BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 Buchstabe b des Hochschulförderungsund koordinationsgesetzes vom 30. September 20111, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20222, beschliesst:

Art. 1 Die Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen wird wie folgt finanziert:

1 2 3 4

a.

Für Massnahmen bis Ende 2024 können Verpflichtungen von höchstens 9 Millionen Franken zulasten des Verpflichtungskredits gemäss dem Bundesbeschluss vom 16. September 20203 über die Kredite nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 2021­2024 in Verbindung mit dem Bundesbeschluss Ia vom 16. Dezember 20214 über den Voranschlag für das Jahr 2022 eingegangen werden.

b.

Die zur Finanzierung der Massnahmen ab dem Jahr 2025 benötigten Mittel von höchstens 16 Millionen Franken werden den Räten im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation 2025­2028 beantragt.

SR 414.20 BBl 2022 1498 BBl 2020 8569 Der Bundesbeschluss ist abrufbar unter www.efv.admin.ch > Finanzberichte > Finanzberichte > Bundesbeschlüsse > Bundesbeschluss 2022 mit IAFP 2023­2025.

2022-1644

BBl 2022 1501

Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen. BB

BBl 2022 1501

Art. 2 Dieser Beschluss tritt nur zusammen mit dem Bundesgesetz vom ...5 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in Kraft.

1

2

Er untersteht nicht dem Referendum.

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