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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau Verlängerung und Änderung vom 2. Mai 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 4. Mai 2020 und vom 18. Mai 20211 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 1 und 1bis

(Lohn (Mindestlöhne, Grundlohn, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle))

Mindestlöhne: Für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen gelten folgende Mindestlöhne, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Vorbehalten sind Sonderfälle nach Artikel 13 Absatz 6 dieses Vertrages. Die Mindestlöhne je Lohnklasse betragen fur die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat: 1

Monatslöhne pro Lohnklasse: Q

A

B1

B2

C

Objektleiter/ Objektleiterin

Gruppenleiter/ Gruppenleiterin

Gerüstmonteur

Gerüstmonteur

Gerüstbaumitarbeiter

5430.­

5230.­

4850.­

4495.­

4355.­

1

BBl 2020 4381, 2021 1320

2022-1422

BBl 2022 1152

BBl 2022 1152

Der Lohn pro Stunde errechnet sich wie folgt: Monatslohn: 182,5 = Stundenlohn Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um 30 Franken pro Monat (16 Rappen pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 1. Januar 2022 können angerechnet werden.

1bis

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.

2. Mai 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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