BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche Änderung vom 26. April 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2018, vom 12. Dezember 2018, vom 26. November 2019 und vom 17. April 20201 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Netzinfrastruktur-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 2

B

Lohnanpassungen

Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.7%.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

1

BBl 2018 5169, 7783; 2019 8097; 2020 4241

2022-1407

BBl 2022 1132

BBl 2022 1132

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

26. April 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2