BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung 1. Ausgangslage 1.1.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 20091 sowie nach Artikel 3 der Maschinenverordnung (MaschV) vom 2. April 20082 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG3 in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 75 vom 19. März 2019, S. 108; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2022/6214, ABl. L 115 vom 13. April 2022, S. 75.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ergänzung früherer Bezeichnungen Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 29. November 20215.

1 2 3

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5

SR 930.11 SR 819.14 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29. März 2014, S. 251.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621 der Kommission vom 7. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 hinsichtlich der harmonisierten Normen für Fahrmischer, Krane und andere Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 115 vom 13. April 2022, S. 75.

BBl 2021 2727

2022-1375

BBl 2022 1106

BBl 2022 1106

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

4.2

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

11. Mai 2022

SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Franziska Slongo

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