BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Verlängerung und Änderung vom 9. Mai 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015, vom 10. April 2017, vom 25. Mai 2018, vom 2. April 2020, vom 19. November 2020 und vom 4. November 20211 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom 6. Dezember 2021 Art. 1

Generelle und individuelle Lohnanpassungen

(...) Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von 20 Franken pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um 5 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

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Per 1. Januar 2023 generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen von 25 Franken pro Monat und Mitarbeiter/in. Zusätzlich wird die Lohnsumme der dem GAV 2

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BBl 2003 5162; 2006 6789; 2009 5147; 2015 3565; 2017 3321; 2018 3367; 2020 2851, 9099; 2021 2694

2022-1432

BBl 2022 1170

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unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um 10 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden individuellen Lohnerhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhöhung nach Artikel 1 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

9. Mai 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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