BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 09392/2020 LABORATOIR COSMÉTIQUE HELVETIQUE ((fig.))

Hinterleger: Neomedic AG, Chriesbaumstrasse 2, 8604 Volketswil Markeneintragungsgesuch Nr. 09392/2020 LABORATOIR COSMÉTIQUE HELVETIQUE ((fig.))

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat Folgendes festgestellt: Aufgrund der Unerreichbarkeit des Hinterlegers unter der im Markeneintragungsgesuch Nr. 09392/2020 angegebenen Adresse ist ein zwingendes Erfordernis weggefallen und das Verfahren mit einem formalen Mangel behaftet (Art. 9 Abs. 1 lit. b MSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a MSchG).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verfügt aus diesem Grund: 1.

Auf das Markeneintragungsgesuch Nr. 09392/2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die bezahlte Prüfungsgebühr von 1250 Franken und die bezahlte Weiterbehandlungsgebühr von 100 Franken verbleibt dem Institut.

3.

Diese Verfügung wird dem Hinterleger durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]).

Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2022-1266

BBl 2022 1003

BBl 2022 1003

Weiterbehandlung Es besteht die Möglichkeit, die Weiterbehandlung des Markeneintragungsgesuchs zu beantragen (Art. 41 MSchG). Damit die Weiterbehandlung bewilligt und die vorliegende Verfügung aufgehoben werden kann, ist dem Institut ein Weiterbehandlungsantrag zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Zudem ist dem Institut die Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen. Diese Handlungen sind innerhalb von zwei Monaten auf den der Publikation folgenden Tag vorzunehmen. Sind seit Ablauf der nicht eingehaltenen Frist jedoch mehr als sechs Monate vergangen, kann die Weiterbehandlung nicht mehr beantragt werden.

28. April 2022

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Marken & Designs

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