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Bundesbeschluß betreffend .
die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1890, sowie die Reserven, zu leistenden Entschädigungen.
(Vom 22. Juni 1889.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Mai 1889, b e s c h l i eßt: 1. Die vom Bunde an die Kantone auszurichtenden Entschädigungen für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1890 werden festgesetzt wie folgt: Für einen Füsilier Fr. 129. 20 ,, ,, Schützen ,, 130. 60 ,, ,, Dragoner (inklusive Beitrag für Reitstiefel) ,, 204. 70 ,, ,, Guiden (inklusive Beitrag für Reitstiefel) . ,, 204 70 ,, ,, Kanonier der Feld- und Positionsartillerie ,, 146. 05 ,, ,, Parksoldaten ,, 146. 40 ,, ,, Feuerwerker .
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. ,, 145. 8 5 }, ,, Trainsoldaten der Batterien und Parkkolonnen ,, 215. 30 ,, ,, Trainsoldaten des Armee-und Linientrains . ,, 215. 05 ,, berittenen Trompeter der Artillerie .
. ,, 195. 45 " ,, Geniesoldaten .
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. 145. 8 5 " ,, Sanitätssoldaten ,, 144. 15 " ,., ,, Verwaltungssoldaten .
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. ,, 144. 10
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2. Die durch die Bundesbeschlüsse vom 10. Juni 1882 und 30. Juni 1883 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt der gesammten Bekleidung und für die Erhaltung einer kotnpleten ersten Jahresausrüstung als Reserve wird bis auf Weiteres unverändert beibehalten.
3. Für die Forterhaltung der in den Vorjahren von den Kantonen erstellten zweiten Jahresreserve-Ausrüstung auch im Jahr 1890 in einem vom Militärdepartement näher zu bestimmenden Bestände wird denselben eine Entschädigung von 5 °/o des Geldwerthes derselben gewährt.
4. Die Entschädigung von 7 °/o der Werthsumme der Rekrutenausrüstung pro 1890 wird vom Bunde geleistet und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund der bezüglichen Verordnung vom 2. Februar 1883 erfolgt.
5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.
Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 15. Juni 1889.
Der Präsident: H. Häberlin.
Der Protokollführer: Ringier.
Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 22. Juni 1889.
Der Präsident : C. Hoffmann.
Der Protokollführer: Schatzmann.
Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.
B e r n , den 25. Juni 1889.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,' Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Hammer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.
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Bundesbeschluß betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1890, sowie die Reserven, zu leistenden Entschädigungen. (Vom 22. Juni 1889.)
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Bundesblatt
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Jahr
1889
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.06.1889
Date Data Seite
751-752
Page Pagina Ref. No
10 014 453
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