BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 28. Mai 20212 eingereichten Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20223, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 28. Mai 2021 «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.
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Der Anspruch auf den jährlichen Zuschlag entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.
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SR 101 BBl 2021 1505 BBl 2022 1485 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
2022-1639
BBl 2022 1486
Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)». BB
BBl 2022 1486
Das Gesetz stellt sicher, dass der jährliche Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen führt.
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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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