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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwyl sucht mit Eingabe vom 17. April 1889 um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer dermalen im Bau befindlichen Bahn sammt Zubehörden und Betriebsmaterial im I. Rang behufs Sicherstellung eines auf die Erstellung und Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im Maximalbetrag von Fr. 400,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 20. Mai nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 3. Mai 1889.

Im N a m e n des Schweiz. B u n d e s rat h es: [32] Die Bundeskanzlei.

Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren.

Vom 3. Juni bis Ende Juli d. J. wird am eidgenössischen Polytechnikum (neues Chemiegebäude) in ZUrich ein Unterrichtskurs für Bewerber um das eidgenössische Diplom fUr beeidigte Probirer von Gold- und Silberwaaren stattfinde».

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Der Unterricht wird alle im Prüfungsprogramm betreffend Erlangung des eidgenössischen Probirerdiploms angegebenen Fächer umfassen. Derselbe wird ertheilt von den Herren Prof. Dr. L u n g e und Dr. B a r b i e r i in Zürich (wissenschaftlicher Theil), und von Herrn E u g e n T i s s o t , beeidigter Probirer, in Chaux-de-Fonds (Theorie und Praxis der Probirkunde).

Am Ende des Kurses wird eine Prüfung stattfinden , nach welcher diejenigen Kandidaten, welche dieselbe mit Erfolg bestanden haben, das eidgenössische Diplom .als beeidigte Probirer erhalten.

Diejenigen Personen, welche an diesem Unterrichtskurs theilnehmen wollen, haben vor dem 20. Mai d. J. ihre Anmeldungen, begleitet von Studien- und Leumundszeugnissen, dem unterzeichneten Departement einzureichen. Jeder der zum Kurs zugelassenen Kandidaten hat sodann beim Beginn desselben an Hrn. Prof. Dr. Lunge eine Gebühr von 40 Franken zu entrichten.

B e r n , den 24. April 1889.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Handelsabtheilung.

Bekanntmachung.

Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Die schweizerische Bundesversammlung hat in ihrer letzten Dezembersession folgendes Postulat aufgestellt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen.ct Um in den Stand gesetzt zu werden, die Vorarbeiten zu dieser Tarifrevision sobald wie möglich beginnen zu können, läßt das unterzeichnete Departement an alle hiebei interessirten Kreise der Industrie, der Landwirthschaft, des Handels und der Gewerbe die Einladung ergehen, allfällige Begehren um Aenderung einzelner Tarifpositionen mit zudienender, aber kurzer Begründung und bestimmt formulirten Anträgen beförderlichst einreichen zu wollen.

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Es wird hiebei bemerkt, daß eine gleichlautende Einladung direkt an die Kantonsregierungen, sowie an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, an das Landwirthschaftsdepartement zu Händen der landwirtschaftlichen Kreise und an den Centra l vorstand dos schweizerischen Gewerbevereins ergangen ist, welche Behörden und Vorstände in erster Linie dazu berufen erscheinen, daherige Petitionen von Angehörigen des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Berufsklassen entgegenzunehmen und dieselben in Form einer Kollektiv vorläge an die Zollbehörde weiterzuleiten.

Als Schlußtermin für diese Eingaben ist der 31. August 1889 festgesetzt.

B e r n , den 17. April 1889.

Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Reprodnzirt.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensenduugen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitem Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung,, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.'

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

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Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Keprodnzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie dei- Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist'jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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1889

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08.05.1889

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802-805

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