104

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen undandernn YealtungsstellenD aes Eiden Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

1888.

1887.

Monate.

- --

1888.

!

FT.

Januar ;

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Jnni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

Fr.

1,563,183. 32 1,753,332. 81 1,809,262. 78 1,848,978. 09 2,133,125.43 2,361,634.71 1,915,416.33 2,404,206. 19 1,971,041.84 1,811,065.52 1,918,209. 67 1,988,924. 09 1.984,789.54 1,953,400.01 1,8)2,631.52 2,049,929. 39 2,411,009. 31 2,209,532. 35 2,267,981. 63 2,581,091. 37 2,124,121.25 2,356,191. 13 2,583,156. 43 2,608,935. 59

Fr.

!

190,14!). 49 39,715. 31 j 228,500. 28 4^8,789. 86 j -- 70,714. 42 -- 237,297. 87

-- 313,109. 74 232,069. 88 25,779. 16

--

Mindereinnahme.

Mehreinnahme.

Fr.

-- -- -- --

1

159,976. 32 --

31,389. 53 -- 201,476.96 _

_ --

Total 24,493,929. 05 25,927,221. 25 1,433,292.20

;

105

Tarifentscheide Zolldepartements im Monat Dezember 1888.

Tarif- Zollansatz.

nnmmer. Fr. Ct 7. -- Antipyrin.

Da.

54 a. --. 70 Petroleumfässer, gebrauchte.

121/122. -- Façoneisen, auch auf bestimmtes Maß geschnitten, fällt unter Nr 121 bezw. 122, je nach den Dimousiouen.

121.

-- Die Erläuterung ad Nr. 121 ist wie folgt abzuändern : ,,Eisenblech (decapirles Blech s. Tarif Nr.

122) ist ohne Rüeksicht auf die Form der Tafeln je nudi der Dicke zu 60 Ct. nai-.h Nr.

121 oder zu 3 Fr. per q. nach Nr. 124 zu verzollen, ohne Unterschied, ob es sich uni rohes oder urn vernickeltes, verzinktes, verbleites etc.

Eisenblech handle. Tafeln von Ä. B. kreisrunder oder elliptischer Form unterliegen daher keinem hohem Zollansatz, vorausgesetzt, (lali sie augenscheinlich nicht zu bestimmten Zwecken, wie zur Verarbeitung zu Büchsen eli;., angeschnitten oder geslanzt sind. Bei nicht reciifwinkligea Tafeln ist die mittlere Breite in Rechnung zu ziehen. a 145.

Î. 50 Zinkblech, vernickelt.

358.

HO. -- Die Erläuterung zu dieser Tarifnummer hat xu lauten : ,,Vurhaugstofie aus Baumwolle, gemusterte, auf einer oder beiden Längsseiten mit Litzen eingefaßt und abgepaßt (nicht abgepaßte sind verzollbar wie die, GcwebeJ."1 407.

2. -- Isolatoren au» Porzellan.

414.

16. -- Porzellansehrot.

106

Bulletin Nr. 24 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

ScliAveisc vom 16. bis 31. Dezember

1888.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirilischafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abitur svngm : St = Ställe: W = Weiden; F = Pferde: B = Bindvieh; Schw = Schweine; / -- Ziegen: Schf = Schafe; 11 = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sinci neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bex. DeEsberg, Verme*, i R, Courroux, l R: Bez.

Münster, Genevez, l li -- Total 3 R unucestanden.

Waadt. Bez. Pays d'Enhaut, Rougemont, l K umgestanden.

Gesammttotal 4 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. K(?a. Morgen, llichteraweil. \ R uiugestaaden, 12 R abgesperrt: Bez. Uste r, Unter, \ R ;il><>-u(hiin, 3 R abgesperrt -- Total 2 R.

Bern. Bez. Bern, Jiern, \ R : Bez. Se'tigen, Kehrsatz, i R ; Bez. Delsberg, Vicqttes. l R; Bez. Münster, Seehof., l R -- Total 4 R lungestanden.

Zng1. Stainhausen, l R umgestandon, 2 R iihgesperrt.

Freiburg. Be/. Saane, ViïZoc.s s. Glane, Ì R umgestanden, '21 R abgesperrt.

Solotliuvn. Ite». Dorneck, Metze.rlen, l R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Tablât, Niwlen, l R. umgeatandeu, 5 R.

abgesperrt.

107

Aargau. Bez. Zofingen, Strengelbach, l R unige landen, 28 K.

abgesperrt.

Thnrgail. Bez. Frauenfeld, Gachnang, i K umgestanden, 4 R abgesperrt; Bez. Weinfelden, Märstetten, l tt umgestanden, 5 R abgesperrt; Bez. Steckborn, Herdern, i R utngestanden, 4 R abgesperrt -- Total 3 R umgestauden.

Gesammttotal 14 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Zürich, AitssersM, Ì JSt (5 R*), wovon (3 R*) abgethan; Ursprung nicht festgestellt; Gefahr der Weiterverbreitung nicht vorhanden; Bez. Winterthur, Wülflingen, l St, (9 R*, 2 St-.hw*), am 27. Dezember erst zwei K. erkrankt; Einschleppung durch einen von Bettwiesen, Kt. Thurgau, stammenden Ochsen. In beiden Fällen vorschriftsmäßige Anordnungen getroffen. -- Total 2 St (14 R*, 2 Schw*), wovon (3 R*) abgethan.

Appenzell A. Rh. Bez. Vorderland, Lutzenberg, 2 St (5 H*), in einem Falle Infektion durch eine vor drei Wochen aus einem andern Slallo der Gemeinde angekaufte Kuh; im zweiten Falle Verschleppung durch persönlichen Verkehr. --- Stallbanu und Schutzzone.

Appenzell T. Rh. Oberegg, i St (4 R*); nach bisherigen Erhebungen von Altstädten hei- eiu»eschlepp(. -- Stallbann im Umkreise von l Kilometer.

Timrgau. Bez. Kreuzungen, Herrenhof, l St (7 R*), Ansteckung irn Orte selbst, Ermatingen, l 8t (3 R*), Einschleppung von Herliertingen (Württemberg'), Lippersweil, l St (6 R*), Ursprung unbekannt; Bez. Arbon, Dozweil, l St (ß R 4 , l Sohw*), Binschleppung vom Markte in Ravensburg (Württemberg), Hnfenhofen, 2 St (16 R-, l Schw*), Ursprung uuermittelt; Bex, MUnchweilen, Bettwiesen, \ St (G R*), Wängi, l 8t (6 R*), an beiden Orteo Binschleppuog vom Markte in Altstädten (St. (iailen); Bez.

Steckborn, Rapersweilen, l St (4 R*), von Ermatingwi eingeschleppt. -- Iii sämmtlichen Fällen Maßregeln nach Vorschrift augeordnet -- Total 9 St (56 R*, 2 Schw*)Waadt. Bez. Nyon, Coinsins, l St (l R*); sporadisch und ohne Gefahr für Weiterverhreitung.

Gesammttotal

16 St, 84 Stück Vieh, wovon 3 Stück abgethan.

Vermehrung seit 15. Dez. 7 St, 35 StUck Vieh.

108

Rotz und Hautwurm.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Genf, l P abgethan und bei diesem Anlasse rotzkrank befunden, 4 P (l P*) der Ansteckung verdächtig und unter tierärztlicher Aufsicht.

Gesammttotal 1 Fall, 4 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Bern.

Bez. Pruntrut, Bressaucourt, l Schw umgestanden.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Goldach, '2 Schw umaestandeu, l Schw verdächtig.

Wandt. Bez. Moudon, Chapelle., l Schw umgestanden ; Bez.

Vevey, Blonay, 2 Schw umgestanden ; Bez. Yverdon, Guarnì/, 2 Schw verdäclilig -- Total 3 Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig.

Gesammttotal 6 Fälle, 13 Verdachtsfälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Bern. Zwei Bußeu von je Fr. 5 (Anstände betreffend (resundheitsscheine').

Luzern. /wei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesuudheitsscheine].

TJnterwalden O. d. W. Zwei Bulieu von je Fr. 5 (Mangel der Gesundheitssclieine).

Freiburg. Eine Buße von Fr. 10 (Verletzung von Art. 57 der eicl»'. Vollziehungsverordnung).

Schaffhausen. Eiuo Butôe von Fr. *J() [Umgehung der grenzthierärxtlichen UnterHuchung").

Thurgau. Eine Buße, von Fr. B (Nielitabgabe des Gesundheitsscheiues).

Waadt. Vier Bußen von je Fr. 5, jo eine solche von Fr. 10 und Fr. 20 (Auständi: betreffend Gesundheit»- und Passirscheine); Kwei Bußen von je Fr. 10 und drei solche von je Fr. 5 (vorschriftswidriger Schweinetransport) ; drei Bußen von je Fr. 10 (Verletzung des Hundebannes); eine Buße von Fr. 5 (vorschriftswidriger Fleiscliverkauf); eine Buße von Fr. 3U (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung".).

109

Wallis.

scheine).

Zwei Bußen von je Fr. 5 (Mangel der Gesuudheits-

Rückweisung.

Auf der Station Lyßbüchel wurde am 28. Dezember ein von Colmar i/E. kommendes Pferd wegen Rotzverdacht nic-ht zur Einfuhr zugelassen und in Ermangelung weiterer Weisungen des Besitzers abgethan und untersucht. Die Sektion konstatirte das Vorhandensein der Rotzkrankheit.

.A. u. s l a IA cl.

Baden. 1. --15. Dezember: Rotz, \ neuer Fall; Milzbrand, 4 Fälle, Rauschbrand, l Fall; die Maul- und Klauenseuche hat im Ganzen 9 weitere Ställe ergriffen.

Oesterreich-TJngarn war am 24. Dezember frei von der Rinderpest. Tyrol und Vorarlberg. 16.--31. Dezember: Maul- und Klauenseuche herrschte während dieser Periode in Bregenz, Innsbruck und St. Johann ; die Einschleppung nach Bregenz erfolgte durch drei verschiedene aus dem Innern Oesterreich-Ungarns herkommende Viehtransporte.

Italien. 3.--9. Dezember: Piémont und Lombardei: Rauschund Milzbrand, 6 Fälle; Lungenseuche, l Fall (Turin); Maulund Klauenseuche, 39 Fälle (Pavia).

Diverses.

Die Grenzthierärzte werden hiemit angewiesen, die auf dea Zeitpunkt der Reehnungsstellung der Zollstätten pro Dezember abgeschlossenen Passirseheinhefte ohne Verzug dem schweizerischen Landwirthschafts-Departement zur Kontrolirung zu übermitteln.

110

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten iu den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhauseii, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 30. Dezember 1888 bis 5. Januar 1889.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Aasgemeinden, bei (renf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

l'ocken. -- Masern. Basel l, St. Gallen '2, Frei bürg 6.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. St. Gallen '2, Biel 1.

Keuchhusten. Zürich l, St. Gallen l, Chaux-de-Foncls l, Freiburg 3.

Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich l, Genf 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1888.

1887.

Januar bis Ende November Dezember .

.

.

Monat.

8104 270

7260 298

Bis Ende Dezember

8374

7558

.

B e r n , den 11. Januar 1889.

[B. B. 88. IV. 1127.]

Zu- oder Abnahme.

-\- 844 ' -- 28

a

-f- 816

Eidg. statistisches BUreau.

111

Belcanti timaolji uns-.

Nachdem die h. Bundesversammlung den neuen Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn und den Zusatzvertrag mit Deutschland ratiflzirl. hat, werden unter Vorbehalt dt:s gegenseitigen Austausch.-s der Ratifikationen auf 1. Januar 1889 nachstehende Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs in Wirksamkeit treten : TarifNummer.

aus 9/10

aus 49 aus 50 53

54 a 55 62

Benennung der Gegenstände.

Zollansatz

alt.

neu.

Fr.

per q.

Fr.

per q.

Mineralwasser, natürliches und künstliches ; Quell- und Badesalze und Moor - Extrakte in Kistchen oder /10.Gläsern 1.50 \ 3.16. -- 14.-- Spiegel, unbelegtes, unter 18dm 2 .

Spiegelglas, belegtes, unter 18dm 2 .

16. - ! 14.

Bau- und Nutzholz, gemeines : roh oder bloß mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, nicht geschält; Faßholz, rohes; Reifholz; --.20 --.15 Rebstecken in der Längeorichtung gesägt oder gespulten (Schuittwaaren, Schindeln, etc.): anderes als eichenes 1. -- ! --. 70 abgebunden 1.50 l 1.20 Holzwaftren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation ; Riemen oder uQverleimte Bodentheile für 4 . -- l 3.

Parqueterie

112 TarifNummer.

au s 65/66

88 aus 170

188 aus 194 j 198 : aus 216

223 226 aus 247 aus 271

,

Benennung der Gegenstände.

Holzwaaren : fertige oder rohe Möbel und Möbeltheile, nicht gepolstert, aus gemeinem gebogenen Holze*) Schuhvvaareu aus zugeschnittenen Geweben mit Ledersohle : aus ändern Geweben als Halbseide, Seide oder Saminet Portland-Ceinent Butter, frisch, gesotten, gesalzen Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, Büchsen, etc Kleich, frisch geschlachtetes . . . .

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen , geschälten oder gespalleneu Körnern, Graupe, Gries (Hartvveizengries ausgenommen), Grütze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Hülseufrüchten . . . .

(Reis in geschälten Körnern bleibt zu Fr. 2. 00 verzollbar.)

K affeesi irrogate aller A r t : in trockener Form .

Malz Bier in Fässern Briefpapiere und Couverts (auch mit Verzierungen) in einfachen oder verzierten Cartons, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vorlie^en

ZoUausatz

'

alt.

neu.

Fr. 1 Fr.

per q. per q.

]

16.-- 12.--

50.-- 45. -- --.80 -- . 70 8. -- 7 . -- 50.-- 40.-- 4 3. --

2.50

2.--

8. -- 1.20 5. --

6. -- 1. -- ^

30. -- 20. -- i

*) Diese Möbel können auch zum geringern Theile aus gemeinem nicht gebogenen Holz bestehen, sowie Verbindungen mit Flechtarbeiten aus Stroh, Stahlrohr u. dgl. aufweisen.

113 TarifNummer.

Benennung der Gegenstände.

271bia aus 287 351

Papierwäscbe Sammetartige Gewebe aus Baumwolle Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc Feine Waaren, nicht ausgerüstete Hüte, aus den sub Nr. 353 uud 354 genannten Stoffen, sowie alle Waaren aus diesen Stoffen, in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen, Geweben, soweit sie nicht unter Nr. 361 fallen .

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit: aus Baumwolle aus Halbseide und Seide , sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz; Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen, etc.

Herrenhüte aller Art, ausgerüstet, garnirt

357

358 360

362 373 373bis 376

élla

Zollansatz

alt. ! neu.

Fr. | Fr. , per q. per q. i HO

40. --

50.--

40.-: 1

l

50.-- 40. -- j

70.-- 60.-- '

70.-- 60 -- !

200. -- 150. -- 150. -- 125.--

p. Stück. p. Stück.1 25.-- 15. Ochsen und Stiere, geschaufelt .

20.-- 12. -- Kühe und Rinder, geschaufelt .

Schweine mit oder über 25 kg. Gewicht 8. -- g Lampen, fertige, ganz oder theil weise per q. per q. j zusammengesetzt 30. - 25. -- ;

Außerdem hat durch die beiden Verträge die Bindung einer größern Anzahl von Tarifpositionen, theils zu den gegenwärtig in Kraft bestehenden Ansätzen des Genera!tarifs, theils zu den Konventionalansätzen mit ändern Vertragsstaaten stattgefunden.

Den Besitzern der Tarifausgabe von 1888 (deutsch und französisch) wird auf Verlangen eine gedruckte Zusammenstellung sämmtBundesblatt.

4l. Jahrg. Bd. I.

8

114

lieber Tarifpositionen, welche durch die Verträge mit OesterreichUngarn und Deutschland berührt werden, und die dementsprechend abgeändert worden sind, durch die Zollgebietsdirektionen in Basel, Sehaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis verabfolgt.

Durch Zerschneiden dieses Imprimats in die entsprechenden Streifen erhält man die nöthigen Tekturen zum Einkleben in diese Tarifausgabe.

In den Tariferläuterungen sind folgende Aenderungen vorzumerken : Bei TarifNummer.

9 10

170 170ii 194

216 216biB 1 269a/271

zu streichen: ,,Quellsalze, natürliche und künstliche, z. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc., in Gläsern".

/AI streichen: ,,Quellsalze, natürliche und künstliche, z. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc.: offen in Kisten, oder in Paketen, etc., nicht in Gläserna. (QuellSalze etc. sind nunmehr in der- Tarifposition 10 selbst aufgeführt.)

zu streichen: ,,Schlaekenkalk"1.

als neue Nummer: ^Schlackenkalk".

Die Erläuterung ,,Frucht- und Beerensäfte, eingemachte Früchtea etc. ist wie folgt abzuändern: ,,Frucht- und Beerensäfte mit Zucker (kandirt) oder Alkohol, mit Ausnahme der Beerensäfte, die unter Nr. 256 hienach aufgeführt sind ; mit Alkohol eingemachte Früchte a .

Hier ist zu streichen und als neue Nummer aufzuführen: ,,Bruchreis; Reis, enthülst (in geschälten Körnern, wie er gewöhnlich in den Handel kommt und zum sofortigen Gebrauch geeignet ist)tt.

zu streichen: ^Cartonschachteln mit Couverts und Papier fallen, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben vorliegen, unter Nr. 271; andernfalls zahlt das Papier nach Beschaffenheit." (Nunmehr als neue Tarifnummer 271 b aufgenommen.)

B e r n , den 19. Dezember

1888.

Eidg. Zolldepartement.

115

Bekanntmachung.

Inhaber von zwölfmonatlichen Geleitscheinen, die seit dem 1. Mai 1888 für Mehl, Mineralwasser oder sammetartige Baumwollgewebe ausgestellt worden sind, auf welchen Artikeln vom 1. Januar 1889 an eine Zollermäßigung eintritt (Mehl von Fr. 2. 50 auf Fr. 2, Mineralwasser von Fr. 3 auf. Fr. 1. 50, Baumwollsammet von Fr. 50 auf Fr. 40), haben Anspruch auf den ermäßigten Zoll für diejenigen Quantitäten, welche erst vom i. Januar 1889 an zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden.

Um dieser Zollermäßigungen theilhaftig zu werden, haben die Inhaber solcher Geleitscheine dieselben bis zum 31. Dezember 1888 der Eintrittszollstätte vorzuweisen, in Begleit eines notarialisch oder behördlich ausgestellten Bücherauszuges, durch welchen nachgewiesen wird, wie viel von der im Geleitschein verzeichneten Waare bis zum 31. Dezember 1888 bereits in der Schweiz verkauft worden ist (Angabe der Anzahl Säcke, beziehungsweise Kisten u. s. w., Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Gegen diesen Nachweis wird ihnen die'Zollstätte neue Geleitscheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für den noch nicht verkauften Theil der Waare ausstellen, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für die im Jahre 1888 im Inlande verkauften Waarenquantitäten wird sodann der Einfuhrzoll nach den alten Ansätzen bezogen werden.

Wer vorstehend bedungenen Nachweis zu leisten unterläßt, hat für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Geleitscheines vom Jahre 1888 nicht ausgeführte Waarenquantum den Zoll nach den alten Tarifansätzen zu entrichten.

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement. '

116

Bekanntmachung betreffend

die Deklaration im Stickerei-Veredlungsverkehr.

Da die Bezeichnungen G r o b - und F e i n s t i c k e r e i nicht mehr allgemein als gleichbedeutend mit K e t t e n s t i c h - und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i gebraucht werden, und daher zu vielfachen Verwechslungen Anlaß geben, so wird diese Unterscheidung im Veredlungsverkehr fallen gelassen. An ihre Steile treten vom 1. Januar 1889 ab die beiden Hauptkategorien des statistischen Waarenverzeichnisses : K e t t e n s t i c h - (Nr. 292 und 292 a) und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i (Nr. 292 b- d).

Innerhalb jeder dieser beiden Kategorien sind von den Waarenführern vom 1. Januar an bei Abgabe ihrer Deklaration zur Freipaßabfertigung die Stickböden auseinanderzuhalten, so daß sich folgende acht Kombinationen ergeben :

A. Kettenstich

B. Plattstich

1. auf Tüll ; 5. auf Tüll ; 2. ,, Mousseline; , 6. ,, Mousseline; 3. ,, ändern Geweben, roh 7. ,, ändern Geweben, roh oder weiß ; oder weiß ; 4. ,, ändern Geweben, farbig; 8. ,, ändern Geweben, farbig.

Tüllstickereien mit Mousseline-Applikation sind als Tüll- und nicht als Mousseline-Stickereien zu deklariren.

Gemäß diesem neuen Verfahren muß also vom 1. Januar 1889 an bei der Deklaration zur Freipaßabfertigung im Stickerei-Veredlungsverkehr außer dem Stoff (Tüll, Mousseline etc.) auch angegeben werden, ob derselbe zur Kettenstich- oder zur Plattstichstickerei bestimmt ist, also z. B. Tüll zur Kettenstichstickerei, Mousseline zur Plattstichstickerei ; die Bezeichnung Tüll zur Grob- oder Feinstickerei ist unzuläßig. Dieser Vorschrift widersprechende Deklarationen werden von den Zollstätten zur Vervollständigung zurückgewiesen.

B e r n , den 21. Dezember 1888.

Schweiz. Zolldepartement.

117

Bekanntmachung.

Den Exporteuren und Spediteuren b a u m w o l l e n e r P l a t t s t i c h g e w e b e wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß die betreffenden N u m m e r n d e s s t a t i s t i s c h e n W a a r e n V e r z e i c h n i s s e s infolge des Zusatzvertrags mit Deutschland vom I.Januar 1889 an abgeändert werden wie folgt: Alte Nummern.

Neue Nummern.

287 bis 2 Besatzartikel (bandes et entredeux) 287 bisl 3 2 8 7 bis Andere Artikel .

.

.

. 2 8 7 bis 2 B e r n , den 20. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In Ergänzung unserer Verfügung vom 14. November d. J.

wird den Exporteuren und Spediteuren von Stickereien und Plattstichgeweben Folgendes bekannt gegeben : 1. Vom 1. Januar 1889 an werden auch leinene, seidene und wollene Stickereien in den neuen Deklarationsmodus einbezogen.

Zu diesem Zwecke werden von den stat. Nummern 305 und 339 die Spitzen als Nr. 305 a und 339 a ausgeschieden, wie dies bei den seidenen bereits der Fall ist (Nr. 322 seidene Stickereien, Nr. 322 a seidene Spitzen).

2. Die mit der Bezeichnung amtlich (portofrei) versehenen Briefumschläge sollen den Firmastempel, resp. den aufgedruckten Namen der Firma enthalten.

B e r n , den 26. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

118

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Die im Königreich Italien geboruen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann eilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italieaer angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuch.es.

Ferner werden sie in Kenntuiß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K ö m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Hallen.

ludern der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassung?- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

119 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung a , ,,Provision*, ,,Deklaration", ,,Revision* u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondera daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), ·welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), ' welche den ZollstäUen Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Waarenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Laut Mittheilung der königlich italienischen Gesandtschaft in Bern wird am 22. Januar 1889 auf der Finanzintendantur zu B e l l uno zur öffentlichen Versteigerung der Kupfermine in Agordo und der dazu gehörigen Grundstücke geschritten werden.

Von dem Bedingnißheft kann auf dem Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei Einsicht genommen werden.

B e r n , den 22. Dezember 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, No 2, vom 5. Januar 1889.

Handelsregistereinträge.

Verzeichniß der Erfindungsklassen, Ein- und Ausfuhr der Schweiz im November 1888.

Bekanntmachungen.

Bundesrathsverhandlungen.

Kousularbericht1888über Rumänien. Handelsregister.

No 3, vom 8. Januar 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken.

Bekanntmachungen.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

Emissionsbanken : Notenverkehr zwischen denselben im November 1888 i Wochensituation ; Generalsituation für das Jahr 1888 ; Généralsituation der Noten in Händen Dritter etc. auf das Ende jeder Woche des Jahres 1888.

Erfindungspatentliste. Konsularbericht 1888 über Rumänien (Fortsetzung).

Telegramme.

Situation ausländischer Banken.

No 4, vom 10. Januar 1889.

Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken.

Notenzirkulation der Emissionsbanken im Jahresdurchschnitt der Jahre 1871 bis 1880 und 1881 bis 1888.

Konsularbericht 1888 über Rumänien (Fortsetzung). Bundesversammlung.

Telegramme.

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r

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1889

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.01.1889

Date Data Seite

104-120

Page Pagina Ref. No

10 014 239

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