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Allgemeinverfügung über Massnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma im Kanton Tessin und im Kanton Graubünden vom 1. März 2022

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV); in Erwägung, dass die Verbreitung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma im Kanton Tessin und in Teilen des Kantons Graubünden (Misox) so weit fortgeschritten ist, dass eine Tilgung des Quarantäneorganismus nicht mehr möglich ist und die Ausscheidung einer Befallszone gerechtfertigt ist; in Erwägung, dass ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung über die Befallszone hinaus von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durch deren Hauptvektor, die gelbe Rebzikade besteht, Scaphoideus titanus, was mit entsprechenden Massnahmen vermindert werden muss; in Erwägung, dass auf Biodiversitätsförderflächen nur biologische und biotechnische Methoden oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N eingesetzt werden dürfen; in Erwägung, dass ein besonders hohes Risiko für die Ausbreitung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma über die Befallszone hinaus durch das Inverkehrbringen von Pflanzgut besteht, dass mit entsprechenden Massnahmen vermindert werden muss; in Erwägung, dass die in den letzten Jahren durchgeführte Bekämpfungsstrategie des Kanton Tessins weitergeführt werden soll; in Erwägung, dass nach einer zweijährigen Pause in der Bekämpfung von Scaphoideus titanus, die Populationen dieses Insektes sich wiederaufgebaut haben; in Erwägung, dass das Auftreten von Grapevine flavescence dorée phytoplasma in der Befallszone überwacht werden und die Prävalenz des Erregers, zum Schutz der befallsfreien Gebiete, möglichst geringgehalten werden muss verfügt:

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SR 916.20

2022-0588

BBl 2022 477

BBl 2022 477

1. Ausscheidung einer Befallszone und einer Pufferzone Die im Anhang 1 aufgeführten Gemeinden des Kantons Tessin und des Kantons Graubünden bilden gemeinsam eine Befallszone.

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Die im Anhang 2 aufgeführten Gemeinden des Kantons Tessin und des Kantons Graubünden bilden eine Pufferzone zwischen der Befallszone und der befallsfreien Zone 2

2. Massnahmen in der Befallszone Der kantonale Pflanzenschutzdienst informiert Betriebe und die Öffentlichkeit mit geeignetem Informationsmaterial zu Grapevine flavescence dorée phytoplasma und zu ihren Pflichten nach dieser Verfügung.

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Eigentümer oder Bewirtschafter von Rebbergparzellen und einzelnstehenden Reben müssen jährlich ihre Rebpflanzen mit einem Pflanzenschutzmittel gegen den Vektor von Grapevine flavescence dorée phytoplasma, Scaphoideus titanus, behandeln. Die Pflanzenschutzmittel mit welchen die Behandlung durchgeführt werden darf, wird vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst festgelegt. Welche Mittel verwendet werden dürfen und wie die Behandlung durchgeführt werden muss, wird vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bis spätestens einen Monat vor der ersten Behandlung im «bulletin phytosanitaire» bekannt gegebenen. Auf Biodiversitätsförderflächen, die als Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt angemeldet sind, muss aus den bekannt gegebenen Mitteln ein Pflanzenschutzmittel gem. Anhang 4 Ziffer 14.1.4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 20132 eingesetzt werden.

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Eigentümer oder Bewirtschafter von Rebbergparzellen und einzelnstehenden Reben müssen ihre Rebpflanzen zwischen 1. August und 30. September regelmässig auf Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma visuell kontrollieren.

3

Hat ein Eigentümer oder Bewirtschafter von Rebbergparzellen und einzelnstehenden Reben den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Grapevine flavescence dorée phytoplasma fest, so muss er dies so schnell wie möglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

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Ist bei Rebpflanzen ein Befall durch Grapevine flavescence dorée phytoplasma festgestellt worden, müssen diese Rebpflanzen so rasch wie möglich vollständig fachgerecht entfernt und vernichtet werden.

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In Rebbergen, in denen das Vorhandensein des Phytoplasmas Grapevine flavescence dorée durch eine genetische Analyse von drei symptomatischen Proben bestätigt wurde, die aus drei verschiedenen Rebstöcken bestehen, und in denen die Anzahl der symptomatischen Rebstöcke 20 % der Gesamtzahl der Rebstöcke übersteigt, müssen bis zum 15. März des Folgejahres alle Pflanzen vollständig fachgerecht entfernt und vernichtet werden.

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Besitzer unbewirtschafteter Rebberge müssen diese mit Rückschnitt und Pflanzenschutzmassnahmen pflegen oder roden.

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SR 910.13

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Die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Vitis sp. aus der Befallszone hinaus ist nur erlaubt, wenn 8

a)

ihnen ein Pflanzenpass nach Artikel 75 PGesV beiliegt, und

b)

innerhalb der letzten 12 Monate eine Warmwasserbehandlung bei mindestens 50o C während 45 Minuten durchgeführt wurde. Für die Durchführung der Warmwasserbehandlung muss ein Antrag an das Bundesamt für Landwirtschaft gestellt werden unter Angabe der Anzahl der Pflanzen, der Menge der veredelten Edelreiser und gegebenenfalls der Menge der Unterlagen (amerikanisches Holz); die Planung der Behandlung (Zeitpunkt und Ort) erfolgt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der auch die Aufsicht über die Behandlung führt.

Der kantonale Pflanzenschutzdienst führt in der Befallszone eine angemessene Überwachung durch, um das Auftreten von Grapevine flavescence dorée phytoplasma zu verfolgen und um die Umsetzung der Eindämmungsmassnahmen zu kontrollieren.

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3. Massnahmen in der Pufferzone Der kantonale Pflanzenschutzdienst informiert Betriebe und die Öffentlichkeit mit geeignetem Informationsmaterial zu Grapevine flavescence dorée phytoplasma und zu ihren Pflichten nach dieser Verfügung.

1

Eigentümer oder Bewirtschafter von Rebbergparzellen und einzelnstehenden Reben müssen jährlich ihre Rebpflanzen mit einem Pflanzenschutzmittel gegen den Vektor von Grapevine flavescence dorée phytoplasma, Scaphoideus titanus, behandeln. Die Pflanzenschutzmittel mit welchen die Behandlung durchgeführt werden darf, wird vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst festgelegt. Welche Mittel verwendet werden dürfen und wie die Behandlung durchgeführt werden muss, wird vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bis spätestens einen Monat vor der ersten Behandlung im «bulletin phytosanitaire» bekannt gegebenen. Auf Biodiversitätsförderflächen, die als Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt angemeldet sind, muss aus den bekannt gegebenen Mitteln ein Pflanzenschutzmittel gem. Anhang 4 Ziffer 14.1.4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 20133 eingesetzt werden.

2

Eigentümer oder Bewirtschafter von Rebbergparzellen und einzelnstehenden Reben müssen ihre Rebpflanzen zwischen 1. August und 30. September regelmässig auf Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma visuell kontrollieren.

3

Hat ein Eigentümer oder Bewirtschafter von Rebbergparzellen und einzelnstehenden Reben den Verdacht oder stellt er das Auftreten von Grapevine flavescence dorée phytoplasma, so muss er dies so schnell wie möglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

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Besitzer unbewirtschafteter Rebberge müssen diese mit Rückschnitt und Pflanzenschutzmassnahmen pflegen oder roden.

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3

SR 910.13

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BBl 2022 477

Der kantonale Pflanzenschutzdienst führt in der Pufferzone eine angemessene Überwachung durch, um das Auftreten von Grapevine flavescence dorée phytoplasma zu verfolgen und um die Umsetzung der Massnahmen zu kontrollieren.

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4. Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 26. Februar 2021 über Massnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma im Kanton Tessin und im Kanton Graubünden wird aufgehoben.

5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19684 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

1. März 2022

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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Anhang 1 (Ziff. 1 Abs.1)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin und des Kantons Graubünden, die in der Befallszone in Bezug auf Grapevine flavescence dorée phytoplasma liegen Kanton

Gemeinde

Graubünden Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin

San Vittore Agno Alto Malcantone Aranno Arbedo-Castione Arogno Balerna Bedano Bedigliora Bellinzona Biasca Bioggio Bissone Bodio Breggia Brione S/Minusio Brissago Brusino Arsizio Cademario Cadempino Cadenazzo Canobbio Capriasca Caslano Castel San Pietro Chiasso Coldrerio Collina d'Oro Comano Croglio Cugnasco Gerra Cureglia Curio 5/8

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Kanton

Gemeinde

Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin

Gambarogno Gordevio-Avegno Gordola Grancia Gravesano Isone Lamone Lavertezzo Locarno Losone Lugano Lumino Magliaso Manno Maroggia Massagno Melano Melide Mendrisio Mezzovico-Vira Miglieglia Minusio Monteceneri Monteggio Morbio Inferiore Morcote Muralto Muzzano Neggio Novaggio Novazzano Origlio Orselina Paradiso Pollegio Ponte Capriasca Ponte Tresa Porza

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Kanton

Gemeinde

Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin

Pura Riva San Vitale Riviera Ronco S/Ascona Rovio Sant'antonino Savosa Serravalle Sessa Sorengo Stabio Tenero-Contra Terre Di Pedemonte Torricella-Taverne Vacallo Vernate Vezia Vico Morcote

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Anhang 2 (Ziff. 1 Abs. 2)

Gemeinden bzw. Gemeindebezirke des Kantons Tessin und des Kantons Graubünden, die in der Pufferzone um die Befallszone in Bezug auf Grapevine flavescence dorée phytoplasma liegen Kanton

Gemeinde

Graubünden Graubünden Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin Tessin

Grono Roveredo Acquarossa Centovalli Faido Giornico Maggia Mergoscia Onsernone Personico Verzasca

8/8