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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 11. Mai 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die mit Schreiben durch SCAE Valent Biosciences vom 25. März 2022 beantragte Wirkstoffquelle für die Verwendung in den Pflanzenschutzmitteln Novodor 3% FC (W 6081) Novodor 3 FC (W5925) für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis var. Tenebrionis wird, befristet bis zum 30. September 2022, bewilligt.
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SR 916.161
2022-1492
BBl 2022 1188
BBl 2022 1188
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
23. Mai 2022
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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SR 172.021