1094

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Volksabstimmung vom 17. November 1889.

(Vom 7. Dezember 1889.)

Tit.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 ist den 4. Mai 1889 im Bundesblatte publizirt worden und die Referendumsfrist am 2. August 1889 abgelaufen.

Innert dieser Frist sind Unterschriftenbogen mit zusammen 65,294 Unterschriften eingelangt, welche die Volksabstimmung anbegehrten. Von diesen kamen als ungültig 2,346 in Abstrich. Sonach blieben 62,948 gültige Unterschriften, Es fielen auf die Kantone: Gültige.

Ungültige.

Zürich .

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.

39 l Bern 10,032 318 Luzern .

.

.

.

9,258 3 Uri 732 43 Schwyz .

.

.

.

1,651 5 Obwalden .

.

.

.

700 6 Nidwalden .

.

.

.

271 -- Zug 526 -- Freiburg .

.

.

. 10,521 818 Solothurn .

.

.

.1,658 24 Basel-Stadt . . . . .

112 -- Basel-Land .

.

.

.

196 -- Appenzell I.-Rh. .

.

.

635 12 S t . Gallen .

.

.

.

4,178 284 Graubünden .

.

.

3,601 36 Aargau .

.

.

.

3,131 56 Tessin .

.

. 4,888 137 Waadt .

.

.

.

10 -- Wallis .

.

.

. 10,809 603 Schweiz: Total

62,948

2,346

1095 Zahl der gültigen Stimmen ,, ,, ungültigen ,, Total

62,948 2,346 65,294

Bei Prüfung dieser Unterschriften mußten wir die unliebsame WahrnehmungO machen,' daß der Inhalt unserer Verordnung beO treflend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung vom 2. Mai 1879 (Off. S. n. F. Bd. IV, p. 81) noch nicht zur genügenden Kenntniß des Volkes und namentlich nicht der Genieindebeamten gelangt zu sein scheint, welche ihrer Stellung nach berufen sind, die Referendumsunlerschriften mit der in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 geforderten Bescheinigung zu vergehen. Von den eingelangten Unterschriften war nur der kleinste Theil mit einer der Vorschrift jener Verordnung entsprechenden Bescheinigung versehen.

Wir nahmen von daher Veranlaßung, mit Kreisschreiben d. d.

13. September 1889 die Kantonsregierungen auf diese Mißstände aufmerksam zu macheu und sie einzuladen, den Inhalt der Verordnung vom 2. Mai 1879 ihren respektiven Gemeindevorständen in Erinnerung zu bringen.

Dieses Kreisschreiben ist in Nummer 40 des Bundesblattes vom 21. September abliin (Bd. IV, p. 69) abgedruckt.

In der Folge erläuterten wir dasselbe auf die Anfrage eines kantonalen Refereadumskomites dahin, daß, während die Bescheinigung auf den meisten Referendumsbogen bloß wie folgt gelautet habe: ,,Daß die obigen (nicht gestrichenen) Subskribenten stimmberechtigt seien, wird bezeugt", sie, nach Mitgabe von Art. 2 jener Verordnung, dahin hätte lauten sollen, datò die Unterzeichner nicht nur an und für sich stimmberechtigt seien, sondern zudem ihre politischen Rechte in der betreffenden Gemeinde ausüben.

Immerhin war die verfassungsmäßige Zahl gültig erklärter Untsrschriften erreicht und wir waren in der Lage, die Volksabstimmung anzuordnen.

Als Abstimmungstag bestimmten wir den 17. November und erließen die entsprechenden Weisungen an Bundeskanzlei und Kantone.

Vor der Abstimmung hatten wir uns noch mit einer Beschwerde des Stadlrathes von Luzern gegen die diesfalls von der luzernischen

1096 Regierung getroffenen Ausführungs-Anordnungen zu beschäftigen. Dieselbe hatte nämlich verfügt, daß die vorn luzernischen Großen Rathe beschlossene Volksabstimmung betreffend den Maviahilfkonflikt mit der eidgenössischen Abstimmung und zwar in der Weise zu verbinden sei, daß die erstere voranzugehen habe. Dagegen verlangte der Stadtrath von Luzern in erster Linie, daß die kantonale Abstimmung auf einen andern Tag verlegt werde, eventuell, daß verfügt werde, es habe die eidgenössische Abstimmung in selbstständigem Verfahren vor der kantonalen Platz zu greifen.

Wir haben mit Entscheid vom 8. November abbin entschieden,, daß das in erster Linie gestellte Begehren unbegründet, das eventuelle Begehren dagegen begründet sei, und demzufolge den Regiemngsrath von Luzern eingeladen, dafür zu sorgen, dtiß die Abstimmung über das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz in selbstständigem und unabhängigem Verfahren vor der Abstimmung über den Großrathsbeschluß betreffend die Mariahilfkirche vor sieh gehe.

Der Thatbestand irn Einzelnen, sowie die unserm Entscheid zu Grunde gelegten Motive sind den Verhandlungen des Bundesrathes in den Nummern 47 und 48 des diesjährigen Bundesblattes (Bd. IV; Seite 590 ff. und Seite 641 ff.) zu entnehmen.

Die Abstimmung selbst lieferte folgendes Ergebniß: Es stimmten : Kantone.

Ja.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W.

Glarus Zug . . .

.

Freiburg Solothurn Basel-Stadt .

.

Basel-Landschaft .

Schaff hausen .

.

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh.

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S t . Gallen .

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Uebertrag

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48,452 33,103 4,861 626 1,789 200 589 4,197 1,307 5,965 5,323 6,793 3,915 5,705 4,262 186 19,090 146,363

Nein.

14,916 31,636 19,874 3,049 6,152 2,890 1,333 1,687 2,469 15,176 7,646 1,126 3,871 1,137 6,313 2,080 22,321 143,676

1097

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

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Uebertrag .

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146,363 5,022 11,307 10,756 8,034 40,205 2,247 12,562 7,821

143,676 10,654 23,605 7,166 9,457 2,113 17,793 811 2,646

Total 244,317 217,921 Das Gesetz ist daher mit einer Mehrheit von 26,396 Stimmen bei 462,238 gültigen Stimmen angenommen.

Wir werden nicht ermangeln, die zur seinerzeitigen Vollziehung desselben geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Indem wir damit unsere Berichterstattung schließen, benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Dezember 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

1098 Beilage.

Abstimmung vom 17. November 1889 über das

Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, K&ntonOa

Theil- Ungültige und leere GUItige StimmStimmkarten.

Stimmen.

lerechtigte. nehmende, ungültig.

Zürich Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Unterwaiden o./W.

n./W.

Glarus . . . .

Zue Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schaffhansen . .

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Teesin Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf . .

78,708 110,816 30,838 4,186 12,263 3,656 2,857 8,280 5,693 28,775 18,140 11,948 11,497 7,983 12,599 3,185 51,603 ·22,222 39,874 24,133 37,637 62,915 27,628 24,665 19,124 661,225

66,206

45

3,697 7,971 3,102 1,930 5,924 3,796 21,276 13,098 8,027 7,851 6,940 10,780 2,274 41,910 -- 35,320 18,124 17,677 42,679 20,151 -- 10,604

--

2793

-- 30 5 3 7 20

22 -- 7 5 33 -- 135 129 108

30 98 4 6

35 -- 201 2 499

32 -- 75 361 65

--

-- 137 --

Nein,

leer.

758

65,497

Ja.

376 202 111 -- 46

48,452 14,916 64,739 33,103 31,636 24,735 4,861 19,874 3,675 626 3,049 7,941 1,789 6,152 3,090 200 2,890 1,922 589 1,333 5,884 4,197 1,687 3,776 1,307 2,469 21,141 5,965 15,176 12,969 7,646 5,323 7,919 6,793 1,126 3,871 7,786 3,915 6,842 5,705 1,137 6,313 10,575 4,262 2,266 186 2,080 41,411 19,090 22,321 15,676 5,022 10,654 34,912 11,307 23,605 7,166 17,922 10,756 17,491 9,457 8,034 42,318 40,205 2,113 2,247 17,793 20,040 13,373 12,562 811 7,821 10,467 2,646

63,368

462,238 244,317 217,921

1099

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Begehren um Anordnung der Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend die Bundesanwaltschaft, vom 28. Juni 1889.

(Vom 10. Dezember 1889.)

Tit.

Wir haben das von Ihnen unter dem 28. Juni dieses Jahres erlassene Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft im Bundesblatt Nr. 28 vom 29. Juni publizirt und gleichzeitig die Dauer der Referendumsfrist in Bezug auf dasselbe, gesetzlicher Vorschrift gemäß, bis 27. September bestimmt.

Bis zu diesem Zeitpunkte sind dann eine Anzahl Begehren uni Anordnung der Volksabstimmung über das Gesetz eingelangt, die im Ganzen mit 25,330 Unterschriften versehen waren. Von diesen hat nach stattgefundener Prüfung ein kleiner Bruchtheil, nämlich 1402, theils aus materiellen, theils aus formellen Gründen, als ungültig außer Betracht fallen müssen, so daß als gültige Unterschriften auf sämmtlichen Gesuchen noch 23,928 blieben.

Demnach wiesen die Begehren um Anordnung der Volksabstimmung Über das Bundesgesetz betreffend die Bundesanwaltschaft nicht die in Art. 89 der Bundesverfassung geforderte Zahl von Unterschriften auf. Ein gleichartiges Gesuch, wie es der nämliche Artikel von Seite der Kantone vorsieht, ist nicht eingelangt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Volksabstimmung vom 17. November 1889. (Vom 7. Dezember 1889.)

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1889

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53

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1889

Date Data Seite

1094-1099

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