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Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung Gesuchstellerin:

Auffangstation Martin Berger

Gegenstand:

D22.001 ­ Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans) Beschreibung und Herkunft der Organismen: ­ Rotwangen-Schmuckschildkröten sind invasive gebietsfremde Organismen, die ursprünglich aus den USA (Michigan-See bis Florida) stammen und seit den 1970er über den Heimtierhandel in die Schweiz gelangten.

­ Die Tiere sind in der Schweiz invasiv und schaden der hiesigen Flora und Fauna, da sie hier u.a. keine Fressfeinde haben. Seit 2008 sind sie daher in der Schweiz verboten.

Inhalt, Ziel und Zweck: ­ Die private Gesuchstellerin betreibt eine Auffangstation, die diverse Reptilien beheimatet, unter anderem auch Rotwangen-Schmuckschildkröten; ­ Die Auffangstation Martin Berger leistet einen wichtigen Beitrag zur (temporären) Unterbringung von RotwangenSchmuckschildkröten; ­ Die Rotwangen-Schmuckschildkröten werden in artgerechten, geschlossenen und ausbruchsicheren Gehegen gehalten und können sich nicht vermehren; Ort der Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten: Martin Berger, Amselweg 7, 4552 Derendingen Dauer: Ab sofort bis auf Weiteres.

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern

2022-0931

BBl 2022 724

BBl 2022 724

Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 29. März 2022 bis einschliesslich 13. Mai 2022 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Monbijoustrasse 40, 3011 Bern (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 20 82); ­ Gemeinde Derendingen, Hauptstrasse 43, 4552 Derendingen (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 032 681 73 73).

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (13. Mai 2022) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (13. Mai 2022) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

29. März 2022

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Bundesamt für Umwelt