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Sammelfrist bis 29. September 2023

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 9. März 2022 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 9. März 2022 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 9. März 2022 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2022-0963

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1.

2.

3.

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5.

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7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

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21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

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Amaudruz Céline, Avenue Krieg 44, 1208 Genève Badran Jacqueline, Thurwiesenstrasse 3, 8037 Zürich Bendahan Samuel, Chemin de Montmeillan 10, 1005 Lausanne Cattaneo Rocco, Via Nadelli 25, 6804 Bironico Monteceneri Dittli Josef, Walter-Fürst-Strasse 11, 6468 Attinghausen Gmür Alois, Spitalstrasse 14, 8840 Einsiedeln Imark Christian, Eichenweg 292, 4232 Fehren Regazzi Fabio, Via dei Lupi 1a, 6596 Gordola Rieder Beat, Ländinärstrasse 3, 3918 Wiler Rytz Regula, Militärstrasse 28, 3014 Bern Schneeberger Daniela, Langackerstrasse 25, 4441 Thürnen Stark Jakob, Guggenbühl 9, 9215 Buhwil Thorens Goumaz Adèle, Rte du Jorat 42d, 1000 Lausanne 27 Zanetti Roberto, Längmattweg , 4563 Gerlafingen Ammann Claude, Stockenrain 23, 4316 Hellikon Bindella Rudi, Toblerstrasse 88, 8044 Zürich Bücheli Alexander, Rotachstrasse 24, 8003 Zürich Ebneter Maurus, Sevogelstrasse 22, 4132 Muttenz Gloor Stefan, Hagenwiesenstrasse 26, 8108 Dällikon Hotz Silvan, Früeberg 24, 6340 Baar Kamber Christoph, Blumenaustrasse 21, 8654 Rapperswil-Jona Meszmer Alexander, Städtli 7, 8505 Pfyn Ojetti Damien, Rue des Ormeaux 4, 1201 Genève Pflüger Severin, Emil-Rütti-Weg 2, 8050 Zürich Platzer Casimir, Äussere Dorfstrasse 2, 3718 Kandersteg Schneider Henrique, Unterer Gansbach 6, 9050 Appenzell Zucker Armin, Dorfstrasse 10, 8834 Schindellegi

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3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall», c/o GastroSuisse, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 29. März 2022.

15. März 2022

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 95a

Entschädigung im Epidemiefall

Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.

1

2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a.

Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.

b.

Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.

c.

Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der Massnahme überwiegend verantwortlich ist.

d.

Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen.

Art. 197 Ziff. 135 13. Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1

Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen: 2

a.

Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95a Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.

b.

Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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c.

Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.

d.

Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19827, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.

SR 830.1 SR 837.0

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