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Kernkraftwerk Leibstadt: Gesuch um punktuelle Anpassung der Betriebsbewilligung und um Erlass von Zwischenverfügungen in Sachen Fischschutz Öffentliche Auflage des Gesuchs der Kernkraftwerk Leibstadt AG vom 15. Februar 2022 betreffend punktuelle Anpassung der Betriebsbewilligung und um Erlass von Zwischenverfügungen in Sachen Fischschutz.

Gemeinde: Leibstadt Gesuchstellerin: Kernkraftwerk Leibstadt AG, 5325 Leibstadt Gegenstand: Die Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL AG) betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde Leibstadt das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL). Am 3. Dezember 2004 erteilte der Bundesrat der KKL AG die Bewilligung zur Entnahme und zur Einleitung von Kühlwasser aus dem bzw. in den Rhein (nachfolgend: Entnahme- und Einleitungsbewilligung). Gestützt auf Anträge der KKL AG hat das Bundesamt für Energie (BFE) ein Verfahren betreffend eine allfällige Anpassung der Entnahme- und Einleitungsbewilligung eröffnet und für die Dauer des Verfahrens eine vorläufige Regelung betreffend die Einleitung von Kühlwasser erlassen. Gleichzeitig verfügte das BFE, dass geprüft werde, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die Entnahme- und Einleitungsbewilligung in der Sache anzupassen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die bestehende kantonale Wasserentnahmekonzession, welche es der KKL AG erlaubt, für die Kühlung des KKL Wasser aus dem Rhein zu entnehmen, Ende 2024 erlöschen wird, und der Tatsache, dass es beim KKL der Überprüfung bedarf, ob die Wasserentnahmeeinrichtung noch dem Stand der Technik entspricht und den Anforderungen an den Fischschutz genügt, hat das BFE von Amtes wegen das bereits eröffnete Verfahren betreffend eine allfällige Anpassung der Entnahme- und Einleitungsbewilligung um die Aspekte Entnahme- und Einleitung von Kühlwasser aus bzw. in den Rhein durch die KKL AG ausgedehnt.

Am 15. Februar 2022 reichte die KKL AG dem BFE ein Gesuch um punktuelle Anpassung der Betriebsbewilligung und um Erlass von Zwischenverfügungen in Sachen Fischschutz zusammen mit den vom BFE für die Durchführung des ausgedehnten Verfahrens verlangten Unterlagen ein. In diesem Gesuch stellt die KKL AG unter anderem sinngemäss die folgenden Anträge: Es sei ihr das unveränderte Recht zur Entnahme von 3,5 m2/s Wasser aus dem Rhein für den Betrieb einer Durchlauf- und Verdunstungskühlung zu gewähren, es seien ihr die notwendigen Bewilligungen zur 2022-1324

BBl 2022 1036

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Entnahme von Wasser aus dem Rhein und zur Einleitung des verschmutzten Abwassers aus dem Betrieb des KKL in den Rhein zu erteilen und es seien ihr die beantragten Ausnahmebewilligungen betreffend Einleitung von Kühlwasser definitiv zu erteilen.

Zudem stellt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch mehrere Anträge betreffend Fischschutz.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i. V. m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage: Die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 5. Mai bis zum 3. Juni 2022 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindekanzlei, Oberdorfstrasse 222, Postfach 18, 5325 Leibstadt

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 5. Mai bis 3. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, mit dem Vermerk «Gesuch um punktuelle Anpassung der Betriebsbewilligung» eingereicht werden.

Hinweise: ­

Einsprachen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen. Einsprachen sind zu unterzeichnen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Die vom Projekt betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 55 Abs. 3 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen (Art. 11a VwVG). Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

3. Mai 2022

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Bundesamt für Energie (BFE)