BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU2 bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrer Mitteilung 2018/C 326/043 aufgeführt. Die Kommission hat diese Mitteilung mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2020/1674, (EU) 2020/5535, (EU) 2020/15626, (UE) 2021/11967 und (EU) 2022/4988 aktualisiert.

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SR 784.10 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.05.2014, S. 62.

ABl. C 326 vom 14.09.2018, S. 114 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/553 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard «International Mobile Telecommunications», ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 22.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1562 der Kommission vom 26. Oktober 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard «International Mobile Telecommunications», ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 29.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1196 der Kommission vom 19. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 hinsichtlich harmonisierter Normen für bestimmte Funkanlagen betreffend Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung, Funkfrequenz-Identifikationsgeräte, Funkanlagen für Euroloop-Eisenbahnsysteme, netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite, drahtlose industrielle Anwendungen und Breitband-Funkverbindungen für Schiffe und Offshore-Anlagen, ABl.

L 258 vom 20.07.2021, S. 53­58.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/498 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 im Hinblick auf harmonisierte Normen für Lawinenverschütteten-Suchgeräte, Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, Erdfunkstellen des mobilen Landfunks, Erdfunkstellen im mobilen Seefunkdienst, Geräte für zellulare Netze nach dem IMT-Standard, feste Funksysteme, digitale terrestrische Fernsehsender, mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen, MultipleGigabit/s-Funksysteme, Tonrundfunkempfänger, Niederfrequenz-Induktionsschleifenanlagen, Ortungs-Primärradar und TETRA-Funkanlagen, ABl. L 101 vom 29.03.2022, S. 34­42.

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BBl 2022 860

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2. Bezeichnung 2.1.

Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO: a. die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind; b. die folgenden technischen Normen, die es selber erarbeitet hat:

Referenzummer des Dokumentes

Referenznummer des ersetzten Dokumentes

Titel des Dokumentes

Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes

NT-3002 V1.3.0 Technische Norm betreffend die PMR-Umsetzer, welche in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und in Tiefgaragen eingesetzt werden

v1.2.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

NT-3003 V1.1.0 Technische Norm betreffend die Band­III-DABUmsetzer von geringerer Leistung, welche in Gebäude eingesetzt werden

v1.0.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

NT-3004 V1.1 v1.0 Technische Norm betreffend die Radare für 12.06.2017 die Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen sowie die Radare für die Ortung von Vogelmigrationen.

Art. 7 Abs. 2

2.2.

Grundlegende Anforderung FAV

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 10. August 20219.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden: a.

kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, 8404 Winterthur, www.snv.ch;

b.

Bezug gegen Bezahlung bei asut, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, www.asut.ch.

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5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der FAV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus der Mitteilung 2018/C 326/04, den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2020/167, (EU) 2020/553, (EU) 2020/1562, (EU) 2021/1196 und (EU) 2022/498 sowie der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung FAV

Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 7 Abs. 2 Art. 7 Abs. 3 Bst. a Art. 7 Abs. 3 Bst. b Art. 7 Abs. 3 Bst. c Art. 7 Abs. 3 Bst. d Art. 7 Abs. 3 Bst. e Art. 7 Abs. 3 Bst. f Art. 7 Abs. 3 Bst. g Art. 7 Abs. 3 Bst. h Art. 7 Abs. 3 Bst. i

Art. 3.1.b Art. 3.2 Art. 3.3.a Art. 3.3.b Art. 3.3.c Art. 3.3.d Art. 3.3.e Art. 3.3.f Art. 3.3.g Art. 3.3.h Art. 3.3.i

12. April 2022

Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen

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