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Kernkraftwerk Leibstadt: Gesuch betreffend Grundwasserentnahmen ESW A, B und HPCS Öffentliche Auflage des Gesuchs der Kernkraftwerk Leibstadt AG vom 15. Februar 2022 betreffend Erteilung der notwendigen Wassernutzungsrechte zur Nutzung des Grundwassers aus den Fassungen ESW A, B und HPCS als Kühlwasser bei Stör- und Notfällen, für Tests sowie für weitere betriebliche Kühlanforderungen für den Betrieb des Kernkraftwerks Leibstadt.

Gemeinde: Leibstadt Gesuchstellerin: Kernkraftwerk Leibstadt AG, 5325 Leibstadt Gegenstand: Die Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL AG) betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde Leibstadt das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL). Die vom Kanton Aargau am 18. Dezember 2009 erteilte und bis am 31. Dezember 2024 befristete Bewilligung für die Nutzung von Grundwasser aus den Grundwasserfassungen ESW A, B und HPCS berechtigt die KKL AG zur Nutzung des Grundwasservorkommens des Rheintals im Umfang von 5750 l/min für die unbegrenzte Nutzung für die Kühlung im Anforderungsfall (Stör- und Notfälle) sowie für die begrenzte Nutzung für Tests und weitere betriebliche Kühlanforderungen. Die Grundwasserfassungen ESW A, B und HPCS befinden sich auf dem Areal des KKL auf der Parzelle 2249. Aufgrund der befristeten Gültigkeit der Bewilligung für die Nutzung von Grundwasser aus den Fassungen ESW A, B und HPCS beantragt die KKL AG mit dem beim Bundesamt für Energie eingereichten Gesuch betreffend Grundwasserentnahmen ESW A, B und HPCS sinngemäss die Erteilung der notwendigen Wassernutzungsrechte zur Nutzung des Grundwassers aus den Grundwasserfassungen ESW A, B und HPCS im bisherigen Umfang.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i. V. m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021).

2022-1323

BBl 2022 1035

BBl 2022 1035

Öffentliche Auflage: Die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 5. Mai bis zum 3. Juni 2022 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindekanzlei, Oberdorfstrasse 222, Postfach 18, 5325 Leibstadt

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 5. Mai bis 3. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, mit dem Vermerk «Grundwasserentnahmen ESW A, B und HPCS» eingereicht werden.

Hinweise: ­

Einsprachen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen. Einsprachen sind zu unterzeichnen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Die vom Projekt betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 55 Abs. 3 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen (Art. 11a VwVG). Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

3. Mai 2022

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Bundesamt für Energie (BFE)