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Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2022

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20222, beschliesst:

Art. 1

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. CHF

Mio. CHF

a. Addis Abeba, Neubau Kanzlei, Residenz und integrierte Vertretung

23,7

b. Ittigen, Sanierung und Umbau Verwaltungsgebäude Mühlestrasse 2

55,4

c. Rümlang, Neubau Bundesasylzentrum

17,0

d. Umsetzung Klimapaket sowie Motionen 19.3750 Français und 19.3784 Jauslin

50,0

e. Weitere Immobilienvorhaben 2022

Art. 2

150,0

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Bundesamt für Bauten und Logistik wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2022 1432

2022-1544

BBl 2022 1433

Immobilien des EFD für das Jahr 2022. BB

Art. 3

BBl 2022 1433

Zugrundeliegende Indexstände und Teuerungsannahmen

Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde: 1

a.

Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a: Stand des Indexes der Central Statistical Agency of Ethiopia vom Juli 2021 (176 Punkte; Okt. 2011 = 100,0 Punkte);

b.

Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe b: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude vom April 2021 (100,1 Punkte; Okt. 2015 = 100,0 Punkte);

c.

Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe c: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Zürich, Neubau Bürogebäude vom April 2021 (99,8 Punkte; Okt. 2015 = 100,0 Punkte).

Beim Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a ist eine Teuerungsentwicklung von 7,6 Prozent eingerechnet. Bei den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben b und c ist keine Teuerungsentwicklung in den ausgewiesenen Projektkosten berücksichtigt.

2

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und allfälligen Kreditverschiebungen nach Artikel 2 aufgefangen.

3

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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