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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 27. April 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Biorga Contra Schwefel (W-18-4, 80 % Schwefel) Capito Bio-Schwefel (W-18-2, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-986, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-7258, 80 % Schwefel) Kumulus WG (W-4458, 80 % Schwefel), Mycosan-S (W-4495-1, 80 % Schwefel), Netzschwefel Stulln (W-7227, 80 % Schwefel), Sanoplant Schwefel (W-18-3, 80 % Schwefel) Solfovit WG (W-4458-1, 80 % Schwefel) Sufralo (W-18-1, 80 % Schwefel) THIOVIT (W-7367, 80 % Schwefel) Thiovit Jet (W-18, 80 % Schwefel) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2022, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

1

SR 916.161

2022-1310

BBl 2022 1041

BBl 2022 1041

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 kg/ha Anwendung: Vor der Blüte

1, 2,

Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 kg/ha Anwendung: Nach der Blüte

1, 2

Auflagen für den Einsatz 1 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen 2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Die Pflanzenschutzmittel Actiol (W-5162-1, 52.4 %, 723 g/l Schwefel) BIOHOP HelioSOUFRE (W-5323-1, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) Heliosoufre S (W-5323, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) Soufre FL (W-5162, 52.4 %, 723 g/l Schwefel) Thiovit Liquid (W-5323-2, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2022, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Anwendung: Vor der Blüte

1, 2, 3, 4

Aprikose

Schrotschuss

Konzentration: 0.15­0.3 % Aufwandmenge: 2.4­4.8 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Nach der Blüte

1, 2, 3, 4

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BBl 2022 1041

Auflagen für den Einsatz 1 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.

2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzbrille oder Visier tragen.

3 Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzbrille oder Visier tragen.

4 Nur in einem Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Aufhebung Allgemeinverfügung vom 21. März 2022 Die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 21. März 2022 (BBl 2022 693) über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen nach Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird aufgehoben.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Mai 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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SR 172.021

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