643 ..geseze und Beschlüsse des Bundes, sowie de... Forschriften eidgenossischer Konkordate zu wachen ; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde die erforderlichen Verfügungnen."

Bern, den ..). Juli 1863.

P. Frachebond, Berichterstatter.

....ote. Die Rekursbeschwerde des Hrn. Halter ist ...on beiden Räthen abBewiesen worden, und zwar am 1^. Juli 1..^ vom Ständerathe und am 2..^ gl. Mts. vom Nationalräthe.

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des

französischen Berichterstattern der ständeräthlichen kommission über den Rekurs des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern, betreffend die Verwaltung des Ursulinerfonds. ^)

(Vom 10. Juli 1863.)

Tit..

Unterm 4. Juni 1862 fasste der Grosse Rath des Kantons Ludern folgenden Beschluss : ,,Die Verwaltung des Schul- und Kirchensonds der ehemaligen Ursulinerinnen in Lnzern wird vom 1. Jänner 1863 an dem dasigen Armen- und Waisenrathe abgenommen und dem Stadtrathe daselbst übertragen.

"Die Fonds und ihre Erträgnisse dürfen unter keinen Verhältnissen ihrer Bestimmung entzogen werden und es bleibt di^ Verwaltung nach Jnhalt der Separationsurknnde vom 3. Rovembex

1800 der Aussieht und Leitung des Staates unterstellt."

Gegen diesen Besehluss nun ist der heutige Rekurs des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern gerichtet, indem er von den eidg. Rätheu

die Aufhebung des bundesräthliehen Beschlusses vom 8. April l 863 verlangt, wodurch der besagte Rekurs abgewiesen wurde.

Zur Beurtheilung der uns Erörterungen erforderlich.

vorliegeuden Angelegenheit sind einige

^ Siehe den Bericht des deutschen Berichterstatters auf Seite 172 hievor.

64^ Es bestehen in Lu.,ern^ zwei Gemeinden . d. h. eine Einwohnergemeinde, an deren Spize eine Munizipalität steht, und eine Ortsbürgergemeind..., repräsentirt dnrch den ...irme..- und Waisenrath, beziehungsweise durch einen Gemeinderath.

J.. Folge der Aushebung des Ursulinerklosters in .Ludern wurde das Vermögen desselben der Gemeinde Luzern als Stiftungsgut überwiesen, d. h. zu einer öffentlichen Tochterschule bestimmt. der ...^taat hatte die ...Durchführung dieser Bedingung zu überwachen.

Verschiedene bei den Akten liegende Urkunden sind Belege hiefür.

Jm Jahr l 831 schied das organische Gesez des Kantons Ludern die Gemeinden in Einwohnergemeinden., Ortsbiirgergemeinden und Korporationen. Es mnss jedoch bemerkt werden, dass der Grosse Rath zu dieser ^eit, auf die .^rotestatione.. der Bürgerschaft den Besehlnss fasste, es habe die Verwaltung des Fonds der Ursulinerlnnen (sammt dem der Jesuiten) in den ..fanden des Gemeinderaths, resp. des Armen- und Waisenrathes zu verbleiben. Diess geschah bis im Jahr 1862, wo wie bereits bemerkt - der Grosse Rath auf seinen Beschl..ss von 1.^3 l zurükkam und di.. Besorgung der in Rede stehenden Verwaltungen dem Stadtrath, als dem ^rgan der Eiuwol^.erge^neiude, übertrug.

Dieser neuere Beschluß stüzt sich wesentlich auf folgende Mo^nente .

1. Die Bestimmung des Urfulinerfonds sei nicht zweifelhaft; dieses Vermögen sei Korpor^.tiousg..t und dessen Ertrag für eine öffentliche To.ht..rschule und nicht im ausschließlichen Jnteresse der .Luzerne.. Bürger..

sehaft zu verwenden.

2. Daher werde die Verwaltung solcher Güter am besten der, die sämmtliehen Berechtigten vertretenden Korporation übertragen.

3.

Ueb^rdiess sei zufolge der im ganzen Kanton geltenden Anor^nnng derartiges Ver^uögen von den Einwohner- und nicht von den Bürgergemeinden zu verwalten. Durch Beseitigung der ini Jahr l 83 l dem ^tadtrath, beziehungsweise den. Armen- und Waisenrath der ..^tadt Lnzern angewiesenen Ausnahnisst^llnng werde einfach ein^ sonst durchweg geltende Bestinnnnng auch aus diese Gemeinde angewendet.

Run erklärt sieh der Firmen- und Waisenrath durch den Beschluß vom 4. Juni 18.^2 beeinträchtigt nnd verlezt. und verlangt dessen ^lufhebung, nnter Geltend^na^ung folgender Gründe .

Eigenthiunerin des Vermögens, welches dem Ursulinerkloster gehörte, sei gemäs.. der .^önderungskonvention
zwischen der ^tadt und ...en. Staate .Luzern von l 80l) und I8l)3, die durch den .^lrn.en- und Waisenrath vertretene Bürgergemeinde von Lnzer.n und nicht .^ie Einwohnergenu.inde, w^e dies insbesondere hervorgehe .

a. aus verschiedenen Urkunden, hauptsächlich der ..^öndernngskonvention voni 4. Rovember 1800.

b. aus dem Beistand d..s reknrrirenden Rathes , denn die Verwaltnng des fraglichen Vermögens war bis 1862 in seinen Händen

645 und der Grosse Rath von. Jahr l ^31 glaubte, dieselbe ihm nicht entziehen ^u konnen.

c.

Wenn diese Abteilung der Ges^.mmtgemeinde von L..zer.. die alleinige Eigenthümerin des fraglichen Gutes ist und wahrend eines halben Jahrhunderts im unbeanstandeten Besi^e desselben sich befand, so könne ihr nür ein ritterliches Urtheil denselben entgehen, wogegen der Grosse Rath von Ludern versassm.gsgemäss nicht bereehtigt war, der Eigenthümerm , wie er es im Jahr 1862 that, das aus dem Eigentumsrecht uothweudig hersliesseude Verwaltung^recht zu entziehen. Hierdurch habe der Grosse Rath des Kantons Luzern ein ..^r.vatreeht augetastet und damit die ^. 10 und 1..)

der Kautousversassung verlebt.

Gegenüber der Bundesverfassung müsse also ein derartiger Entscheid dal^.salleu.

Vrüseu wir diese Beschwerdepunkte naher.

Aus vorgelegten Urkunden, wie aus der beobachteten Brar^is und der Art der Verwendung des Ursuliuersouds erhellt, dass derselbe von der Bürgerschaft von Ludern nicht eigenthümlich .angesprochen werden kann.

Bei der im Jahr 1822 mit Genehmigung des Staates ersolgteu Ansscheidung des Vermögens der Gemeinde Luzern in Gemeindegut und in solches snr ossenlliehe Ausgaben, erscheint das Vermögen des ehemaligen Ursulinerklosters nieht der erster.n Klasse zugeteilt, was daraus hindeutet, dass die Parteien da.^ fragliche Gut nicht der ^tadtbürgerschast zuzuwen-

den beabsichtigten. .^ola.l.ch hat d^e ^leztere kein Recht, durch das Organ seines ^irmen- und Waisenrathes das anssehliessliche Eigenthumsreeht^an jenen. anzusprechen.

Was sodann den B e s i ^ betrifft, so kann derselbe nicht, wie die Rekurrenten wollen, als Eigenlhumsbeweis gelten ; nur durch eine uustatthaste Verdrehung ware es moglieh , diesen thatsaehliehen auch für einen e i g e n t h ü m l i c h e n Besi.^ auszugeben, indeni das Vermogen des U^suliuerfonds einen^ für Erziehnngs- und Eultnszweke besonders bestimniten ^oud bildet. Zwar hat der Grosse Rath l 831 und 1.^55 beschlossen, dem Armen.. und Waisenrath die Verwaltung dieses Vermogen.^ zu belassen ; es ist jedoch unbestreitbar, dass dieser Umstand das Eigenthum au sich iu keiner Weise berührt, zumal die Zinsen, wie es scheint, stetsfort uieht ausschliesslieh zu Gunsten der Bürgersehast von Luzern, sondern sür die oberwähnte Bestimmung, nämlich als ^orporatiousgut sür eine öffentliche Schule verwendet wurden. Wie können sich ubrigeus die Rekurrenten heute aus die grossr.ithlicheu Beschlüsse von 1^31 und 1855 fti.zen, während sie der nämlichen Behörde vom Jahr 1862 jede .Kompetenz iu dieser Angelegenheit absprechen .^ Aus den. Gesagten ergibt sich , dass der Grosse Rath vou Luzern die Verfügung, welche ^ z u dem der Bundesversammlung nun vorliegenden

646 Rekurse Veranlassung gab, trefsen konnte, ohne s.eine Befugnisse zu überschreiten oder sich gegen den Hanptgrnndsaz der Trennung der Gewalten

zu verfehlen. Vielmehr wurde damit lediglich, in Bezng auf die Ge-

meinde Ludern ein.e Anordnung getroffen, welche in den andern Gemeind.en des Kantons bereits besteht und die um so gerechtfertigter erseheint, als es offenbar besser ist, wenn diese. sezt streitige Verwaltung der, eine grossere Zahl von Betheiligten in sich schließenden Gesammtgemeinde übertragen w.ird , als der Büra^ergemeinde , welche nothwendig einen beschränktern Kreis von Berechtigten umsasst. Der Grosse Rath hat keineswegs eine Eigenthun.sstreitsrage entschieden , sondern lediglieh -von der Ansieht ausgehend, dass es sich uni die Regelung der Verwaltung eines für ofsentliche Zweke bestimmten Fonds handle - die Besei- .^ tigung der Ausnahn.sstellnng sur angemessen erachtet, in der sich der Bürgerrath in dieser Beziehung befand. Durch die Erklärung an deugelben: ,,der bisher von Euch verwaltete Fond wird künftig dem Eiuwohnergemeinderath anvertraut,^ ist den Betheiligten und Berechtigten nicht der mindeste Rachtheil erwachsen, und es erscheint vielmehr das Beschlossene lediglich als eine durehans berechtigte hohere Verwaltungsmassr^.gel.

Demnach liegt keine Verlegung von Eigenthumsrechten oder der Verfassung von .Luzern vor, und ist der Rekurs folglich unbegründet.

Die Kommission beantragt daher dessen Abweisung.

.Bern, den 10. Juli 1863.

.^. ^rachebo..^ Berichterstatter.

.....ote. Der v o rste h e.. d .. .^u..^ ist .^o.n S^ndera.^h a... 1.^. Juli 18^.^ und ^m ^ationaIrathe am 28. gleisen ^..ona.^ abgewiesen worden.

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Bericht des französischen Berichterstattern der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern, betreffend die Verwaltung des Ursulinerfonds. *) (Vom 10. Juli 1863.)

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26.09.1863

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