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Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 12. November 2021 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Armenien (nachfolgend als «Vertragsstaaten» bezeichnet), vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 20062 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Armenien, vom Wunsch geleitet, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auszubauen und zu festigen und zu diesem Zweck ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung

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BBl 2022 1206 SR 0.672.915.61

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Armenien

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oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:» Art. 2 Der folgende Absatz 2 wird Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) des Abkommens hinzugefügt: «2. Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind in keinem Fall so auszulegen, als schränkten sie das Recht eines Vertragsstaats ein, die in diesem Staat ansässigen Personen zu besteuern.» Art. 3 Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens wird aufgehoben.

Art. 4 1. Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens wird wie folgt geändert: «b) bedeutet der Ausdruck «Armenien» die Republik Armenien und, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Armenien einschliesslich der Land- und Seegebiete, des Meeresuntergrunds und des Luftraums, über die die Republik Armenien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem eigenen Recht Hoheitsrechte ausübt;» 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert: «c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;» 3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert: «h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Armenien der Finanzminister und der Vorsteher des staatlichen Steuerkomitees oder ihre bevollmächtigten Vertreter, (ii) in der Schweiz der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;» 2 / 12

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4. Der folgende Buchstabe j wird Artikel 3 Absatz 1 hinzugefügt: «j) schliesst der Ausdruck «Geschäftstätigkeit» auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;» 5. Der folgende Buchstabe k wird Artikel 3 Absatz 1 hinzugefügt: «k) bezieht sich der Ausdruck «Unternehmen» auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;» 6. Der folgende Buchstabe l wird Artikel 3 Absatz 1 hinzugefügt: «l) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Staates eine in einem Vertragsstaat gegründete Einrichtung oder Gestaltung, die unter den Steuergesetzen dieses Staates als separate Person gilt, und: (i) die ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und die als solche von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder (ii) die ausschliesslich oder fast ausschliesslich zur Anlage von Geldern zugunsten von Einrichtungen oder Gestaltungen gemäss Ziffer i errichtet und betrieben wird;» Art. 5 Artikel 5 (Betriebsstätte) Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Eine Bauausführung oder eine Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.» Art. 6 Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.» Art. 7 1. Der bestehende Absatz 7 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird zu Absatz 8.

2. Der folgende Absatz 7 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens hinzugefügt: «7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die

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Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.» Art. 8 Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» Art. 9 1. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die unmittelbar mindestens 50 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zahlung der Dividende umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung dieser Dauer nicht berücksichtigt werden Besitzänderungen, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt, resultieren) und die im Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden mehr als zwei Millionen (2 000 000) Schweizer Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung in das Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat; b) 0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Vorsorgeeinrichtung oder die Zentralbank des
anderen Vertragsstaats ist; c) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während

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einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zahlung der Dividenden umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung dieser Dauer nicht berücksichtigt werden Besitzänderungen, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt, resultieren) und die im Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden mehr als hunderttausend (100 000) Schweizer Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung in das Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat; d) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Absatz 2 berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.» 2. Der bestehende Absatz 3 von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird zu Absatz 4.

3. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz 5 ersetzt: «5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In einem solchen Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden.» 4. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz 6 ersetzt: «6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. 10 1. Der folgende
Buchstabe c wird Artikel 11 (Zinsen) Absatz 3 des Abkommens hinzugefügt: «c) an die Regierung des anderen Staates, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Zentralbank.» 2. Artikel 11 (Zinsen) Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: 5 / 12

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«5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In einem solchen Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden.» 3. Artikel 11 (Zinsen) Absatz 6 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.» Art. 11 1. Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In einem solchen Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden.» 2. Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.» Art. 12 Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz
ersetzt: «2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.» 6 / 12

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Art. 13 Artikel 14 (Selbständige Arbeit) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. 14 Die Sachüberschrift von Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Sachüberschrift ersetzt: «Art. 15

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit»

Art. 15 1. Die Sachüberschrift von Artikel 17 (Künstler und Sportler) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Sachüberschrift ersetzt: «Art. 17

Künstler und Sportler»

2. Artikel 17 (Künstler und Sportler) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «1. Ungeachtet von Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.» 3. Artikel 17 (Künstler und Sportler) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.» Art. 16 Artikel 21 (Andere Einkünfte) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In einem solchen Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden.»

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Art. 17 Artikel 22 (Vermögen) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.» Art. 18 Der folgende Buchstabe d wird Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 2 des Abkommens hinzugefügt: «d) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Armenien dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer befreit sind, oder Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2, Artikel 11 (Zinsen) Absatz 2 oder Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.» Art. 19 Artikel 25 (Verständigungsverfahren) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen, jedoch keinesfalls später als zehn Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres.» Art. 20 Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staa-

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tes beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.» Art. 21 Der folgende Artikel 27a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 27a

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die

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Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» Art. 22 1. Die bestehenden Ziffern 1 und 2 des Protokolls zum Abkommen werden zu den Ziffern 2 und 3.

2. Die folgende Ziffer 1 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «1. Zu Art. 1 a)

Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gilt eine in einem Vertragsstaat errichtete kollektive Kapitalanlage, die aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, für die Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person, die im Vertragsstaat ansässig ist, in dem die kollektive Kapitalanlage errichtet ist, und als nutzungsberechtigte Person der von ihr bezogenen Einkünfte (vorausgesetzt, dass eine im erstgenannten Staat ansässige natürliche Person, die unter den gleichen Umständen Einkünfte bezieht, als deren nutzungsberechtigte Person gelten würde), jedoch nur insoweit, als die Anteile an der kollektiven Kapitalanlage Personen gehören, die im Vertragsstaat ansässig sind, in dem die kollektive Anlage errichtet ist.

b)

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck «kollektive Kapitalanlage» im Fall Armeniens eine kollektive Kapitalanlage nach dem Investmentfondsgesetz der Republik Armenien vom 22. Dezember 2010 und im Fall der Schweiz einen vertraglichen Anlagefonds nach Artikel 25 und eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen sowie andere in einem der beiden Vertragsstaaten errichtete Investmentfonds, Gebilde oder Rechtsträger, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als kollektive Kapitalanlage im Sinne dieses Absatzes bezeichnet werden.

c)

Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gilt eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, die aus Armenien stammende Einkünfte bezieht, nicht als in der Schweiz ansässig, kann aber für die ansässigen Gesellschafter die Steuerentlastungen, -befreiungen und anderen Vorteile nach diesem Abkommen beantragen, die diesen Gesellschaftern gewährt worden wären, wenn sie diese Einkünfte direkt bezogen hätten. Sie kann einen solchen Antrag nur stellen, wenn der Gesellschafter nicht selbst einen Antrag auf Entlastung für seine von der Kommanditgesellschaft bezogenen Einkünfte eingereicht hat.»

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3. Die folgende Ziffer 4 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «4. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 (Informationsaustausch) den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 (Informationsaustausch) die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

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Art. 23 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft und findet Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

c)

hinsichtlich der Artikel 20 und 22 Absatz 3 auf Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 finden die in den Artikeln 7 und 19 dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Eriwan am 12. November 2021 im Doppel in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des armenischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Armenien:

Stefan Klötzli Geschäftsträger a.i.

Schweizerische Botschaft in Armenien

Tigran Khachatryan Finanzminister der Republik Armenien

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