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Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) Änderung vom 18. März 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 20201, beschliesst: I Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abs. 2 Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.

2

1 2

BBl 2020 8967 SR 961.01

2022-0807

BBl 2022 704

Versicherungsaufsichtsgesetz

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Art. 2 Abs. 1 Bst. a und e, 2 Einleitungssatz und Bst. bbis, e und f sowie 3­5 1

2

Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen: a.

Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz;

e.

Versicherungszweckgesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

Nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen: bbis. ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungsunternehmen; e.

Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die mit ihren Mitgliedern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Destinatärinnen und Destinatären Verträge über Geschäfte mit Sicherungscharakter abschliessen, insbesondere über Bürgschaften oder Garantien, sofern: 1. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, und 2. der erwirtschaftete Gewinn den jeweiligen Vertragspartnerinnen und -partnern zugewiesen wird;

f.

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt.

3

Aufgehoben

4

Der Bundesrat regelt:

5

a.

was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist;

b.

den Umfang der Aufsicht über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit von der Schweiz aus;

c.

die Kriterien für die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe f näher.

Er kann: a.

Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben, der Aufsicht unterstellen, soweit dies zur Erfüllung anerkannter internationaler Standards erforderlich ist; untersteht das ausländische Rückversicherungsunternehmen im Ausland einer angemessenen Aufsicht, so kommt eine erleichterte Aufsicht über die Niederlassung in der Schweiz zur Anwendung;

b.

insbesondere zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes vorsehen, Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise von der Aufsicht zu befreien, und diese Befreiung unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren mit Auflagen, unter anderem hinsichtlich Unternehmenssitz, Sicherheiten und Informationspflichten, verbinden: 1. das Geschäftsmodell, 2. die geringe wirtschaftliche Bedeutung und die geringen Risiken des Versicherungsprodukts für die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer,

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3.

4.

Art. 2a

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das Geschäftsvolumen, den Kreis der Versicherten.

Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften

Den Artikeln 51­54j dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Zuständigkeit der FINMA für Schutzmassnahmen, für Massnahmen bei Insolvenzgefahr und für Massnahmen im Versicherungskonkurs unterstehen: 1

2

a.

die in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft einer Gruppe oder eines Konglomerats;

b.

unabhängig vom Bestehen einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht: diejenigen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die wesentliche Funktionen für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erfüllen (wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften).

Der Bundesrat legt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit fest.

Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

3

Art. 2b

Sektorübergreifende Risiken

Zur Umsetzung internationaler Standards kann die FINMA bei Versicherungsunternehmen sowie bei Versicherungsgruppen und -konglomeraten Daten erheben und auswerten und für Aufsichtszwecke verwenden, um im Rahmen der Analyse der Finanzstabilität Risiken zu erfassen, die materielle Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben können.

Gliederungstitel vor Art. 2c

2. Abschnitt: Pflichten für von der Aufsicht ausgenommene Unternehmen und Personen Art. 2c Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 2 Buchstabe d und 5 weisen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer vor Eingehen eines Versicherungsvertrages auf die für sie geltende Ausnahme von der Aufsicht hin.

1

Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e weisen ihre Mitglieder, Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie ihre Destinatärinnen und Destinatäre vor Abschluss eines Vertrags über Geschäfte mit Sicherungscharakter auf die für sie geltende Ausnahme von der Aufsicht hin.

2

Ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen, das die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Aufsicht erfüllt, darf aus der Aufsicht erst entlassen werden, wenn 3

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es allen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern das Recht eingeräumt hat, den Vertrag aufzulösen. Für die Laufzeit nach der Auflösung bereits bezahlte Prämien sind vollumfänglich zurückzuerstatten.

Art. 4 Abs. 2 Bst. k 2

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: k.

die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und, soweit ein Versicherungsunternehmen die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchte, pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll: 1. mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2, 2. im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder 3. mit nicht professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;

Art. 7 zweiter Satz ... Die als Lloyd's bezeichnete Vereinigung von Versicherern nach Artikel 15a bleibt vorbehalten.

Art. 9 1

Solvabilität

Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.

Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.

2

Art. 9a

Risikotragendes Kapital und Zielkapital

Das risikotragende Kapital und das Zielkapital werden auf der Grundlage einer Gesamtbilanz, die sämtliche relevanten Positionen berücksichtigt, auf marktkonformer Basis ermittelt.

1

2

Das risikotragende Kapital entspricht den verlustabsorbierenden Mitteln.

Für die Ermittlung des Zielkapitals werden die Risiken quantifiziert, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Massgebend sind die Versicherungs-, Marktund Kreditrisiken.

3

Wertänderungen der Aktiven und des Fremdkapitals sind bei der Ermittlung des Zielkapitals gesamthaft zu betrachten.

4

Art. 9b

Weitere Vorschriften zur Solvabilität

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Solvabilität. Er regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Grundsätze insbesondere: 1

a.

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das mit der Solvabilität anzustrebende Niveau des Schutzes der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen;

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b.

das risikotragende Kapital, das Zielkapital und deren Ermittlung, einschliesslich der Anforderungen für die anzuwendenden Modelle;

c.

die Schwellenwerte, bei deren Unterschreiten die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen kann.

Er kann weitere als die in Artikel 9a Absatz 3 genannten Risikokategorien als relevant erklären. Darüber hinaus kann die FINMA im Einzelfall gegenüber einem Versicherungsunternehmen den Einbezug weiterer Risikokategorien verfügen.

2

Der Bundesrat kann die FINMA zur Regelung von technischen Einzelheiten ermächtigen.

3

Art. 9c

Ergänzende internationale Versicherungskapitalstandards

Der Bundesrat kann zur Erfüllung internationaler Kapitalstandards ergänzend oder alternativ zu den Vorschriften zur Solvabilität nach den Artikeln 9­9b weitere Kapitalanforderungssysteme vorgeben, namentlich für international tätige Versicherungsgruppen und -konglomerate.

Art. 11 1

Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft

Versicherungsunternehmen dürfen neben dem Versicherungsgeschäft: a.

Geschäfte betreiben, die mit dem Versicherungsgeschäft in einem Zusammenhang stehen;

b.

mit Bewilligung der FINMA Geschäfte betreiben, die in keinem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen.

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei namentlich die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für das Versicherungsunternehmen und die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer.

2

Art. 14

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten: 1

2

a.

die mit der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

b.

für ausländische Versicherungsunternehmen: die oder der Generalbevollmächtigte.

Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

Die an einem Versicherungsunternehmen qualifiziert Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

3

Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.

4

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Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

5

Art. 14a

Vermeidung von Interessenkonflikten

Versicherungsunternehmen treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

1

Kann eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen.

2

Der Bundesrat kann die Einzelheiten regeln; insbesondere kann er Verhaltensweisen bezeichnen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

3

Art. 15

Allgemein

Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss neben den Voraussetzungen nach den Artikeln 7­14a folgende Voraussetzungen erfüllen: 1

a.

Es ist in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt.

b.

Es errichtet in der Schweiz eine Niederlassung, lässt sie ins Handelsregister eintragen und bestellt als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte oder einen Generalbevollmächtigten.

c.

Es verfügt am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 und weist eine auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfassende ausreichende Solvabilität im Sinne der Artikel 9­9c aus.

d.

Es verfügt in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte.

e.

Es hinterlegt in der Schweiz eine Kaution, die einem bestimmten Bruchteil des inländischen Geschäftsvolumens entspricht.

Die FINMA legt den Bruchteil am inländischen Geschäftsvolumen nach Absatz 1 Buchstabe e fest und bestimmt die Berechnung der Kaution, deren Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.

2

3

Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.

Art. 15a

Als Lloyd's bezeichnete Vereinigung von Versicherern

Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen, die zum schweizerischen Versicherungsbestand der am Vertrag beteiligten Lloyd's-Versicherer gehören, sind durch oder gegen die Generalbevollmächtige oder den Generalbevollmächtigten von Lloyd's für die Schweiz geltend zu machen.

1

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Der oder die Generalbevollmächtigte von Lloyd's für die Schweiz hat in allen zivilund vollstreckungsrechtlichen Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen anstelle der beteiligten Lloyd's-Versicherer Parteistellung.

2

Ein Entscheid in einem Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen wirkt auch für und gegen alle am Versicherungsvertrag beteiligten Lloyd's-Versicherer.

3

Ein gegen die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten von Lloyd's für die Schweiz ergangener Entscheid kann auch in die im Inland belegenen Vermögenswerte aller in Lloyd's zusammengeschlossenen Versicherer vollstreckt werden.

4

Der oder die Generalbevollmächtigte von Lloyd's Schweiz hat in allen verwaltungsrechtlichen Verfahren anstelle der Lloyd's-Versicherer Parteistellung. Handlungen, Mitteilungen oder Entscheide der FINMA gegenüber der schweizerischen Niederlassung von Lloyd's wirken, soweit die FINMA nichts anderes anordnet, für und gegen die Niederlassung und die entsprechenden Versicherer.

5

Art. 17 Abs. 2 Für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz darf kein gebundenes Vermögen gebildet werden.

Das gemäss Absatz 1 gebildete gebundene Vermögen darf für diese Bestände nicht zur Sicherstellung herangezogen werden.

2

Art. 20

Vorschriften zum gebundenen Vermögen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.

Art. 21 Abs. 3 Wer beabsichtigt, seine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der FINMA mitzuteilen.

3

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes Art. 22a

Stabilisierungspläne

Die FINMA kann von einem wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a die Erstellung eines Stabilisierungsplans verlangen. Darin legt das Versicherungsunternehmen dar, mit welchen Massnahmen es sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass es seine Geschäftstätigkeit eigenständig oder durch private Fremdfinanzierung fortführen kann.

1

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Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 als wirtschaftlich bedeutend gilt, sowie jene, nach denen die FINMA entscheidet, ob sie von einem Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen kann.

2

Art. 24 Abs. 1, 3bis und 4 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: 1

a.

für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen: 1. der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten, 2. der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9­9c, 3. der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16;

b.

für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.

3bis

Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts nach Absatz 3.

4

Art. 25 Abs. 3, 5 und 6 Die Versicherungsunternehmen reichen der FINMA den Geschäftsbericht sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauffolgenden 30. April ein.

3

5

Die FINMA kann: a.

unterjährige Berichterstattungen anordnen;

b.

besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen;

c.

Daten zur Jahresberichterstattung, zum Versicherungsmarkt und zur Transparenz veröffentlichen.

Bei der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 5 Buchstabe c berücksichtigt sie die Offenlegung durch die Versicherungsunternehmen sowie das Informationsbedürfnis der Versicherten und der Öffentlichkeit.

6

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Art. 26 Abs. 3 Der Bundesrat kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)3 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes oder der Versichertenschutz dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.

3

Art. 27

Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit

Das Versicherungsunternehmen richtet ein wirksames internes Kontrollsystem ein, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle.

Art. 28 Abs. 2 Das Versicherungsunternehmen muss seine Jahresrechnung und gegebenenfalls seine Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des OR4 prüfen lassen.

2

Gliederungstitel vor Art. 30a

5a. Abschnitt: Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern, und konzerninterne Direkt- und Rückversicherung Art. 30a

Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Erleichterungen

Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer betreiben, werden auf Antrag durch die FINMA von der Einhaltung der Artikel 10, 17­20, 52e Absatz 2 und 54abis befreit.

1

Als professionelle Versicherungsnehmer gelten die Personen nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b­g des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19085 (VVG).

2

Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer als auch die Versicherung nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, so gilt Absatz 1 nur für das von ihm betriebene Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern.

3

Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus dem Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer resultieren könnten. Bei der Versicherung von Risiken der beruflichen Vorsorge ist zudem in jedem Fall ein gebundenes Vermögen zu stellen.

4

3 4 5

SR 220 SR 220 SR 221.229.1

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Art. 30b

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Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Abklärungs- und Dokumentationspflicht

Ein Versicherungsunternehmen, das die Erleichterungen nach Artikel 30a in Anspruch nimmt, hat den Status von professionellen Versicherungsnehmern jeweils vor Vertragsabschluss abzuklären und zu dokumentieren.

Art. 30c

Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern: Informationspflicht

Das Versicherungsunternehmen, das professionelle Versicherungsnehmer versichert, informiert diese darüber, dass sie als professionelle Versicherungsnehmer gelten, und über die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen, namentlich wenn ihre Ansprüche nicht durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt werden.

1

Diese Informationen sind den professionellen Versicherungsnehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag annehmen.

2

3

Bei Verletzung dieser Informationspflicht gilt Artikel 3a VVG6 sinngemäss.

Art. 30d

Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung

Auf Versicherungsunternehmen, welche die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung (Direkt- oder Rückversicherungscaptive) betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15 Absatz 1 Buchstabe d, 17­20, 32­34, 36­39, 52e Absatz 2, 54abis, 57­59 und 62 nicht anwendbar.

1

Als Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 gilt ein Versicherungsunternehmen, das: 2

a.

zu einem Unternehmen, einer Gruppe von Unternehmen oder einem Konglomerat gehört, das oder die im Übrigen nicht im Versicherungsgeschäft tätig ist; und

b.

Risiken dieses Unternehmens, dieser Gruppe oder dieses Konglomerats versichert oder rückversichert.

Betreibt ein solches Versicherungsunternehmen neben der konzerninternen Direktoder Rückversicherung zusätzlich ein Drittgeschäft, so gilt Absatz 1 nur für die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung.

3

Die Bestimmungen nach Absatz 1 bleiben in jedem Fall anwendbar, wenn aus den von Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträgen Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Versicherungsnehmerinnen und -nehmer resultieren könnten.

4

6

SR 221.229.1

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Gliederungstitel vor Art. 30e

5b. Abschnitt: Versicherungszweckgesellschaften Art. 30e 1

Begriff

Ein Unternehmen gilt als Versicherungszweckgesellschaft, wenn es: a.

kein Versicherungsunternehmen ist;

b.

Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt; und

c.

die Risiken vollständig über die Ausgabe von Finanzinstrumenten absichert, bei denen die Rück- oder Auszahlungsansprüche der Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger solcher Finanzinstrumente den Risikoübernahmeverpflichtungen der Versicherungszweckgesellschaft nachgeordnet sind.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss Anwendung.

2

3

Versicherungszweckgesellschaften müssen insbesondere: a.

ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen;

b.

über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance);

c.

über angemessene finanzielle Mittel verfügen;

d.

sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 30f

Risikogruppen

Das Gesamtvermögen einer Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen. Das Risikovermögen bildet eine Risikogruppe oder gliedert sich in mehrere Risikogruppen. Jede Risikogruppe ist rechnerisch selbstständig geführt, wirtschaftlich unabhängig und stellt ein rechtlich verselbstständigtes Teilvermögen dar. Eine Risikogruppe bezieht sich auf ein spezifisches Risiko, das die Versicherungszweckgesellschaft von Versicherungsunternehmen übernimmt und vollständig über die Emission von entsprechenden Finanzinstrumenten absichert.

1

Die Haftung der Versicherungszweckgesellschaft für Verbindlichkeiten einer Risikogruppe ist auf das Teilvermögen dieser Risikogruppe beschränkt. Jede Risikogruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

2

Sachen und Rechte, die zu einer Risikogruppe gehören, werden im Konkurs der Versicherungszweckgesellschaft abgesondert. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Versicherungszweckgesellschaft auf: 3

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a.

die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;

b.

Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Risikogruppe eingegangen ist;

c.

Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

Aus dem Erlös des Teilvermögens einer Risikogruppe werden vorweg Forderungen aus den Risikoübernahmeverpflichtungen dieser Risikogruppe gedeckt. Ein Überschuss wird anteilig auf die Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten dieser Risikogruppe gemäss Artikel 30e Absatz 1 Buchstabe c verteilt.

4

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a.

die Errichtung, Organisation und Aufhebung von Risikogruppen;

b.

die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision von Risikogruppen.

Art. 35

Rückversicherung

Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind die Artikel 10, 13, 15, 17­20, 32­34, 36­39, 52e Absatz 2, 54abis, 57­59 und 62 nicht anwendbar.

1

Betreibt ein Versicherungsunternehmen sowohl die Direkt- als auch die Rückversicherung, so sind die Bestimmungen nach Absatz 1 nur auf das von ihm betriebene Rückversicherungsgeschäft nicht anwendbar.

2

Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung. Die geringere Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells bei der Rückversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Für Rückversicherungsunternehmen mit geringer Grösse und Komplexität ist eine erleichterte Aufsicht zu gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz ... Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden, einschliesslich Bekanntgabe des Sparanteils an der Gesamtprämie.

2

Art. 37 Abs. 2 Bst. b Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: 2

b.

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die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;

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Gliederungstitel vor Art. 39a

7. Abschnitt: Qualifizierte Lebensversicherungen Art. 39a

Begriff

Als qualifizierte Lebensversicherungen gelten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Sparprozess ein Verlustrisiko trägt, sowie Kapitalisations- und Tontinengeschäfte.

Art. 39b

Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen

Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, hat dafür vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen.

1

Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Erstellung des Basisinformationsblatts qualifizierten Dritten übertragen werden kann. Das Versicherungsunternehmen bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Pflichten verantwortlich.

3

Bietet das Versicherungsunternehmen qualifizierte Lebensversicherungen auf der Basis von indikativen Angaben an, so hat es zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit den entsprechenden indikativen Angaben zu erstellen.

4

Art. 39c

Inhalt des Basisinformationsblatts

Das Basisinformationsblatt der qualifizierten Lebensversicherungen enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer gleichartige Versicherungen miteinander vergleichen kann.

1

2

Die Angaben umfassen insbesondere: a.

den Namen der Versicherung und die Identität des Versicherungsunternehmens, das sie anbietet;

b.

die Art und die Merkmale der Versicherung;

c.

das Risiko- und Renditeprofil der Versicherung unter Angabe des höchsten Verlusts, der den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf dem angelegten Kapital droht;

d.

die Kosten der Versicherung;

e.

die Information über die mit der Versicherung verbundenen Bewilligungen und Genehmigungen.

Umfasst eine qualifizierte Lebensversicherung ein Finanzinstrument nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20187 (FIDLEG), so 3

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SR 950.1

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sind im Basisinformationsblatt für die qualifizierte Lebensversicherung die wesentlichen Angaben zum betreffenden Finanzinstrument zu machen. Sofern der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer das Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument zur Verfügung steht, kann auf dieses verwiesen werden. Ebenso kann auf Dokumente nach ausländischem Recht verwiesen werden, die dem Basisinformationsblatt nach Artikel 59 Absatz 2 FIDLEG gleichwertig sind.

Art. 39d 1

Anforderungen

Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein.

Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich unterscheiden muss.

2

Art. 39e

Anpassungen

Das Versicherungsunternehmen, das eine qualifizierte Lebensversicherung anbietet, überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben.

1

Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Das Versicherungsunternehmen bleibt verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt und die Einhaltung der ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Pflichten.

2

Art. 39f

Ergänzende Bestimmungen

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich: a.

dessen Inhalt;

b.

dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;

c.

die Modalitäten der Bereitstellung;

d.

die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt.

Art. 39g

Haftung

Wer im Basisinformationsblatt unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern für den dadurch verursachten Schaden.

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Art. 39h

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Informationspflichten bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen

Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen das Basisinformationsblatt vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung.

1

Versicherungsunternehmen informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zusätzlich über die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen angenommenen Entschädigungen Dritter.

2

Art. 39i

Werbung

Werbung für qualifizierte Lebensversicherungen muss als solche klar erkennbar sein.

1

In der Werbung ist auf das Basisinformationsblatt zur jeweiligen qualifizierten Lebensversicherung und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.

2

Werbung und andere an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Informationen über qualifizierte Lebensversicherungen müssen mit den im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

3

Art. 39j

Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen

Vor der Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung muss sich das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler über die Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erkundigen und prüfen, ob die betreffende Lebensversicherung für diese oder diesen angemessen ist.

1

Ist das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler der Auffassung, dass eine qualifizierte Lebensversicherung nicht angemessen ist, so rät sie oder er der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer von einem Vertragsschluss ab.

2

Reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit zu beurteilen, so weist das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt.

3

Keine Angemessenheitsprüfung ist nötig, wenn der Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung auf Veranlassung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers und ohne persönliche Beratung erfolgt.

4

Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers kompensiert werden.

5

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Art. 39k

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Dokumentation und Rechenschaft für qualifizierte Lebensversicherungen

Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dokumentieren in geeigneter Weise: 1

a.

welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen wurde;

b.

welche Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 39j Absatz 1 erhoben wurden;

c.

dass nach Artikel 39j Absatz 3 oder 4 keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde;

d.

dass der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer vom Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung abgeraten wurde.

Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Absatz 1 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

2

Zudem legen sie auf deren Anfrage Rechenschaft ab über die Bewertung und Entwicklung der von qualifizierten Lebensversicherungen umfassten Finanzinstrumente und über die mit diesen allenfalls verbundenen Kosten.

3

Gliederungstitel vor Art. 40

4. Kapitel: Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Art. 40

Definition

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

1

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse.

2

Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

3

Art. 41

Registrierungspflicht und Registrierungsvoraussetzungen

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Artikel 42 eingetragen sind.

1

2

Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: a.

ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben;

b.

einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;

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Versicherungsaufsichtsgesetz

BBl 2022 704

c.

über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Artikel 43 verfügen oder, falls sie Arbeitgeber sind, dass genügend Angestellte diese Anforderung erfüllen; und

d.

eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen.

Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler: 3

a.

die nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137­172ter des Strafgesetzbuches8 im Strafregister eingetragen sind; oder

b.

gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 (FINMAG) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.

4

Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a gewähren.

5

Art. 42

Register

Die FINMA führt das Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Register). Sie kann für die Registerführung im administrativen Bereich Dritte beiziehen.

1

2

Das Register ist öffentlich.

Die FINMA kann die im Register geführten Angaben Dritten weitergeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen.

3

Sie kann der Registrierungspflicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ins Register aufnehmen, wenn diese nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.

4

Art. 43

Aus- und Weiterbildung

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.

1

Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung.

2

8 9

SR 311.0 SR 956.1

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Versicherungsaufsichtsgesetz

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Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.

3

Art. 44 1

Unzulässige Tätigkeiten

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht: a.

eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ausüben, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen;

b.

gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein.

Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügen.

2

Art. 45

Informationspflicht

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer: 1

a.

über ihren Namen und ihre Adresse;

b.

ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt, und, falls sie gebunden erfolgt, über Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind;

c.

wie sie sich über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Versicherungsvermittlerin oder des betreffenden Versicherungsvermittlers informieren können;

d.

über die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;

e.

über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere über das Ziel und den Umfang der Bearbeitung und über die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

Die Informationen nach Absatz 1 müssen verständlich formuliert sein. Sie können den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

2

Sie sind den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag beantragen oder annehmen.

3

Art. 45a

Vermeidung von Interessenkonflikten

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

1

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Versicherungsaufsichtsgesetz

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Kann eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen.

2

Der Bundesrat kann die Einzelheiten regeln; insbesondere kann er Verhaltensweisen bezeichnen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

3

Art. 45b

Offenlegung der Entschädigung

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten annehmen, wenn sie die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben.

1

Erhalten sie von Versicherungsnehmerinnen und -nehmern eine Vergütung, so dürfen sie Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten nur annehmen, wenn sie: 2

a.

die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben und diese ausdrücklich darauf verzichten, dass ihnen die Entschädigung weitergegeben wird; oder

b.

die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer weitergeben.

Die Information nach den Absätzen 1 und 2 muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so sind die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten zu informieren. Auf Anfrage legen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die effektiv erhaltenen Beträge offen.

3

Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

4

Art. 46 Abs. 1 Bst. b und f 1

Die FINMA hat folgende Aufgaben: b.

Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.

f.

Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

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Gliederungstitel vor Art. 51

2. Abschnitt: Schutzmassnahmen, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation Art. 51 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. i, 3 und 4 Schutzmassnahmen Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft oder eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die Schutzmassnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.

1

2

Sie kann insbesondere: i.

die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen.

Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. Sie kann auf die Publikation verzichten, wenn dadurch der Zweck der angeordneten Massnahme vereitelt würde.

3

Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

4

Art. 51a

Massnahmen bei Insolvenzgefahr

Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, so kann die FINMA anordnen: 1

a.

Schutzmassnahmen nach Artikel 51;

b.

die Sanierung nach dem 2a. Abschnitt dieses Kapitels;

c.

den Versicherungskonkurs nach dem 2b. Abschnitt dieses Kapitels.

Die FINMA ordnet vor der Anordnung von Massnahmen nach den Abschnitten 2a und 2b dieses Kapitels Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zu.

2

Die Schutzmassnahmen können selbstständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder einem Versicherungskonkurs angeordnet werden.

3

Fremdkapitalinstrumente, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind, werden bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt, wenn im Vertrag unwiderruflich festgelegt ist, dass: 4

10

SR 281.1

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Versicherungsaufsichtsgesetz

BBl 2022 704

a.

die Kapitalforderung und die Zinszahlungen im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung gegenüber allen nicht nachrangigen Forderungen und allen nicht an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a anrechenbaren oder im Zielkapital gemäss Artikel 9a berücksichtigbaren nachrangigen Forderungen im Rang nachgehen; und

b.

die Kapitalforderung und die Zinszahlungen nur befriedigt werden dürfen, sofern alle vorrangigen Forderungen, auch im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung, gedeckt sind; und

c.

keine Zahlungen auf der Kapitalforderung und keine Zinszahlungen erfolgen, wenn diese zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen würden.

Im Rahmen der Rechnungslegung sind Bestehen und Wirkungsweise dieser Fremdkapitalinstrumente transparent auszuweisen.

5

Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 SchKG11), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR12) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.

6

Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliche Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden, sowie Vertragsverhältnisse.

7

Art. 51b

Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen

Von Anordnungen nach den Abschnitten 2­2c dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die: 1

2

a.

Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;

b.

freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;

c.

Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.

Vorbehalten bleibt Artikel 52g.

11 12

SR 281.1 SR 220

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Gliederungstitel vor Art. 52a

2a. Abschnitt: Sanierung Art. 52a

Verfahren

Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Versicherungsunternehmens oder auf Weiterführung einzelner Versicherungsdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.

1

Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.

2

Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragte oder Sanierungsbeauftragter).

3

4

Sie kann das Verfahren näher regeln.

Art. 52b

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan stellt dar, wie die Insolvenzgefahr des Versicherungsunternehmens beseitigt wird und welche Massnahmen hierzu angeordnet werden. Insbesondere kann er vorsehen: 1

a.

die Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger;

b.

die Herabsetzung des bisherigen und die Schaffung neuen Eigenkapitals, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen;

c.

die materielle Anpassung von Versicherungsverträgen, namentlich die Einschränkung der Rechte der Versicherten aus dem Versicherungsvertrag oder den Ausschluss solcher Rechte.

Er muss sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.

2

Der Sanierungsplan kann von Absatz 2 abweichen, wenn sich die Sanierung auf die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestandes ohne den Abschluss von Neugeschäften beschränkt.

3

Art. 52c

Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens

Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle des Versicherungsunternehmens. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200313 ist nicht anwendbar.

1

13

SR 221.301

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Die FINMA kann dem Übernehmer in begründeten Fällen für eine befristete Zeit Erleichterungen von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit Bezug auf den übertragenen Bestand gewähren, soweit die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben.

2

Werden Aktiven, Passiven und Verträge nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so regelt die FINMA den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern.

3

Bei Übertragungen nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a ist die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben ausgeschlossen. Kostendeckende Gebühren bleiben vorbehalten.

4

Art. 52d

Herabsetzung des bisherigen und Schaffung von neuem Eigenkapital sowie Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und Forderungsreduktion

Bei der Schaffung von neuem Eigenkapital kann den bisherigen Eignerinnen und Eignern das Bezugsrecht entzogen werden, sofern dessen Ausübung die Sanierung gefährden könnte.

1

2

Von der Wandlung und der Forderungsreduktion ausgenommen sind: a.

verrechenbare sowie gesicherte Forderungen;

b.

Forderungen aus Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte;

c.

Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit dieses zur Sicherstellung der Ansprüche ausreicht.

Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen ist erst dann möglich, wenn: 3

a.

das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wurde;

b.

risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die bei Eintritt vertraglich definierter Ereignisse eine Wandlung in Eigenkapital oder eine Forderungsreduktion vorsehen, vollständig herabgesetzt oder in Eigenkapital gewandelt wurden.

Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen: 4

a.

die Kapitalforderung und Zinszahlungen von Fremdkapitalinstrumenten, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind;

b.

übrige nachrangige Forderungen;

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Versicherungsaufsichtsgesetz

BBl 2022 704

c.

Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG14;

d.

Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche kein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist;

e.

Forderungen aus Versicherungsverträgen, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist, soweit sie nicht gedeckt sind;

f.

Forderungen der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG;

g.

Forderungen der ersten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG.

Besteht nach der Wandlung eine qualifizierte Beteiligung gemäss Artikel 21 Absatz 2, so ist der Anteil der Stimmen, der 10 Prozent übersteigt, bis zur Beurteilung der qualifizierten Beteiligung durch die FINMA suspendiert.

5

Art. 52e

Anpassung von Versicherungsverträgen

Für die Anpassung von Versicherungsverträgen gelten dieselben Voraussetzungen sowie dieselbe Reihenfolge wie für die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen (Art. 52d).

1

Sofern der Sanierungsplan dies vorsieht und dies im Gesamtinteresse der Versicherten liegt, können die Versicherungsverträge verschiedener Kategorien unterschiedlich angepasst werden.

2

Das Gesamtinteresse der Versicherten ist gegeben, wenn durch die unterschiedliche Anpassung: 3

a.

eine Sanierung des gesamten Versicherungsunternehmens oder von Teilen davon ermöglicht wird; oder

b.

ein grösserer Sanierungsbeitrag geleistet wird als bei einer Gleichbehandlung der Versicherten.

Art. 52f

Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Sanierungsplans individuell über die Eingriffe in die Rechte der Versicherten sowie über das Kündigungsrecht zu informieren.

1

Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Informationen erhalten haben, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2

Erfolgt der Eingriff in die Rechte der Versicherten im Rahmen einer Übertragung auf einen anderen Rechtsträger nach Artikel 52b Absatz 1 Buchstabe a, so steht den Versicherten eine gleichrangige Ersatzforderung gegenüber dem zu sanierenden Versicherungsunternehmen im Umfang der finanziellen Einbusse zu.

3

14

SR 281.1

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 52g

BBl 2022 704

Aufschub der Beendigung von Verträgen

Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 51a­52m kann die FINMA aufschieben: 1

a.

die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung;

b.

die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten nach Artikel 51b.

Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.

2

Sie kann ihn für längstens zwei Arbeitstage anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs.

3

Vom Aufschub der Beendigung von Verträgen nach diesem Artikel bleiben laufende Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, insbesondere aus Derivaten, Effektenleihen und Pensionsgeschäften gegenüber Gegenparteien an einer Finanzmarktinfrastruktur, unberührt.

4

Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1: 5

a.

nicht mit den Massnahmen zusammenhängt; und

b.

zurückzuführen ist auf das Verhalten des Versicherungsunternehmens, das sich in einem Insolvenzverfahren befindet, oder des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teilweise übernimmt.

Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden.

6

Art. 52h

Aufschub der Beendigung von Rückversicherungsverträgen

Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach den Artikeln 52a­52m gegenüber einem Direktversicherungsunternehmen kann die FINMA die Beendigung von Rückversicherungsverträgen oder die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung aufschieben.

1

Sie kann den Aufschub nur anordnen, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist.

2

Sie kann den Aufschub längstens für vier Monate anordnen. Sie bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. Hat sie einen Sanierungsplan nach Artikel 52b genehmigt, so endet der Aufschub spätestens zwei Monate nach dieser Genehmigung.

3

Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Rückversicherungsunternehmen kann die FINMA diesen Einsichtsrechte in das Direktversicherungsunternehmen während des Aufschubs gewähren.

4

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 52i

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Auswirkung der Sanierung eines Direktversicherungsunternehmens auf den Rückversicherungsvertrag

Forderungen aus Rückversicherungsverträgen gegen das Rückversicherungsunternehmen bemessen sich nach den Versicherungsleistungen, die das Direktversicherungsunternehmen an die Versicherten ohne Kürzung nach den Artikeln 52d und 52e hätte leisten müssen.

1

2

Die FINMA kann: a.

Einsicht in die Schadenregulierung der reduzierten Direktversicherungsleistungen nehmen und geeignete organisatorische Massnahmen anordnen, damit in der Schadenregulierung der reduzierten Direktversicherungsleistungen die nötige Sorgfalt dauerhaft eingehalten wird; oder

b.

betroffenen Rückversicherungsunternehmen zusätzliche Einsichtsrechte gewähren.

Art. 52j 1

Genehmigung des Sanierungsplans

Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a.

die Vorgaben nach Artikel 52b erfüllt;

b.

auf einer Bewertung der Aktiven und Passiven des Versicherungsunternehmens und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs beruht, die den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung entspricht;

c.

die Gläubigerinnen und Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechterstellt als die sofortige Eröffnung des Konkurses;

d.

den Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner und die Rangfolge der Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt;

e.

die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.

Die Zustimmung der Eignerinnen und Eigner des Versicherungsunternehmens ist nicht notwendig.

2

Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und Eigner Einsicht nehmen können.

3

Art. 52k

Ablehnung des Sanierungsplans

Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger vor, so setzt die FINMA diesen spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.

1

Lehnt mindestens die Hälfte der bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs an.

2

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 52l

BBl 2022 704

Rechtswirkung des Sanierungsplans

Verstreicht die Frist zur Ablehnung des Sanierungsplans unbenutzt, so werden die Anordnungen des Sanierungsplans nach Artikel 52k Absatz 1 wirksam.

1

Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.

2

Art. 52m

Geltendmachung von Ansprüchen

Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist das Versicherungsunternehmen zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285­292 SchKG15 befugt.

1

Schliesst der Sanierungsplan für das Versicherungsunternehmen die Anfechtung von Rechtsgeschäften aus, so ist jede Gläubigerin und jeder Gläubiger zur Anfechtung in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in ihre oder seine Rechte eingreift.

2

Die Anfechtung nach den Artikeln 285­292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen, mit denen ein von der FINMA genehmigter Sanierungsplan ausgeführt wird.

3

Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286­288 SchKG ist anstelle des Zeitpunkts der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e oder i verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung als massgebend.

4

Das Anfechtungsrecht verjährt drei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.

5

Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach den Artikeln 752­760 OR16 gelten die Absätze 1­3 sinngemäss.

6

Gliederungstitel vor Art. 53

2b. Abschnitt: Versicherungskonkurs Art. 53

Konkurseröffnung

Ist die Voraussetzung nach Artikel 51a Absatz 1 erfüllt und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

1

Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder -liquidatoren.

Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.

2

15 16

SR 281.1 SR 220

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Versicherungsaufsichtsgesetz

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Art. 54 Abs. 2 und 3 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221­270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts abweichende Verfügungen erlassen.

2

3

Sie kann das Verfahren näher regeln.

Art. 54a

Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen

Forderungen Versicherter aus Versicherungsverträgen werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG17 zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkursmasse befriedigt. Unter den ungedeckten Forderungen aus Versicherungsverträgen werden zuerst diejenigen befriedigt, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes zu bilden ist, und danach diejenigen, für welche keines zu bilden ist.

1

Forderungen nach Absatz 1, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet.

2

Art. 54abis

Gebundenes Vermögen

Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen der Versicherten gedeckt, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird. Ein Überschuss wird anteilig auf allfällige weitere gebundene Vermögen des Versicherungsunternehmens verteilt. Ein allfälliger Rest fällt in die Konkursmasse.

1

Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann Forderungen, die Vermögenswerte betreffen, welche durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt sind, vor Rechtskraft des Kollokationsplanes ganz oder teilweise befriedigen, soweit: 2

a.

dadurch die finanzielle Gleichbehandlung der Versicherten nicht beeinträchtigt wird; und

b.

eine provisorische Prüfung der betroffenen Forderungen rechtfertigt, dass der für diese Forderungen auszubezahlende Betrag in den Kollokationsplan aufgenommen wird.

Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator hat zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern. Erfolgt keine Rückzahlung, so haftet sie oder er nur, wenn sie oder er bei der Befriedigung von Forderungen nach Absatz 2 vorsätzlich oder grobfahrlässig pflichtwidrig gehandelt hat.

3

Art. 54ater

Fremdkapitalinstrumente mit Eigenkapitalcharakter

Im Konkurs werden die Kapitalforderung und die Zinszahlungen von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, die von der FINMA als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Anrechnung an das risikotragende Kapital gemäss Artikel 9a oder zur Berücksichtigung im Zielkapital gemäss Artikel 9a genehmigt sind, nachrangig gegenüber allen nicht nachrangigen Forderungen und allen nicht an das risikotragende 17

SR 281.1

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Kapital gemäss Artikel 9a anrechenbaren oder im Zielkapital gemäss Artikel 9a berücksichtigbaren nachrangigen Forderungen befriedigt.

Art. 54b 1

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a.

eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;

b.

einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.

Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.

2

Art. 54bbis

Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, welche das Versicherungsunternehmen während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und i oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.

Art. 54c Abs. 2 Vor der Genehmigung werden die Verteilungsliste und die Schlussrechnung während zehn Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung und die Genehmigung werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.

2

Gliederungstitel vor Art. 54d

2c. Abschnitt: Verfahren Art. 54d

Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans

Wird die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.

1

Die Entschädigung erfolgt in der Regel durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.

2

Art. 54e

Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Eignerinnen und Eigner bei Insolvenzmassnahmen

In den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 können die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich Beschwerde führen gegen: 1

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a.

die Genehmigung des Sanierungsplans;

b.

Verwertungshandlungen;

c.

die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.

BBl 2022 704

Verwertungshandlungen der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196818 (VwVG) verlangen.

2

3

Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG19 ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.

Art. 54f

Fristen

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen beträgt zehn Tage. Artikel 22a VwVG20 findet keine Anwendung.

1

Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge des Sanierungsplans. Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach der Publikation der Genehmigung.

2

Art. 54g

Aufschiebende Wirkung

Beschwerden in den Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen: a.

die Anordnung von Schutzmassnahmen;

b.

die Anordnung eines Sanierungsverfahrens;

c.

die Genehmigung des Sanierungsplans; und

d.

die Anordnung der Konkursliquidation.

Art. 54h

Nationaler Garantiefonds

Soweit dem Nationalen Garantiefonds aus der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens Aufgaben nach Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195821 erwachsen, kommt ihm im Verfahren nach Artikel 51a Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes eine Gläubigerstellung zur Wahrung seiner Interessen zu.

18 19 20 21

SR 172.021 SR 281.1 SR 172.021 SR 741.01

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Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 54i

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Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Versicherungsunternehmen ausgesprochen werden.

1

Sie kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren: 2

a.

die nach Artikel 219 SchKG22 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Forderungen aus Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes Sicherstellung geleistet wird, gleichwertig behandelt werden; und

b.

die übrigen Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden.

Sie kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes des Versicherungsunternehmens ausgesprochen wurden.

3

Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubigerinnen und Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubigerinnen und Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.

4

Hat das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zum Zeitpunkt zulässig, in dem der Kollokationsplan nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198723 über das Internationale Privatrecht (IPRG) in Rechtskraft erwächst.

5

6

Im Übrigen sind die Artikel 166­175 IPRG massgebend.

Art. 54j

Koordination mit ausländischen Verfahren

Bildet das Versicherungsunternehmen auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA das Insolvenzverfahren so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.

1

Ist eine Gläubigerin oder ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihr oder ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Insolvenzverfahren anzurechnen.

2

3. Abschnitt (Art. 55 und 56) Aufgehoben

22 23

SR 281.1 SR 291

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Versicherungsaufsichtsgesetz

BBl 2022 704

Gliederungstitel vor Artikel 57

4. Abschnitt: Zusätzliche Schutzmassnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen Art. 67

Instrumente der Gruppenaufsicht

Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

2

Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

Die Versicherungsgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

3

Versicherungsgruppen sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen der Gruppe, weitere Pläne zu erstellen.

4

Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungsgruppen erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der Versicherungsgruppe durchgeführt werden soll. Die Versicherungsgruppe hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für die Versicherungsgruppe, erübrigen sich weitere Pläne.

5

Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungsgruppen erlassen.

6

Art. 69

Solvabilität

1

Eine Versicherungsgruppe muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.

2

Die Artikel 9­9c gelten sinngemäss.

Art. 71

Auskunfts- und Meldepflicht

Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Auskunftsund Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG24 für alle Unternehmen der Gruppe.

Art. 71bis

Geschäftsplan

Änderungen in der Konzernobergesellschaft der Gruppe, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

1

Für die übrigen wesentlichen Gruppengesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen.

2

24

SR 956.1

32 / 40

Versicherungsaufsichtsgesetz

Art. 75

BBl 2022 704

Instrumente der Konglomeratsaufsicht

Das Versicherungskonglomerat und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen des Versicherungskonglomerats müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

2

Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

Das Versicherungskonglomerat muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

3

Versicherungskonglomerate sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen des Konglomerats, weitere Pläne zu erstellen.

4

Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungskonglomerate erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation des Versicherungskonglomerats durchgeführt werden soll. Das Versicherungskonglomerat hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für das Versicherungskonglomerat, erübrigen sich weitere Pläne.

5

Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungskonglomerate erlassen.

6

Art. 77

Solvabilität

1

Ein Versicherungskonglomerat muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.

2

Die Artikel 9­9c gelten sinngemäss.

Art. 79bis

Geschäftsplan

Änderungen in der Konzernobergesellschaft des Konglomerats, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

1

Für die übrigen wesentlichen Konglomeratsgesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen.

2

Gliederungstitel vor Art. 80

7. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer und an die versicherten Personen Art. 80

Anspruch

Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer und die versicherten Personen haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, welche das Versicherungsunternehmen oder die 1

33 / 40

Versicherungsaufsichtsgesetz

BBl 2022 704

Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben.

Mit Einverständnis der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.

2

Art. 81

Verfahren

Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, ein entsprechendes Gesuch.

1

Das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler lässt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.

2

Eine allfällige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

3

Gliederungstitel vor Art. 84

7a. Kapitel: Tarifverfügungen und Gerichte Art. 84 Sachüberschrift Tarifverfügungen Art. 86 1

2

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

eine der Informationspflichten nach Artikel 2c Absätze 1 und 2 verletzt;

b.

eine der Mitteilungspflichten nach Artikel 21 verletzt;

c.

eine der Informationspflichten nach den Artikeln 14a Absatz 2, 45, 45a Absatz 2 und 45b verletzt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 87 1

Übertretungen

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;

b.

über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt;

c.

aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;

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Versicherungsaufsichtsgesetz

d.

2

BBl 2022 704

andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Art. 90a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2022

Versicherungsunternehmen erklären gegenüber der FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022, welche der Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k sie abschliessen wollen, soweit sie die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchten.

1

Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit gebundenem Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen haben die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen und die betroffenen Versicherten darüber zu informieren.

2

Innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 sind die Pflichten zu den qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39a­39k) einzuhalten.

3

Die Anforderungen nach Artikel 43 sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen.

4

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bankengesetzes vom 8. November 193425 (Anhang Ziff. 4) oder die Änderung vom 17. Dezember 202126 (in der Fassung der Koordinationsbestimmung; Ziff. IV/Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des Bankengesetzes wie folgt: Art. 25 Abs. 3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 des Bundesgesetzes vom 11. April 188927 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR28) sind auf Banken nicht anwendbar.

3

25 26 27 28

SR 952.0 BBl 2021 3001, S. 12 SR 281.1 SR 220

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Versicherungsaufsichtsgesetz

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2022

Ständerat, 18. März 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 29. März 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022

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Versicherungsaufsichtsgesetz

BBl 2022 704

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190829 Art. 3 Abs. 1 Bst. k Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über: 1

k.

die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Lebensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200430 (VAG).

Art. 36 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem VAG31 notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.

1

2. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195832 Art. 76

Nationaler Garantiefonds

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.

1

2

Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit.

3

Er hat folgende Aufgaben: a.

29 30 31 32

Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch: 1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, SR 221.229.1 SR 961.01 SR 961.01 SR 741.01

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Versicherungsaufsichtsgesetz

2.

b.

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Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird;

Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.

Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind: 4

5

a.

der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt;

b.

ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200433 eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind.

Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3;

b.

die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang;

c.

einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden;

d.

die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds;

e.

das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens.

Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.

6

7

Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a: a.

den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist;

b.

die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.

Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der 8

33

SR 961.01

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Versicherungsaufsichtsgesetz

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geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde.

Art. 76a Abs. 4bis Hat die FINMA ein Sanierungs- oder ein Versicherungskonkursverfahren über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer eröffnet, so erstellt der Nationale Garantiefonds eine Schätzung über die zu erwartenden künftigen Zahlungsverpflichtungen.

Diese sind ausschliesslich im Anhang zur Jahresrechnung (Art. 959c des Obligationenrechts34) zu dokumentieren.

4bis

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199335 Art. 17 Abs. 2 Bst. g Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: 2

g.

Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.

4. Bankengesetz vom 8. November 193436 Art. 25 Abs. 3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293­336 des Bundesgesetzes vom 11. April 188937 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR38) sind auf Banken nicht anwendbar.

3

34 35 36 37 38

SR 220 SR 831.42 SR 952.0 SR 281.1 SR 220

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5. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200739 Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c 2

Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen: c.

Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200440 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

1

39 40

SR 956.1 SR 961.01

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