BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Obligationenrechts, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes, des Strafregistergesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) vom 18. März 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20191, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2 Art. 684a 1 Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren III. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von GeschäftstätigAktien nichtig.

keit und ohne Aktiven 2 Hat das Handelsregisteramt im Zusammenhang mit einer Anmeldung

einen begründeten Verdacht auf eine solche Aktienübertragung, so fordert es die Gesellschaft auf, ihre aktuelle unterzeichnete und, falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach oder bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht, so verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung.

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Artikel 934 ist vorbehalten.

Art. 727a Abs. 2 zweiter Satz und 2bis ... Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.

2

Der Anmeldung des Verzichts im Handelsregister muss die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden.

2bis

Art. 787a d. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Betreffend die Abtretung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 928a Abs. 2bis­2quater Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister sorgt dafür, dass die zentrale Datenbank Personen keine Einträge enthält, die mit dem Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 des Strafgesetzbuchs3, Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 oder Artikel 16a Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20035 unvereinbar sind. Sie prüft insbesondere die gemäss Artikel 64a des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20166 gemeldeten Tätigkeitsverbote auf ihre Vereinbarkeit mit den in der zentralen Datenbank Personen eingetragenen Funktionen.

2bis

Stellt sie eine Unvereinbarkeit fest, so informiert sie das zuständige kantonale Handelsregisteramt.

2ter

Das kantonale Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

2quater

Art. 928b Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. ...

1

Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. ...

2

... Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.

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Art. 942 Abs. 3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.

3

2. Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 11 Randtitel, Abs. 2 und 3 2 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verH. Beamte und Angestellte der Betreibungs- und folgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder ihre unterstellten Perder Konkursäm- sonen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen ter

gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vor-liegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

Unter denselben Bedingungen ist zudem jede für das Konkursamt tätige Person berechtigt, von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

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Art. 43 Ziff. 1 und 1bis Aufgehoben Art. 222a Bbis. Auslieferung und Öffnung von Postsendungen

Das Konkursamt kann die Anbieter von Postdiensten anweisen, ihm für die Dauer des Konkurses Einsicht in die an den Schuldner adressierten Postsendungen zu gewähren und diese an das Konkursamt auszuliefern.

1

Das Konkursamt ist berechtigt, die ausgelieferten Postsendungen zu öffnen, sofern nicht klar erkennbar ist, dass dem Inhalt der Sendung für die Abwicklung des Konkurses keine Bedeutung zukommt.

2

Der Schuldner hat das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen.

3

Art. 230 Abs. 2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.

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SR 281.1

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3. Strafgesetzbuch8 Art. 67a Abs. 2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

2

4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279 Art. 50a Abs. 2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 50 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder in einer anderen Funktion, die im Handelsregister einzutragen ist, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.

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5. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201610 Art. 47 Bst. e Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinende Daten (Art. 39) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: e.

die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister:

für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR)11.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Titels Art. 64a

Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister

Die registerführende Stelle meldet der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister periodisch eine Auflistung aller für die Prüfung nach Artikel 928a 1

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Absatz 2bis OR12 relevanten, gültigen und in VOSTRA eingetragenen Tätigkeitsverbote von Personen, die in der zentralen Datenbank Personen nach Artikel 928b OR erfasst sind.

Die Meldung der Daten nach Absatz 1 erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen der zentralen Datenbank Personen und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt automatisiert und unter Verwendung der Versichertennummer.

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6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer Art. 112 Abs. 4 Die Steuerbehörden erstatten dem kantonalen Handelsregisteramt Meldung, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person keine Jahresrechnung gemäss Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a eingereicht wird.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2022

Nationalrat, 18. März 2022

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. März 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

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SR 220 SR 642.11

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