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Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten von Schönbühl bis Kirchberg, Nationalstrasse N1 vom 28. März 2022

Die Nationalstrasse N1 wird von Schönbühl bis Kirchberg mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem ausgerüstet, welches es erlaubt im Bedarfsfall die Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe c, 4 und 5 Buchstabe a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N1 von Schönbühl bis Kirchberg werden durch den Einsatz von dynamischen Geschwindigkeitssignalen der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden wie folgt festgesetzt: ­

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120/100/80 km/h, von km 5.967 bis km 14.999.

SR 741.01 SR 741.21

2022-0980

BBl 2022 794

BBl 2022 794

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

5. April 2022

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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