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Kernkraftwerk Leibstadt: Gesuch betreffend Grundwasserentnahme Birchhag Öffentliche Auflage des Gesuchs der Kernkraftwerk Leibstadt AG vom 15. Februar 2022 betreffend Erteilung der notwendigen Wassernutzungsrechte zur Nutzung des Grundwassers aus der Fassung Birchhag als Trink- und Brauchwasser für den Betrieb des Kernkraftwerks Leibstadt sowie zur Wasserabgabe an Dritte.

Gemeinde: Leibstadt Gesuchstellerin: Kernkraftwerk Leibstadt AG, 5325 Leibstadt Gegenstand: Die Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL AG) betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde Leibstadt das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL). Die vom Kanton Aargau am 28. Oktober 2004 erteilte und bis am 31. Dezember 2024 befristete Konzession für die Nutzung von Grundwasser aus der Grundwasserfassung Birchhag berechtigt die KKL AG zur Nutzung des Grundwasserstroms des Rheintals im Umfang von 2100 l/min für die Nutzung als Trink- und Brauchwasser und zur Wasserabgabe an Dritte vorbehaltlich der Zustimmung des Kantons Aargau. Die Grundwasserfassung Birchhag befindet sich auf dem Grundstück Birchhag, Parzelle 871, auf dem Gebiet der Gemeinde Leibstadt. Aufgrund der befristeten Gültigkeit der Konzession für die Nutzung von Grundwasser aus der Fassung Birchhag beantragt die KKL AG mit dem beim Bundesamt für Energie eingereichten Gesuch betreffend Grundwasserentnahme Birchhag sinngemäss die Erteilung der notwendigen Wassernutzungsrechte zur Nutzung des Grundwassers aus der Grundwasserfassung Birchhag im bisherigen Umfang.

Das geförderte Grundwasser aus der Grundwasserfassung Birchhag dient auch zu einem Teil der Gemeinde Leibstadt, welche derzeit über eine separate kantonale Konzession zur Nutzung der Grundwasservorkommen des Rheintals als Trink- und Brauchwasser im Umfang von 1100 l/min verfügt. Diese Konzession ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Die KKL AG beantragt in ihrem Gesuch zusätzlich, es sei ihr für den Fall, dass diese parallele Nutzung des Grundwassers aus der Fassung Birchhag durch die Gemeinde Leibstadt wegfalle, das Recht zu erteilen, die bestehenden Pumpen und übrigen Anlagen der Fassung Birchhag im Bedarfsfall weiterhin mit einer Entnahmeleistung von 3200 l/min betreiben zu dürfen, wobei der gesamte Bezug der einer Leistung von 2100 l/min entspreche.

2022-1319

BBl 2022 1033

BBl 2022 1033

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i. V. m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage: Die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 5. Mai bis zum 3. Juni 2022 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindekanzlei, Oberdorfstrasse 222, Postfach 18, 5325 Leibstadt

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 5. Mai bis 3. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, mit dem Vermerk «Grundwasserentnahme Birchhag» eingereicht werden.

Hinweise: ­

Einsprachen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen. Einsprachen sind zu unterzeichnen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Die vom Projekt betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 55 Abs. 3 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen (Art. 11a VwVG). Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

3. Mai 2022

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Bundesamt für Energie (BFE)