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22.403 Parlamentarische Initiative Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2024 Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 31. März 2022

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem Gesetzesentwurf in der Beilage zuzustimmen.

31. März 2022

Im Namen der Kommission Der Präsident: Fabien Fivaz

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Übersicht Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Bei der Verabschiedung des Gesetzes waren die Finanzhilfen auf acht Jahre befristet; sie liefen per 31. Januar 2011 aus. Die Laufzeit der Finanzhilfen wurde dreimal verlängert und endet nun am 31. Januar 2023. Zusammen mit der Ausführungsverordnung bildet das Gesetz die Grundlage eines Impulsprogramms, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ermöglichen soll. Im Jahr 2018 kamen neue Finanzhilfen hinzu. Diese sind auf fünf Jahre befristet und zielen darauf ab, die Drittbetreuungskosten der Eltern zu senken und zu einer besseren Abstimmung des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung an die Bedürfnisse der Eltern beizutragen. Die Laufzeit dieser neuen Finanzhilfen endet am 30. Juni 2023.

Am 18. Februar 2021 reichte die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) eine parlamentarische Initiative (21.403) ein. Diese fordert, dass die bestehenden Finanzhilfen abgelöst und in eine stetige Unterstützung überführt werden, die u. a. eine massgebliche Vergünstigung der Elternbeiträge und eine Verbesserung der frühen Bildung bewirken soll mit dem Ziel, die Entwicklungschancen der Kinder zu erhöhen und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern.

Da die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes nicht vor Ablauf der bestehenden Fördermassnahmen abgeschlossen werden kann, reichte die WBK-N am 28. Januar 2022 eine zweite parlamentarische Initiative (22.403) ein, die verlangt, dass die Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis zum Inkrafttreten des in Ausarbeitung befindlichen neuen Gesetzes oder bis längstens am 31. Dezember 2024 verlängert werden. Ziel ist es, Lücken in den Fördermassnahmen des Bundes zu verhindern. Die parlamentarische Initiative 22.403 ist Gegenstand dieses Berichtes.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte und Ausgangslage

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG), das seit dem 1. Februar 2003 in Kraft ist, fördert die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder. Seine Geltungsdauer wurde dreimal verlängert (2010, 2014, 2018). Für den letzten vierjährigen Zeitraum wurde ein Verpflichtungskredit von 124.5 Millionen Franken gesprochen. Diese Finanzhilfen enden am 31. Januar 2023.

Im Jahr 2017 verabschiedete die Bundesversammlung folgende zwei neue Förderinstrumente, die auf fünf Jahre befristet sind: ­

Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, um die Drittbetreuungskosten der Eltern zu senken;

­

Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

Sie genehmigte für den gesamten fünfjährigen Zeitraum der neuen Finanzhilfen einen Verpflichtungskredit von 96,8 Millionen Franken. Die Gesetzesänderung vom 16. Juni 2017 trat am 1. Juli 2018 in Kraft. 2021 beschloss die Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates, den Verpflichtungskredit um 80 Millionen Franken zu erhöhen. Die neuen Massnahmen laufen per 30. Juni 2023 aus.

Das Impulsprogramm wurde mehrfach evaluiert; die Ergebnisse zeigen, dass die angestrebten Ziele sehr erfolgreich umgesetzt werden (vgl. Ziff. 2.2). Die Evaluierung der zweiten Finanzhilfen ist derzeit im Gang, wobei die grosse Nachfrage seitens der Kantone verdeutlicht, dass in diesem Bereich nach wie vor Bedarf besteht. Der WBK-N ist es daher ein Anliegen, dass der Bund seine finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung ohne Unterbruch fortführt.

Zu diesem Zweck beschloss die WBK-N im Frühjahr 2021 nach der Zustimmung durch die ständerätliche Schwesterkommission, ein neues Gesetz zu schaffen (21.403; «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung»), um das im Rahmen des KBFHG vorgesehene Impulsprogramm zu konsolidieren und in der Folge in eine stetige Unterstützung zu überführen. Zwei Gründe rechtfertigen die Schaffung neuer gesetzlicher Bestimmungen: Einerseits ist eine dauerhafte Finanzierung vorgesehen; andererseits soll die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des Föderalismus, auf die Grundlage eines neuen Modells gestellt werden.

Um die Entstehung von Lücken in den Fördermassnahmen des Bundes zu verhindern, beschloss die WBK-N am 28. Januar 2022 ausserdem mit 19 zu 0 Stimmen bei 5 Ent-

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haltungen, eine zweite parlamentarische Initiative (22.403; «Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2024») mit folgendem Wortlaut auszuarbeiten: «Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) wird verlängert: ­

hinsichtlich der Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder im Sinne des 2. Abschnittes, Artikel 2 und 3 KBFHG;

­

hinsichtlich der Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung im Sinne des 2a. Abschnittes, Artikel 3a und 3b KBFHG.

Die Verlängerung der Finanzhilfen im Sinne des 2. Abschnittes, Artikel 2 und 3 KBFHG bzw. des 2a. Abschnittes, Artikel 3a und 3b KBFHG wird hinfällig, sobald das neue Gesetz, das derzeit im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.403 ausgearbeitet wird, in Kraft tritt, oder spätestens am 31. Dezember 2024.»

Die Schwesterkommission des Ständerates (WBK-S) stimmte der Ausarbeitung der Initiative am 3. März 2022 mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

Die WBK-N hiess den Gesetzesentwurf am 31. März 2022 in der Gesamtabstimmung mit 23 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gut. Dieses Dokument ist Gegenstand des vorliegenden Berichtes.

2

Grundzüge der Vorlage

2.1

Verlängerung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen (Abschnitt 2, Art. 2 und 3 KBFHG) haben eine begrenzte Geltungsdauer. Mit der Änderung vom 28. September 2018 wurde ihre Geltungsdauer um weitere vier Jahre verlängert und ist nun bis zum 31. Januar 2023 befristet. Die beiden neuen Finanzhilfen, die vom Parlament am 17. Juni 2017 verabschiedet wurden, nämlich die Finanzhilfen zur Erhöhung der Subventionen und zu einer besseren Abstimmung des Angebots der familienergänzenden Kinderbetreuung auf die Bedürfnisse der Eltern (Abschnitt 2a, Art. 3a und 3b KBFHG), sind auf fünf Jahre befristet und laufen am 30. Juni 2023 aus.

Die WBK-N hält es für richtig, diese Finanzhilfen so lange zu verlängern, bis das auf der parlamentarischen Initiative 21.403 beruhende neue Gesetz ausgearbeitet ist und in Kraft tritt.

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2.2

Erwägungen der Kommission

Wie verschiedene externe Studien zeigen1 2 3 4 5 6, tragen die Finanzhilfen wesentlich dazu bei, die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und/oder Ausbildung und Familie zu verbessern. Zudem bestärken die Finanzhilfen die Kantone und Gemeinden darin, ihre Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen und so die von den Eltern getragenen Kinderbetreuungskosten zu senken. Weiter zeigen die Studien, dass das bestehende Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung nicht immer ausreicht, um die gegenwärtige Nachfrage zu decken.

Angesichts des Erfolgs und der Notwendigkeit dieser Finanzhilfen erscheint es sinnvoll, deren Laufzeit zu verlängern. Damit könnte verhindert werden, dass die finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung nach Ablauf des KBFHG unterbrochen würde.

2.2.1

Dauer der Verlängerung

Gemäss Initiativtext soll die Geltungsdauer des bestehenden Gesetzes bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, das im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.403 ausgearbeitet wird, verlängert werden.

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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Evaluation des Vollzugs. B,S,S.

Volkswirtschaftliche Beratung AG, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 11/05, BSV, Bern. Unter folgendem Link abrufbar: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/ kinderbetreuung/publikationen/evaluationen.html.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Evaluation des Impacts.

Ecoplan AG ­ Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 12/05, BSV, Bern. Unter folgendem Link abrufbar: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/publikationen/evaluationen.html.

Evaluation «Anstossfinanzierung». Nachhaltigkeit und Impulseffekte der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 1/10, BSV, Bern. Unter folgendem Link abrufbar: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/publikationen/evaluationen.html.

Evaluation «Anstossfinanzierung». Nachhaltigkeit der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit oder Ausbildung. Ecoplan AG ­ Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 15/13, BSV, Bern. Unter folgendem Link abrufbar: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/publikationen/ evaluationen.html abgerufen.

Evaluation «Anstossfinanzierung». Nachhaltigkeit der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Ecoplan AG ­ Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 13/17, BSV, Bern. Unter folgendem Link abrufbar: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/publikationen/ evaluationen.html.

Evaluation «Anstossfinanzierung». Entspricht das bestehende Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung der Nachfrage? Interface ­ Politikstudien Forschung Beratung und Universität St. Gallen, Luzern/St. Gallen, Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 14/17, BSV, Bern. Unter folgendem Link abrufbar: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ finanzhilfen/kinderbetreuung/publikationen/evaluationen.html.

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Die Laufzeit der Finanzhilfen im Sinne des 2. Abschnittes, Artikel 2 und 3 KBFHG bzw. im Sinne des Abschnittes 2a, Artikel 3a und 3b KBFHG wird bis längstens am 31. Dezember 2024 verlängert. Eine Verlängerung bis zu diesem Datum scheint angemessen angesichts der erforderlichen Zeit für die Verabschiedung und das Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung.

2.2.2

Finanzieller Rahmen

2.2.2.1

Höhe der Verpflichtungskredite

Das Parlament hat am 28. September 2018 beschlossen, die Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen um weitere vier Jahre zu verlängern. Die Verlängerung erstreckt sich vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2023. Für die Dauer dieser Verlängerung hat das Parlament einen Verpflichtungskredit von 124,5 Millionen Franken bewilligt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) rechnet damit, dass der Bund bis zum 31. Januar 2023 Verpflichtungen in der Höhe von maximal 100 Millionen Franken eingehen wird. Es ist also mit einem Kreditrest von mindestens 24,5 Millionen Franken zu rechnen. Gemäss Vorlage würde die Geltungsdauer um maximal 23 Monate bis am 31. Dezember 2024 verlängert. Laut den Hochrechnungen des BSV entstünde unter Berücksichtigung dieser Verlängerung ein Bedarf in der Höhe von insgesamt 135,3 Millionen Franken. Der bewilligte Kredit würde folglich um rund 11 Millionen Franken überschritten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass etliche der eingereichten Gesuche im Zuge der Prüfung abgelehnt oder gekürzt werden müssen, so dass der Kredit bis zum 31. Dezember 2024 ausreichen könnte.

Falls im Vollzug dennoch ein Mehrbedarf entstünde, könnte dafür ein Nachtragskredit beantragt werden. Andernfalls müsste gemäss Artikel 4 Absatz 3 KBFHG eine Prioritätenordnung erlassen werden.

Der Bund kann vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2023 Finanzhilfen für Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern gewähren. Gemäss Vorlage soll die Geltungsdauer für diese Finanzhilfen um maximal 18 Monate bis am 31. Dezember 2024 verlängert werden. Auf Antrag des Bundesrates hat das Parlament für diese zwei Arten von Finanzhilfen einen Verpflichtungskredit von 96,8 Millionen Franken bewilligt. Da sich aufgrund der eingegangenen und angekündigten Gesuche abgezeichnet hatte, dass der Kredit in dieser Höhe nicht ausreichen würde, hat das Parlament den Kredit um 80 Millionen Franken auf 176,8 Millionen Franken erhöht.

Für Projekte zur besseren Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern wurden bisher 6 Gesuche im Umfang von insgesamt rund 2,2 Millionen Franken bewilligt. Gesuche für Finanzhilfen für Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden müssen durch die
Kantone eingereicht werden. Jeder Kanton kann nur einmal ein Gesuch einreichen. Bis am 1. Februar 2022 haben 14 Kantone ein Gesuch eingereicht, mit denen Finanzhilfen in der Höhe von rund 146 Millionen Franken beantragt werden. Sechs weitere Kantone haben die Eingabe eines Gesuchs angekündigt. Das zuständige Bundesamt schätzt die hierfür notwendigen Mittel auf 33 Millionen Franken. Die effektiven Zahlungen an die Kantone erfolgen auf der Basis von 6 / 12

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Abrechnungen. Erfahrungsgemäss liegen die Zahlungen deutlich tiefer als in den Gesuchen ausgewiesen. Es besteht somit eine ausreichende Reserve für allfällige weitere Gesuche. Hinzu kommt, dass aufgrund des aktuellen Wissensstandes nicht davon auszugehen ist, dass mehr als 20 Kantone ein Gesuch einreichen werden. Der bewilligte Kredit in der Höhe von 176,8 Millionen Franken sollte daher auch bei einer Verlängerung der Geltungsdauer ausreichen.

Die bewilligten Verpflichtungskredite müssen trotz Verlängerung aus heutiger Sicht folglich nicht erhöht werden. Sollten die Mittel wider Erwarten nicht ausreichen, müssten über Nachtragskredite zusätzliche finanzielle Mittel bewilligt werden. Andernfalls müsste gemäss Artikel 4 Absatz 3 KBFHG eine Prioritätenordnung erlassen werden.

2.2.2.2

Geltungsdauer der Verpflichtungskredite

Das Parlament hat den Verpflichtungskredit für Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen bis am 31. Januar 2023 bewilligt,7 jenen für die zwei anderen Arten von Finanzhilfen bis am 30. Juni 2023.8 Mit der geplanten Verlängerung können Gesuchsteller bis zum Ende der verlängerten Geltungsdauer des Gesetzes, d.h. längstens bis am 31. Dezember 2024, Gesuche um Finanzhilfen einreichen. Damit genügend Zeit für eine seriöse Prüfung aller Gesuche zur Verfügung steht, in deren Verlauf immer auch die Einholung einer Stellungnahme bei den zuständigen Kantonen erfolgt, muss die Geltungsdauer der Verpflichtungskredite bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Diese Verlängerungen können im Rahmen des Verfahrens für die Verabschiedung des Bundesbeschlusses über den Voranschlag 2024 umgesetzt werden.

2.2.2.3

Personal- und Verwaltungskosten

Die sich aus den Vollzugsaufgaben ergebenden Ausgaben sind nicht im Verpflichtungskredit enthalten. Für die Durchführung des Impulsprogramms (Personalund Sachaufwand) wurden 5,5 Millionen Franken eingestellt. Diese Kosten fallen im BSV an und werden gemäss Führungsmodell für die Bundesverwaltung (NFB) dem allgemeinen Budget des BSV angerechnet. Damit der ordnungsgemässe Vollzug bis Ende 2024 sichergestellt werden kann, muss der entsprechende Budgetposten um 3,3 Millionen Franken erhöht werden (vgl. Ziff. 4.1).

2.2.3

Gesetzestechnik

Die Verlängerung der Laufzeit der Finanzhilfen im Sinne des 2. Abschnittes, Artikel 2 und 3 KBFHG bzw. des Abschnittes 2a, Artikel 3a und 3b KBFHG wird hinfällig, 7 8

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sobald das neue Gesetz, das derzeit im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.403 ausgearbeitet wird, in Kraft tritt, oder spätestens am 31. Dezember 2024.

2.2.4

Vernehmlassung

Die Kommission verzichtet aus zwei Gründen auf eine Vernehmlassung: Einerseits geht es darum, die befristete Laufzeit der bereits bestehenden Finanzhilfen ohne materielle Änderungen zu verlängern; andererseits sind im Einklang mit Artikel 3a des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren9 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind.

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Verlängerung der Geltungsdauer

Art. 9b Abs. 2 Artikel 9a legt die Frist fest, bis zu der das BSV Finanzhilfen für die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder gewähren kann. Mit der Änderung des KBFHG vom 28. September 2018 wurde das Impulsprogramm für familienergänzende Kinderbetreuung um weitere vier Jahre verlängert. Zu diesem Zweck musste ein neuer Artikel im Gesetz verankert werden; Artikel 9b legt die neue Frist fest, bis zu der das BSV Finanzhilfen für die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder gewähren kann.

Diese Frist ist der 31. Januar 2023.

Für die vorliegende Dauer der Verlängerung muss ein Absatz 2 zu Artikel 9b hinzugefügt werden. Das Impulsprogramm wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Dieses Datum entspricht der neuen Frist, bis zu welcher Finanzhilfen für die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder gewährt werden können. Nach Ablauf dieser Frist können keine Gesuche um Finanzhilfen mehr beim BSV eingereicht werden.

Nach dem 31. Dezember 2024 kann das BSV gleichwohl Gesuche um Finanzhilfen prüfen, über diese verfügen und die Höhe der Finanzhilfen festsetzen. Solange der Verpflichtungskredit noch in Kraft ist, kann das BSV Mittel sprechen. Die Geltungsdauer des Verpflichtungskredits muss bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden (vgl. Ziff. 2.2.2.2), damit das BSV genügend Zeit zur Prüfung der Gesuche, Beschlussfassung und Festsetzung der Höhe der Finanzhilfen hat.

Art. 10 Abs. 7 Mit der Änderung des KBFHG vom 16. Juni 2017 wurden neue Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern eingeführt. Die Geltungsdauer der 9

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neuen Bestimmungen wurde auf fünf Jahre festgelegt. Mit der Änderung des KBFHG vom 16. Juni 2017, die am 1. Juli 2018 in Kraft trat, wurde die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 30. Juni 2023 verlängert (Art. 10 Abs. 6). Diese Geltungsdauer muss nun erneut verlängert werden. Der neue Absatz 7 legt die neue Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024 fest.

4

Auswirkungen

4.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Im geltenden Voranschlag und Finanzplan sind die jährlichen Kosten aus den aktuell zur Verfügung stehenden Verpflichtungskrediten berücksichtigt. Mit der Verlängerung müsste der Finanzplan ab 2024 angepasst werden.

Die Kosten für den Vollzug (Personal- und Sachaufwand) sind nicht in den Verpflichtungskrediten enthalten. Dafür wurden 5,5 Millionen Franken bewilligt. Für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen und nahtlosen Durchführung bei einer Verlängerung des KBFHG bis Ende 2024 werden zusätzliche Ressourcen benötigt. Die Umsetzung der Finanzhilfen in der Verlängerungsphase wird gleich verlaufen wie bisher, so dass eine analoge Arbeitsbelastung zu erwarten ist. Der zusätzliche Personal- und Sachaufwand für die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis am 31. Dezember 2024 wird auf 3,3 Millionen Franken veranschlagt. Diese zusätzlichen Personal- und Verwaltungskosten sind dem allgemeinen Budget des BSV zuzuweisen, das entsprechend zu erhöhen ist (vgl. Ziff. 2.2.2.3).

4.2

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der Einbezug der Kantone bei der Prüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen bleibt während der Verlängerung des Impulsprogramms gleich: Die Kantone werden bei einem von einer Einrichtung auf ihrem Gebiet eingereichten Gesuch um Finanzhilfen vom BSV um eine Stellungnahme gebeten. Dieses Vorgehen hat zwar für die Kantone einen gewissen Mehraufwand zur Folge, ermöglicht ihnen aber andererseits, zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen Stellung zu nehmen. Die Gesuche um Finanzhilfen werden nach dem Prinzip «first come ­ first served» behandelt.

Auch bei der Gewährung von Finanzhilfen für Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden sowie von Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern ergeben sich durch die Verlängerung des Impulsprogramms keine materiellen Änderungen für die Kantone. Sie erhalten lediglich mehr Zeit, um Gesuche einzureichen.

Kantone und Gemeinden, die ihr Angebot an familienergänzenden Betreuungsplätzen ausbauen, die Drittbetreuungskosten der Eltern senken und ihr Angebot besser auf die

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Bedürfnisse der Eltern abstimmen, werden attraktiver für Familien. Mit der Verlängerung des Impulsprogramms würdigt die WBK-N die bisherigen Bestrebungen und Erfolge der Kantone.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Neben den bereits erwähnten Evaluationen zum Impulsprogramm (vgl. Ziff. 2.2) wurden sowohl in der Schweiz als auch im Ausland verschiedene Studien durchgeführt, um die Vorteile für Eltern, Kinder, Unternehmen und Staat von ähnlichen Massnahmen zu evaluieren.10 Alle Studien kamen zu einem positiven Fazit, was die möglichen Auswirkungen auf das Einkommen der Eltern, das Wohl und die Entwicklung der Kinder, die Steuereinnahmen des Gemeinwesens und das Wirtschaftswachstum im Allgemeinen betrifft. Zahlreiche Akteure sprechen sich für solche Massnahmen aus und betonen deren wirtschaftlichen Vorteile.11

4.4

Andere Auswirkungen

Das Impulsprogramm für die familienergänzende Kinderbetreuung trägt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung bei, indem Eltern, die ihre Kinder familienergänzend betreuen lassen (wollen), über ein bedarfsgerechteres Betreuungsangebot verfügen und finanziell entlastet werden. Eltern können ihr Familien- und Berufsleben so gestalten, dass es ihren Bedürfnissen entspricht.

Ein lückenloses und bezahlbares Kinderbetreuungsangebot erleichtert ihnen die Organisation ihres Alltags. Eltern können sowohl ihr Familienleben als auch ihre jeweiligen beruflichen Laufbahnen mittel- und langfristig besser planen.

Ein bedarfsgerechtes familienergänzendes Kinderbetreuungsangebot begünstigt den Einstieg der Mütter in den Arbeitsmarkt und deren Verbleib mit einem höheren Erwerbspensum. Ein höheres Erwerbseinkommen zahlt sich für die Mütter insbesondere im Falle einer Trennung oder Scheidung, aber auch im Hinblick auf ihre Altersvorsorge aus. Das Impulsprogramm leistet somit auch einen Beitrag an die Gleichstellung von Frau und Mann.

10

11

Für eine Gesamtübersicht der Resultate der letzten Jahre siehe insb. Kapitel 5 der Studie von BAK Economics AG (2020): Volkswirtschaftliches Gesamtmodell für die Analyse zur «Politik der frühen Kindheit». Bericht im Auftrag der Jacobs Foundation, Basel: BAK Economics AG. Kann abgerufen werden unter: www.bak-economics.com/ fileadmin/user_upload/BAK_Politik_Fruehe_Kindheit_Mai_2020.pdf.

Siehe OCDE (2022): Études économiques de l'OCDE: Suisse 2022, Paris: Éditions OCDE, 99-102. Kann abgerufen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/ docserver/19b666e6-fr.pdf?expires=1646207765&id=id&accname=oid030182&check sum=84B18ADA5AFF87E690C356367C0BA0E4; Jeanrenaud, Claude / Macuglia, Julia (2021): La politique d'accueil extrafamilial du Canton et de la ville de Neuchâtel: effets sur l'activité professionnelle et le revenu des mères de jeunes enfants, estimation du retour fiscal, Neuchâtel: Université de Neuchâtel. Kann abgerufen werden unter: https://edu.ge.ch/site/biblio-cfps-esede/new-politique-daccueil-extrafamilial-canton-deville-de-neuchatel-effets-lactivite-professionnelle-revenu-meres-de-jeunes-enfants-estimation-reto/.

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Nicht zuletzt erhöhen familienergänzende Kinderbetreuungsangebote die Bildungschancen von Kindern im Vorschulalter, nivellieren ungleiche Startbedingungen und verbessern dadurch die Chancengerechtigkeit.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 116 Absatz 1 BV kann der Bund Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. Die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes im Hinblick auf diese Bestimmung ist schon überprüft worden.12

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Diese Thematik war schon Gegenstand einer Überprüfung durch die WBK-N13 sowie durch den Bundesrat14.

Es wird besonders auf die Kapitel 1.4 und 5.2 der Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 201615 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verwiesen.

5.3

Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Da auf eine

12

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Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 auf Anstoss der Pa.Iv. 00.403 Anstossfinanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze, BBl 2002 4219.

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Aufstockung der Verpflichtungskredite verzichtet werden kann, unterliegt die Vorlage nicht der Ausgabenbremse.

5.5

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz wurden für die Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen im Rahmen der vorgängigen Verlängerungen geprüft. Betreffend die Finanzhilfen für Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden sowie die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern wird auf das Kapitel 5.5 der Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 201616 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verwiesen.

5.6

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes wurden für die Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen im Rahmen der vorgängigen Verlängerungen geprüft. Betreffend die Finanzhilfen für Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden sowie die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern wird auf das Kapitel 5.6 der Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 201617 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verwiesen.

5.7

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf über die Änderung des Gesetzes enthält keine neue Übertragung von gesetzgeberischen Kompetenzen. Gemäss Artikel 9 ist der Bundesrat für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich und erlässt die Ausführungsbestimmungen. In diesem Rahmen muss der Bundesrat die Verordnung anpassen und dabei insbesondere die Übergangsbestimmungen ausformulieren.

5.8

Datenschutz

Die Bearbeitung von Personendaten oder Massnahmen, welche anderweitig Auswirkungen auf den Datenschutz hat, ist nicht vorgesehen.

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