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Bundesbeschluss I über den Nachtrag IIa zum Voranschlag 2021 vom 22. September 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20212, beschliesst:
Art. 1
Nachtragskredite
Für das Jahr 2021 werden als zweiter Nachtrag (Teil A) zum Voranschlag 2021 der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss separatem Verzeichnis folgende Voranschlagskredite bewilligt: Franken
a.
Erfolgsrechnung: Aufwände von
411 285 800
b.
Investitionsbereich: Ausgaben von
233 112 800
Art. 2
Ausgaben
Im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2021 werden zusätzliche Ausgaben von 411 285 800 Franken genehmigt.
Art. 3
Der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit
Für die Aufstockung des Verpflichtungskredits «Wald 20202024» wird ein Zusatzkredit von 100 000 000 Franken bewilligt.
Art. 4
Verschiebungen des Voranschlagskredites durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird für die Abgabe von Sanitätsmaterialien zugunsten von Entwicklungsländern und Ländern der humanitären Hilfe ermächtigt, Kreditverschiebungen vom Voranschlagskredit Covid: Beschaffung Sanitätsmaterial und Impfstoffe zum Voranschlagskredit Covid: Humanitäre Hilfe vorzunehmen.
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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2022-0959
BBl 2022 1094
Nachtrag IIa zum Voranschlag 2021. BB I
Art. 5
BBl 2022 1094
Verschiebungen des Verpflichtungskredites durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird für die Abgabe von Sanitätsmaterialien zugunsten von Entwicklungsländern und Ländern der humanitären Hilfe ermächtigt, Kreditverschiebungen vom Verpflichtungskredit Covid: Beschaffung Sanitätsmaterial und Impfstoffe zum Verpflichtungskredit Covid: Internationale Zusammenarbeit vorzunehmen.
Art. 6
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 16. September 2021
Nationalrat, 22. September 2021
Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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