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Bundesgesetz Entwurf über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20222, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass die Stromversorgung in der Schweiz auch bei ausserordentlichen Marktentwicklungen gewährleistet ist.

1

Es regelt Finanzhilfen zur subsidiären Unterstützung von systemkritischen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, denen aufgrund eines Liquiditätsengpasses infolge von ausserordentlichen Marktentwicklungen trotz der von den Unternehmen, ihren Finanzierungspartnern und ihren direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen eine Illiquidität oder Überschuldung droht.

2

Es gilt ausschliesslich für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Rechtsträger des Privatrechts sind.

3

Art. 2

Systemkritische Unternehmen

Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft gelten als systemkritisch im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie: 1

1 2

a.

ihren Sitz in der Schweiz haben; und

b.

selbst, über direkt oder indirekt mit ihr verbundene Konzerngesellschaften oder anderweitig:

SR 101 BBl 2022 1183

2022-1576

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Subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. BG

1.

2.

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über eine in der Schweiz installierte Kraftwerksleistung von mindestens 1200 Megawatt verfügen, und an organisierten Marktplätzen für Elektrizität teilnehmen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann nach Anhörung der Elektrizitätskommission (ElCom) verfügen, dass weitere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die ihren Sitz in der Schweiz haben, als systemkritisch gelten, wenn diese Unternehmen: 2

a.

über ihre Handelsgeschäfte stark mit anderen Unternehmen der Energiewirtschaft vernetzt sind; und

b.

Leistungen erbringen, die: 1. für die schweizerische Volkswirtschaft zentral und grundsätzlich unverzichtbar sind, und 2. nicht innerhalb einer Frist, die für die Volkswirtschaft tragbar ist, durch andere Marktteilnehmer ersetzt werden können.

Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, kann innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim UVEK einen Antrag auf den Erlass einer Verfügung stellen, dass das Unternehmen als systemkritisch gilt. Das UVEK entscheidet nach Anhörung der ElCom.

3

Ist ein Unternehmen Teil eines Konzerns, so gilt nur die oberste Konzerngesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die den Konzern konsolidiert, als systemkritisches Unternehmen.

4

Art. 3

Subsidiäre Finanzhilfen des Bundes in Form von Darlehen

Droht einem systemkritischen Unternehmen aufgrund eines Liquiditätsengpasses infolge von ausserordentlichen Marktentwicklungen trotz der vom Unternehmen, seinen Finanzierungspartnern und seinen direkten oder indirekten Eigentümern getroffenen Massnahmen Illiquidität oder Überschuldung, so kann der Bund subsidiär Finanzhilfen in Form von Darlehen gewähren.

1

2

Es besteht kein Anspruch auf Darlehen nach diesem Gesetz.

2. Abschnitt: Eckwerte der Darlehen des Bundes Art. 4

Darlehensgewährung mittels Darlehensverfügung

Das UVEK gewährt systemkritischen Unternehmen auf Antrag Darlehen. Die Darlehensgewährung erfolgt grundsätzlich durch Verfügung.

1

Die Verfügung räumt den Unternehmen die Möglichkeit zum Bezug von Darlehen ein. Sie regelt die Modalitäten der Darlehen. Der Bezug erfolgt auf Antrag der Unternehmen.

2

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Das UVEK kann auch dann eine Darlehensverfügung erlassen, wenn das Unternehmen überschuldet ist oder es nicht alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat.

3

Art. 5

Darlehensgewährung mittels Darlehensvertrag

Das UVEK kann mit systemkritischen Unternehmen öffentlich-rechtliche Darlehensverträge abschliessen, wenn die Darlehensverträge die Eckwerte dieses Abschnitts erfüllen.

Art. 6 1

Darlehensempfängerin, Zweck und Währung

Darlehensempfängerin ist das systemkritische Unternehmen nach Artikel 2.

Das Darlehen dient ausschliesslich zur Deckung des Liquiditätsengpasses nach Artikel 9 Absatz 3.

2

3

Es wird ausschliesslich in Schweizer Franken gewährt.

Art. 7

Darlehenssumme, Zins und Risikozuschlag

1

Die Verfügung bestimmt die maximale Darlehenssumme.

2

Das Darlehen wird marktgerecht verzinst, zuzüglich eines Risikozuschlags.

Der Risikozuschlag beträgt jährlich 4­8 Prozent des jeweils vom Unternehmen bezogenen Darlehensbetrags. Er erhöht sich auf 5­10 Prozent, wenn das Unternehmen während der Dauer der Möglichkeit zum Bezug gegen Pflichten, Auflagen oder Bedingungen der Darlehensverfügung oder dieses Gesetzes verstösst. Innerhalb der Bandbreiten wird der Risikozuschlag nach Massgabe der Risiken festgelegt.

3

Der Risikozuschlag wird mit dem Ablauf der Dauer der Möglichkeit zum Bezug fällig.

4

Art. 8

Modalitäten des Bezugs

Die Darlehensverfügung regelt die Modalitäten des Bezugs eines Darlehens und legt insbesondere fest: a.

den Mindestbetrag eines zu beziehenden Darlehens;

b.

die minimale Laufzeit eines zu beziehenden Darlehens oder eines zu beziehenden Teilbetrags;

c.

den Zeitpunkt der Auszahlung;

d.

die Zinsberechnung.

Art. 9

Bezug durch die Darlehensnehmerin

Der Bezug des Darlehens oder eines Teilbetrags erfolgt auf Antrag der Darlehensnehmerin an das UVEK sowie nach Massgabe der Verfügung und dieses Gesetzes.

1

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Der Antrag enthält insbesondere die gewünschten Bezugsmodalitäten, eine Begründung des Liquiditätsbedarfs und eine schriftliche Bestätigung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates, welches oder welche zur Vertretung befugt sind, dass die Darlehensnehmerin nicht überschuldet ist und alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat. Das UVEK kann bei Verdacht auf eine Überschuldung einer direkt oder indirekt mit ihr verbundenen Konzerngesellschaft zusätzlich eine Bestätigung für diese Konzerngesellschaft verlangen.

2

3

Das UVEK veranlasst die Auszahlung, wenn: a.

das Unternehmen: 1. nicht überschuldet ist, 2. alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen hat;

b.

ausserordentliche Marktentwicklungen zu einem Liquiditätsengpass beim Unternehmen führen, insbesondere weil hohe Geldsicherheiten für Energiehandelsgeschäfte geleistet werden müssen oder eine bedeutende Gegenpartei auszufallen droht; und

c.

in der Folge unmittelbar Illiquidität oder Überschuldung drohen, welche die Elektrizitätsversorgung in der Schweiz gefährden würden.

Art. 10

Pflichten der Darlehensnehmerin während der Inanspruchnahme von Darlehen

Während der Inanspruchnahme von Darlehen und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags sind der Darlehensnehmerin nicht erlaubt: 1

a.

die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin;

b.

die Rückerstattung von Kapitaleinlagen aus der obersten Konzerngesellschaft;

c.

die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer der obersten Konzerngesellschaft.

Zulässig ist jedoch das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.

2

Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen während der Inanspruchnahme von Darlehen und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags keine Veräusserung von Aktiven und keine Umstrukturierungen, insbesondere nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20033, vornehmen, welche die Rückzahlung von Darlehen oder allfällige Sicherheiten gefährden könnten. Sie informiert das UVEK vor Veräusserungen im Umfang von mehr als 50 Millionen Franken und vor Umstrukturierungen.

3

3

SR 221.301

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Sie ist verpflichtet, während der Inanspruchnahme von Darlehen mit den Kantonen und den Gemeinden Verhandlungen über die Stundung von kommunalen und kantonalen Abgaben wie Leitungs- und Konzessionsabgaben sowie von Wasserrechtszinsen zu führen.

4

Art. 11

Sicherheiten

Die Darlehensverfügung kann vorsehen, dass die Darlehensnehmerin, die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften oder die an der Darlehensnehmerin beteiligten Personen mit dem UVEK Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Bestellung von Sicherheiten führen muss. Die Sicherheiten bestehen namentlich darin, dass: 1

a.

Pfandrechte auf Aktiven gewährt werden;

b.

Forderungen abgetreten werden;

c.

die Rückzahlung des Darlehens mit Garantien von Dritten sichergestellt wird.

Soweit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind auf die Sicherheiten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches4 und des Obligationenrechts5 sinngemäss anwendbar.

2

Werden angemessene Sicherheiten bestellt, reduziert sich der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt nie weniger als 4 Prozent.

3

Art. 12

Nachrangigkeit

Das UVEK kann im Falle einer Unvereinbarkeit eines Darlehens nach diesem Gesetz mit bestehenden Finanzierungen des Unternehmens oder bei einer drohenden Überschuldung des Unternehmens einen Rangrücktritt für Forderungen nach diesem Gesetz erklären. Das UVEK gestaltet die Nachrangigkeitserklärung so aus, dass sich die zusätzlichen finanziellen Risiken des Bundes auf das notwendige Minimum beschränken.

1

Wird die Darlehensforderung als nachrangig erklärt, erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt nie mehr als 10 Prozent.

2

Art. 13

Dauer der Möglichkeit zum Bezug und Modalitäten der Rückzahlung

Die Dauer der Möglichkeit zum Bezug von Darlehen endet spätestens am 31. Juli 2026.

1

Ausstehende Bezüge sind innerhalb der beantragten Laufzeit zurückzuzahlen, spätestens jedoch bis zum in der Darlehensverfügung bestimmten Zeitpunkt.

2

4 5

SR 210 SR 220

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Art. 14

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Auflagen und Bedingungen zur Risikoreduktion des Bundes

Das UVEK kann in der Verfügung Auflagen und Bedingungen festlegen um die finanziellen Risiken der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Darlehensnehmerin und den mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften zu reduzieren, insbesondere zu Liquidität und Kapital.

3. Abschnitt: Pflichten der Kantone und der Gemeinden sowie Anteile der Kantone an den Darlehensverlusten und Risikozuschlägen Art. 15

Unterlassungspflicht der Kantone und der Gemeinden

Die Kantone und die Gemeinden unterlassen alles, was die Rückzahlung der Darlehen verzögern oder gefährden oder allfällig gewährte Sicherheiten gefährden könnte.

Art. 16

Anteil der Kantone an Darlehensverlusten und Risikozuschlägen

Die Kantone erstatten dem Bund 50 Prozent von allfälligen definitiven Verlusten auf Darlehen, zuzüglich Zinsen und Risikozuschläge.

1

Die vom Bund vereinnahmten Risikozuschläge werden zu 50 Prozent an die Kantone weitergeleitet.

2

Die Verteilung der Verluste und der Risikozuschläge auf die einzelnen Kantone richtet sich nach deren Anteil am Bruttoinlandprodukt des Jahres 2020.

3

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 17

Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für Darlehen nach diesem Gesetz.

Art. 18

Bereitstellungspauschale

Der Bund erhebt von den systemkritischen Unternehmen eine jährliche Bereitstellungspauschale.

1

2

Die Bereitstellungspauschale setzt sich zusammen aus: a.

einem Betrag, welcher an der Rendite einer vierjährigen Bundesanleihe im Umfang des Verpflichtungskredits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entspricht, mindestens aber null Prozent beträgt;

b.

und den Kosten, die dem Bund aus dem Beizug Dritter für den Vollzug dieses Gesetzes entstehen.

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Die vom Unternehmen in einem Jahr geschuldeten Zinsen und Risikozuschläge nach Artikel 7 werden von der Bereitstellungspauschale desselben Jahres in Abzug gebracht. Übersteigen die Zinsen und Risikozuschläge eines Jahres die Bereitstellungspauschale im selben Jahr, so entfällt die Bereitstellungspauschale.

3

Das UVEK kann die jährliche Bereitstellungspauschale erhöhen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, namentlich wenn die Bereitstellungspauschale ähnlich hoch oder günstiger als marktübliche Bereitstellungsgebühren von Bankfinanzierungen ausfällt.

4

Die Bereitstellungspauschale wird zu gleichen Teilen auf die systemkritischen Unternehmen verteilt. Das UVEK stellt für die Bereitstellungspauschale jährlich Rechnung und informiert die Unternehmen über eine allfällige Erhöhung nach Absatz 4.

5

5. Abschnitt: Auskunftspflichten und Datenbearbeitung Art. 19

Auskunftspflichten

Die systemkritischen Unternehmen und mit ihnen direkt und indirekt verbundene Konzerngesellschaften, deren Revisionsstellen, die für ihre Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen sind verpflichtet, den für den Vollzug zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), sowie den nach Artikel 25 Absatz 3 beauftragten Dritten sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Auskünfte zu erteilen und ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

1

2

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind insbesondere zur Verfügung zu stellen: a.

Unterlagen und Informationen zur aktuellen Finanzlage;

b.

Unterlagen und Informationen zu den abgeschlossenen Energiehandelsgeschäften;

c.

eine Darstellung der Marktentwicklungen, die dazu führen könnten, dass das systemkritische Unternehmen auf zusätzliche Liquidität angewiesen ist.

Ab dem Zeitpunkt des Antrags nach Artikel 4 Absatz 1 sind insbesondere zusätzlich zur Verfügung zu stellen: 3

a.

die Finanzplanung für den Zeitraum der Geltungsdauer dieses Gesetzes;

b.

die Informationen betreffend die Höhe und die Ausschöpfung von Darlehen und Kreditlinien der bestehenden Finanzierungspartner;

c.

die offenen Risikopositionen mit Gegenparteien;

d.

aufgeschlüsselte Informationen über Margin Calls an allen organisierten Marktplätzen.

Für die Prüfung der Systemkritikalität nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 sind insbesondere die Unterlagen und Informationen nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben b und c zur Verfügung zu stellen.

4

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Art. 20

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Datenbearbeitung

Die zuständigen Bundesstellen, einschliesslich der ElCom und der EFK, sowie die nach Artikel 25 Absatz 3 beauftragten Dritten dürfen die Personendaten und Informationen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung, die Verwaltung, die Überwachung und die Abwicklung der Darlehen und der Sicherheiten, für die Prüfung der Systemkritikalität nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 oder für die Marktbeobachtung notwendig sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.

1

Allfällige von den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft freiwillig eingereichte Informationen dürfen ebenfalls bearbeitet werden, soweit dies der Überprüfung des Liquiditätsgrades und der Überwachung der Versorgungssicherheit dient.

2

Das Bankkunden-, das Steuer-, das Statistik-, das Revisions- und das Amtsgeheimnis können in Bezug auf die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nicht geltend gemacht werden.

3

Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046 in die von den systemkritischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Das UVEK veröffentlicht regelmässig allgemeine Informationen zu den Darlehen. Nicht veröffentlicht werden unternehmensspezifische Informationen zu den gewährten Darlehen.

4

6. Abschnitt: Ausnahmen für systemkritische Unternehmen bei gleichwertigen kantonalen Massnahmen Art. 21

Anforderungen an die kantonalen Massnahmen

Sieht kantonales Recht materiell und formell geeignete Massnahmen vor, die einen Liquiditätsengpass und die drohende Illiquidität oder Überschuldung eines systemkritischen Unternehmens infolge ausserordentlicher Marktentwicklungen beheben können, so finden für dieses Unternehmen ausschliesslich die Artikel 1, 2, 19­22, 24 und 25 Anwendung.

1

2

6

Massnahmen des kantonalen Rechts gelten als materiell geeignet, wenn: a.

dadurch dem Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung steht, um die Illiquidität oder Überschuldung des Unternehmens infolge ausserordentlicher Marktentwicklungen jederzeit abzuwenden;

b.

die durch das Unternehmen beantragte Liquidität innerhalb von drei Arbeitstagen ausbezahlt werden kann; und

SR 152.3

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c.

3

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die zur Verfügung gestellte Liquidität: 1. vom Unternehmen ausschliesslich dazu verwendet werden darf, um die Illiquidität oder Überschuldung des Unternehmens infolge ausserordentlicher Marktentwicklungen abzuwenden, und 2. den mit dem Unternehmen direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften weitergereicht werden kann.

Sie gelten als formell geeignet, wenn: a.

die kantonalen Rechtsgrundlagen mindestens bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes in Kraft sind und Massnahmen nach Absatz 2 ermöglichen; und

b.

alle kantonalen finanzhaushaltsrechtlichen Anforderungen für eine Auszahlung vollständig erfüllt sind.

Art. 22

Ungenügende Liquiditätszusagen

Erfüllen die kantonalen Massnahmen die Anforderungen nach Artikel 21 nicht mehr, finden sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes nach zehn Tagen ohne Weiteres Anwendung.

7. Abschnitt: Verantwortlichkeit des Bundes sowie Beobachtungs- und Informationspflicht der ElCom Art. 23

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Bundes, seiner Organe, seines Personals sowie der vom Bund Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587.

1

2

Der Bund und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Darlehensnehmerin zurückzuführen sind.

Art. 24

Beobachtungs- und Informationspflicht der ElCom

Die ElCom beobachtet die Entwicklung der Märkte und die möglichen Auswirkungen auf die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sowie deren Geschäftstätigkeit und die Massnahmen nach diesem Gesetz.

1

Sie informiert darüber regelmässig die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesstellen.

2

7

SR 170.32

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 25

Vollzug

Das UVEK vollzieht das Gesetz, soweit dieses keine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnet.

1

Es gewährt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Darlehen mittels Verfügung oder Vertrag.

2

Es kann weitere Verwaltungseinheiten des Bundes, insbesondere die ElCom, und Dritte beiziehen.

3

Art. 26

Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 27

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

2

8

Es tritt am [Datum und Uhrzeit] in Kraft8 und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Dringliche Veröffentlichung vom ... im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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