausweis vom 3. August 1999 erfüllt sind;

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dass sich die Trägerschaft gemäss Auskunft vom 5. Januar 2022 im Jahre 2011 aufgelöst hat und die Prüfungsdurchführung keiner dem SBFI bekannten Rechtsnachfolgerin übertragen wurde;

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dass der Widerruf der Reglementsgenehmigung damit im Bundesblatt publiziert wird.

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SR 412.10 SR 412.101 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die gesetzliche Terminologie von «Reglement» mit dem Inkrafttreten des neuen BBG auf «Prüfungsordnung» gewechselt hat.

Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. B-4386/2019 vom 11.02.2020.

SR 101

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verfügt: 1.

Die Genehmigung vom 3. August 1999 des Reglements über die Berufsprüfung für den Screen Communicator mit eidg. Fachausweis wird per sofort widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

22. Februar 2022

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Stellvertretender Direktor Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung: Rémy Hübschi

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