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Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2021 vom 16. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 2020 sowie die Nachmeldungen des Bundesrates vom 25. September 2020, 11. November 2020 und 18. November 20202, beschliesst:
Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2021 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit: Franken
a.
Aufwänden von
79 552 436 900
b.
Erträgen von
75 988 717 300
c.
einem Aufwandüberschuss von
Art. 2
3 563 719 600
Investitionsrechnung
Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2021 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit: Franken
1 2
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
c.
einem Ausgabenüberschuss von
11 753 822 900 676 269 100 11 077 553 800
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2022-0947
BBl 2022 806
BBl 2022 806
Art. 3
Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.
1
Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV) und die BK können zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.
2
Art. 4
Übrige Kreditverschiebungen
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.
1
Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.
2
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
3
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten Darlehen und Beteiligungen Internationale Zusammenarbeit und Investitionsbeiträge Internationale Zusammenarbeit untereinander und dem Voranschlagskredit Entwicklungszusammenarbeit (bilateral) vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von insgesamt 2,5 Millionen Franken nicht überschreiten.
4
Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.
5
Das WBF (SECO) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten Darlehen und Beteiligungen Entwicklungsländer und Investitionsbeiträge Entwicklungsländer untereinander und dem Voranschlagskredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit bilateral vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von insgesamt 5 Millionen Franken nicht überschreiten.
6
Das UVEK (BFE und BAFU) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Gebäudeprogramm (BFE) und dem Voranschlagskredit Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen (BAFU) vorzunehmen.
7
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Art. 5
Finanzierungsrechnung
Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2021 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit: Franken
a.
Ausgaben von
81 952 282 200
b.
Einnahmen von
75 813 151 100
c.
einem Ausgabenüberschuss von
Art. 6
Schuldenbremse
6 139 131 100
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 79 052 256 597 Franken zu Grunde gelegt.
1
Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 4 132 500 000 Franken auf 83 184 756 597 Franken erhöht.
2
Dieser Betrag wird nach Artikel 17c des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 (FHG) um 1 232 474 397 Franken auf 81 952 282 200 Franken gekürzt. Die Kürzung ist nach Artikel 17d FHG dem Amortisationskonto (Art. 17a FHG) gutzuschreiben.
3
Art. 7
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1
Franken
2
a.
Sicherheit
b.
Bauprogramm 2021 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
c.
Soziale Wohlfahrt
d.
Wirtschaft
e.
Umwelt und Raumordnung
73 500 000 9 200 000 2 082 500 000 3 000 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2021 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
3
759 000 000
181 200 000
SR 611.0
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Art. 8
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a.
Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit
b.
Sicherheit
10 385 000
c.
Bauprogramm 2021 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
43 800 000
Art. 9
8 225 000
Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2021 des ETH-Bereichs
Das WBF wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c sowie dem Rahmenkredit nach Artikel 7 Absatz 2 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Die Kreditverschiebungen dürfen 5 Prozent des zu erhöhenden Kreditbetrages nicht überschreiten.
2
Art. 10
Der Ausgabenbremse unterstellte Zahlungsrahmen
Folgende Zahlungsrahmen werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a.
Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit
b.
Wirtschaft
Art. 11
39 621 750 2 600 000
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 15. Dezember 2020
Ständerat, 16. Dezember 2020
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol
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