BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

22.038 Bericht über die im Jahr 2021 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 18. Mai 2022

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2021 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2022-1520

BBl 2022 1535

BBl 2022 1535

Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2021 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge und die Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

2 / 257

BBl 2022 1535

Inhaltsverzeichnis Übersicht

2

Abkürzungsverzeichnis

18

1

Einleitung

22

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost 2.2 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit 2.3 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe 2.4 Rahmenkredit Friedensförderung und menschliche Sicherheit 2.5 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.5.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Nigeria über das Schiff «San Padre Pio», abgeschlossen am 20. Mai 2021 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. November 2021 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD über einen Mietzuschuss des Büros der WB in Genf für die Jahre 2021­2022, abgeschlossen am 15. März 2021 2.5.4 Abkommen zwischen der Schweiz und dem South Centre über einen Beitrag an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf, abgeschlossen am 30. September 2021 2.5.5 Abkommen zwischen der Schweiz und der GARDP Foundation über die Vorrechte und Immunitäten von GARDP in der Schweiz, abgeschlossen am 10. März 2021 2.5.6 Abkommen zwischen der Schweiz und UNHCHR bezüglich eines finanziellen Beitrags für den Treuhandfonds für die technische Unterstützung zur Förderung der Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer an den Arbeiten des Menschenrechtsrats für den Zeitraum 2021­2023, abgeschlossen am 5. Februar 2021 2.5.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich die Finanzierung des Mandats der Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen am 21. Juli 2021 2.5.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag zum Projekt für die Rückgabe der Ergebnisse der Jugendkonsultation «La Francophonie de l'avenir», abgeschlossen am 12. Februar 2021

26 26 29 41 52 59 59 60 61 62 63

64

65

66

3 / 257

BBl 2022 1535

2.5.9

2.5.10

2.5.11

2.5.12 2.5.13 2.5.14

2.5.15

2.5.16

2.5.17

2.5.18

2.5.19

2.5.20

4 / 257

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDESA über einen Beitrag für die dritte Phase des Projekts «Internet Governance Forum», abgeschlossen am 26. Januar 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDRR bezüglich einem Mietzuschuss für die Räumlichkeiten der Organisation in Genf für den Zeitraum 2021­2023, abgeschlossen am 21. Mai 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNECE für das Projekt «Forum der Bürgermeister: Capacity Building der UNECE-Mitgliedstaaten in der nachhaltigen Stadtentwicklung, Wohnen und Landmanagement», abgeschlossen am 27. Oktober 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an die Kernaktivitäten des IBE, abgeschlossen am 7. Januar 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Programm UNESCORE, abgeschlossen am 14. Dezember 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2021­2023, abgeschlossen am 1. März 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR, bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNIDIR in den Jahren 2020 und 2021, abgeschlossen am 4. September 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung eines Beitrags an die Mietkosten der Büros von UNIDIR in Genf für den Zeitraum 2022­ 2023, abgeschlossen am 20. Oktober 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2020­2021, abgeschlossen am 3. Dezember 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 2021 Seminars für Sonderund persönliche Vertreter und Gesandte des UNOGeneralsekretärs, abgeschlossen am 19. April 2021 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2020, abgeschlossen am 2. März 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des

67

68

69 70 71

72

73

74

75

76

77

BBl 2022 1535

allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2021, abgeschlossen am 1. März 2021 2.5.21 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC für die Finanzierung des Projekts mit dem Titel «The protection of children's rights in the context of counter-terrorism measures», abgeschlossen am 10. November 2021 2.5.22 Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über einen Beitrag zum «AI for Good Global Summit 2021» abgeschlossen am 19. November 2021 3

4

5

78

79 80

Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Robert Koch-Institut, Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland betreffend Corona-Apps (Austausch von Schlüsseln über einen auf schweizerischer Seite betriebenen Gateway Server zur grenzüberschreitenden Interoperabilität), abgeschlossen am 19. März 2021 3.2 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 1. Oktober 2018 3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der WHO über das WHO-BioHub-System, abgeschlossen am 25. Mai 2021

81

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Bolivien über Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten, Dienst- oder Amtlichen Passes, abgeschlossen am 7. Dezember 2018 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Gambia über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, abgeschlossen am 12. Januar 2021 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über den Austausch von jungen Berufsleuten, abgeschlossen am 30. November 2021 4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über polizeiliche Zusammenarbeit, abgeschlossen am 15. Dezember 2020

84

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische 5.1.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat während der Übung NIGHT HAWK 2021, abgeschlossen am 26. August 2021

81

82 83

84

85

86

87 88 88

89 5 / 257

BBl 2022 1535

5.1.2

5.2

6 / 257

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 23. November 2018 5.1.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entsendung eines Mechanikers zur Weiterausbildung auf den Luftwaffenstützpunkt Rochefort (Frankreich), abgeschlossen am 8. März 2021 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Aufnahme eines Schweizer Austauschoffiziers im Generalstab der französischen Streitkräfte, abgeschlossen am 6. September 2021 5.1.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einer militärischen Flugsicherheitsübung, abgeschlossen am 20. September 2021 5.1.6 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der französischen Luftwaffe über die Teilnahme an der Übung VOLFA 2021, abgeschlossen am 23. November 2021 5.1.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Lecce, abgeschlossen am 18. Juni 2021 5.1.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Kenia über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen, abgeschlossen am 13. Oktober 2021 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungs-zentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2021, abgeschlossen am 1. Juni 2021 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2021, abgeschlossen am 15. November 2021 5.1.11 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benutzung des Super Puma­Simulators, abgeschlossen am 13. September 2021 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Projektvereinbarung zwischen der Schweiz und Australien über die Zusammenarbeit bei der Struktur- und Materialuntersuchung von Titan-Rumpfstrukturen von Kampfflugzeugen, abgeschlossen am 17. Juni 2021

90

91

92

93

94

95

96

97

98 99 100

100

BBl 2022 1535

5.2.2

5.2.3

5.2.4

5.2.5

5.2.6

5.2.7

5.2.8

6

Anhang zum «Master Data Exchange Agreement» zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend künstliche Intelligenz und Cybertechnologien, abgeschlossen am 5. Januar 2021 Projektvereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Materialien und Verarbeitungswerkzeuge für die nächste Generation von Hochfrequenz- und elektrooptischer/ Infrarot-Elektronik im Bereich der Dünnschicht-Kristallzüchtung für neuartige elektronische und optoelektronische Geräte, abgeschlossen am 14. Januar 2021 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Leistungserbringung für die Messung von Dosisleistungen zu Gunsten der Probenahme- und Messorganisation, abgeschlossen am 10. September 2021 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Communications and Information Agency betreffend fachlichen Support für den Mode 5 der FreundFeind-Erkennung, abgeschlossen am 18. Juni 2021 Supportvertrag zwischen der Schweiz und der NATO Support and Procurement Agency über das Schweizer STINGER-Lenkwaffen-Kontrollschiessen 2020, abgeschlossen am 26. August 2021 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Communication and Information Agency betreffend Teilnahme an der «Multinational Malware Information Sharing Platform», abgeschlossen am 11. Dezember 2021 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für die UNOPS im Sudan, abgeschlossen am 24. Juni 2021

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile betreffend die Auswirkungen einer Evolutivklausel, die im Abs. 6 des Protokolls zum Abkommen vom 2. April 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthalten ist, abgeschlossen am 29. März 2021 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Anwendungsmodalitäten von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung des Protokolls vom 23. September 2009, abgeschlossen am 6. Mai 2021

101

102

103

104

105

106

107 108

108

109 7 / 257

BBl 2022 1535

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Thônex-Vallard, abgeschlossen am 27. November 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Col France, abgeschlossen am 27. November 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Boncourt/Delle ­ Autobahn, abgeschlossen am 27. November 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Annemasse sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Genève-Cornavin ­ Eaux-Vives ­ Annemasse, abgeschlossen am 27. November 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), abgeschlossen am 1. Juni 2021 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bezüglich der Anwendung von Art. 24 Abs. 5 des Abkommens vom 8. Dezember 1977 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 16. Juni 2021

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost 7.2 Rahmenkredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit 7.3 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen, abgeschlossen am 10. Februar 2021 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstags 2021, abgeschlossen am 11. Oktober 2021 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Unterstützung des Projekts «Verbesserung der Bodengesundheit und der Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden durch RECSOIL und Soil Doctors», abgeschlossen am 17. November 2021

8 / 257

110

111

112

113

114

115 116 116 118 122

122 123

124

BBl 2022 1535

7.3.4

7.3.5 7.3.6

8

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Operationalisierung des Landwirtschaftsausschuss-Subkomitees für Viehzucht und Unterstützung seines mehrjährigen Arbeitsprogramms, abgeschlossen am 22. November 2021 Abkommen zur Gründung der internationalen Forschungsorganisation «Square Kilometre Array Observatory», abgeschlossen am 12. März 2019 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Square Kilometre Array Observatory über den Beitritt der Schweiz zum Square Kilometre Array Observatory, abgeschlossen am 17. Dezember 2021

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Befristete Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs, abgeschlossen am 21. Mai 2021 8.2 Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Frequenzkoordinierung im Frequenzband 174­230 MHz (Band III), abgeschlossen am 10. Juni 2021 8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über den Umbau der Zollplattform Basel-Saint-Louis an der Autobahn A35 in Frankreich, abgeschlossen am 31. März 2021 8.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich den Aufbau von GSM/UMTS/ LTE-Basisstationen auf dem Territorium des Nachbarlandes, abgeschlossen am 3. September 2021 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz Bundesrat und Iran über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 3. Juli 2018 8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, abgeschlossen am 13. Mai 2021 8.7 Vereinbarung betreffend den Beitritt von Monaco zu TV5, abgeschlossen am 9. Dezember 2021 8.8 Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Dominica, abgeschlossen am 11. November 2021 8.9 Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Georgien, abgeschlossen am 18. Oktober 2021

125 126

127 128

128

129

130

131

132

133 134

135

136

9 / 257

BBl 2022 1535

8.10 Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Senegal, abgeschlossen am 6. Juli 2021 8.11 Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Vanuatu, abgeschlossen am 11. November 2021 8.12 Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Juli 2013 8.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Israel über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 31. Oktober 2018 8.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Moldova über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 4. April 2019 8.15 Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 20. November 2018 8.16 Multilaterale Vereinbarung M 332 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) betreffend radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) gemäss 2.2.7.2.3.1.4 ADR, abgeschlossen am 12. Juli 2021 8.17 Multilaterale Vereinbarung M 338 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) betreffend die Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff als stabilisierte Gemische der Klasse 2, abgeschlossen am 12. Juli 2021 9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2165 betreffend die Mindestqualitätsstandards und die technische Spezifikation für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, abgeschlossen am 27. Januar 2021 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/31 betreffend die Mindestqualitätsstandards und die technische Spezifikation für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 27. Januar 2021 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 92 endg. betreffend die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS im Bereich der

10 / 257

137

138 139 140 141 142

143

144 145

147

148

BBl 2022 1535

polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 25. Februar 2021 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 660 endg.

betreffend die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, abgeschlossen am 25. Februar 2021 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 965 endg. zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU hinsichtlich der Einbeziehung von Europol in den Austausch von Zusatzinformationen, abgeschlossen am 17. März 2021 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 8947 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2020) 6314 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. März 2021 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1224 endg.

zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das Europäische Reiseinformations- und -Genehmigungssystem, abgeschlossen am 31. März 2021 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des delegierten Beschlusses K(2020) 8709 endg. zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf Kennzeichnungen, abgeschlossen am 31. März 2021 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 erbringen, abgeschlossen am 8. April 2021 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, abgeschlossen am 15. April 2021 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1780 endg. zur

149

150

151

152

153

154

155

156

11 / 257

BBl 2022 1535

9.12

9.13

9.14

9.15

9.16

9.17

12 / 257

Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg.

zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 23. April 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/627 zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240, abgeschlossen am 2. Juni 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur), abgeschlossen am 3. Juni 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3154 endg. zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die der Kommission in Ausnahmesituationen in Bezug auf das Abstempeln von Reisedokumenten zu übermittelnden Informationen, abgeschlossen am 8. Juni 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1830 endg. über den Mechanismus, die Verfahren und die angemessenen Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1240, abgeschlossen am 15. Juni 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 3379 endg. über die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das ETIAS-Zentralsystem und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten und Europol zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäss Art. 73 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1240, abgeschlossen am 15. Juni 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1840 endg. zur Festlegung der Anforderungen an das Format der personenbezogenen Daten, die in das gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 einzureichende Antragsformular einzufügen sind, sowie der Parameter und Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten, abgeschlossen am 15. Juni 2021

157

158

159

160

161

162

163

BBl 2022 1535

9.18 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 3703 endg. zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Betrieb der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte sowie detaillierter Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem, abgeschlossen am 29. Juni 2021 9.19 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 3726 endg.

zur Änderung des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7767 endg. in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards, abgeschlossen am 29. Juni 2021 9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zum Durchführungsbeschluss K(2021) 3741 endg. zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7774 endg. in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards, Abgeschlossen am 7. Juli 2021 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4123 endg.

zur Festlegung von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Überwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments, abgeschlossen am 12. Juli 2021 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1028 zum Erlass von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIASZentralsystem, abgeschlossen am 14. Juli 2021 9.23 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5163 endg.

zur Festlegung des Inhalts der Protokolle über die automatisierte Abfrage von Kraftfahrzeugen mittels eines Systems zur automatischen Nummernschilderkennung im SIS, abgeschlossen am 11. August 2021 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4299 endg.

zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für die öffentliche Website, abgeschlossen am 11. August 2021

164

165

166

167

168

169

170

13 / 257

BBl 2022 1535

9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU)2021/916 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen, abgeschlossen am 11. August 2021 9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunter-nehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit, abgeschlossen am 24. August 2021 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg., abgeschlossen am 24. August 2021 9.28 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5457 endg.

zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6146 endg. in Bezug auf die Liste der von Antragstellern für Kurzzeitvisa auf den Philippinen einzureichenden Belege, abgeschlossen am 26. August 2021 9.29 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5156 endg.

zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 endg. hinsichtlich der Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in der Türkei vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 26. August 2021 9.30 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021)5619 endg. zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weissen Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 2. September 2021 9.31 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5620 endg.

14 / 257

171

172

173

174

175

176

BBl 2022 1535

9.32

9.33

9.34

9.35

9.36

9.37

9.38

zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weissen Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 2. September 2021 Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsrechtsakten K(2021) 6174 und K(2021) 6176 endg. zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen, abgeschlossen am 29. September 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5988 endg.

zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 16. September 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5989 endg.

zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 16. September 2021 Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse K(2021) 6159 und K(2021) 6169 endg. zur Festlegung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Diensts für den Abgleich biometrischer Daten, abgeschlossen am 21. September 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6062 endg.

zur Festlegung hinsichtlich der Liste der von Antragstellern in Algerien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5927 endg., abgeschlossen am 23. September 2021 Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse K(2021) 6484 und K(2021) 6486 endg. zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten, abgeschlossen am 6. Oktober 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6301 endg.

177

178

179

180

181

182

183

15 / 257

BBl 2022 1535

9.39

9.40

9.41

9.42

9.43

9.44

9.45

16 / 257

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern im Vereinigten Königreich bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4726 endg., abgeschlossen am 7. Oktober 2021 Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6663 und K(2021) 6664 endg. zur Festlegung der Spezifikationen des Verfahrens zur Zusammenarbeit bei Sicherheitsvorfällen, die sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten auswirken oder auswirken können, gemäss Art. 43 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, abgeschlossen am 15. Oktober 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6658 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2020) 4710 endg.

über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020, abgeschlossen am 26. Oktober 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1781 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf Gambia, abgeschlossen am 4. November 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 7820 endg.

zur Festlegung des Musters eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs, abgeschlossen am 26. November 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 5052 endg.

zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 7. Dezember 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 5053 endg.

zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 7. Dezember 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme
des Durchführungsbeschlusses K (2021) 7900 endg.

zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Aufgabe der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu

184

185

186

187

188

189

190

BBl 2022 1535

9.46

9.47

9.48

9.49

1

2

Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich Grenzkontrolle und Rückkehr, abgeschlossen am 16. Dezember 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 7901 endg.

zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Aufgabe der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 16. Dezember 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2021/2103 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäss Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 14. Dezember 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2021/2104 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäss Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 14. Dezember 2021 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 8657 endg.

zur Festlegung der Liste der von Antragstellern in Albanien und in Nepal bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 17. Dezember 2021

191

192

193

194

195

Darstellung 1.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 1.2 Eidgenössisches Departement des Innern 1.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 1.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 1.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 1.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 1.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

196 196 232 233

Kündigung von Abkommen durch die Schweiz

256

235 237 241 252

17 / 257

BBl 2022 1535

Abkürzungsverzeichnis AIG ASEAN BAKOM BBG BLW CDNI DAA

DEZA EBRD EDA 18 / 257

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) Verband Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations) Bundesamt für Kommunikation Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, SR 412.10) Bundesamt für Landwirtschaft Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (SR 0.747.224.011) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

BBl 2022 1535

EDI EFD EG EJPD EpG EU FAO FIFG FMG GSG IAEA IBRD IDA IDB IFAD IFC IFRC IGAD IKRK ILO IOM IOP ITC ITU IWF KMU LFG

Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, SR 818.101) Europäische Union Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) Internationale Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Interamerikanische Entwicklungsbank Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural development) Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen Internationales Handelszentrum (International Trade Center) Internationale Fernmeldeunion Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, SR 748.0) 19 / 257

BBl 2022 1535

LwG MG NATO NGO OECD OCHA OSZE RTVG RVOG SAA

SECO SVG UNDESA UNDPA UNDP UNECE UNEP UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR

20 / 257

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1) Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO (United Nations Department of Economic and Social Affairs) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe) Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees)

BBl 2022 1535

UNICEF UNIDIR UNIDO UNITAR UNO UNODC UNOPS UNRISD UNRWA USG UVEK VBS WB WBF WFP WHO WMO WTO ZentG

Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizeiund Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (SR 360).

21 / 257

BBl 2022 1535

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2021 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist.

Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr vorgenommenen Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz sowie die abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen, die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln oder Beschlüssen von Vertragsorganen, beispielsweise von gemischten Ausschüssen, vorgenommen werden können, fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst (Kap. 9).

Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 12. Mai 20212 über die im Jahr 2020 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hatte bezüglich seines Inhalts nur zu wenigen Fragen Anlass gegeben.

1 2

SR 172.010 BBl 2021 1247

22 / 257

BBl 2022 1535

Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

2019

2

Verträge des EDA

­

Kohäsion

2.1

Ostzusammenarbeit

2020

5

0

31

0

45 (3)3

26

2.2

Südzusammenarbeit

152

2.3

Humanitäre Hilfe

176 (4)

2.4

Friedensförderung und menschliche Sicherheit

­

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung

2.5

Andere Verträge des EDA

3

Verträge des EDI

4

Verträge des EJPD

6 (1)

5

Verträge des VBS

19 (2)

6

Verträge des EFD

7

Verträge des WBF

7.1

Ostzusammenarbeit

16 (4)

12 (3)

10 (4)

7.2

Südzusammenarbeit

33 (4)

24 (4)

29 (5)

7.3

Andere Verträge des WBF

10

12

8

Verträge des UVEK

17 (3)

13 (2)

17

9

Schengen ­ Dublin/Eurodac

28

22

49

585

518

506

Total

3 4 5

(9)4

2021

52

143 (1)

130 (11)5

140 (1)

126 (1)

50 (2)

57(4)

4

0

28

15

1

0

7

5 (3) 22 15 (1)

0 22 (3) 3 4 19 8

6

In Klammern: Anzahl Abkommen aus dem Jahr 2019, die in den Zahlen für das Jahr 2020 integriert sind und nicht für den Bericht 2019 eingereicht wurden.

In Klammern: Anzahl Abkommen aus dem Jahr 2018, die in den Zahlen für das Jahr 2019 integriert sind und nicht für den Bericht 2018 eingereicht wurden.

In Klammern: Anzahl Abkommen aus dem Jahr 2020, die in den Zahlen für das Jahr 2021 integriert sind und nicht für den Bericht 2020 eingereicht wurden.

23 / 257

BBl 2022 1535

Vertragsänderungen Kapitel

2019

EDA

10.2

EDI

3

1

1

10.3

EJPD

3

14

4

10.4

VBS

3

4

6

10.5

EFD

3

9 (1)

15

10.6

WBF

60

45 (3)

64 (7)

10.7

UVEK

27

23 (1)

14

253

202 (3)

2021

10.1

Total

154

2020

298

217 (21)

321

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag, jede Änderung und jede Kündigung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob der Vertrag tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)

für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;

2)

für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

24 / 257

BBl 2022 1535

C.

D.

E.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt.

Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.

25 / 257

BBl 2022 1535

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost6 Einleitung

Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Die Entwicklungszusammenarbeit Ost wird von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) umgesetzt und unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen, rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen Systemen. Zu den Schwerpunktländern der DEZA gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Ukraine, Moldova sowie die Regionen Zentralasien (Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan) und Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan, Georgien). Die Zusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den vormals kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen und neue Herausforderungen wie wachsende Ungleichheiten oder Auswirkungen des Klimawandels verstärkt auftreten. Zudem leiden viele Länder unter den Folgen vergangener bewaffneter Konflikte oder sind aktuell von Konflikten betroffen.

Die Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit Ost sind wie in der Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021­24 festgehalten: 1) wirtschaftliche Entwicklung durch die Stärkung des Finanzsektors, Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Grundversorgung und der Energieversorgung der Städte (DEZA und SECO); 2) gute Regierungsführung, einschliesslich der Stärkung nationaler und lokaler Institutionen sowie der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, der sozialen Inklusion und der Korruptionsbekämpfung; 3) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Folgen, Umweltschutz und Reduktion von Katastrophen. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Gouvernanz werden systematisch in allen Programmen berücksichtigt. Zudem werden die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefördert und soweit wie möglich Migrationsherausforderungen berücksichtigt.

6

BBl 2020 2597

26 / 257

BBl 2022 1535

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20167 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Albanien

Verbesserung der demokratischen 21.05.2021 Regierungsführung auf lokaler Ebene

6,9 Millionen Franken

2.

Albanien

Gesundheitsförderung an den Schulen, Phase 1

18.10.2021

4,6 Millionen Franken

3.

Kirgisistan

Reform der medizinischen Ausbildung

23.09.2021

2,4 Millionen Franken

4.

Kosovo

Verbesserung der Jugendbeschäftigung

28.02.2021

4,97 Millionen Franken

5.

Kosovo

Aufbau der nötigen gesetzlichen und Verwaltungsstrukturen zur Förderung der Kooperation im Wassersektor und zu dessen Reformierung mit dem Ziel einer qualitativ hohen Dienstleistung für alle Teile der Bevölkerung

11.05.2021

450 000 Franken

6.

Kosovo

Programm zur ganzheitlichen Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Phase 1

03.09.2021

8,7 Millionen Franken

7.

Nordmazedonien

Unterstützung der Regierung bei der Erhaltung der Biodiversität und des natürlichen Ökosystemes

23.03.2021

­

8.

Nordmazedonien

Projekt für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 2

30.09.2021

4 Millionen Franken

9.

Serbien

Programm zur Unterstützung der 15.11.2021 kommunalen Wirtschaftsentwicklung in Ostserbien, Phase 3

5,2 Millionen Franken

10. IBRD

Gebertreuhandfonds für Gesundheit, Ernährung und Bevölkerung in der Ukraine

10.07.2021

2 Millionen Franken

11. FAO

Nachhaltige Bewirtschaftung genetischer Ressourcen im Rebbau in Abchasien, Georgien

30.11.2021

749 281 US-Dollar

12. Fonds für den Westbalkan

Förderung der regionalen Zusammenarbeit

01.07.2021

950 000 Franken

7

Abschlussdatum Kosten

SR 974.1

27 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

13. Internationale Kommission für vermisste Personen

Sensibilisierung der Öffentlichkeit 01.03.2021 für Transitions- und Versöhnungsjustiz: Umgang mit vermissten Personen aus der kommunistischen Ära

24 385 Euro

14. WHO

Nachhaltige Reform des Gesundheitssektors in der Ukraine

30.05.2021

1 Million US-Dollar

15. UN Frauen

Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus, Phase 2

09.08.2021

4 Millionen US-Dollar

16. OSZE

Beitrag an die OSZE-Akademie in Bischkek

23.12.2021

682 000 Euro

17. UNDP

Beitrag an die Umsetzung des Projektes zur Verbesserung der Kapazitäten für Transparenz und Effektivität in Politikführung und Finanzmanagement in Bosnien und Herzegowina

29.03.2021

6,6 Millionen US-Dollar

18. UNDP

Beitrag an den Wahlprozess in Usbekistan 2019­2021

22.04.2021

135 000 US-Dollar

19. UNDP

Stärkung der Resilienz für eine wirksame Umsetzung der Entwicklungsziele in der Ukraine

28.05.2021

150 552 US-Dollar

20. UNDP

Beitrag an die Medienentwicklung in Usbekistan

02.07.2021

47 790 US-Dollar

21. UNDP

Beitrag zum Fonds zur Beschleunigung der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Albanien, Phase 2

29.07.2021

8 Millionen Franken

22. UNDP

Projekt zur Förderung des Zugangs zum Justizsystem, Phase 3

06.08.2021

4,33 Millionen US-Dollar

23. UNICEF

Strategische Kommunikation und Nachfragegeneration zur Erhöhung der Akzeptanz des Covid-19-Impfstoffs in der Ukraine

17.03.2021

100 000 Franken

24. UNICEF

Förderung von Verhaltensänderungen in Bezug auf gesunde Ernährung und Essgewohnheiten von Kindern, Eltern und Erzieherinnen und Erziehern

25.06.2021

150 000 Franken

25. UNICEF

Beitrag an das Projekt «Ausarbeitung 30.11.2021 lokaler Gouvernanz-Initiativen mit Fokus auf Kindern und Jugendlichen» in Usbekistan

392 493 US-Dollar

26. UNOFreiwillige

Finanzierung eines zwölfmonatigen Spezialeinsatzes

58 038 US-Dollar

28 / 257

30.03.2021

BBl 2022 1535

2.2

Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit8 Einleitung

Die Schweiz trägt durch ihre internationale Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung und zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Asien, in Subsahara-Afrika, in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie in Osteuropa. Sie unterstützt die Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Die Schweiz setzt dafür ihre aussenpolitischen Instrumente komplementär ein («Whole of Government Approach»).

Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich dabei auf die folgenden vier Themen: A) Nachhaltiges Wirtschaftswachstum, B) Bekämpfung des Klimawandels und dessen Auswirkungen, C) Sicherstellen einer hochwertigen Grundversorgung, namentlich Bildung und Gesundheit sowie Verminderung der Ursachen von Flucht und irregulärer Migration, D) Sicherstellung von Frieden, Rechtsstaatlichkeit und Geschlechtergleichstellung. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, und pflegt den politischen Dialog mit diesen Organisationen; der Fokus liegt auf den Schwerpunktthemen Fragilität, Gender, Förderung des Privatsektors und Korruptionsbekämpfung sowie Ergebnisorientierung und Reform des operativen Entwicklungssystems der UNO.

8

BBl 2020 2597

29 / 257

BBl 2022 1535

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 19769 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Deutschland

Beitrag an die Gesellschaft für Ent- 07.10.2021 wicklungszusammenarbeit zugunsten der Aktivitäten des Globalen Netzwerks für Gesundheitsfinanzierung und sozialen Schutz

3,71 Millionen Euro

2.

Bangladesch

Technische Unterstützung bei der 03.02.2020 Umsetzung des integrierten Wasserressourcenmanagements im Einklang mit den Wassergesetzen

600 000 Franken

3.

Bangladesch

Beitrag an die Organisation «Hygiene, sanitäre Einrichtungen und Wasserversorgung» zur Wasserund Sanitärversorgung von Zwangsvertriebenen aus Myanmar und gefährdeten lokalen Gemeinschaften im Bezirk Cox's Bazar

2,5 Millionen Franken

4.

Bolivien

Unterstützung des Zentrums für 20.10.2021 forstliches Saatgut der Universidad Mayor de San Simón bei der Erstellung eines Businessplans

72 500 Franken

5.

Kambodscha

Beitrag an die Publikation des Tuol Sleng Völkermordmuseums über das Werk von Vann Nath

21.12.2020

12 000 US-Dollar

6.

Haiti

Nationale Koordination für Ernäh- 18.08.2021 rungssicherheit der UNO, finanzieller Beitrag an das Ernährungssystem

60 000 US-Dollar

7.

Indonesien

Lieferung von Hilfsgütern zur Bekämpfung der COVID-19Pandemie an das Gesundheitsministerium

25.07.2021

902 798 Franken

8.

Irak

Beitrag an die erste internationale Wasserkonferenz in Bagdad

12.03.2021

58 400 US-Dollar

9.

Jordanien

Stärkung des sozialen Unternehmertums im Bereich Migration und Entwicklung im Nahen und Mittleren Osten und in Nordafrika

24.05.2021

2,25 Millionen Franken

9

SR 974.0

30 / 257

Abschlussdatum Kosten

11.02.2020

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

10. Jordanien

Stärkung von Sozialunternehmen, Schiff für Migration und Entwicklung im Nahen und Mittleren Osten und in Nordafrika

24.07.2021

2,2 Millionen Franken

11. Laos

Verbesserung der Ernährung von Bauernfamilien in den Bergen, Phase 2

26.01.2021

6 799 860 Franken

12. Laos

Verbreitung des Dekrets über ethni- 01.04.2021 sche Angelegenheiten

48 482 Franken

13. Mali

Unterstützung der digitalen Plattform «Espace d'orientation jeunesse numérique», phase 1

06.08.2020

85 000 Franken

14. Mali

Unterstützung urbaner Gemeinden, 2. Phase

12.11.2020

15,6 Millionen Franken

15. Mongolei

Beitrag zur Einschätzung der Risi- 06.12.2019 ken toxischer Substanzen im Trinkwasser

65 000 Franken

16. Mongolei

Beitrag an Studien über die Reduktion von Treibhausgasen

01.09.2020

87 901 Franken

17. Mongolei

Beitrag an den Online-Wettbewerb 21.05.2021 für junge Künstlerinnen und Künstler 2021 (World Music)

22 107 Franken

18. Mongolei

Beitrag an das internationale Online-Kinderfestival «Mungun kharaatsai»

28.05.2021

8 295 Franken

19. Mongolei

Beitrag an das Entwicklungszentrum für Studierende

21.06.2021

99 879 Franken

20. Mongolei

Beitrag zur Stärkung von Vertretungsgremien

30.07.2021

2 Millionen Franken

21. Mongolei

Beitrag zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten von lokalen Behörden

06.08.2021

1 Million Franken

22. Mongolei

Beitrag zur Konsolidierung der par- 06.08.2021 lamentarischen Demokratie im mongolischen Parlament

1 Million Franken

23. Mongolei

Beitrag an das Musical-Projekt «The sun seal with eyes»

01.10.2021

12 528 Franken

24. Mosambik

Unterstützung des Gesundheitssektors

07.12.2021

1,2 Millionen US-Dollar

25. Nepal

Beitrag an das Projekt zur Verbesserung der Qualifikationen für nachhaltige und einträgliche Beschäftigungsmöglichkeiten

10.09.2021

14,7 Millionen Franken

31 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

26. Niger

Beitrag im Rahmen des Programms 03.05.2021 für Kleinbewässerung

3 Millionen Franken

27. Niger

Beitrag im Rahmen des Programms 29.06.2021 zur Unterstützung der demokratischen Staatsführung

750 Franken

28. Tansania

Technische Unterstützung des Bü- 16.03.2021 ros für die Prävention und Bekämpfung von Korruption durch das Basel Institute on Governance

­

29. Thailand

Spende von medizinischen Gütern 28.07.2021 zur Unterstützung des Gesundheitsministeriums bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

9,04 Millionen Franken

30. Deutschland, Liechtenstein und Österreich

Projekt «Geberkomittee für duale Berufsbildung und Ausbildung», Phase 3, 2021­2024

17.11.2021

774 500 Franken

31. Internationale Energieagentur

Beitrag an das Projekt «Energieeffi- 15.12.2021 zienz in Schwellenländern», Phase 3

500 000 Franken

32. IAEA

Finanzieller Beitrag an die ZODIAC-Initiative (Stärkung der Aufdeckungs-, Diagnoseund Überwachungskapazitäten der Mitgliedstaaten)

07.12.2021

100 000 Euro

33. Afrikanische Entwicklungsbank

Treuhandfonds zur Finanzierung von Katastrophenrisiken in Afrika

15.02.2021

-

34. Büro für Entwicklungskoordinierung der UNO

Sondertreuhandfonds für ein reformiertes System der residierenden Koordinatoren

15.12.2021

9,4 Millionen Franken

35. Büro des Globa- Allgemeiner Beitrag für die Jahre len Pakts der 2021­2023 UNO

02.11.2021

1,35 Millionen Franken

36. WB

Rahmenprogramm für wirtschaftliche Resilienz und Inklusion in Tunesien

30.06.2021

7,9 Millionen Franken

37. WB

Beitrag an das Programm zur Verbesserung des systematischen Eintrags von Grundeigentum in Laos

07.07.2021

7,5 Millionen US-Dollar

38. IBRD/IDA

Beitrag an den Gebertreuhandfonds der Globalen Evaluationsinitiative

22.07.2021

1,25 Million Franken

39. IBRD/IDA

Unterstützung des Fonds für Staats- 09.12.2021 aufbau und Friedensförderung

32 / 257

4,4 Millionen US-Dollar

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

40. Internationales Zentrum für Insektenphysiol ogie und Ökologie

Kernbeitrag

03.08.2021

6,08 Millionen Franken

41. Zentrum für internationale Waldforschung

Eröffnungsphase eines Projekts für verantwortungsvolle Praktiken bei Investitionen in Grund und Boden

03.02.2021

210 500 US-Dollar

42. Zentrum für internationale Waldforschung

Initiative von Citizen Science zur Unterstützung der agroökologischen Veränderungen

26.10.2021

150 000 Franken

43. Zentrum für internationale Waldforschung

Hauptphase des Projekts «Transfor- 20.12.2021 mative Landinvestition»

8,9 Millionen US-Dollar

44. Mekong-FlussKommission

Kernbeitrag an die Betriebs- und Programmkosten der Kommission in Laos

5,3 Millionen US-Dollar

45. Kommission der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft

Beitrag an das Projekt zur Bekämp- 02.08.2021 fung und Ausrottung der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Bilharziose an der Elfenbeinküste, in Gambia, Ghana, Guinea Bissau und im Senegal im Rahmen der Agrarpolitik 2025 der Gemeinschaft

2 Millionen Franken

46. FAO

Beitrag zur Entwicklung einer nachhaltigen und widerstandsfähigen ökologischen Landwirtschaft im Kontext des Klimawandels, Tunesien

15.12.2021

4,2 Millionen US-Dollar

47. Kapitalentwicklungsfonds der UNO

Umsetzung des Programms zur Finanzierung resilienter lokaler Entwicklung für Gemeinden und Bezirksregierungen in Mosambik

16.03.2021

4,7 Millionen US-Dollar

48. Kapitalentwicklungsfonds der UNO

Beitrag an den Treuhandfonds zur Finanzierung der letzten Meile

02.09.2021

6 Millionen US-Dollar

49. Kapitalentwicklungsfonds der UNO

Initiative zur Finanzierung von dau- 01.11.2021 erhaften Lösungen für gewaltsam vertriebene Menschen

3,9 Millionen US-Dollar

50. Kapitalentwicklungsfonds der UNO

Allgemeiner Beitrag für das Jahr 2021

02.11.2021

3 Millionen Franken

22.11.2021

50 Millionen Franken

51. Globaler Fonds Beitrag an das Projekt zur Bekämpfung «Globaler Fonds für den COVIDvon Aids, 19-Reaktionsmechanismus, 2021» Tuberkulose und Malaria

30.07.2021

33 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

52. Nordischer Entwicklungsfonds

Beteiligung am PartnerschaftsTreuhandfonds für Energie und Umwelt

02.12.2021

53. UNFPA

Schutz und Dienstleistungen für ge- 23.12.2020 fährdete Siedlungen, Migrantinnen und Migranten und Jugendliche in einem gemeinsamen Programm in Savannakhet und Champassak in Laos

998 970 US-Dollar

54. UNFPA

Schutz und Dienstleistungen für ge- 19.10.2021 fährdete Siedlungen, Migrantinnen und Migranten und Jugendliche in einem gemeinsamen Programm in Savannakhet und Champassak in Laos

998 970 US-Dollar

55. UNFPA

Schutz der Gesundheit von Jugendlichen in Tansania und Ruanda

08.03.2021

6,1 Millionen Franken

56. UNFPA

Beitrag an die Volks- und Wohnungszählung 2021 in Nepal

30.06.2021

1,05 Millionen US-Dollar

57. UNFPA

Allgemeiner Beitrag für das Jahr 2021

06.07.2021

16 Millionen Franken

58. GAVI, Impfalli- Beitrag an das Projekt «Die GAVI anz COVAXVorabmarktverpflichtung»

15.12.2020

20 Millionen Franken

59. UNHCR

Schweizer Beitrag 2022­2024 an das Büro in Honduras

09.12.2021

1,98 Millionen Franken

60. IGAD

Beitrag zur Verbesserung der Bodenordnung, Phase 01.01.2021­ 31.08.2023

28.02.2021

3,3 Millionen US-Dollar

61. IGAD

Verbesserung der Bodengouvernanz

28.02.2020

3,25 Millionen US-Dollar

17.03.2021

100 000 Franken

62. Internationales Lebensmittelbasierte ErnährungsForschungsinsti- leitfäden für Hirtengemeinschaften, tut für Vieheine Fallstudie aus Äthiopien zucht

8,57 Millionen Euro

63. Internationales Beitrag an das Projekt «Nachhaltige 05.05.2021 Reisforschungs- Optimierung der Reisanbausysteme institut in Asien», Phase 3

1,48 Millionen US-Dollar

64. OECD

Evaluation der institutionellen 10.09.2021 Grundlagen des demokratischen Rechtsstaats, der verantwortungsbewussten Bürgerschaft und der Rechenschaftspflicht in Tunesien

120 000 Euro

65. OECD

Projekt «Überprüfung der Investitionspolitik Ruandas»

150 000 Franken

34 / 257

29.11.2021

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

66. OECD

Beitrag an das Arbeitsprogramm und Budget des Entwicklungshilfeausschusses 2021­2022

10.12.2021

550 000 Franken

67. OECD

Aktionsplan 2022­2024 zur Stär21.12.2021 kung der Nationalen Kontaktpunkte für verantwortungsvolle Unternehmensführung

100 000 Franken

68. IOM

Eröffnungsphase zur Erleichterung einer sicheren Migration von qualifizierten Arbeitskräften zwischen der Russischen Föderation und Zentralasien

13.01.2021

152 510 US-Dollar

69. IOM

Katalytische Massnahmen im Rahmen des gemeinsamen Programms der Afrikanischen Union, der ILO, der IOM und der Wirtschaftskommission der UNO für Afrika zur Steuerung der Arbeitsmigration zugunsten der Entwicklung und Integration in Afrika

30.07.2021

4,71 Millionen US-Dollar

70. IOM

Beitrag an das Projekt zur Armutsbekämpfung durch sichere Migration, den Aufbau beruflicher Kompetenzen und die Verbesserung der Stellenvermittlung in der MekongRegion

31.08.2021

7,5 Millionen US-Dollar

71. IOM

Weiterentwicklung des Internationalen Systems der Integrität bei der Personalbeschaffung

25.11.2021

1,44 Millionen US-Dollar

72. IOM

Unterstützung beim Aufbau einer 02.12.2021 gemeinsamen Lieferkette für Unterkünfte und andere Hilfsgüter für Binnenvertriebene im Norden Mosambiks

200 000 Franken

73. WMO

Förderung der regionalen Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaschwankungen und -änderungen in gefährdeten Sektoren der Anden

26.08.2021

200 000 Franken

74. WMO

Beitrag an das Projekt «Globale Unterstützungseinrichtung zur Erfassung des Wasserkreislaufs»

15.09.2021

2,4 Millionen Franken

75. WHO

Beitrag an das Projekt «Strategischer Bereitschaftsund Reaktionsplan zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie»

19.11.2021

10,5 Millionen US-Dollar

35 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

76. WHO

Beitrag an das Projekt «Stärkung des Systems der Gesundheitskontrolle und Versorgung von Covid-19-Patienten»

03.12.2021

77. WHO

Beitrag an das Projekt «Betrieb des 09.12.2021 Koordinationsbüros des Globalen Netzwerks für Gesundheitsfinanzierung und sozialen Schutz»

1,64 Millionen US-Dollar

78. WHO

Beitrag an ein Projekt zur Verbesse- 14.12.2021 rung des Zugangs zu Arzneimitteln und Technologien für nichtübertragbare Krankheiten: Diabetes als Indikator

105 260 US-Dollar

79. Panamerikanische Gesundheitsorganisation

Beitrag zum Projekt zur Stärkung 08.03.2021 der Kapazitäten für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene in Gesundheitseinrichtungen in der Region Ancash zur Bewältigung der gesundheitlichen Notlage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

40 178 US-Dollar

80. ILO

Beitrag zum Projekt zur Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch gute Regierungsführung sowie Schutz und Ermächtigung von Arbeitsmigrantinnen und -migranten, 18.01.21­31.08.24

18.01.2021

1 Million US-Dollar

81. ILO

Stärkung der sozialen Absicherung im Krankheitsfall über die «Providing for Health»-Initiative

24.06.2021

500 000 US-Dollar

82. ILO

Arbeitsmigration und wirtschaftliche Entwicklung in Westafrika

09.10.2021

1,78 Million US-Dollar

83. ILO

Projekt «Pilotinitiative für eine inte- 23.11.2021 grierte lokale Entwicklung», Tunesien

4,9 Millionen Franken

84. ILO

Gemeinsames Programm zur Steue- 30.11.2021 rung der Arbeitsmigration im Interesse von Entwicklung und Integration in Afrika

2,4 Millionen US-Dollar

85. UNO

Beitrag an den Treuhandfonds «Unabhängiger Ermittlungsmechanismus für Myanmar»

842 105 US-Dollar

86. UNODC

Effektive Verwaltung von beschlag- 23.11.2021 nahmten und eingezogenen Vermögenswerten in Mosambik

36 / 257

17.12.2021

210 000 US-Dollar

1 Million US-Dollar

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

87. UN Frauen

Einrichtung eines Systems zur Erfassung und Erstellung von Gender-Statistiken, Tunesien

21.04.2021

60 000 US-Dollar

88. UN Frauen

Allgemeiner Beitrag für das Jahr 2021

06.07.2021

16 Millionen Franken

89. UN Frauen

Gewalt gegen Frauen jetzt beenden! 17.11.2021

25 038 US-Dollar

90. UN Frauen

Beitrag an den Treuhandfonds der 17.12.2021 Vereinten Nationen zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen

2 Millionen Franken

91. UN-Habitat

Verbesserung der Integrationschan- 27.07.2021 cen von besonders schutzbedürftigen Arbeitsmigratinnen und -migranten und lokalen Gemeinschaften in Greater Abidjan, Côte d'Ivoire

1,85 Millionen US-Dollar

92. UN-Habitat

«Partnerschaft globales Netzwerk für Landrechte», Phase 3

14.10.2021

1,65 Millionen Franken

93. UN-Habitat

Beitrag zur Umsetzung der neuen Städteagenda und zum Wiederaufbau nach der Pandemie in Mittelamerika und der Dominikanischen Republik anhand des strategischen Plans 2021­2023 im Rahmen des Aktionsjahrzehnts

24.11.2021

3,4 Millionen US-Dollar

94. WFP

Unterstützung der technischen Hilfe 04.02.2021 für den Nationalen Hilfsfonds

210 526 US-Dollar

95. WFP

Beitrag an die Lebensmittelversorgung rückkehrender Migrantinnen und Migranten in Quarantänezentren in Laos

789 474 US-Dollar

96. WFP

Beitrag an die Initiative zur Förde- 02.08.2021 rung der Resilienz in ländlichen Gebieten

8 Millionen US-Dollar

97. WFP

Programm für Ernährungssicherheit 03.11.2020 und Aufbau der Resilienz in städtischen Gebieten

7 Millionen US-Dollar

98. WFP, Afrikanische Agentur für Risikokapazitäten

Beitrag an Afrikanische Risikokapazitätsprogramme in Sambia und Simbabwe

02.12.2021

2,17 Millionen US-Dollar

99. UNDP

Verstärkung der Kapazitäten der 04.05.2021 Staatsanwaltschaft im Kampf gegen die Straflosigkeit, Honduras

1,25 Millionen US-Dollar

100. UNDP

Unterstützung des Plans zur Projektlancierung für eine strategische Planung in Somalia, Phase: 01.06.2021­30.07.2022

50 000 US-Dollar

12.07.2021

20.05.2021

37 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

101. UNDP

Unterstützung des UNFPALänderprogramms Somalia, Phase: 01.06.2021­31.12.2024

17.06.2021

8,4 Millionen US-Dollar

102. UNDP

Erleichterung digitaler Lebensgrundlagen für Vertriebene und Aufnahmegemeinschaften

07.07.2021

400 000 US-Dollar

103. UNDP

Beitrag an die Förderung der Jugendbeschäftigung und von Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Selbstbestimmung durch die Stärkung des palästinensischen Innovations-Ökosystems

30.07.2021

1,9 Millionen Franken

104. UNDP

Beitrag an das Katalysatoren-Programm III der UNO (Einheiten für Risikomanagement/RMU und Rechenschaftslegung gegenüber den Betroffenen/AAP) in Somalia, Phase 01.07.2021­31.12.2024

11.08.2021

1,3 Millionen US-Dollar

105. UNDP

Finanzgipfel Genf 2021 zur Finanzierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung

23.09.2021

50 000 US-Dollar

106. UNDP

Stärkung der Organisationen 12.10.2020 der Zivilgesellschaft für die uneingeschränkte Ausübung der Menschenrechte und des Sozialen Auditoriums in La Moskitia, Honduras

400 000 US-Dollar

107. UNDP

Wirtschaftlicher Aufschwung und Armutsreduktion, um den Folgen von COVID-19 in den Bezirken Uvira, Walungu, Idjwi, Kalehe und Kabare im Kongo entgegenzuwirken

2 Millionen US-Dollar

108. UNDP

Beitrag an das gemeinsame UNO02.11.2021 Programm Saameynta: Erweiterung der Lösungen für Vertreibungen in Somalia, Phase 01.11.2021­ 31.12.2024

9,5 Millionen US-Dollar

109. UNDP

Beitrag an das Projekt zur Versöh- 02.11.2021 nung und Stärkung des Föderalismus, Phase 01.07.2021­31.12.2021

625 630 US-Dollar

110. UNDP

Lokale Gouvernanz und dezentralisierte Dienste 2021, Phase 01.11.2021­31.12.2022

11.11.2021

6,3 Millionen US-Dollar

111. UNDP

Projekt «Respekt», Tunesien, Phase 2

15.11.2021

3 Millionen Franken

38 / 257

28.10.2021

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

112. UNDP

Beitrag zugunsten des Joint Support 17.11.2021 Teams der Globalen Partnerschaft für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit

303 000 US-Dollar

113. UNDP

Unterstützung an das Programm «Kapitel 12 - Kommissionen», Startup-Phase

25.11.2021

200 000 US-Dollar

114. UNDP

Unterstützung des Friedenskonsolidierungsfonds

29.11.2021

18,1 Millionen US-Dollar

115. UNDP

Initiativen zur Dezentralisierung in den Provinzen Niassa und Nampula, Mosambik

29.11.2021

2,32 Millionen US-Dollar

116. UNDP

Allgemeiner Beitrag für das Jahr 2021

17.12.2021

49,7 Millionen Franken

117. UNEP

Beitrag an die Globale Allianz für Gebäude und Bau

28.12.2021

800 000 Franken

118. Innerislamisches Netzwerk für Wasserressourcenentwicklung und -management

Unterstützung bei der Organisation 29.06.2021 der ersten Sitzung des Beratenden Ausschusses für eine «Blue Peace»Politik im Nahen Osten und bei den Folgemassnahmen

42 400 US-Dollar

119. UNESCO

Stärkung des Bildungssystems in Jordanien

12.07.2021

1,6 Millionen US-Dollar

120. UNESCO

Beitrag an das Internationale Bildungsbüro

15.09.2021

450 000 Franken

121. UNESCO

Unsere Rechte, unser Leben, unsere 08.10.2021 Zukunft

7,7 Millionen US-Dollar

122. UNICEF

Allgemeiner Beitrag für das Jahr 2021

07.06.2021

19,3 Millionen Franken

123. UNICEF

Programm «Jugend mit Zukunft», Ägypten

31.10.2021

3,16 Millionen US-Dollar

124. UNICEF

Bekämpfung der chronischen Un23.12.2021 terernährung in den Gesundheitszonen Bunyakiri und Minova des Bezirks Kalehe in der Provinz Südkivu im Kongo

6 Millionen US-Dollar

125. UNITAR

Beitrag an die Klimawandel-Lernpartnerschaft

01.10.2021

4 Millionen Franken

126. UNOPS

Beitrag an die Gründungsphase des «Fonds für sanitäre Grundversorgung und Hygiene»

11.05.2021

1 Million US-Dollar

39 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

127. UNOPS

Allgemeiner Beitrag an UN Water über den interinstitutionellen Treuhandfonds

29.07.2021

2,5 Millionen Franken

128. UNRWA

Langfristige Unterstützung des Reformprozesses, Phase 5

14.07.2021

3 Millionen Franken

129. UNOFreiwillige

Schweizer Stagiaires, Volées 2022­2025

26.11.2021

2,08 Millionen US-Dollar

130. UNOFreiwillige

Allgemeiner Beitrag für das Jahr 2021

16.12.2021

800 000 Franken

40 / 257

BBl 2022 1535

2.3

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe10 Einleitung

Die humanitäre Hilfe der Schweiz leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements.

Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Hilfe und dem Schutz der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auch auf Präventionsmassnahmen, auf die Verringerung der Katastrophenrisiken und den Wiederaufbau. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

10

BBl 2020 2597

41 / 257

BBl 2022 1535

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197611 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

1.

Abschlussdatum

Kosten

Burkina Faso Programm zur Nutzung von Nichtholzprodukten in der Forstwirtschaft, Phase 3

14.05.2021

9,8 Millionen Franken

2.

Burkina Faso Programm zur Stärkung der Resilienz von Haushalten, die von Weidewirtschaft sowie Landwirtschaft und Viehzucht leben und Klimakrisen und Unsicherheit ausgesetzt sind, Phase 1

14.05.2021

9,8 Millionen Franken

3.

Kroatien

Spende von 20 mobilen Wohnein- 16.02.2021 heiten und 12 Sanitärcontainern für Erdbebenopfer

386 555 Euro

4.

Griechenland Beitrag an den 2. Regionalen Gesundheitsdienst von Piräus und den Agäischen Inseln für mobile Untersuchungsräume (Iso-Boxen)

04.12.2020

30 000 Euro

5.

Haiti

Beitrag zur Stärkung der Koordinations- und Logistikstruktur des Zivilschutzes

07.09.2021

100 000 US-Dollar

6.

Haiti

Schutz und psychosoziale Hilfe 29.11.2021 für vertriebene Kinder aus Delmas nach Gewalttaten durch städtische Banden

43 000 Franken

7.

Jordanien

Zivilschutz: Unterstützung bei der 08.04.2021 Instandhaltung der Krankenwagenflotte

150 000 Franken

8.

Nepal

Spende von medizinischen Gütern 21.05.2021 an das Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19Pandemie

7,42 Millionen Franken

9.

Mongolei

Hilfslieferung aus der Schweiz für 09.07.2021 COVID-19-Nothilfe

657 891 Franken

10.

Sri Lanka

Spende von medizinischen Gütern 03.06.2021 zur Unterstützung des Gesundheitsministeriums bei der Bekämpfung der COVID-19Pandemie

3,5 Millionen Franken

11

SR 974.0

42 / 257

Inhalt

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

11.

Vietnam

Spende von Hilfsgütern zur Un03.08.2021 terstützung des Gesundheitsministeriums bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

4,95 Millionen Franken

12.

OCHA

Palästina ­ Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021­ 2023

16.02.2021

3 Millionen Franken

13.

OCHA

Jemen ­ Beitrag an die hochrangige Konferenz zur Verpflichtung von finanziellen Mitteln für die humanitäre Krise im Jemen

26.02.2021

18 259 Franken

14.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten

23.04.2021

3 Millionen Franken

15.

OCHA

Beitrag 2021 an den Zentralen Nothilfefonds

07.05.2021

5 Millionen Franken

16.

OCHA

Jemen ­ Beitrag an den Humanitären Fonds für den Jemen (YHF) 2021

11.05.2021

1,5 Millionen Franken

17.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2021­2022 an das Projekt «Peer-2-Peer Support» zur Verstärkung der Wirksamkeit von humanitären Aktionen im Feld

07.07.2021

400 000 Franken

18.

OCHA

Regionalfonds für humanitäre Hilfe für West- und Zentralafrika 2021­2022 (Niger und Burkina Faso, zweckgebunden)

09.12.2021

1,77 Millionen Franken

19.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali, im Niger und in Nigeria

23.03.2021

8,75 Millionen Franken

20.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Irak und in Syrien

23.03.2021

8 Millionen Franken

21.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Nordkorea und Myanmar

23.03.2021

6,5 Millionen Franken

22.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Jordanien und im Libanon

23.03.2021

6 Millionen Franken

23.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an 23.03.2021 Feldaktivitäten in Zentralamerika, Kolumbien und Venezuela

5,5 Millionen Franken

43 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

24.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad

23.03.2021

5,25 Millionen Franken

25.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an 23.03.2021 Feldaktivitäten in Burundi und im Kongo

5 Millionen Franken

26.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Südsudan und Sudan

23.03.2021

5 Millionen Franken

27.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Ägypten, Libyen, Tunesien und im Jemen

23.03.2021

5 Millionen Franken

28.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia

23.03.2021

4,5 Millionen Franken

29.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet

23.03.2021

4 Millionen Franken

30.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Aserbaidschan und der Ukraine

23.03.2021

1 Million Franken

31.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Jemen

21.04.2021

1,4 Millionen Franken

32.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Äthiopien

12.05.2021

750 000 Franken

33.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet

14.06.2021

500 000 Franken

34.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2021­2022 zur Verbesserung der Wasserversorgung in Goma

06.10.2021

1 Million Franken

35.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Irak

14.10.2021

500 000 Franken

36.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Afghanistan

20.12.2021

5 Millionen Franken

37.

FAO

Beitrag zur Nothilfe für die Ernährungssicherheit und den Lebensunterhalt der vom Konflikt betroffenen Bevölkerung im Nordosten Nigerias

06.10.2021

900 000 US-Dollar

38.

IFRC

Zurverfügungstellung eines Ex12.01.2021 perten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des Regionalbüros in Budapest

44 / 257

220 000 Franken

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

39.

IFRC

Jahresbeitrag 2021 an das Sekretariat in Genf

01.05.2021

3 Millionen Franken

40.

IFRC

Beitrag an den revidierten Nothil- 04.06.2021 feappell zur Bewältigung von Covid-19

1,5 Millionen Franken

41.

IFRC

Zurverfügungstellung einer Ex10.06.2021 pertin für anwaltschaftliche Arbeit für die mit dem Klimawandel verbundenen Probleme und Katastrophenrisiken

190 000 Franken

42.

IFRC

Beitrag 2021 an den Fond für Soforthilfe bei Katastrophen

1 Million Franken

43.

IFRC

Zusätzlicher Beitrag an den revi- 15.07.2021 dierten Nothilfeappell zur Bewältigung von COVID-19; logistische Unterstützung bei der Verteilung der Impfstoffe, Tests und Medikamente vor Ort

7 Millionen Franken

44.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Haiti

07.09.2021

250 000 Franken

45.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2021­2024 an die Plattform zur Bekämpfung von Cholera

04.10.2021

1,5 Millionen Franken

46.

IFRC

Zusätzlicher Beitrag 2021 an den Fonds für Soforthilfe bei Katastrophen

28.10.2021

2 Millionen Franken

47.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2021­2022 an den Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Gesellschaften

12.11.2021

1 Million Franken

48.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2021­2023 12.11.2021 zum Aufbau und zur Stärkung des Venezolanischen Roten Kreuzes

590 000 Franken

49.

IFRC

Beitrag 2021­2024 zur Unterstützung von Menschen auf der Flucht entlang der Migrationsrouten in Europa

3 Millionen Franken

50.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur 22.12.2021 Unterstützung der vom Taifun Rai betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen

600 000 Franken

51.

UNFPA

Beitrag an das Projekt «Meine Sicherheit, unsere Zukunft: Der Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt im Jemen»

2,63 Millionen US-Dollar

17.06.2021

16.12.2021

21.06.2021

45 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

52.

UNFPA

Sicherstellung von Schutz und Dienstleistungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen, Migranten und Jugendliche in den Provinzen Champassak und Savannakhet in Laos

19.10.2021

998 970 US-Dollar

53.

UNFPA

Beitrag an umfassende Massnah- 31.10.2021 men zur Deckung der Bedürfnisse von Personen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt in Ägypten betroffen sind

1,88 Millionen Franken

54.

UNFPA

Beitrag an das Programm «Verantwortungsbereich geschlechtsspezifische Gewalt: Umsetzung der Strategie 2021­2024»

26.11.2021

699 515 US-Dollar

55.

UNHCR

Beitrag 2021 zur Unterstützung der Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch

01.06.2021

500 000 Franken

56.

UNHCR

Unterstützung zur Schaffung des Geneva Technical Hub

11.06.2021

200 000 Franken

57.

UNHCR

Unterstützung für das «Global Protection Cluster»

27.08.2021

383 348 Franken

58.

UNHCR

Beitrag 2021 an die Nothilfeope- 16.12.2021 ration in Afghanistan und den umliegenden Ländern

8 Millionen Franken

59.

OECD

Beitrag an das Arbeitsprogramm 2021­2022 des Entwicklungshilfeausschusses

2,95 Millionen Franken

60.

IOM

Unterstützung der Sicherstellung 15.06.2021 der Kontinuität im Bereich Wasser, sanitäre Anlagen und Hygiene sowie von Unterkünften für die vom Brand im März 2021 betroffenen Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch

900 000 Franken

61.

IOM

Beitrag an das Projekt betreffend 08.07.2021 Hilfe und Migration in der TigrayKrise im Osten des Sudan

500 000 Franken

62.

IOM

Beitrag an den Strategieplan für einen verbesserten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen für vulnerable Gruppen, insbesondere Menschen auf der Flucht

23.07.2021

6 Millionen Franken

63.

IOM

Notfallerhebung der Bausubstanz in den im August 2021 vom Erdbeben betroffenen Gebieten, Haiti

19.11.2021

125 000 Franken

46 / 257

20.07.2021

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

64.

IOM

Deckung der dringlichsten Be19.11.2021 dürfnisse von Binnenvertriebenen, die Opfer von gewalttätigen Banden in Port-au-Prince, Haiti, wurden

100 000 Franken

65.

IOM

Beitrag an den Aktionsplan für Afghanistan und seine Nachbarländer 2021­2024

24.11.2021

4 Millionen Franken

66.

IOM

Gemeinsame Pipeline für die Unterstützung von Unterkünften und anderen Gütern in Mosambik

02.12.2021

200 000 Franken

67.

IOM

Präventions- und Reaktionsmassnahmen betreffend akutem Menschenhandel, Problemen bei psychischer und psychosozialer Gesundheit im Nordosten von Nigeria, Phase 2

06.12.2021

1,4 Millionen US-Dollar

68.

WHO

Palästina ­ Beitrag an die Stärkung des Traumabewältigungssystems in Gaza, Phase 2

30.04.2021

1,5 Millionen US-Dollar

69.

WHO

Palästina ­ Beitrag an die Stärkung des Traumabewältigungssystems in Gaza, Phase 1

07.08.2019

1,05 Millionen US-Dollar

70.

Panamerikani- Beitrag an den Strategieplan sche Gesund- 2020­2025 für Venezuela heitsorganisation

28.12.2021

862 000 US-Dollar

71.

WFP

Unterstützung der Massnahmen des Humanitären Flugdienstes im Bereich der Vorsorgungskette in Haiti

29.01.2021

300 000 Franken

72.

WFP

Beitrag an den Humanitären Flug- 22.02.2021 dienst in Syrien

566 251 US-Dollar

73.

WFP

Beitrag 2021 an den NothilfeFonds

01.04.2021

7 Millionen Franken

74.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Sudan, Südsudan und Kongo

01.04.2021

6,75 Millionen Franken

75.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Bangladesch und Myanmar

01.04.2021

4,5 Millionen Franken

76.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali, im Niger und in Nigeria

01.04.2021

4,5 Millionen Franken

.

Abschlussdatum

Kosten

47 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

77.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Kuba, Haiti, Nicaragua, Honduras und Kolumbien

01.04.2021

4,3 Millionen Franken

78.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Nordkorea

01.04.2021

4 Millionen Franken

79.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Libanon und Jemen

01.04.2021

4 Millionen Franken

80.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an 01.04.2021 Feldaktivitäten in Kamerun, im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik

3,5 Millionen Franken

81.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet, in Syrien und im Irak

01.04.2021

3,5 Millionen Franken

82.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Äthiopien und Somalia

01.04.2021

3,25 Millionen Franken

83.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Algerien und Libyen

01.04.2021

2,3 Millionen Franken

84.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021­2022 zur Umsetzung der Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe

14.04.2021

570 000 Franken

85.

WFP

Spezifischer Beitrag 2021­2022 zur Transformation der Ernährungssysteme als Vorbereitung auf den UNOWelternährungsgipfel

14.04.2021

240 000 Franken

86.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Myanmar

16.04.2021

1 Million Franken

87.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Madagaskar

16.04.2021

500 000 Franken

88.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an den Nothilfefonds

01.06.2021

1 Million Franken

89.

WFP

Beitrag an die Lebensmittelver12.07.2021 sorgung rückkehrender Migrantinnen und Migranten in Quarantänezentren in Laos

789 474 US-Dollar

90.

WFP

Beitrag an das Schulspeisungspro- 02.08.2021 gramm in Venezuela

1 Million Franken

48 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

91.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Äthiopien und Madagaskar

04.08.2021

1,75 Millionen Franken

92.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Afghanistan

17.08.2021

2 Millionen Franken

93.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an 27.08.2021 Feldaktivitäten in Haiti zur Unterstützung der Logistik nach dem Erdbeben

250 000 Franken

94.

WFP

Beitrag 2021­2024 zur Unterstützung des Depots der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe

22.10.2021

1 Million Franken

95.

WFP

Beitrag zur Erhöhung der COVID-19-Test-Kapazitäten für humanitäre Mitarbeitende in Rakhine (Myanmar)

01.11.2021

25 000 Franken

96.

WFP

Jemen, Beitrag an den Länderstra- 09.11.2021 tegieplan 2019­2021, Budget 2021

1,23 Millionen Franken

97.

WFP

Libanon, Beitrag an den Länderstrategieplan 2018­2022, Budget 2021

09.11.2021

2 Millionen Franken

98.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik, Nigeria, Äthiopien, Somalia, Sudan, Südsudan und Mosambik

26.11.2021

6,3 Millionen Franken

99.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an den Nothilfefonds

10.12.2021

6 Millionen Franken

100.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Afghanistan

16.12.2021

8 Millionen Franken

101.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an 16.12.2021 Feldaktivitäten in Myanmar, Honduras und Nicaragua

1,6 Millionen Franken

102.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Syrien

16.12.2021

900 000 Franken

103.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2021 an Feldaktivitäten in Madagaskar

23.12.2021

900 000 Franken

104.

WFP

Beitrag 2021 an den Humanitären Flugdienst in Äthiopien

23.12.2021

245 000 Franken

49 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

105.

UNO Frauen

Beitrag an das Projekt «Friedens- 10.10.2021 vermittlerinnen fördern sozialen Zusammenhalt: Stärkung der Kapazitäten und der Zusammenarbeit von Frauengruppen der Zivilgesellschaft aus der RohingyaGemeinschaft und Cox's Bazar, Bangladesch»

1,38 Millionen US-Dollar

106.

UNDP

Beitrag an den von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Südsudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen

4 Millionen Franken

107.

UNDP

Administrative Standardvereinba- 03.05.2021 rung des Büros des MultipartnerTreuhandfonds für den Humanitären Fonds für Somalia

526 316 US-Dollar

108.

UNDP

Beitrag an den Betrieb der TROIKA durch technische und finanzielle Partner

06.08.2021

46 500 US-Dollar

109.

UNEP

Beitrag an die Globale Allianz für Gebäude und Bau

28.12.2021

800 000 Franken

110.

Dienst der Ver- Stärkung der Antiminenaktion für einten Natio- eine wirksame humanitäre Hilfe nen für Anti- mit Fokus auf den Bedürfnissen minenprogram der Gemeinschaft und den Entme wicklungsprioritäten

15.12.2021

160 000 US-Dollar

111.

UNDRR

Jahresbeitrag 2021­2024 an das Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNDRR)

13.07.2021

7,2 Millionen Franken

112.

UNICEF

Palästina ­ Beitrag an das Projekt «Schutz der Kinderrechte in OstJerusalem»

04.03.2021

2,1 Millionen Franken

113.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 20.05.2021 zung des Wohlergehens und der Rechte von Kindern auf Wasser und sanitäre Einrichtungen, Bildung und Schutz in Syrien»

6 Millionen Franken

114.

UNICEF

Beitrag an den Aktionsplan zur Sicherstellung des weltweit gleichberechtigten Zugang zu Covid-19-Impfstoffen, insbesondere für Menschen, die von der öffentlichen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind

6 Millionen Franken

50 / 257

Abschlussdatum

24.02.2021

14.07.2021

Kosten

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

115.

UNICEF

Beitrag an das Projekt betreffend den Zuständigkeitsbereich von Kinderschutz

30.08.2021

400 636 Franken

116.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2021­2023 an die Aktivitäten im Bereich urbane Wasser- und Siedlungshygiene

28.09.2021

400 000 Franken

117.

UNICEF

Beitrag an das Projekt zur Stärkung der wesentlichen Ernährungsdienste in Nordkorea

06.10.2021

2,45 Millionen US-Dollar

118.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Wasserversorgungsmanagement im Flüchtlingslager Azraq, Jordanien»

13.10.2021

1,98 Millionen Franken

119.

UNICEF

Beitrag an das humanitäre Engagement für Kinder in Venezuela, Schutz von Kindern und Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene

27.10.2021

1 Million Franken

120.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Förderung 07.11.2021 des Zugangs zur formellen Bildung für Rohingya-Flüchtlinge (Kinder und Jugendliche) in Cox's Bazar»

2,1 Millionen US-Dollar

121.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Nachhal- 06.12.2021 tige Wasserversorgung durch Unterhalt und Behebung von plötzlichen Ausfällen im Libanon 2021­ 2023»

2 Millionen US- Dollar

122.

UNICEF

Beitrag 2021 an den Aktionsplan für Afghanistan

10.12.2021

2 Millionen Franken

123.

UNRWA

Palästina ­ Beitrag an das Programmbudget 2021­2022

18.02.2021

38 Millionen Franken

124.

UNRWA

Palästina ­ Beitrag an die Verbes- 10.05.2021 serung der Beschäftigungsfähigkeit von jungen palästinensischen Flüchtlingen im Bereich der digitalen Technologien, um bessere Lebensunterhaltsmöglichkeiten zu schaffen

1,5 Millionen Franken

125.

UNRWA

Palästina ­ Beitrag an die Interna- 10.05.2021 tionale Konferenz 2021

150 000 Franken

126.

UNRWA

Beitrag im Rahmen des «Aufrufs zur humanitären Hilfe und zum raschen Wiederaufbau nach den Feindseligkeiten im Gazastreifen und den zunehmenden Spannungen im Westjordanland»

1,5 Millionen Franken

30.06.2021

51 / 257

BBl 2022 1535

2.4

Rahmenkredit Friedensförderung und menschliche Sicherheit12 Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

12

BBl 2020 2597

52 / 257

BBl 2022 1535

Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200313 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Bosnien und Herzegowina

Kernbeitrag an den allgemeinen 02.09.2021 Betrieb des Amtes des Hohen Repräsentanten für das Budget vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022

64 464 Euro

2.

Kongo

Beitrag an das Projekt «Nationa- 27.04.2021 ler Konsultationsworkshop zu den Entwürfen der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus»

99 662 US-Dollar

3.

IAEA

Beitrag an das Marie-Sklodowska-Curie-Forschungsstipendienprogramm

150 000 Euro

4.

Büro der Sonder- Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 05.06.2021 gesandten der zung bei der Umsetzung des ManUNO für Myan- dats der Sondergesandten» mar

203 965 US-Dollar

5.

Büro der Sonder- Beitrag zum Treuhandfonds zur 23.12.2021 gesandten der Unterstützung der Umsetzung des UNO für Myan- Mandats der Sondergesandten mar

249 200 US-Dollar

6.

UNO-Büro für Abrüstungsfragen

Beitrag an die Kosten der zweiten 04.08.2021 Überprüfungskonferenz des Übereinkommens über Streumunition

35 310 US-Dollar

7.

OCHA

Beitrag an das Projekt «Stärkung der Datenverantwortung in der humanitären Hilfe»

25.08.2021

440 000 US-Dollar

8.

Internationales Beitrag an das Projekt «Fazilität Zentrum für die für technische Hilfe im MigratiEntwicklung der onsbereich in Libyen» Migrationspolitik

25.05.2021

200 000 Euro

9.

Zentrum für Politikforschung der Universität der Vereinten Nationen

13

SR 193.9

28.11.2021

Beitrag an das Projekt bezüglich 14.12.2021 Auswegmöglichkeiten aus bewaffneten Konflikten ­ Fall des Irak (1. Oktober 2021­31. Dezember 2022)

150 000 US-Dollar

53 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

10. IKRK

Beitrag an das Projekt «Weltgip- 21.07.2021 fel über humanitäre Verhandlungen an vorderster Front», vom 28. Juni bis zum 3. Juli 2021

129 138 Franken

11. IKRK

Beitrag an das Projekt zur Stärkung der Kapazitäten zur Abdeckung der Bedürfnisse von konfliktbetroffenen Kindern, Phase 3

07.12.2021

160 000 Franken

12. IKRK

Beitrag an das Projekt zur Forschungstaskforce und Datenorchestrierung beim Zentralen Suchdienst

13.12.2021

392 000 Franken

13. IKRK

Beitrag an das Projekt zur Stär13.12.2021 kung der Kapazität, Open-SourceInformationen für die Arbeit im Rahmen des Schutzmandats zu nutzen

136 320 Franken

14. IKRK

Beitrag an das Projekt zum Aufbau eines globalen MultichannelForums zwecks Diskussion über die Digitalisierung der humanitären Hilfe

13.12.2021

109 801 Franken

15. IKRK

Beitrag an das Projekt zur Ent13.12.2021 wicklung und Verwendung einer französischen und spanischen Version des Schulungs- und Zertifizierungsprogramms für Datenschutzbeauftragte in der humanitären Hilfe

101 175 Franken

16. IKRK

Beitrag an das Projekt zur unab13.12.2021 hängigen Evaluation zwecks Identifizierung, Analyse und Bewertung der Risiken, die mit der Weitergabe von Daten an Geber verbunden sind

77 170 Franken

17. IKRK

Beitrag an das Projekt «For13.12.2021 schung und Entwicklung der Initiative betreffend humanitäre Daten und Vertrauen im Datenschutzbüro ­ Brückenschlag»

63 900 Franken

18. Europarat

Beitrag an den Sonderfonds zum Abbau des Verfahrensrückstands beim Gerichtshof

29.11.2021

250 000 Euro

19. Internationaler Strafgerichtshof

Finanzermittler

03.03.2021

2021: 120 000 Franken. Danach: 220 000 Franken/Jahr

54 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

20. Multinationale Beobachtungseinheit

Beitrag an das Projekt «Einheit 22.09.2021 der zivilen Beobachter der FMO: Stärkung der Zusammenarbeit und Vertrauensaufbau zur Stabilisierung des Sinai» (01.10.2020­ 30.09.2021)

150 000 US-Dollar

21. UNHCHR

Beitrag an das Projekt «Bodenprogramm Kolumbien»

05.03.2021

100 000 Franken

22. UNHCHR

Beitrag an das Gender-Akkreditierungsprogramm, 01.01.2021­ 30.04.2023

05.10.2021

140 000 US-Dollar

23. UNHCHR

Beitrag an das Projekt des Büros 15.11.2021 in Syrien «Menschenrechte in Gebieten unter wechselnder Kontrolle»

410 000 US-Dollar

24. UNHCHR

Beitrag an das Projekt zur Sicher- 01.12.2021 stellung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten in Libyen und der angrenzenden Region, Phase 2

490 000 US-Dollar

25. UNHCHR

Beitrag an das Projekt «Sonderbe- 08.12.2021 richterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Konsequenzen»

480 000 US-Dollar

26. UNHCHR

Beitrag an den Freiwilligen Fonds 09.12.2021 für Folteropfer für das Jahr 2021

200 000 US-Dollar

27. UNHCHR

Beitrag an das Projekt «Sonderbe- 14.12.2021 richterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen»

90 000 US-Dollar

28. IGAD

Beitrag zur Unterstützung des Einbezugs der Südsudanesischen Oppositionsallianz in den Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung des Waffenstillstands und der Sicherheit in der Übergangsphase

156 000 US-Dollar

29. Internationaler Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen

Beitrag an das Projekt «Informati- 19.05.2021 onsprogramm des Mechanismus für die betroffenen Gemeinschaften» (01.01.2021­31.12.2021)

28.11.2020

120 000 Euro

55 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

30. OAS

Beitrag an das Projekt «Schliessung der Lücke bei der Umsetzung interamerikanischer Standards zur Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten, mit einem Fokus auf Journalistinnen» (01.11.2020­31.10.2022)

10.12.2020

31. IOM

Ausarbeitung einer Betreuungs10.03.2021 strategie mit dem Schwerpunkt auf empathischer Kommunikation und gewaltfreien Kommunikationskonzepten für die Einheit, die nach vermissten Personen sucht

40 544 US-Dollar

32. IOM

Unterstützung des Projekts «Ein- 18.08.2021 bezug der Menschenrechte bei der Migrationssteuerung und der Grenzverwaltung»

300 000 Franken

33. IOM

Unterstützung des Projekts «Globales Forum über Migration und Entwicklung: Unterstützung der Übergangsphase 2021­2022»

88 000 US-Dollar

34. IOM

Unterstützung des Projekts: «Ver- 20.12.2021 misste Migrantinnen und Migranten: Datenerhebung und Kapazitätsaufbau zur Untersuchung der Todesfälle und des Verschwindens von Migrantinnen und Migranten weltweit»

350 000 Franken

35. UNO Frauen

Beitrag an das Projekt zur Einfüh- 06.12.2021 rung eines runden Tischs der internationalen Zusammenarbeit zur Geschlechtergleichstellung in Mexiko

26 000 US-Dollar

36. OSZE

Beitrag an das Projekt «Bekämpfung des Menschenhandels: Unterstützung der Multigeber-Zusammenarbeit durch nationale Simulationsübungen zu Ausbildungszwecken»

21.09.2021

200 000 Euro

37. OSZE

Beitrag an das Projekt «Sicherheit 09.11.2021 von Online-Journalistinnen», Phase II»

100 000 Euro

38. OSZE

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 09.11.2021 zungsprogramm für die Umsetzung der OSZE-Verpflichtungen im Bereich Migration und Bewegungsfreiheit»

150 000 Euro

56 / 257

12.10.2021

140 000 US-Dollar

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

39. OSZE

Beitrag an den Fonds für die Son- 23.12.2021 derbeobachtungsmission für die Ukraine, 8. Jahr

100 000 Euro

40. UNDP

Beitrag für 2020 an den Fonds für 02.12.2020 Friedenskonsolidierung

2,5 Millionen US-Dollar

41. UNDP

Internationale Mitglieder beim Sondergerichtshof in der Zentralafrikanischen Republik

31.12.2020

2021: 460 000 Franken. Danach: 480 000 Franken/Jahr

42. UNDP

Beitrag an die Umsetzung des Programms «Wahlunterstützung zur Stärkung der Demokratie in Äthiopien»

29.04.2020

80 000 US-Dollar

43. UNDP

Beitrag an den Multipartner-Treu- 05.01.2021 handfonds der Vereinten Nationen für Aktivitäten im Bereich der konfliktbezogenen, sexuellen Gewalt

100 000 Franken

44. UNDP

Entsendung von Stand-by-Personal über ein nichtrückzahlbares Darlehen

2021: 280 000 Franken. Danach: 1,6 Millionen Franken/Jahr

45. UNDP

Beitrag an die Integrierten Mis10.06.2021 sion der Vereinten Nationen zur Unterstützung des demokratischen Übergangs im Sudan im Rahmen des Programms zur Wiederherstellung von Frieden und Stabilität 2021­2023

500 000 US-Dollar

46. UNDP

Beitrag zur Implementierung des Systems zur Überwachung der Spannungen in Beirut, Libanon

26.11.2021

200 000 US-Dollar

47. UNDP

Betrag an den Multipartner-Treu- 30.11.2021 handfonds der Finanzierungsplattform des Sudan

186 608 US-Dollar

48. UNDP

Beitrag an das Projekt zur ver08.12.2021 stärkten Unterstützung grundlegender Rechtsvorschriften zur Unabhängigkeit der Justiz durch die Förderung eines prozessorientierten und inklusiven Ansatzes und die Schaffung von Dialogforen

200 000 US-Dollar

49. UNDPA

Beitrag an das allgemeine Programm der UNDPA für 2021

24.09.2021

1 Million US-Dollar

50. UNESCO

Beitrag an den Globalen Fonds zur Verteidigung der Medien

09.11.2021

250 000 US-Dollar

31.05.2021

57 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

51. UNICEF

Beitrag für das Projekt «Förderung des Zugangs zur Justiz für Kinder» im Iran

26.08.2021

190 890 US-Dollar

52. UNIDIR

Beitrag an die Verringerung des Risikos durch Kernwaffen (01.01.2021­31.12.2022)

01.02.2021

126 000 US-Dollar

53. UNIDIR

Beitrag an das Projekt «Abrüstungskontrolle»

30.03.2021

60 000 US-Dollar

54. UNIDIR

Beitrag an das Programm über konventionelle Waffen (Phase vom 1.1.2021­31.12.2022)

01.07.2021

210 000 US-Dollar

55. UNITAR

Nichtrückzahlbares Darlehen 06.12.2021 zur Bereitstellung eines Bildungsexperten

2022: 200 000 Franken. Danach: 200 000 Franken/Jahr

56. UNOPS

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 09.11.2021 zung der Wahlen vom 10.10.2021, operationelle Unterstützung an die Unterstützungsmission für Irak»

250 000 US-Dollar

57. UNO-Freiwillige Beitrag an den Fonds zur Finanzierung von Einsätzen junger Freiwilliger der UNO in den für 2022 mit dem Geber vereinbarten Bereichen und Ländern

58 / 257

05.12.2021

521 090 US-Dollar

BBl 2022 1535

2.5

Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.5.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Nigeria über das Schiff «San Padre Pio», abgeschlossen am 20. Mai 2021

A.

Das Abkommen sieht die sofortige Freigabe des unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffes «San Padre Pio» durch Nigeria vor. Sobald das Schiff freigegeben wurde und in die Hohe See, die ausschliessliche Wirtschaftszone oder die Territorialgewässer eines anderen Staates als Nigeria eingefahren ist, kann das laufende Verfahren zwischen der Schweiz und Nigeria vor dem Internationalen Seegerichtshof beendet werden. Die Parteien verpflichten sich, die Umwelt während der gesamten Dauer des Vorhabens umfassend zu schützen.

B.

Das Schiff «San Padre Pio» wurde im Januar 2018 von Nigeria in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone festgehalten. Die Schweiz hat vor dem Internationalen Seegerichtshof ein Verfahren gegen Nigeria eingeleitet. Um die ökologischen und finanziellen Risiken für den Bund zu begrenzen, wurde parallel dazu aktiv nach einer Verhandlungslösung gesucht. Dieses Abkommen zwischen den zwei Staaten ist das Ergebnis. Es berührt die privaten Rechte der am Schiffsbetrieb beteiligten Unternehmen nicht.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2021 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen, weil das Abkommen nur spezifisch den Fall «San Padre Pio» betrifft.

59 / 257

BBl 2022 1535

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. November 2021

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und die Niederlande beim Ausstellen von Schengen-Visa in gegenseitig vertreten.

B.

Das Schengen-Recht gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten.

Gemäss diesem Abkommen vertritt die Schweiz seit dem 22. November 2021 die niederländischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar), Pristina (Kosovo) und Colombo (für Sri Lanka und die Malediven). Im Gegenzug vertreten die Niederlande die schweizerischen Visainteressen in Aruba, Curaçao, Paramaribo (für Surinam und Guyana), Maskat (Oman) und Sint Maarten. Visagesuchstellende aus den obgenannten Staaten und Gebieten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Niederlanden oder in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder niederländischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2021 in Kraft getreten. Es wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

60 / 257

BBl 2022 1535

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD über einen Mietzuschuss des Büros der WB in Genf für die Jahre 2021­2022, abgeschlossen am 15. März 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, welches die Schweiz dem Genfer Büro der Weltbank (WB) gewährt hat.

B.

Die Unterstützung des Genfer Büros der WB fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der Gaststaatspolitik der Schweiz ein. Das Regionalbüro der WB ist wichtiger Bestandteil des internationalen Genf.

C.

104 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ab. Es kann vom die Schweiz wegen Nichteinhaltung der aus dieser Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen durch die WB gekündigt werden.

61 / 257

BBl 2022 1535

2.5.4

Abkommen zwischen der Schweiz und dem South Centre über einen Beitrag an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf, abgeschlossen am 30. September 2021

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2021.

B.

Das South Centre ist eine zwischenstaatliche Organisation der Entwicklungsländer, welche diese dabei unterstützt, ihre Kräfte und Kompetenzen zu vereinen, um ihre gemeinsamen Interessen auf der internationalen Bühne zu verteidigen. Aufgrund des am 31. Juli 1995 in Kraft getretenen Abkommens vom 1. September 1994 zur Schaffung des South Centre wurde dieses 1997 mit Sitz in Genf etabliert. Die DEZA hat das South Centre seit seiner Installation in Genf vor 23 Jahren mit einem Grundbeitrag unterstützt, der ungefähr der Höhe der Mietkosten entspricht. Es wurde vereinbart, dass dieser Beitrag ab 2020 aus dem Sitzstaatskredit des EDA zu finanzieren ist, weil diese Unterstützung im Grunde genommen die Büromiete des South Centre in Genf betrifft.

C.

300 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

62 / 257

BBl 2022 1535

2.5.5

14

Abkommen zwischen der Schweiz und der GARDP Foundation über die Vorrechte und Immunitäten von GARDP in der Schweiz, abgeschlossen am 10. März 202114

A.

Das Abkommen sieht die Befreiung der GARDP Foundation (Global Antibiotic Research & Development Partnership) von den direkten und indirekten Steuern vor. Die Organisation ist von den Anforderungen an den Aufenthalt ihrer ausländischen Mitarbeitenden in der Schweiz befreit.

B.

GARDP wurde im Jahr 2018 in Genf als Stiftung gegründet. Ziel von GARDP ist die Bekämpfung der für die weltweite Gesundheit bedrohlichen Antibiotikaresistenz. GARDP entwickelt neue Behandlungsmethoden für antibiotikaresistente Infektionen und arbeitet in Partnerschaft mit der WHO, Regierungen, Universitäten und dem Privatsektor, um einen dauerhaften Zugang zu diesen Behandlungen zu gewährleisten.

C.

Keine.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. b GSG.

E.

Das Abkommen ist am 10. März 2021 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.120.281.21

63 / 257

BBl 2022 1535

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz und UNHCHR bezüglich eines finanziellen Beitrags für den Treuhandfonds für die technische Unterstützung zur Förderung der Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer an den Arbeiten des Menschenrechtsrats für den Zeitraum 2021­2023, abgeschlossen am 5. Februar 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz, um die Aktivitäten des Treuhandfonds für die technische Unterstützung zur Förderung der Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer an den Arbeiten des Menschenrechtsrats zu unterstützen.

B.

Das Hauptziel des Fonds ist die Unterstützung der Aktivitäten, die das Ziel verfolgen die menschlichen und institutionellen Kapazitäten der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries) und der kleinen Inselentwicklungsländer (Small Island Developing States) zu stärken, insbesondere indem eine umfassendere Teilnahme ihrer Delegationen an den Arbeiten des Menschenrechtsrats (MRR) ermöglicht wird. Die universelle Vertretung der UNO-Mitgliedstaaten in Genf ist eine Priorität der Schweizerischen Aussenpolitik. Alle Staaten sollten in der Lage sein, regelmässig an den in Genf stattfindenden multilateralen Debatten, einschliesslich der Aktivitäten des MRR, teilzunehmen und ihre Beiträge einzubringen, nicht nur zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen, sondern auch zur Stärkung der Legitimität und Glaubwürdigkeit des MRR als zentrales UNO-Organ für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte weltweit. Die Schweiz als Gaststaat hat also ein starkes Interesse, dass die Teilnahme der Staaten an den Arbeiten des MRR so breit wie möglich, ja sogar universell, ist. Ein Beitrag der Schweiz an den Fonds soll diese universelle Teilnahme fördern und jene Staaten ohne permanente Präsenz in Genf, anregen eine Vertretung zu eröffnen.

C.

30 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

64 / 257

BBl 2022 1535

2.5.7

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich die Finanzierung des Mandats der Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen am 21. Juli 2021

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNHCHR sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird zur Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin verwendet, insbesondere durch die Anstellung von zwei Beratern, einem ersten der Stufe P2 für sechs Monate und einem zweiten der Stufe P3 für zwei Monate. Die Berater sind insbesondere für die Unterstützung der Sonderberichterstatterin bei ihren Untersuchungsmissionen zuständig und wirken bei der Erstellung der Jahresberichte an den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung sowie bei der Überwachung der Umsetzung der von den Entscheidungsgremien getroffenen Entscheidungen mit.

C.

50 034 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Juli 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. März 2022 ab. Sollte das UNHCHR die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

65 / 257

BBl 2022 1535

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag zum Projekt für die Rückgabe der Ergebnisse der Jugendkonsultation «La Francophonie de l'avenir», abgeschlossen am 12. Februar 2021

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der Organisation internationale de la Francophonie (OIF) im Hinblick auf die Rückgabe der Ergebnisse der Jugendkonsultation «La Francophonie de l'avenir».

B.

Die OIF umfasst 54 Mitgliedstaaten, 7 assoziierte Mitglieder und 27 Staaten mit Beobachterstatus. Zu ihren Zielen gehört die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung von Frauen in Bildungsprozesse. Die Schweiz war an der Erarbeitung der 2018 am Gipfel in Jerewan verabschiedeten Gender-Strategie der OIF beteiligt und unterstützt die OIF finanziell bei der logistischen Organisation der Rückgabe der Ergebnisse der Jugendkonsultation.

C.

20 000 Euro.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

66 / 257

BBl 2022 1535

2.5.9

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDESA über einen Beitrag für die dritte Phase des Projekts «Internet Governance Forum», abgeschlossen am 26. Januar 2021

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Verwendung der finanziellen Unterstützung für die Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der UN (UNDESA) betreffend das Projekt Policy Network on environment and digitalisation (PNE) im Rahmen des Internet Governance Forum (IGF), das zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 stattfindet.

B.

Das IGF ist die weltweit grösste Multi-Stakeholder-Konferenz der Vereinten Nationen. An diesem Anlass werden Aspekte der digitalen Gouvernanz erörtert, einschliesslich solcher wirtschaftlicher, regulatorischer, sicherheitstechnischer und menschenrechtlicher Natur. Die jährliche Konferenz steht weltweit allen Interessenten offen und dient als Katalysator für neue Ansätze und Partnerschaften. In diesem Zusammenhang hat das IGF-Sekretariat in Genf die Einrichtung eines PNE vorgeschlagen. Der Schwerpunkt bei diesem Pilotprojekt liegt auf der Sammlung und Bewertung von Best Practices zu Umweltthemen, die für die digitale Öffentlichkeitsarbeit von Bedeutung sind. Mit dem Einbezug von Stakeholdern, die sonst an den Diskussionen zur InternetGouvernanz nicht beteiligt sind, sollen sowohl das IGF-Sekretariat als auch dessen Prozesse gestärkt werden. Das Projekt wird somit nicht nur dazu beitragen, die Arbeit des IGF relevanter zu machen, sondern dient auch der Umsetzung der Empfehlungen der Roadmap für digitale Zusammenarbeit.

C.

83 000 US Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 ab. Sollte UNDESA seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommen, kann die Schweiz dieses kündigen und die Rückerstattung des geleisteten Beitrags ganz oder teilweise verlangen.

67 / 257

BBl 2022 1535

2.5.10

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDRR bezüglich einem Mietzuschuss für die Räumlichkeiten der Organisation in Genf für den Zeitraum 2021­2023, abgeschlossen am 21. Mai 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung an das Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNDRR).

B.

Die vorliegende Unterstützungsleistung zielt darauf ab, eine Umsiedlung des UNDRR aus Genf und somit eine Schwächung des humanitären Clusters der Schweizer Gaststaatpolitik abzuwenden.

C.

540 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab. Bei Uneinigkeiten verpflichten sich die Parteien, eine Einigung durch direkte Verhandlungen zu erreichen.

68 / 257

BBl 2022 1535

2.5.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNECE für das Projekt «Forum der Bürgermeister: Capacity Building der UNECE-Mitgliedstaaten in der nachhaltigen Stadtentwicklung, Wohnen und Landmanagement», abgeschlossen am 27. Oktober 2021

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags an die Wirtschaftskommission für Europa der UN in Genf (UNECE) für das Projekt «Forum der Bürgermeister»: Kapazitätsaufbau in nachhaltiger Stadtentwicklung, Wohnungsbau und Landmanagement in den Mitgliedsstaaten fest.

B.

Das Thema Städte hat in den letzten Jahren stark an Dynamik gewonnen. Die Schweiz engagiert sich stark in dieser Frage. Im Jahr 2020 wurde der Geneva Cities Hub ins Leben gerufen, der die Verbindung zwischen den Städten und den internationalen Organisationen herstellen soll und zu dem die Schweiz finanziell beiträgt. Die Schweiz trägt auch zur Miete des UN-HabitatVerbindungsbüros in Genf bei, das für Fragen der Stadtplanung und Städtediplomatie zuständig ist.

C.

130 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2022 ab. Im Fall eines Ausfalls des UNECE bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz das Abkommen Kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

69 / 257

BBl 2022 1535

2.5.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an die Kernaktivitäten des IBE, abgeschlossen am 7. Januar 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz an die Kernaktivitäten des in Genf ansässigen Internationalen Bildungsbüros (IBE) der UNESCO. Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto zur Unterstützung der Aktivitäten des IBE.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die Kernaktivitäten im Zusammenhang mit dem vom Rat des IBE genehmigten Programm und Budget 2021 unterstützt werden. Der Beitrag steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesrates vom 19. April 2018 über die freiwilligen Beiträge, die im Budget des EDA für den Zeitraum 2018­2021 vorgesehen sind.

C.

97 000 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Januar 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Januar bis 31. Dezember 2021 ab. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung können die beiden Parteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

70 / 257

BBl 2022 1535

2.5.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Programm UNESCORE, abgeschlossen am 14. Dezember 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz an das UNESCO-Programm UNESCORE. Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto zur Unterstützung der Aktivitäten dieses Programms.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die Aktivitäten zur schrittweisen Einführung des zentralen Planungs-, Monitoring- und Berichtssystems der UNESCO (UNESCORE), das auf eine effektive und effiziente Programmdurchführung abzielt, unterstützt sowie eine klare und transparente Berichterstattung zur Stärkung der Rechenschaftspflicht gewährleistet werden. Der Beitrag steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesrates vom 19. April 2018 über die freiwilligen Beiträge, die im Budget des EDA für den Zeitraum 2018­2021 vorgesehen sind.

C.

96 300 Franken.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c ROVG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2025 ab. Kommt die UNESCO ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

71 / 257

BBl 2022 1535

2.5.14

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2021­2023, abgeschlossen am 1. März 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, welches die Schweiz dem UNICEF in Genf für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gewährt hat.

B.

Die Unterstützung des UNICEF fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der Schweizerischen Gaststaatpolitik ein. Die Präsenz des UNICEF ist ein wichtiger Bestandteil des internationalen Genfs.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

72 / 257

BBl 2022 1535

2.5.15

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR, bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens des UNIDIR in den Jahren 2020 und 2021, abgeschlossen am 4. September 2020

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.

B.

Das UNIDIR mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftlich und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen des UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt das UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem UNIDIR seine Arbeit weiterzuführen.

C.

160 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

73 / 257

BBl 2022 1535

2.5.16

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung eines Beitrags an die Mietkosten der Büros von UNIDIR in Genf für den Zeitraum 2022­2023, abgeschlossen am 20. Oktober 2021

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten des von der Schweiz gewährten Beitrags an die Mietkosten der Büros von UNIDIR in Genf für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023.

B.

Die allgemein guten und anerkannten Leistungen des UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf.

Die Gewährung des Beitrags an die Mietkosten ermöglicht es UNIDIR seine Arbeit in Genf weiterzuführen.

C.

180 000 US-Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

74 / 257

BBl 2022 1535

2.5.17

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2020­2021, abgeschlossen am 3. Dezember 2020

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der vom EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.

B.

UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNOSystem als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

75 / 257

BBl 2022 1535

2.5.18

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 2021 Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 19. April 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das 2021 Seminar für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs im Herbst 2021.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten. Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

300 000 US Dollar.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. April 2021 bis 28. Februar 2022 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

76 / 257

BBl 2022 1535

2.5.19

Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2020, abgeschlossen am 2. März 2020

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.

B.

UNRISD mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz.

Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 ab.

77 / 257

BBl 2022 1535

2.5.20

Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2021, abgeschlossen am 1. März 2021

A.

Dass Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.

B.

UNRISD mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz.

Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2021 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 ab.

78 / 257

BBl 2022 1535

2.5.21

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC für die Finanzierung des Projekts mit dem Titel «The protection of children's rights in the context of counter-terrorism measures», abgeschlossen am 10. November 2021

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNODC sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend der Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird für die Entwicklung eines Instruments zur technischen Unterstützung in Form eines Handbuchs verwendet. Es enthält Konkrete Ratschläge für politische Entscheidungsträger und Praktiker, wie Kinder, die mit kriminellen und bewaffneten Gruppen, einschließlich terroristische Gruppen, in Verbindung gebracht werden, im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den Menschenrechten, zu behandeln sind.

C.

50 000 US-Dollar.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2021 in Kraft getreten und ist für die Zeitdauer vom 15. November 2021 bis 31. Mai 2022 gültig. Sollte das UNODC die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.

79 / 257

BBl 2022 1535

2.5.22

Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über einen Beitrag zum «AI for Good Global Summit 2021» abgeschlossen am 19. November 2021

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwendung der schweizerischen finanziellen Unterstützung für den «AI for Good Global Summit 2021», der über das ganze Jahr 2021 stattfand.

B.

Die Konferenz «AI for Good Global Summit» wird seit 2017 von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in Genf organisiert. Sie ist die einzige UNPlattform mit mehreren Interessengruppen für die Diskussion und den Austausch zum Thema künstliche Intelligenz. Die Ausgabe 2021 hatte zum Ziel «AI for Good» in eine erstklassige Plattform für digitale Medien zu transformieren, wo Menschen das ganze Jahr über zusammenkommen, um zu lernen, zu konstruieren und sich zu vernetzen, zwecks Vorantreiben der nachhaltigen Ziele der Vereinten Nationen. Die wichtigsten Aktivitäten zielten auf die Erhöhung der Reichweite, der Frequenz sowie der Qualität der Programmgestaltung ab, wodurch ein grösseres Publikum erreicht werden konnte. Dies ermöglichte mehr Zusammenarbeit, was zu vielen handlungsorientierten Aktivitäten führte (z.B. Diskussionsgruppen, Pitching-Wettbewerbe usw.). Die Schweiz hat sich für das Jahr 2021 zu einem Gesamtbetrag von 260 000 Franken verpflichtet (EDA: 100 000 Franken und UVEK/BAKOM: 160 000 Franken).

C.

100 000 Franken.

D.

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2021 in Kraft getreten und gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

80 / 257

BBl 2022 1535

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Robert Koch-Institut, Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland betreffend Corona-Apps (Austausch von Schlüsseln über einen auf schweizerischer Seite betriebenen Gateway Server zur grenzüberschreitenden Interoperabilität), abgeschlossen am 19. März 202115

15

A.

Die Vereinbarung regelt den Datenaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland im Bereich des sog. Proximity-Tracing der SwissCovid-App (Art. 60a EpG) sowie der entsprechenden deutschen App. Der Datenaustausch ermöglicht es, dass Warnungen über mögliche epidemiologisch relevante Annäherungen zwischen zwei Mobiltelefonen bzw. ihren Trägern grenzüberschreitend und applikationsübergreifend funktionieren.

B.

Die Vereinbarung hat zum Ziel, applikationsübergreifende Warnungen zwischen Nutzerinnen und Nutzern der deutschen Corona-Warn-App und der Schweizer SwissCovid-App zu ermöglichen, ohne dass die Nutzerinnen und Nutzer der Proximity-Tracing-Apps die App des jeweiligen Landes (DE oder CH) nutzen müssen. Die entsprechende Verbindung ist insbesondere deswegen relevant, weil nicht mehrere gleichartige Apps auf einem Mobiltelefon gleichzeitig aktiviert sein können und beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger jeweils zwischen der einen oder anderen App hätten wechseln müssen.

C.

280 000 Franken.

D.

Art. 80 Abs. 1 Bst. f EpG.

E.

Die Vereinbarung ist am 7. Mai 2021 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 30. Juni 2022 gültig. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

SR 0.818.104.136.1

81 / 257

BBl 2022 1535

3.2

16 17

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 1. Oktober 201816

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.

B.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.

C.

Keine.

D.

Art. 29 Abs. 1 des Abkommens17.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. September 2021 in Kraft getreten und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.

SR 0.831.109.191.11 SR 0.831.109.191.1

82 / 257

BBl 2022 1535

3.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der WHO über das WHO-BioHub-System, abgeschlossen am 25. Mai 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WHO im Bereich der Schaffung und Inbetriebnahme des BioHub-Systems.

Das System hat zum Ziel, die globale Gesundheitssicherheit zu stärken, indem es eine oder mehrere sichere Repositorien zur Verfügung stellt zur freiwilligen Verwahrung, Analyse und Verteilung von neuen Erregern mit epidemischem oder pandemischem Potenzial.

B.

Die Vereinbarung trägt zur Stärkung der globalen Gesundheitssicherheit im Rahmen der Schweizerischen Gesundheitsaussenpolitik (GAP) 2019­2024, insbesondere deren Aktionsfeld «Gesundheitsschutz und humanitäre Krisen» bei.

C.

600 000 Franken pro Jahr. EDI und VBS teilen sich die Kosten hälftig.

D.

Art. 80 Abs. 1 EpG und Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Die Vereinbarung trat mit deren Unterzeichnung in Kraft. Diese bleibt bis am 31. März 2024 in Kraft und kann zu diesem Zeitpunkt um drei weitere Jahre verlängert werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich aufgelöst werden.

83 / 257

BBl 2022 1535

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Bolivien über Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Amtlichen Passes, abgeschlossen am 7. Dezember 201818

18 19

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen DiplomatenDienst- oder Amtlichen Pass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Amtlichen Passes einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat dieses Abkommen mit Bolivien verhandelt, um eine einheitliche Gesetzgebung zu erreichen und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 15. August 201819 über die Einreise und die Erteilung von Visa aufzuheben.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.142.111.892 SR 142.204

84 / 257

BBl 2022 1535

4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Gambia über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, abgeschlossen am 12. Januar 2021

A.

Das Abkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz zu Fragen im Migrationsbereich, denn es enthält neben den Bestimmungen bezüglich den Modalitäten der Identifizierung und der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten sowie anderen Fragen zur praktischen Organisation der Rückkehr von illegal anwesenden Staatsangehörigen auch Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit im Migrationsbereich.

B.

Das Abkommen wurde mit dem Ziel einer besseren Steuerung der Migrationsbewegungen zwischen Gambia und der Schweiz abgeschlossen. Einerseits soll Gambia beim eigenen Migrationsmanagement unterstützt werden. Andererseits wird die Identifizierung und Rückübernahme ausländischer Personen, welche sich irregulär auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten und aus der Region stammen, mit der Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit den gambischen Behörden vereinfacht.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst b AIG.

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung provisorisch in Kraft getreten. Es tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren definitiv in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 28. Januar 2021 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist für sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

85 / 257

BBl 2022 1535

4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über den Austausch von jungen Berufsleuten, abgeschlossen am 30. November 2021

A.

Das Abkommen regelt den Austausch von jungen Berufsleuten (Stagiairesabkommen), die zwischen 18 und 35 Jahre alt sind und eine berufliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren abgeschlossen haben. Es können jährlich je 50 schweizerische Berufsleute in Indonesien und indonesische Berufsleute in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung zur beruflichen und sprachlichen Weiterbildung erhalten. Die Arbeitsbewilligung ist in der Regel auf 12 Monate befristet und kann maximal um weitere 6 Monate verlängert werden. Die Vertragsparteien konsultieren sich spätestens am 30. Juni jedes Kalenderjahres, ob ein tatsächlicher Bedarf besteht, die Quote für junge Berufsleute von 50 auf 100 zu erhöhen.

B.

Indonesien forderte im Rahmen der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen mit der EFTA einen erleichterten Zugang von Praktikant/innen zu den EFTA-Ländern. Die Schweiz stimmte zu unter der Bedingung, diesen Zugang separat in einem bilateralen Stagiairesabkommen zu regeln und seine Unterzeichnung mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zu verknüpfen.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. e AIG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum der letzten Mitteilung über den Abschluss der erforderlichen internen Genehmigungsverfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 3. November 2021 vorgenommen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

86 / 257

BBl 2022 1535

4.4

20

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über polizeiliche Zusammenarbeit, abgeschlossen am 15. Dezember 202020

A.

Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nach jeweiligem Landesrecht verantwortlichen Polizeibehörden, die zuständig sind für den Informationsaustausch, die Koordination operativer Einsätze sowie die Aus- und die Weiterbildung. Das Abkommen soll in erster Linie der Bekämpfung der Schwerstkriminalität dienen, ist jedoch auf alle Kriminalitätsbereiche anwendbar.

B.

Das Vereinigten Königreich von Grossbritannien hat in Europa eine hohe strategische Bedeutung. Die Schweiz kann sich einen Informationsverlust infolge des Brexit nicht leisten. Angesichts dem Austritt des Vereinigten Königreich von Grossbritannien aus der EU und der Unsicherheit, welcher dieser Austritt für die Polizeizusammenarbeit bedeutet, ermöglicht das vorliegende Abkommen der Schweiz die Zusammenarbeit der Polizeibehörden sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

C.

Keine.

D.

Art. 1a Abs. 1 ZentG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Oktober 2021 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

SR 0.360.367.1

87 / 257

BBl 2022 1535

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

88 / 257

BBl 2022 1535

5.1.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Unterstützung durch den Gaststaat während der Übung NIGHT HAWK 2021, abgeschlossen am 26. August 2021

A.

Die technische Vereinbarung regelt den Status der beteiligten Truppen, die Aufnahme der Schweizer Truppen in Dänemark und die logistische Unterstützung durch den Gaststaat.

B.

Der Bundesrat hat die Teilnahme an der Übung NIGHT HAWK 2021 am 17. Februar 2021 genehmigt. Bei der Übung geht es vor allem darum, das Einsatzverfahren von Spezialkräften bei Nacht zu trainieren. Die Schweiz nimmt bereits seit einigen Jahren an dieser Übung teil und beteiligt sich 2021 mit rund achtzig Angehörigen der Armee während drei Wochen.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. August 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum Ende der Übung am 10. Oktober 2021 oder bis das letzte Kontingentsmitglied Dänemark verlassen hat. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

89 / 257

BBl 2022 1535

5.1.2

21

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 23. November 201821

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung.

B.

Nebst der Regelung der finanziellen Verhältnisse regelt das Abkommen die Rechtstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet und bestimmt, insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Art. 48a und 150a MG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.512.134.91

90 / 257

BBl 2022 1535

5.1.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entsendung eines Mechanikers zur Weiterausbildung auf den Luftwaffenstützpunkt Rochefort (Frankreich), abgeschlossen am 8. März 2021

A.

Die Vereinbarung definiert die Einzelheiten für die Aufnahme eines Schweizer Mechanikers bei der französischen Luftwaffe zu Ausbildungszwecken.

B.

Sie regelt Statusfragen des Schweizer Mechanikers, den Umfang der Weiterausbildung, Sicherheitsvorschriften und den Zugang zu klassifizierten Daten.

C.

12 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 8. März 2021 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Entsendung bis am 8. April 2022 abgeschlossen.

91 / 257

BBl 2022 1535

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Aufnahme eines Schweizer Austauschoffiziers im Generalstab der französischen Streitkräfte, abgeschlossen am 6. September 2021

A.

Die technische Vereinbarung regelt namentlich den Status sowie die logistische Unterstützung zugunsten des Schweizer Offiziers während seines Praktikums in Paris.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht einem Schweizer Offizier, nach dem Abschluss seines Jahres an der École de Guerre ein einjähriges Praktikum im Generalstab der französischen Streitkräfte in Paris zu absolvieren. Die ursprüngliche Anfrage für die Entsendung eines Offiziers ging von der Schweiz aus; die Notwendigkeit einer technischen Vereinbarung geht hingegen auf Frankreich zurück.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 6. September 2021 in Kraft getreten und gilt für eine Dauer von zehn Jahren mit anschliessender stillschweigender Verlängerung um jeweils ein Jahr. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

92 / 257

BBl 2022 1535

5.1.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einer militärischen Flugsicherheitsübung, abgeschlossen am 20. September 2021

A.

Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe, die Verfahren im LuftLuft-Schiessen zu überprüfen.

B.

Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.

C.

13 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 20. September 2021 in Kraft getreten. Sie wurde für die Dauer der Ausbildung vom 20. bis 24. September 2021 abgeschlossen.

93 / 257

BBl 2022 1535

5.1.6

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der französischen Luftwaffe über die Teilnahme an der Übung VOLFA 2021, abgeschlossen am 23. November 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einer multinationalen Luftverteidigungsübung in Frankreich.

B.

Sie regelt neben den Flugverfahren, Statusfragen der Schweizer Teilnehmenden.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 23. November 2021 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen.

94 / 257

BBl 2022 1535

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Lecce, abgeschlossen am 18. Juni 2021

A.

Die Vereinbarung regelt den Besuch der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe und die Durchführung von mehreren Trainingsflügen im italienischen Luftraum.

B.

Sie regelt die logistischen Unterstützungsleistungen des Gaststaats, die operationellen Regeln sowie Status- und Haftungsfragen.

C.

23 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Sie wurde für die Dauer der Ausbildung vom 22. Juni bis 1. Juli 2021 abgeschlossen.

95 / 257

BBl 2022 1535

5.1.8

22

Abkommen zwischen der Schweiz und Kenia über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen, abgeschlossen am 13. Oktober 202122

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen.

B.

Nebst der Regelung der finanziellen Verhältnisse regelt das Abkommen insbesondere die Rechtstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet.

C.

Keine.

D.

Art. 48a und 150a MG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Oktober 2021 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 120 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.512.247.2

96 / 257

BBl 2022 1535

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2021, abgeschlossen am 1. Juni 2021

A.

Die technische Vereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung von polnischen Panzersoldaten und -soldatinnen am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2021.

B.

Die polnischen Panzersoldaten u nd -soldatinnen werden an hochentwickelten Panzersimulatoren des Mechanisierten Ausbildungszentrums in Thun ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt auf Antrag Polens.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt bis am 31. Dezember 2023. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

97 / 257

BBl 2022 1535

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2021, abgeschlossen am 15. November 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem vierwöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, bei dem insbesondere Nachtflüge, Tiefflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden.

Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.

B.

Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmenden als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.

C.

729 000 Franken.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 15. November 2021 in Kraft getreten. Sie wurde für die Dauer der Ausbildung vom 15. November bis am 10. Dezember 2021 abgeschlossen.

98 / 257

BBl 2022 1535

5.1.11

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benutzung des Super Puma­Simulators, abgeschlossen am 13. September 2021

A.

Die Vereinbarung erlaubt der slowenischen Luftwaffe, den Super Puma ­ Flugsimulator in Emmen zu Ausbildungszwecken zu benutzen.

B.

Sie regelt Status- und Haftungsfragen der slowenischen Teilnehmenden sowie die finanziellen Folgen.

C.

Keine.

D.

Art. 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 13. September 2021 in Kraft getreten. Sie gilt bis am 31. Dezember 2021.

99 / 257

BBl 2022 1535

5.2

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.2.1

Projektvereinbarung zwischen der Schweiz und Australien über die Zusammenarbeit bei der Struktur- und Materialuntersuchung von Titan-Rumpfstrukturen von Kampfflugzeugen, abgeschlossen am 17. Juni 2021

A.

Die Projektvereinbarung regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Australien bei der Untersuchung von Ermüdungsrissbildung in den Titan-Rumpfstrukturen von Kampfflugzeugen.

B.

Mit der Untersuchung sollen Daten gewonnen werden, die es der Schweiz erlauben, die Lebensdauer ihrer alternden F/A-18-Flotte zu optimieren. Die Schweiz profitiert dabei von der Infrastruktur und langjährigen technischen Expertise von Australien.

C.

3,5 Millionen Australische Dollar.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Projektvereinbarung ist am 17. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von vier Jahren. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

100 / 257

BBl 2022 1535

5.2.2

Anhang zum «Master Data Exchange Agreement» zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend künstliche Intelligenz und Cybertechnologien, abgeschlossen am 5. Januar 2021

A.

Der Anhang regelt den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsinformationen über künstliche Intelligenz und Cybertechnologien zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

B.

Die Schweiz und die Vereinigten Staaten haben mehrere laufende Forschungsprojekte im Bereich künstliche Intelligenz und Cybertechnologien.

Der Anhang ist notwendig, um den diesbezüglichen Informationsaustausch zu regeln.

C.

Keine.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Der Anhang ist am 5. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

101 / 257

BBl 2022 1535

5.2.3

Projektvereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend Materialien und Verarbeitungswerkzeuge für die nächste Generation von Hochfrequenz- und elektrooptischer/ Infrarot-Elektronik im Bereich der DünnschichtKristallzüchtung für neuartige elektronische und optoelektronische Geräte, abgeschlossen am 14. Januar 2021

A.

Die Projektvereinbarung regelt die Modalitäten der Forschungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zur Entwicklung von Dünnschicht-Wachstumsverfahren für ferroelektrische Schichten.

B.

Die Projektvereinbarung erlaubt der Schweiz unter anderem die Untersuchung neuartiger dünnschichtiger ferroelektrischer Materialien, wie Bariumtitanat, die für die Entwicklung hochleistungsfähiger elektrooptischer Modulatoren verwendet werden können.

C.

2,071 Millionen Franken.

D.

Art. 109b Abst. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die Projektvereinbarung ist am 14. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

102 / 257

BBl 2022 1535

5.2.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Leistungserbringung für die Messung von Dosisleistungen zu Gunsten der Probenahme- und Messorganisation, abgeschlossen am 10. September 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Messung von Dosisleistungen (Radioaktivität) bei Übungen und im Ereignisfall, die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und des Unterhalts des Materials, die Aus- und Fortbildung des Messpersonals sowie die Übermittlung der Messdaten.

B.

Es bestehen bereits Vereinbarungen mit den Kantonen. Aufgrund der geografischen Lage ist es sowohl im Interesse der Schweiz wie auch Liechtensteins, die bestehende Zusammenarbeit auf Liechtenstein auszudehnen.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. September 2021 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende des Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg gekündet werden.

103 / 257

BBl 2022 1535

5.2.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Communications and Information Agency betreffend fachlichen Support für den Mode 5 der Freund-Feind-Erkennung, abgeschlossen am 18. Juni 2021

A.

Die technische Vereinbarung regelt die fachliche Unterstützung der NATO Communications and Information Agency (NCI Agency) für die Schweiz bei der Umrüstung ihrer Sekundärradare auf den neuen NATO-Standard Mode 5 der Freund-Feind-Erkennung.

B.

Die Freund-Feind-Erkennungssysteme mit Mode 5 müssen zertifiziert werden, um die Interoperabilität zwischen Partnerstaaten und Systemherstellern zu gewährleisten. Die Schweiz möchte die Leistung und Interoperabilität ihrer Sekundärradare auf der Grundlage von NATO-Test- und Sicherheitsklassifizierungsrichtlinien durch die NCI Agency überprüfen lassen.

C.

50 228 Euro.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt bis am 30. Juni 2022. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

104 / 257

BBl 2022 1535

5.2.6

Supportvertrag zwischen der Schweiz und der NATO Support and Procurement Agency über das Schweizer STINGER-LenkwaffenKontrollschiessen 2020, abgeschlossen am 26. August 2021

A.

Der Supportvertrag regelt die logistische Unterstützung der NATO Support and Procurement Agency (NSPA) für das Schweizer STINGER-LenkwaffenKontrollschiessen in der Türkei sowie die Finanzierung dieser Leistungen durch die Schweiz. Das Kontrollschiessen 2020 wurde wegen COVID-19 auf 2021 verschoben.

B.

1994 beschaffte die Schweizer Armee die schultergestützte Boden-Luft-Lenkwaffe STINGER. Im Rahmen der technischen Überwachung des Systems und der eingelagerten Munition müssen regelmässige Kontrollschiessen durchgeführt werden. Für die Durchführung ist ein weiträumig absperrbarer Lenkwaffen-Schiessplatz mit spezifischer Infrastruktur nötig. Da in der Schweiz eine derartige Infrastruktur nicht vorhanden ist, muss für das Kontrollschiessen auf einen Schiessplatz im Ausland ausgewichen werden. Die NSPA verfügt über die benötigte Infrastruktur und Expertise, um die Schweiz zu unterstützen.

C.

677 704 Euro.

D.

Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.

E.

Der Supportvertrag ist am 26. August 2021 in Kraft getreten und gilt bis am 12. September 2021. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

105 / 257

BBl 2022 1535

5.2.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Communication and Information Agency betreffend Teilnahme an der «Multinational Malware Information Sharing Platform», abgeschlossen am 11. Dezember 2021

A.

Die Vereinbarung beschreibt die Dienstleistungen, welche die NATO Communications and Information Agency im Zusammenhang der Schweizer Beteiligung an der Multinational Malware Information Sharing Platform erbringt.

B.

Der Vereinbarung liegt der Beschluss des Bundesrates vom 8. Mai 2020 zugrunde.

C.

23 000 Euro.

D.

Art. 109b Abs. 1 MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 11. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2023.

106 / 257

BBl 2022 1535

5.2.8

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für die UNOPS im Sudan, abgeschlossen am 24. Juni 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten für die UNO nach Sudan verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.). Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.

B.

Der Vereinbarung liegt der Beschluss des Bundesrates vom 31. März 2021 zugrunde, mit welchem das VBS ermächtigt wird, das UNO-Minenräumprogramm im Sudan mit maximal vier Armeeangehörigen zu unterstützen.

C.

Keine.

D.

Art. 66b MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 24. Juni 2021 in Kraft. Sie sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

107 / 257

BBl 2022 1535

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile betreffend die Auswirkungen einer Evolutivklausel, die im Abs. 6 des Protokolls zum Abkommen vom 2. April 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthalten ist, abgeschlossen am 29. März 2021

23

A.

Die Vereinbarung stellt die Auswirkungen der Senkung der vom Abkommen vom 2. April 200823 vorgesehenen Residualsätze auf Zinsen und Lizenzgebühren fest, die aufgrund einer im Abs. 6 des Protokolls zum Abkommen enthaltenden Evolutivklausel stattgefunden hat.

B.

Gemäss Abs. 6 des Protokolls zum Abkommen, sollte Chile in einem Abkommen mit einem OECD-Mitgliedstaat in Chile anfallende Zinsen oder Lizenzgebühren von der Steuer befreien oder den Steuersatz auf diese Einkünfte auf einen niedrigeren Satz als den ursprünglich im Abkommen zwischen der Schweiz und Chile vorgesehenen begrenzen, gilt eine solche Befreiung oder ein solcher ermässigte Satz automatisch auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und Chile. Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Chile und Japan am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten und am 1. Januar 2017 anwendbar wurde, wurden die Residualsätze für Zinsen und Lizenzgebühren im Abkommen zwischen der Schweiz und Chile mit Wirkung auf den 1. Januar 2017 gesenkt. Die Vereinbarung klärt den Text des Abkommens zwischen der Schweiz und Chile, wie er nach der Aktivierung dieser Klausel vorliegt, und trägt zur Rechtssicherheit bei.

C.

Keine.

D.

Art. 24 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. März 2021 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 1. Januar 2017 anwendbar. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.924.51

108 / 257

BBl 2022 1535

6.2

24

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Anwendungsmodalitäten von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung des Protokolls vom 23. September 2009, abgeschlossen am 6. Mai 2021

A.

Die Vereinbarung enthält eine Liste der Pensionseinrichtungen oder individuellen Vorsorgesparpläne, die unter Art. 10 Abs. 3 des Abkommens24 fallen.

B.

Das Abkommen sieht vor, dass die in Art. 10 Abs. 3 vorgesehenen Abkommensvorteile nur dann gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden die in jedem Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtungen oder individuellen Vorsorgepläne gegenseitig festlegen.

C.

Keine.

D.

Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung trat rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

SR 0.672.933.61

109 / 257

BBl 2022 1535

6.3

25

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Thônex-Vallard, abgeschlossen am 27. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Thônex-Vallard durch die Eidgenössischen Zollverwaltung und die Direction générale des douanes et droits indirects sowie die für deren Einsatz zuständigen Stellen.

B.

Ziel dieser Grenzabfertigungsstelle ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollbereich zu erleichtern sowie die Arbeit des Personals zu schützen. Es werden sowohl Zonen für die gemeinsame Nutzung eingerichtet, als auch solche, welche den Behörden der jeweiligen Parteien vorbehalten sind.

Die Mitarbeiter sind befugt, Kontrollen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchzuführen, können aber ­ bis auf gewisse Ausnahmen ­ keine Festnahmen vornehmen, sofern sich die Personen nicht über die Grenze begeben.

Des Weiteren werden Bestimmungen für die Verwaltung der Zonen festgelegt, wobei gemeinsame Entscheidungen getroffen werden sollen.

C.

Keine.

D.

Art. 242 Ziff. 3 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)25.

E.

Die Vereinbarung ist von der Schweiz am 2. März 2021 ratifiziert worden. Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die zweite Notifikation folgt. Die Vereinbarung sieht die Möglichkeit einer Kündigung auf diplomatischen Weg auf den ersten Tag eines Monats vor, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

SR 631.01

110 / 257

BBl 2022 1535

6.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Col France, abgeschlossen am 27. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Col France durch die Eidgenössischen Zollverwaltung und die Direction générale des douanes et droits indirects sowie die für deren Einsatz zuständigen Stellen.

B. Ziel dieser Grenzabfertigungsstelle ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollbereich zu erleichtern sowie die Arbeit des Personals zu schützen. Es werden sowohl Zonen für die gemeinsame Nutzung eingerichtet, als auch solche, welche den Behörden der jeweiligen Parteien vorbehalten sind.

Die Mitarbeiter sind befugt, Kontrollen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchzuführen, können aber ­ bis auf gewisse Ausnahmen ­ keine Festnahmen vornehmen, sofern sich die Personen nicht über die Grenze begeben.

Des Weiteren werden die Bestimmungen für die Verwaltung der Zonen festgelegt, wobei gemeinsame Entscheidungen getroffen werden sollen.

26

C.

Keine.

D.

Art. 242 Ziff. 3 ZV26.

E.

Die Vereinbarung ist von der Schweiz am 2. März 2021 ratifiziert worden. Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die zweite Notifikation folgt. Die Vereinbarung sieht die Möglichkeit einer Kündigung auf diplomatischen Weg auf den ersten Tag eines Monats vor, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

SR 631.01

111 / 257

BBl 2022 1535

6.5

27

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Boncourt/Delle ­ Autobahn, abgeschlossen am 27. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle in Boncourt/ Delle ­ Autobahn durch die Eidgenössische Zollverwaltung und die Direction générale des douanes et droits indirects sowie die für deren Einsatz zuständigen Stellen.

B.

Ziel dieser Grenzabfertigungsstelle ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollbereich zu erleichtern sowie die Arbeit des Personals zu schützen. Es werden sowohl Zonen für die gemeinsame Nutzung eingerichtet, als auch solche, welche den Behörden der jeweiligen Parteien vorbehalten sind.

Die Mitarbeiter sind befugt, Kontrollen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchzuführen, können aber ­ bis auf gewisse Ausnahmen ­ keine Festnahmen vornehmen, sofern sich die Personen nicht über die Grenze begeben.

Des Weiteren werden Bestimmungen für die Verwaltung der Zonen festgelegt, wobei gemeinsame Entscheidungen getroffen werden sollen. Schliesslich werden die Bedingungen für die Nutzung und den Betrieb der Gebäude sowie der Infrastruktur festgelegt, um eine effiziente Mobilität der Behörden beider Parteien zu erreichen.

C.

Keine.

D.

Art. 242 Ziff. 3 ZV27.

E.

Die Vereinbarung ist von der Schweiz am 2. März 2021 ratifiziert worden. Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die zweite Notifikation folgt. Die Vereinbarung sieht die Möglichkeit einer Kündigung auf diplomatischen Weg auf den ersten Tag eines Monats vor, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

SR 631.01

112 / 257

BBl 2022 1535

6.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Annemasse sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Genève-Cornavin ­ Eaux-Vives ­ Annemasse, abgeschlossen am 27. November 2019

A.

Die Vereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen betreffend die Einrichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Annemasse durch die Eidgenössischen Zollverwaltung und die Direction générale des douanes et droits indirects sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Genève-Cornavin ­ Eaux-Vives ­ Annemasse und die für deren Einsatz zuständigen Stellen

B. Ziel dieser Grenzabfertigungsstelle ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollbereich zu erleichtern sowie die Arbeit des Personals zu schützen. Es werden sowohl Zonen für die gemeinsame Nutzung eingerichtet, welche auch die Zugstrecke zwischen Annemasse und der ersten Haltestelle in der Schweiz umfassen, als auch solche, welche den Mitarbeiter der jeweiligen Parteien vorbehalten sind. Die Mitarbeiter sind befugt, Kontrollen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchzuführen, können aber ­ bis auf gewisse Ausnahmen ­ keine Festnahmen vornehmen, sofern sich die Personen nicht über die Grenze begeben. Des Weiteren werden Bestimmungen für die Verwaltung der Zonen festgelegt, wobei gemeinsame Entscheidungen mit Einbezug der zuständigen Eisenbahnverwaltung getroffen werden sollen.

Schließlich wird festgelegt, dass die Mitarbeiter grundsätzlich mit dem Zug reisen, um ihre Aufgaben am Bahnhof des Nachbarlandes zu erfüllen ­ ausser ein Dienstfahrzeug ist erforderlich.

28

C.

Keine.

D.

Art. 242 Ziff. 3 ZV28.

E.

Die Vereinbarung ist von der Schweiz am 2. März 2021 ratifiziert worden. Sie tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die zweite Notifikation folgt. Die Vereinbarung sieht die Möglichkeit einer Kündigung auf diplomatischen Weg auf den ersten Tag eines Monats vor, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

SR 631.01

113 / 257

BBl 2022 1535

6.7

29

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), abgeschlossen am 1. Juni 2021

A.

Das Abkommen ermöglicht es, AEO-zertifizierten Unternehmen des Partnerstaates wesentliche, und wenn möglich wechselseitige, Vorteile und Vereinfachungen zu gewähren. Unternehmen mit AEO-Status gelten als besonders vertrauenswürdig, weshalb sie Privilegien bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen geniessen und Vereinfachungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen können. Dadurch wird der Handel erleichtert und technische Handelshemmnisse abgebaut.

B.

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden international Massnahmen zur Erhöhung der Zollsicherheit getroffen, die sich auch auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr auswirken. So ist unter anderem eine summarische Vorausanmeldung aller Waren vorgesehen, die aus Drittländern eingeführt oder in Drittländer ausgeführt werden. Ein Schlüsselelement der Sicherheitsinitiativen ist die Einführung des AEO-Status für Unternehmen.

Dessen Ziel ist die durchgängige Absicherung der gesamten Lieferkette vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Am 31. Dezember 2020 ist die Übergangsperiode gemäss Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ausgelaufen. Das Vereinigte Königreich ist demnach wie andere Drittländer zur summarischen Voranmeldung aller Waren verpflichtet.

C.

Keine.

D.

Art. 42a Abs. 2bis des Zollgesetzes vom 18. März 200529.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und ist unbefristet gültig.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 631.0

114 / 257

BBl 2022 1535

6.8

30

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bezüglich der Anwendung von Art. 24 Abs. 5 des Abkommens vom 8. Dezember 1977 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 16. Juni 2021

A.

Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Art. 24 Abs. 5 des Abkommens30.

B.

Die Verfahrensregeln für das in Art. 24 Abs. 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Die Bestimmung sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.

C.

Keine.

D.

Art. 24 Abs. 5 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 16. Juni 2021 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.936.712

115 / 257

BBl 2022 1535

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost31 Einleitung

Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Die Entwicklungszusammenarbeit Ost wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt und fördert in Ländern des Ostens insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Ländern des Ostens an diesem Mandat und unterstützt diese bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen, und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Albanien, Kirgistan, Serbien, Tadschikistan und Ukraine. Komplementärmassnahmen werden im Westbalkan, Südkaukasus und Zentralasien umgesetzt. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme aktiv, beziehungsweise über multilaterale Massnahmen. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend.

31

BBl 2020 2597

116 / 257

BBl 2022 1535

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201632 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

1.

Albanien

Albanisch-schweizerisches Projekt für geistiges Eigentum «AlbanianSwiss Intellectual Property Project», Phase 1, 2021­2025

01.03.2021

1,5 Millionen Franken

2.

Albanien

Gewährung von technischer und finanzieller Unterstützung im Rahmen des Projekts intelligente Energiegemeinden

12.11.2021

5,3 Millionen Franken

3.

Bosnien und Herzegowina

Urban Transformation Projekt im Kanton Sarajevo

15.07.2021

4,55 Millionen Franken

4.

Serbien

Umsetzung des Schweizer Programms über Kapazitäten für die Handelspolitik

21.09.2021

700 000 Franken

5.

EBRD

Zusammenarbeit in Bezug auf das Programm für erneuerbare Fernwärme in Serbien

26.11.2020

8,475 Millionen Euro

6.

EBRD

Beitrags über die Beteiligung am Osteuropäischen Partnerschaftsfonds für Energieeffizienz und Umwelt

30.11.2021

3 Millionen Euro

7.

IBRD

Finanzberichterstattung von Unternehmen in Albanien, Phase III, Einzel-Geber-Treuhandfonds

23.12.2020

2,3 Millionen Euro

8.

IBRD/IDA

Einzel-Geber-Treuhandfonds für das Modernisierungsprojekt des Wasser- und Abwassersektors in Bosnien und Herzegowina

16.12.2020

7 Millionen Franken

9.

IBRD/IDA

Unterstützung der aserbaidschanischen Regierung im Kapazitätsaufbau zum mittelfristigen Ausgabenrahmen, Einzel-GeberTreuhandfonds

01.07.2021

5 Millionen Franken

10.

IFC

Landwirtschaftliche Kapitalmarktentwicklung in der Ukraine

08.12.2020

2,2 Millionen US-Dollar

32

SR 974.1

117 / 257

BBl 2022 1535

7.2

Rahmenkredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit33 Einleitung

Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz an diesem Mandat und unterstützt Entwicklungsländer bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Geografisch arbeitet das SECO insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme, beziehungsweise multilaterale Massnahmen aktiv. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UNHandelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

33

BBl 2020 2597

118 / 257

BBl 2022 1535

Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197634 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr. Vertragspartei

Inhalt

1.

Burkina Faso

Technische und finanzielle Unterstüt- 26.07.2021 zung zu Gunsten der Steuerdirektion

4,9 Millionen Franken

2.

Kolumbien

Programm zur Stärkung der Wettbe- 21.07.2021 werbsfähigkeit «Colombia+Competitiva 2021 ­ 2024» Phase II

14 Millionen Franken

3.

Indonesien

Kooperation über die Zusammenar09.10.2020 beit bei der Entwicklung von Fachkompetenzen im Bereich der erneuerbaren Energien

6,5 Millionen Franken

4.

Mongolei

Technische Hilfe in ausgewählten Bereichen der Zentralbankgeschäfte

06.08.2021

205 000 Franken

5.

Peru

Unterstützung zur institutionellen Stärkung der Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Pensionsfonds, Phase II

16.12.2020

3 Millionen Franken

6.

Vietnam

Unterstützung der Handelspolitik und 22.10.2021 Exportförderung

5 Millionen Franken

7.

Vietnam

Ausbildungsprogramm für Führungs- 27.12.2021 kräfte im Bankwesen

5 Millionen Franken

8.

EBRD

Beitrag zum Sonderfonds für die Hochwirksame Klima-Aktionspartnerschaft

14.12.2021

10 Millionen Franken

9.

IDB

Beitrag zum Strategischen Themenfonds mit dem Titel: Multigeber Wasserfonds

29.11.2021

4,5 Millionen Franken

10. IDB

Verwaltung des thematischen Strategiefonds mit dem Titel Multigeber Treuhandfonds zur Entwicklung nachhaltiger Städte in Lateinamerika und der Karibik

03.12.2021

3,5 Millionen Franken

11. IDB

Beitrag für das Projektmanagement «Innovationsquelle: Eine Fazilität zur Förderung von Innovationen in den Bereichen Wasser, Abwasser und Abfall in Lateinamerika und der Karibik»

08.12.2021

2 Millionen Franken

34

Abschlussdatum

Kosten

SR 974.0

119 / 257

BBl 2022 1535

Nr. Vertragspartei

Inhalt

12. IBRD/IDA

Multi-Gebertreuhandfonds zur Er26.10.2021 leichterung der Unterstützung wachstumsfördernder Kapitalmarktreformen in Prioritätsländern der Schweiz

25,85 Millionen Franken

13. IBRD/IDA

Verwaltung über das Hilfsprogramm 23.11.2021 für den Energiesektor im Rahmen des Multi-Gebertreuhandfonds Dachfonds 2.0

13 Millionen Franken

14. IBRD/IDA

Multi-Geber-Treuhandfonds für das Programm für die afrikanische Verkehrspolitik - Vierter Entwicklungsplan

25.11.2021

4 Millionen US-Dollar

15. ITC

«Window 1 Trust Fund» Strategische 28.10.2021 Stärkung von KMU im Bereich des internationalen Handels

8 Millionen Franken

16. IBRD/IDA

Multi-Geber-Treuhandfonds für integriertes Land- und Stadtmanagement in Ägypten

14.12.2021

8,55 Millionen Franken

17. UNCTAD

Programm zur Unterstützung des Schuldenmanagement- und Finanzanalysesystems

12.12.2020

3 Millionen Franken

18. UNCTAD

Programm betreffend den elektronischen Handel und die digitale Wirtschaft (2021 ­ 2024)

31.08.2021

4 Millionen Franken

19. IWF

Unterstützung des Regionalen Zentrums des Mittleren Ostens

23.11.2021

5 Millionen Franken

20. Kapitalentwicklungsfonds der UNO

Programm «Besser als Bargeld Allianz»

30.11.2021

3 Millionen Franken

21. IFC

Integrierte Umwelt-, Sozial- und Gouvernanz-Standards, globaler Fonds für technische Unterstützung

15.09.2021

16,85 Millionen US-Dollar

22. OECD

Unterstützung von Steuerprojekten in 18.12.2020 Kolumbien

1,15 Millionen Franken

23. UN-Habitat

Beitragsvereinbarung für das Projekt «Stadtplanung und Infrastruktur in Migrationskontexten»

30.12.2020

3,1 Millionen Franken

24. ILO

Memorandum of Understanding zur Entwicklungszusammenarbeit

01.04.2021

­

25. ILO

Programm «Better Work», Phase IV

01.12.2021

12 Millionen Franken

26. ILO

Programm «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises», Phase IV

10.12.2021

3,317 Millionen Franken

120 / 257

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2022 1535

Nr. Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum

Kosten

27. ILO

Programm «Productivity Ecosystems for Decent Work»

14.12.2021

9,08 Millionen Franken

28. UNDP

Kostenteilung im Rahmen einer Dritt- 01.12.2021 vereinbarung für die Umsetzung von Art. 6 des Pariser Abkommens

1.35 Millionen Franken

29. UNICEF

Beitrag an das Sekretariat des Fonds für Bildungsleistungen

100 000 Franken

19.08.2021

121 / 257

BBl 2022 1535

7.3

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen, abgeschlossen am 10. Februar 2021

A.

Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zwischen der Schweiz und Deutschland, insbesondere die Voraussetzungen und die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen sowie die rechtliche Wirkung einer Gleichwertigkeit.

Ebenfalls geregelt werden die gemeinsamen Arbeitsinstrumente und der Gemischte Ausschuss, welche zur kohärenten Umsetzung und zur Weiterentwicklung des Abkommens beitragen sollen.

B.

Die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen im Ausland ist für die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitnehmenden wichtig: Sie erleichtert insbesondere den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Weiterbildung in anderen Ländern. Die zwischen der Schweiz und Deutschland seit 1937 bestehende Vereinbarung in diesem Bereich wurde durch das vorliegende Abkommen modernisiert und abgelöst. Das neue Abkommen ermöglicht grundsätzlich die Fortsetzung der bewährten gegenseitigen Anerkennungspraxis. Gleichzeitig bildet es die seit 1937 erfolgten Entwicklungen in der Berufsbildung in beiden Ländern ab. Es klärt Fragen, die sich in der gegenwärtigen Umsetzungspraxis stellen, und behebt gewisse Schwierigkeiten. Zudem wurden der Anwendungsbereich und somit die Gruppe der potentiellen Nutzniessenden erweitert. Das Abkommen wird im Rahmen der bereits etablierten Strukturen und Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen umgesetzt.

C.

Keine.

D.

Art. 68 Abs. 2 BBG.

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

122 / 257

BBl 2022 1535

7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstags 2021, abgeschlossen am 11. Oktober 2021

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Organisation der Veranstaltung anlässlich des Welternährungstages fest, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung für den Ausstellungsstand am Bahnhof Genf Cornavin. Die FAO ist eine zwischenstaatliche Organisation der Vereinten Nationen, die sich für eine Welt ohne Hunger und Armut einsetzt.

B.

Die FAO feiert jedes Jahr am 16. Oktober den Welternährungstag zum Gedenken an die Gründung der Organisation im Jahr 1945. Dieses Jahr findet der Welternährungstag unter dem Motto «Our actions are our future. Better production, better nutrition, a better environment and a better life» statt. Zu diesem Zweck wurde ein Ausstellungsstand am Bahnhof Genf Cornavin organisiert. Ziel war es, das Bewusstsein der Schweizer Öffentlichkeit für ihre Rolle bei der Transformation unserer Agrar- und Ernährungssysteme zu schärfen. Des Weiteren sollte die Schweizer Öffentlichkeit darüber informiert werden, wie die Schweiz und die FAO zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels Nr. 2 («Zero Hunger») beitragen. Im Zentrum stand die Botschaft, dass die Art und Weise, wie wir uns ernähren, unsere Gesundheit und den Planeten beeinflusst und somit alle Teil des Wandels sein sollten. Das Thema des diesjährigen Welternährungstags steht im Einklang mit dem Aufruf der FAO zu globaler Solidarität und Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass sich alle Länder schnell von der globalen Covid-19-Pandemie erholen können und sich alle Akteure an der Transformation des Agrar- und Ernährungssystems beteiligen. Die durchgeführten Aktivitäten beinhalten einen Ausstellungsstand im Bahnhof Genf Cornavin in Partnerschaft mit dem BLW, der Stiftung Partage und der Stadt Genf sowie ein E-Advertising-Video in den Hauptbahnhöfen der Schweiz.

C.

20 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2021 in Kraft getreten und galt bis zum 29. Oktober 2021.

123 / 257

BBl 2022 1535

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Unterstützung des Projekts «Verbesserung der Bodengesundheit und der Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden durch RECSOIL und Soil Doctors», abgeschlossen am 17. November 2021

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des Projekts «Verbesserung der Bodengesundheit und der Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden durch RECSOIL und Soil Doctors». Die Aktivitäten dienen der Erreichung dreier Ziele: Wirksame Einführung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmethoden zur Verbesserung der Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch RECSOIL (Rekarbonisierung der weltweiten landwirtschaftlichen Böden); Stärkung der Kapazitäten der Landwirtinnen und Landwirte im Bereich der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung durch das Programm «Soil Doctors»; Sensibilisierung für den Boden und Stärkung nationaler, regionaler und globaler Bodennetzwerke.

B.

Die Bindung von organischem Kohlenstoff im Boden hat nicht nur ein grosses Senkepotenzial von Treibhausgasemissionen, sondern bietet auch zahlreiche weitere Vorteile, etwa die Verbesserung der Ernährungssicherheit und des landwirtschaftlichen Einkommens, die Verringerung von Armut und Fehlernährung und die Bereitstellung wesentlicher Ökosystemleistungen. RECSOIL wurde im Dezember 2019 ins Leben gerufen, um die Einführung bewährter Praktiken für die Bindung von Bodenkohlenstoff zu fördern. Das Programm «Soil Doctors» soll Landwirtinnen und Landwirte in die Lage versetzen, den Zustand ihres Bodens zu bewerten und die besten Verfahren auszuwählen, um die Nahrungsmittelproduktion zu gewährleisten und gleichzeitig die Gesundheit des Bodens zu erhalten. Das Projekt ist optimal auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung abgestimmt.

C.

750 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. September 2024. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

124 / 257

BBl 2022 1535

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Operationalisierung des Landwirtschaftsausschuss-Subkomitees für Viehzucht und Unterstützung seines mehrjährigen Arbeitsprogramms, abgeschlossen am 22. November 2021

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Unterstützung der Aktivitäten zur Operationalisierung des Subkomitees für Viehzucht des Landwirtschaftsausschusses und zur Unterstützung seines mehrjährigen Arbeitsprogramms. Folgende Aktivitäten sind vorgesehen: Zweijährliche Abhaltung einer Sitzung des Subkomitees; Organisation technischer Konsultationen auf globaler und regionaler Ebene; Entwicklung einer globalen Bewertung des Beitrags der Viehwirtschaft zu Ernährungssicherheit, nachhaltigen Ernährungssystemen und gesunder Ernährung; Erstellung von technischen Dokumenten, Leitlinien, Bewertungen und Studien zur Vorlegung an das Subkomitee.

B.

Die Viehzucht spielt eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030, insbesondere des Ziels Nr. 2. Diese Rolle ist jedoch komplex und beinhaltet zahlreiche Zielkonflikte. Um die FAO-Mitglieder bei der Bewältigung dieser Komplexität zu unterstützen, hat der Landwirtschaftsausschuss auf seiner 27. Sitzung im Oktober 2020 das Subkomitee für Viehzucht für internationale Konsultationen und Diskussionen über Fragen und Prioritäten im Zusammenhang mit dem Viehzuchtsektor eingerichtet. Als Mitglied des Landwirtschaftsausschusses unterstützte die Schweiz die Gründung dieses Subkomitees und bekräftigte so ihr Engagement für nachhaltige Ernährungssysteme.

C.

100 000 Franken.

D.

Art. 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. November 2024. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

125 / 257

BBl 2022 1535

7.3.5

35

Abkommen zur Gründung der internationalen Forschungsorganisation «Square Kilometre Array Observatory», abgeschlossen am 12. März 201935

A.

Das Abkommen ist ein multilateraler Vertrag zwischen den Gründungsmitgliedern der internationalen Forschungsorganisation «Square Kilometre Array Observatory» (SKAO). Es legt die Satzung des SKAO fest und beschreibt die Ziele der Organisation sowie die Pflichten der Vertragsparteien.

B.

Das SKAO wird ein internationales Observatorium mit Stationen in Südafrika und Australien sein und vom Vereinigten Königreich aus gesteuert werden.

Es wird das «Square Kilometre Array» betreiben, das leistungsstärkste Radioteleskop des 21. Jahrhunderts, von dem die weltweite Forschungsgemeinschaft revolutionäre Fortschritte im Verständnis des Universums erwartet.

Das Abkommen wurde am 19. März 2019 von sieben Staaten (Australien, China, Italien, Niederlande, Portugal, Südafrika und Vereinigtes Königreich) unterzeichnet. Indien und Schweden waren an den Verhandlungen zur Errichtung des SKAO beteiligt, müssen aber noch nationale Verfahren abwarten, bevor sie das Abkommen unterzeichnen können. Diese neun Länder werden die Gründungsmitglieder sein. Weitere Staaten können dem Abkommen beitreten. Am 15. Oktober 2021 hat der SKAO-Beirat, das oberste Leitungsorgan des SKAO, dem Beitritt der Schweiz zum SKAO einstimmig zugestimmt. Mit ihrem Beitritt zum Abkommen verpflichtet sich die Schweiz somit zu einer Beteiligung am SKAO bis 2030.

C.

Keine.

D.

Art. 31 Abs. 1 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Januar 2022 für die Schweiz in Kraft getreten.

Nach Art. 16 des Abkommens ist eine Kündigung per 15. Januar 2031 unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten und nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem SKAO möglich.

SR 0.425.51

126 / 257

BBl 2022 1535

7.3.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Square Kilometre Array Observatory über den Beitritt der Schweiz zum Square Kilometre Array Observatory, abgeschlossen am 17. Dezember 202136

A.

Die Vereinbarung ist ein bilateraler Vertrag zwischen der Schweiz und der internationalen Forschungsorganisation Square Kilometre Array Observatory (SKAO). Sie legt die Modalitäten für den Beitritt der Schweiz zum SKAO und für die Erlangung ihres Status als Vertragspartei des Abkommens zur Gründung des SKAO fest.

B.

Das SKAO wird ein internationales Observatorium mit Stationen in Südafrika und Australien sein und vom Vereinigten Königreich ausgesteuert werden. Es wird das «Square Kilometre Array» betreiben, das leistungsstärkste Radioteleskop des 21. Jahrhunderts, von dem die weltweite Forschungsgemeinschaft revolutionäre Fortschritte im Verständnis des Universums erwartet. Neben den drei Gaststaaten gehören China, Italien, die Niederlande und Portugal zu den Gründungsmitgliedern. Indien und Schweden waren an den Verhandlungen zur Errichtung des SKAO beteiligt, müssen aber noch nationale Verfahren abwarten, bevor sie das Abkommen unterzeichnen können. Der Beitritt zum SKAO setzt den Abschluss einer Beitrittsvereinbarung voraus, in der der finanzielle Beitrag der Schweiz zur Organisation festgelegt wird.

C.

25,5 Millionen Euro.

D.

Art. 31 Abs. 1 FIFG.

E.

Die Beitrittsvereinbarung ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Nach Art. 16 des Abkommens37 ist eine Kündigung per 15. Januar 2031 unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten und nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem SKAO möglich.

36 37

SR 0.425.511 SR 0.425.51

127 / 257

BBl 2022 1535

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Befristete Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerischdeutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs, abgeschlossen am 21. Mai 202138

38 39

A.

Die befristete Durchführungsvereinbarung regelt die gegenseitige Anerkennung von bestimmten Kontrollschildern und gilt für schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise und die zugehörigen Händlerschilder («U-Nummern») sowie für deutsche Fahrzeugscheine für rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rote Oldtimerkennzeichen. Seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. Juli 2021 können Fahrzeuge mit schweizerischem Händlerschild auf deutschem Staatsgebiet verkehren. Fahrzeuge mit den zuvor genannten deutschen Kontrollschildern können weiterhin in der Schweiz verkehren.

B.

Die Durchführungsvereinbarung erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen, indem zum Beispiel Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen usw. im jeweils anderen Land möglich werden. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Händlerschild in den Grenzregionen künftig keine Umwege mehr in Kauf nehmen, sondern können einen direkten Weg wählen.

C.

Keine.

D.

Art. 47 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 199939.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2023 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.360.136.11 SR 0.360.136.1

128 / 257

BBl 2022 1535

8.2

Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Frequenzkoordinierung im Frequenzband 174­230 MHz (Band III), abgeschlossen am 10. Juni 2021

A.

Das Abkommen regelt die Frequenzkoordinierung und -nutzung für Rundfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich.

B.

Die Bestimmungen des Abkommens ermöglichen eine effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen in den jeweiligen Grenzgebieten.

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Einklang mit diesem Abkommen abgeschlossene Frequenzkoordinierungen behalten ihren Status.

129 / 257

BBl 2022 1535

8.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über den Umbau der Zollplattform Basel-Saint-Louis an der Autobahn A35 in Frankreich, abgeschlossen am 31. März 2021

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung der Vertragsparteien an den Arbeiten zur Neugestaltung der Zollplattform, die zwar auf französischem Hoheitsgebiet liegt, aber von der Schweiz und Frankreich gemeinsam genutzt wird.

B.

In Anbetracht anhaltenden Zunahme des Autobahnverkehrs wird die Zollplattform auf Initiative Frankreichs vergrössert und umgestaltet, sodass sie den Bedürfnissen der kommenden Jahre gerecht werden kann. Insbesondere soll durch die Verflüssigung des Verkehrs im Bereich der Plattform die Verkehrssicherheit verbessert werden. Das Ziel besteht darin, die Wartezeiten für die Lastwagen auf der Autobahn zu verkürzen. Dazu sollen namentlich zusätzliche Zufahrten und Stellplätze errichtet werden. Idealerweise werden künftig keine Lastwagen mehr auf der Autobahn anhalten müssen.

C.

3,5 Millionen Euro.

D.

Art. 7a Abs. 2 RVOG.

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten angezeigt haben. Die Schweiz hat die Notifikation am 26. April 2021 vorgenommen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

130 / 257

BBl 2022 1535

8.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich den Aufbau von GSM/UMTS/ LTE-Basisstationen auf dem Territorium des Nachbarlandes, abgeschlossen am 3. September 2021

A.

Das Abkommen legt die technischen Nutzungsbedingungen für den Betrieb von GSM/UMTS/LTE Basisstationen auf dem Gebiet des Nachbarlandes fest.

Die von den Mobilfunkbetreibern im Nachbarland betriebenen Stationen sind inklusive der aktualisierten technischen Merkmale im Anhang ausgeführt.

B.

Das Abkommen ermöglicht der die Europäischen Organisation für Kernforschung CERN die Sicherstellung der Mobilfunkversorgung auf ihren Standorten in Genf-Meyrin (CH) und im Pays de Gex (F).

C.

Keine.

D.

Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2021 in Kraft getreten und ersetzt die Version vom 28. Juni 2016. Es kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Die Modalitäten für den Betrieb der Basisstationen im Falle einer Kündigung sind geregelt.

131 / 257

BBl 2022 1535

8.5

40 41

Abkommen zwischen der Schweiz Bundesrat und Iran über den grenzüberschreitenden Personenund Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 3. Juli 201840

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf beiderseitigen Wunsch abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Keine.

D.

Art. 3a des Bundesgesetzes vom 20. März 200941 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung (STUG).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2021 in Kraft getreten. Es gilt für unbestimmte Dauer, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

SR 0.741.619.436 SR 744.10

132 / 257

BBl 2022 1535

8.6

42

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, abgeschlossen am 13. Mai 202142

A.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien garantiert den Inhaberinnen und Inhabern eines Führerausweises einen reibungslosen Umtausch bei einer Wohnsitznahme im jeweils anderen Land. Es trat erstmals im Juni 2016 in Kraft und war auf fünf Jahre befristet. Im Mai 2021 haben der Bundesrat und die italienische Regierung das Abkommen erneuert. Es ist wiederum auf fünf Jahre befristet.

B.

Das Abkommen vereinfacht das Prozedere für den Umtausch der Führerausweise deutlich. Mit der Erneuerung des Abkommens ist die gegenseitige Anerkennung und der Umtausch von Führerausweisen weiterhin sichergestellt.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 1 Bst. a SVG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2021 in Kraft getreten und bis zum 12. Juni 2026 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.741.531.945.4

133 / 257

BBl 2022 1535

8.7

Vereinbarung betreffend den Beitritt von Monaco zu TV5, abgeschlossen am 9. Dezember 2021

A.

Die zwischen Monaco und den staatlichen Partnern in TV5 und den Partnersendern von TV5 abgeschlossene Vereinbarung zielt darauf ab Monaco als neuen staatlichen Partner anzuerkennen und den öffentlichen monegassischen Rundfunk in die programmatische Zusammenarbeit aufzunehmen. Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Beitritts und behandelt die Problematik der Kapitalerhöhung von TV5 und die monegassische Beteiligung, die neue Aufteilung des Kapitals, die Teilung der Sendezeit und den finanziellen Beitrag des neuen monegassischen Partners.

B.

Die Charta von TV5 begründet die staatliche Partnerschaft in TV5. Gründungsstaaten sind Frankreich, Belgien, Kanada/Québec und die Schweiz. Sie nehmen eine Teilrevision der Charta vor, um das Führungssystem von TV5 auf Monaco ausdehnen zu können. Die Vereinbarung ist ein Zusatztext der Charta und regelt die Modalitäten des monegassischen Beitritts.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG.

E.

Die Vereinbarung tritt am gleichen Tag wie die revidierte Charta in Kraft, nämlich am 9. Dezember 2021. Die Vereinbarung sieht keine ausdrücklichen Kündigungsmodalitäten vor, weil sie punktuelle Fragen regelt, die den Abschluss des Beitritts von Monaco ermöglichen.

134 / 257

BBl 2022 1535

8.8

43

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Dominica, abgeschlossen am 11. November 202143

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Übereinkommens von Paris sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Januar 2022 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.131.9

135 / 257

BBl 2022 1535

8.9

44

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Georgien, abgeschlossen am 18. Oktober 202144

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Übereinkommens von Paris sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.136.0

136 / 257

BBl 2022 1535

8.10

45

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Senegal, abgeschlossen am 6. Juli 202145

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Übereinkommens von Paris sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2021 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.168.1

137 / 257

BBl 2022 1535

8.11

46

Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Vanuatu, abgeschlossen am 11. November 202146

A.

Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.

B.

Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021­2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Übereinkommens von Paris sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Buchstabe b und c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.

SR 0.814.012.177.9

138 / 257

BBl 2022 1535

8.12

47

Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 8. Juli 201347

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen vom 29. Juli 1998 über den Luftlinienverkehr aufgehoben.

SR 0.748.127.191.98

139 / 257

BBl 2022 1535

8.13

48

Abkommen zwischen der Schweiz und Israel über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 31. Oktober 201848

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2021 in Kraft getreten. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen vom 19. November 1952 aufgehoben.

SR 0.748.127.194.49

140 / 257

BBl 2022 1535

8.14

49

Abkommen zwischen der Schweiz und Moldova über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 4. April 201949

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

SR 0.748.127.195.65

141 / 257

BBl 2022 1535

8.15

50

Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 20. November 201850

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Bundesrat definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Art. 3a Abs. 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

SR 0.748.127.196.45

142 / 257

BBl 2022 1535

8.16

Multilaterale Vereinbarung M 332 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) betreffend radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) gemäss 2.2.7.2.3.1.4 ADR, abgeschlossen am 12. Juli 2021

A.

In Abweichung vom ADR bezüglich radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) müssen diese Stoffe nicht der in diesem Absatz vorgeschriebenen Auslaugprüfung unterzogen werden.

B.

Eine Abweichung von den IAEA-Transportvorschriften wird mit dem M 332 behoben und erleichtert die Beförderung.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Die Vereinbarung ist am 12. Juli 2021 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

143 / 257

BBl 2022 1535

8.17

Multilaterale Vereinbarung M 338 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) betreffend die Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff als stabilisierte Gemische der Klasse 2, abgeschlossen am 12. Juli 2021

A.

In Abweichung von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 dürfen Gemische von Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber höchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70°C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Bezeichnung «UN 1010 Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert» befördert werden.

B.

Die Anpassung der Klassierung von Butadien wird rückgängig gemacht. Dies greift einer für 2025 vorgesehenen Änderung vor. Dadurch wird die Sicherheit erhöht und es entspricht einem Interesse der Wirtschaft.

C.

Keine.

D.

Art. 106a Abs. 2 SVG.

E.

Die Vereinbarung ist am 12. Juli 2021 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2025 gültig. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

144 / 257

BBl 2022 1535

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengenund des Dublin/Eurodac-Besitzstands Einleitung

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)51 und des Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA)52 hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- und den Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7
Absatz 4 und 17 SAA bzw. in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden.

Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA bzw. Artikel 6 DAA zur Folge.

51 52

SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

145 / 257

BBl 2022 1535

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts. Die in diesem Jahr relativ hohe Anzahl von Notenaustauschen ist auf verschiedene kumulative Effekte zurückzuführen, wovon drei im Vordergrund stehen: die erhöhte Rechtssetzungsdynamik innerhalb der EU (z. B. Um- und Ausbau der gesamten ITSystemlandschaft), veränderte institutionelle Rahmenbedingungen seit dem Vertrag von Lissabon (vermehrte Nutzung der Möglichkeit zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Europäische Kommission) und die «variable Geometrie» der Beteiligung an Schengen/Dublin (Notwendigkeit zum Erlass von inhaltlich gleichlautenden Rechtsakten).

146 / 257

BBl 2022 1535

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2165 betreffend die Mindestqualitätsstandards und die technische Spezifikation für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, abgeschlossen am 27. Januar 2021

A.

Der Notenaustausch präzisiert die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen «SIS-Grenze» und regelt die Mindestqualitätsstandards und die technische Spezifikation für die Eingabe und Speicherung von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS.

B.

Ergibt sich aus der Kapital-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. Januar 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

147 / 257

BBl 2022 1535

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/31 betreffend die Mindestqualitätsstandards und die technische Spezifikation für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 27. Januar 2021

A.

Der Notenaustausch präzisiert die Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen «SIS-Polizei» und regelt die Mindestqualitätsstandards und die technische Spezifikation für die Eingabe und Speicherung von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS. Der Notenaustausch macht zudem Vorgaben zu DNA-Profilen.

B.

Ergibt sich aus der Kapital-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. Januar 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

148 / 257

BBl 2022 1535

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 92 endg. betreffend die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 25. Februar 2021

A.

Der Notenaustausch beinhaltet Regelungen zur Festlegung von Qualitätsanforderung wie Mindestdatenelemente pro Ausschreibungskategorie und zur Dateneingabe. Einige zusätzliche Sonderbestimmungen, welche nur die Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen «SIS Polizei» betreffen, sind im diesem Durchführungsbeschluss enthalten. Diese betreffen die Möglichkeit der Ergänzung von Personenausschreibungen mit Sachen, um die Lokalisierung von damit in Verbindung stehenden ausgeschriebenen Personen zu erleichtern und kürzere Fristen für die Prüfung von bestimmten Sachfahndungskategorien.

B.

Ergibt sich aus der Kapital-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 25. Februar 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

149 / 257

BBl 2022 1535

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 660 endg. betreffend die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, abgeschlossen am 25. Februar 2021

A.

Der Notenaustausch präzisiert die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen «SIS-Grenze» und beinhaltet Regelungen zur Festlegung von Qualitätsanforderung wie Mindestdatenelemente pro Ausschreibungskategorie und zur Dateneingabe.

B.

Ergibt sich aus der Kapital-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 25. Februar 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

150 / 257

BBl 2022 1535

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 965 endg. zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU hinsichtlich der Einbeziehung von Europol in den Austausch von Zusatzinformationen, abgeschlossen am 17. März 2021

A.

Grundlage für den Operationellen Betrieb der SIRENE-Büros ist das im Jahre 2008 eingeführte und mehrmals angepasste SIRENE-Handbuch. Es definiert die Rechtsgrundlagen und die gemeinsamen Regeln für die zu treffenden Massnahmen, die zu befolgenden Prozesse und die allgemeinen Organisationsgrundsätze der SIRENE-Büros. Im einzigen Artikel des zur Übernahme vorliegenden Durchführungsbeschlusses wird präzisiert, dass der gesamte Anhang des aktuellen SIRENE-Handbuchs durch einen neuen ersetzt wird

B.

Ergibt sich aus der Kapital-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. März 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

151 / 257

BBl 2022 1535

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 8947 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2020) 6314 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 17. März 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der mit Durchführungsbeschluss K(2020) 6314 endg. festgelegte Höchstbetrag zur Durchführung des Arbeitsprogramms 2020 von 74,429 Millionen Euro um 30 Millionen Euro reduziert.

Diese Mittel sind Teil der vom Fonds insgesamt für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vorgesehenen 264 Millionen Euro.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. März 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

152 / 257

BBl 2022 1535

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1224 endg.

zur Festlegung der Leistungsanforderungen für das Europäische Reiseinformations- und Genehmigungssystem, abgeschlossen am 31. März 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 1224 endg. legt die Leistungsanforderungen für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) fest. Es handelt sich um eine der notwendigen und vorrangigen Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung von des Agentur euLISA. Die Leistungsanforderungen für ETIAS sind im Anhang dargelegt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch trat am 31. März 2021 in Kraft. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

153 / 257

BBl 2022 1535

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des delegierten Beschlusses K(2020) 8709 endg. zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf Kennzeichnungen, abgeschlossen am 31. März 2021

A.

Der delegierte Beschluss K(2020) 8709 endg. zielt darauf ab, angemessene Vorkehrungen in Form von Regeln und Verfahren zu treffen, um Konflikte mit Ausschreibungen in anderen Informationssystemen zu vermeiden, die Kennzeichnungsbedingungen, -kriterien und -dauer der ETIAS-Reisegenehmigung festzulegen und die Art der zusätzlichen Angaben, die hinzugefügt werden können, sowie die zu verwendende Sprache und die zu verwendenden Formate und Kennzeichnungsgründe genauer festzulegen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 31. März 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

154 / 257

BBl 2022 1535

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 erbringen, abgeschlossen am 8. April 2021

A.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 regelt die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen des Europäischen Reise-informations- und -genehmigungssystems ETIAS erbringen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 8. April 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

155 / 257

BBl 2022 1535

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, abgeschlossen am 15. April 2021

A.

Bei der Richtlinie 2021/555 handelt sich um eine formelle Totalrevision der EU-Waffenrichtlinie; deren Inhalt wurde nicht verändert. Es wurden die teils erheblichen Ergänzungen und Anpassungen der Richtlinie, welche praxisgemäss nicht in den geltenden Rechtserlass eingefügt wurden, aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit in einer Kodifikation zusammengeführt. Da die Kodifikation keine inhaltlichen Auswirkungen hat, ist auch keine Anpassung des Schweizer Waffenrechts erforderlich.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. April 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

156 / 257

BBl 2022 1535

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1780 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg.

zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 23. April 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die mit Beschluss Nr. 1105/2011/EU eingeführte Liste der der von Drittstaaten bzw. von Schengen-Staaten und von internationalen Organisationen an Drittstaatsangehörige ausgestellten Reisedokumente überarbeitet. Die Überarbeitung der Liste soll sicherstellen, dass die mit der Visumausstellung und der Grenzkontrolle betrauten Behörden der Schengen-Staaten über korrekte und aktuelle Informationen betreffend die Reisedokumente, die ihnen von Drittstaatsangehörigen vorgelegt werden, verfügen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

157 / 257

BBl 2022 1535

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/627 zur Festlegung von Vorschriften für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240, abgeschlossen am 2. Juni 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/627 regelt die Führung von Protokollen, in denen alle im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge erfasst werden, sowie den Zugang zu diesen Protokollen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. Juni 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

158 / 257

BBl 2022 1535

9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur), abgeschlossen am 3. Juni 2021

A.

Gestützt auf die EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache, deren Umsetzung und Übernahme im Frühling 2022 vorgesehen ist, hat die EU-Kommission die vorliegende Durchführungsverordnung zur Festlegung der Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder und der Regeln für die Erstellung von spezifischen Lagebildern bereits erlassen. Diese legt die Art der bereitzustellenden Informationen und die Verfahren für die Sammlung, Verarbeitung, Archivierung und Übermittlung dieser Informationen sowie Mechanismen zur Gewährleistung der Qualitätskontrolle fest.

B.

Diese Durchführungsverordnung kann aufgrund des engen materiellen Konnexes zur EU-Verordnung nicht selbständig angewendet werden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch tritt erst in Kraft, wenn die Übernahme der EU-Verordnung ebenfalls anwendbar ist. Er kann unter den in Art. 7 und 17 SAA genannten Bedingungen gekündigt werden.

159 / 257

BBl 2022 1535

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3154 endg. zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die der Kommission in Ausnahmesituationen in Bezug auf das Abstempeln von Reisedokumenten zu übermittelnden Informationen, abgeschlossen am 8. Juni 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird geregelt, welche Informationen die betreffenden Schengen-Staaten in Ausnahmesituationen, in denen weder eine Dateneingabe in das Zentralsystem des Entry/Exit Systems (EES), noch eine Datenspeicherung in der einheitlichen nationalen Schnittstelle, noch eine vorübergehende lokale Speicherung in elektronischer Form möglich ist, über das nationale Koordinierungszentrum an die Europäische Kommission zu übermitteln sind.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 8. Juni 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

160 / 257

BBl 2022 1535

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1830 endg. über den Mechanismus, die Verfahren und die angemessenen Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1240, abgeschlossen am 15. Juni 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 1830 endg. regelt den Mechanismus und das Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im Europäischen Reiseinformations- und ­genehmigungssystems ETIAS sowie die Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. Juni 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

161 / 257

BBl 2022 1535

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 3379 endg. über die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das ETIAS-Zentralsystem und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten und Europol zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäss Art. 73 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1240, abgeschlossen am 15. Juni 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 3379 endg. bestimmt die erforderlichen Massnahmen in Bezug auf die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen der Schengen-Staaten an das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS sowie die Spezifikationen der technischen Lösung, die den Staaten zur Verfügung gestellt werden, um die Erhebung dieser Daten zu Strafverfolgungszwecken für die Erstellung von Statistiken zu erleichtern.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. Juni 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

162 / 257

BBl 2022 1535

9.17

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 1840 endg. zur Festlegung der Anforderungen an das Format der personenbezogenen Daten, die in das gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 einzureichende Antragsformular einzufügen sind, sowie der Parameter und Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten, abgeschlossen am 15. Juni 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 1840 endg. legt die Anforderungen an das Format der Daten fest, die als Teil eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS zu übermitteln sind, sowie die Parameter und Kontrollen, die durchzuführen sind um sicherzustellen, dass der Antrag vollständig ist und diese Daten kohärent sind.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 15. Juni 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

163 / 257

BBl 2022 1535

9.18

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 3703 endg. zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Betrieb der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte sowie detaillierter Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem, abgeschlossen am 29. Juni 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 3703 endg. enthält detaillierte Bestimmungen über den Betrieb der öffentlichen Website und die Anwendung für Mobilgeräte zur Beantragung einer Reisegenehmigung im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS sowie detaillierte Vorschriften über den Datenschutz, die Sicherheit der öffentlichen Website und die Anwendung für Mobilgeräte.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 29. Juni 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

164 / 257

BBl 2022 1535

9.19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 3726 endg.

zur Änderung des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7767 endg.

in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards, abgeschlossen am 29. Juni 2021

A.

Die Schweiz stellt seit 2008 einen einheitlich gestalteten Ausländerausweis für Drittstaatsangehörige aus. Die einschlägigen technischen Spezifikationen sind im Durchführungsbeschluss K(2018) 7767 endg. niedergelegt. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss K(2021) 3726 endg. werden nun aufgrund der ständigen Weiterentwicklung der hauptsächlich von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation stammenden Referenzdokumente, die technischen Spezifikationen aktualisiert, um den neuesten Standards zu entsprechen. Auch werden die Prüfanforderungen an den Zertifikatsaustausch angepasst.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 29. Juni 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

165 / 257

BBl 2022 1535

9.20

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zum Durchführungsbeschluss K(2021) 3741 endg.

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2018) 7774 endg.

in Bezug auf die Liste der Verweise auf Normen und Standards, Abgeschlossen am 7. Juli 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 3741 endg. ändert bzw. aktualisiert die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, welche im Durchführungsbeschluss K(2018) 7774 endg. festgelegt sind. Zudem wird eine Anpassung an den Vorgaben zur ZertifizierungsPolicy vorgenommen. Die Schengen-Staaten müsse ihre Zugriffinfrastruktur («Document Verifiers») für auf in Pässen und Reisedokumente gespeicherte Fingerabdrücke nicht mehr zertifizieren.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. Juli 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

166 / 257

BBl 2022 1535

9.21

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4123 endg.

zur Festlegung von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIASÜberwachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments, abgeschlossen am 12. Juli 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 4123 endg. legt die technischen Spezifikationen für die Überwachungsliste im Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems ETIAS und des Folgenbewertungsinstruments fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. Juli 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

167 / 257

BBl 2022 1535

9.22

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1028 zum Erlass von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 hinsichtlich des Zugangs zu sowie der Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten im ETIASZentralsystem, abgeschlossen am 14. Juli 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1028 regelt den Zugang zu den im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS gespeicherten Daten sowie die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung dieser Daten.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. Juli 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

168 / 257

BBl 2022 1535

9.23

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5163 endg. zur Festlegung des Inhalts der Protokolle über die automatisierte Abfrage von Kraftfahrzeugen mittels eines Systems zur automatischen Nummernschilderkennung im SIS, abgeschlossen am 11. August 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss präzisiert die Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener-Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen «SIS-Polizei» in Bezug auf die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung. Diese ermöglicht mittels Kameras die Bildaufnahme von Nummernschildern von Fahrzeugen.

Damit kann auf die Identität und den Standort des Fahrzeughalters geschlossen werden. Die gewonnenen Informationen können zudem auch mit anderen Informationssystemen automatisiert abgeglichen werden

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 11. August 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann der Durchführungsbeschluss unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

169 / 257

BBl 2022 1535

9.24

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4299 endg.

zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für die öffentliche Website, abgeschlossen am 11. August 2021

A.

Drittstaatsangehörige, deren Daten im Entry/Exit System (EES) erfasst werden sollen, haben Datenschutzrechte, einschliesslich des Rechts auf Information. Es wird eine öffentliche Website eingerichtet, welche Informationen enthält, die den Bürgern zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Durchführungsbeschluss K(2021) 4299 endg. legt die Spezifikationen und Bedingungen für die öffentliche Website fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 11. August 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das EES durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

170 / 257

BBl 2022 1535

9.25

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU)2021/916 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen, abgeschlossen am 11. August 2021

A.

Der Antragsteller gibt im Antragsformular des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS eine Reihe personenbezogener Daten an, darunter auch solche, die sich auf seine derzeitige berufliche Tätigkeit (Berufsgruppe) beziehen. Dazu kann er seinen Beruf aus einer vordefinierten Liste von Berufsgruppen auswählen. Die delegierte Verordnung (EU) 2021/916 definiert diese Liste.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 11. August 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

171 / 257

BBl 2022 1535

9.26

53

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit, abgeschlossen am 24. August 202153

A.

Im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie internationale Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, fragen das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS über die mit einem Authentifizierungssystem zugängliche Schnittstelle für Beförderungsunternehmer ab um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, es sei denn, die Durchführung dieser Abfrage ist technisch nicht möglich. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 legt die Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. August 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird.

Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.381.003

172 / 257

BBl 2022 1535

9.27

54

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Massnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes gemäss der Verordnung (EU) 2017/2226 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2019) 1230 endg., abgeschlossen am 24. August 202154

A.

Drittstaatsangehörigen wird ein gesicherter Internetzugang zu einem WebDienst zur Verfügung gestellt, damit sie jederzeit die verbleibende Dauer des genehmigten Aufenthalts überprüfen können. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 legt die für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes erforderlichen Vorschriften fest, einschliesslich spezifischer Bestimmungen zum Datenschutz, wenn Daten von oder an Beförderungsunternehmer bereitgestellt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 24. August 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das Entry/Exit System (EES) durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

SR 0.362.381.004

173 / 257

BBl 2022 1535

9.28

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5457 endg.

zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6146 endg.

in Bezug auf die Liste der von Antragstellern für Kurzzeitvisa auf den Philippinen einzureichenden Belege, abgeschlossen am 26. August 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von der Visumantragstellerin bzw. dem Visumantragsteller auf den Philippinen neu einzureichenden Belege im Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6146 endg. aufgeführt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. August 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

174 / 257

BBl 2022 1535

9.29

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5156 endg.

zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 endg.

hinsichtlich der Liste der bei Anträgen auf Kurzzeitvisa in der Türkei vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 26. August 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von der Visumantragstellerin bzw. dem Visumantragsteller in der Türkei neu einzureichenden Belege im Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 endg. aufgeführt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. August 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

175 / 257

BBl 2022 1535

9.30

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021)5619 endg. zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weissen Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 2. September 2021

A.

Der vorliegende Durchführungsbeschluss legt für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/818 (IOP Polizei) die Standardformulare für die Meldung einer weissen Verknüpfung fest. Die Europäische Kommission legt somit insbesondere Inhalt und Form des zu verwendenden Formulars fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

176 / 257

BBl 2022 1535

9.31

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5620 endg.

zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weissen Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 2. September 2021

A.

Der vorliegende Durchführungsbeschluss legt für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/817 (IOP Grenze) die Standardformulare für die Meldung einer weissen Verknüpfung fest. Die Europäische Kommission legt somit insbesondere Inhalt und Form des zu verwendenden Formulars fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 2. September 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

177 / 257

BBl 2022 1535

9.32

Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsrechtsakten K(2021) 6174 und K(2021) 6176 endg. zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen, abgeschlossen am 29. September 2021

A.

Die beiden Notenaustausche präzisieren die verschiedenen Arten von MIDVerknüpfungen (Detektor für Mehrfachidentitäten) sowie deren Entstehungsmöglichkeiten. Sie definieren zudem die verschiedenen MID-Prozesse, die jeweils angestossen werden, wenn entweder ein neuer Datensatz erfasst oder ein bestehender aktualisiert wird und präzisieren, welche Kategorien von Daten der verschiedenen Informationssysteme miteinander abgeglichen werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Die Notenaustausche sind am 29. September 2021 in Kraft getreten. Sie sind allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden Gekündigt werden können sie unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

178 / 257

BBl 2022 1535

9.33

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5988 endg.

zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 16. September 2021

A.

Der Notenaustausch legt für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/817 (IOP Grenze) die Standardformulare für die Meldung einer roten Verknüpfung fest. Die Europäische Kommission legt somit insbesondere Inhalt und Form des zu verwendenden Formulars fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. September 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

179 / 257

BBl 2022 1535

9.34

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5989 endg.

zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäss der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 16. September 2021

A.

Der Notenaustausch legt für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/818 (IOP Polizei) die Standardformulare für die Meldung einer roten Verknüpfung fest. Die Europäische Kommission legt somit insbesondere Inhalt und Form des zu verwendenden Formulars fest.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. September 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

180 / 257

BBl 2022 1535

9.35

Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse K(2021) 6159 und K(2021) 6169 endg. zur Festlegung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Diensts für den Abgleich biometrischer Daten, abgeschlossen am 21. September 2021

A.

Die beiden Notenaustausche legen die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des sBMS (gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten) fest. Ziel ist es, die Wirksamkeit der biometrischen Suchvorgänge auch bei zeitkritischen Verfahren (z.B. Grenzkontrollen) zu gewährleisten. Diese Notenaustausche definieren die Vorgänge, welche der sBMS ausführen wird, wie beispielsweise das Löschen von biometrischen Daten oder eine Qualitätsprüfung dieser Daten.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Die Notenaustausche sind am 21. September 2021 in Kraft getreten. Sie sind allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden können die Notenaustausche unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

181 / 257

BBl 2022 1535

9.36

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6062 endg.

zur Festlegung hinsichtlich der Liste der von Antragstellern in Algerien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5927 endg., abgeschlossen am 23. September 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Liste der von der Visumantragstellerin bzw. dem Visumantragsteller in Algerien neu einzureichenden Belege im Durchführungsbeschlusses K(2021) 6062 endg. aufgeführt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 23. September 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

182 / 257

BBl 2022 1535

9.37

Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse K(2021) 6484 und K(2021) 6486 endg. zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten, abgeschlossen am 6. Oktober 2021

A.

Die beiden Notenaustausche legen fest, dass mit dem ESP (Europäisches Suchportal) Schnittstellen zwischen den EU-Informationssystemen, den Zentralkomponenten der Interoperabilität, Europol-Daten und Interpol-Daten zur Verfügung gestellt werden sollen. Zudem regeln sie, welche Informationen in der Antwort des ESP auf eine Suchabfrage enthalten sein sollen. Ebenfalls halten sie fest, dass alle im ESP durchgeführten Transaktion zu protokollieren sind und welche Angaben diese Protokolle enthalten müssen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Die Notenaustausche sind am 6. Oktober 2021 in Kraft getreten. Sie sind allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden können die Durchführungsbeschlüsse unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

183 / 257

BBl 2022 1535

9.38

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6301 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern im Vereinigten Königreich bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4726 endg., abgeschlossen am 7. Oktober 2021

A.

Zweck dieses Notenaustauschs ist es, im Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6301 endg. die Belege aufzulisten, die Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller im Vereinigten Königreich vorlegen müssen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

184 / 257

BBl 2022 1535

9.39

Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6663 und K(2021) 6664 endg. zur Festlegung der Spezifikationen des Verfahrens zur Zusammenarbeit bei Sicherheitsvorfällen, die sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten auswirken oder auswirken können, gemäss Art. 43 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, abgeschlossen am 15. Oktober 2021

A.

Die beiden Notenaustausche definieren ein Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und den EU-Agenturen, um koordinieren und wirkungsvoll auf Sicherheitsvorfälle reagieren zu können, die sich negativ auf die Komponenten der Interoperabilität auswirken könnten. Dazu legen sie eine dreistufige Klassifikation der Sicherheitsvorfälle fest (geringfügig, bedeutend und kritisch).

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Die Notenaustausche sind am 15. Oktober 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden können die Durchführungsbeschlüsse unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

185 / 257

BBl 2022 1535

9.40

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6658 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2020) 4710 endg. über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020, abgeschlossen am 26. Oktober 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Arbeitsprogramm 2020 dahingehend geändert, dass die Massnahme «Konzeptnachweis für die Digitalisierung der Visumbearbeitung» in der Höhe von 1,9 Millionen Euro annulliert und der Betrag der Migrationspartnerschaftsfazilität zugewiesen wird. Zudem werden weitere 300 000 Euro, die bei den im Programm vorgesehenen Auftragsvergabetätigkeiten verfügbar sind, ebenfalls auf die Migrationspartnerschaftsfazilität umgeschichtet.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. Oktober 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

186 / 257

BBl 2022 1535

9.41

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1781 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf Gambia, abgeschlossen am 4. November 2021

A.

Zweck dieses Notenaustauschs ist es, Massnahmen zu ergreifen, um die Erteilung von Visa an Staatsangehörige von Gambia zu beschränken. Die Massnahmen zielen darauf ab, Drittstaaten zur Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht im SchengenRaum haben, zu veranlassen. Die Massnahmen beziehen sich auf die Dauer der Antragsbearbeitung, die Erbringung von Nachweisen, die Gebühren für Inhaberinnen und Inhaber von Dienstpässen und Visa für die mehrfache Einreise.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 4. November 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

187 / 257

BBl 2022 1535

9.42

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 7820 endg.

zur Festlegung des Musters eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs, abgeschlossen am 26. November 2021

A.

Der Durchführungsbeschluss K(2021) 7820 endg. stützt sich auf Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 und regelt das Muster eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 26. November 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystems ETIAS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

188 / 257

BBl 2022 1535

9.43

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 5052 endg.

zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 7. Dezember 2021

A.

Über das Europäische Suchportal (ESP) können künftig mit einer Abfrage gleichzeitig mehrere EU-Informationssysteme abgefragt werden. Die EUVerordnung (EU) 2019/817 zur Interoperabilität regelt die Zugriffsrechte auf das ESP. Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, müssen für jede Kategorie von Nutzern und für jeden Zweck der Abfrage spezifische Nutzerprofile erstellt werden. Der vorliegende Durchführungsbeschluss legt die notwendigen technischen Details zu diesen Nutzerprofilen fest, um eine einheitliche Anwendung in den Schengen-Staaten sicherzustellen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann der Durchführungsbeschluss unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

189 / 257

BBl 2022 1535

9.44

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 5053 endg.

zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 7. Dezember 2021

A.

Über das Europäische Suchportal (ESP) können künftig mit einer Abfrage gleichzeitig mehrere EU-Informationssysteme abgefragt werden. Die EUVerordnung 2019/818 zur Interoperabilität regelt die Zugriffsrechte auf das ESP. Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, müssen für jede Kategorie von Nutzern und für jeden Zweck der Abfrage spezifische Nutzerprofile erstellt werden. Der vorliegende Durchführungsbeschluss legt die notwendigen technischen Details zu diesen Nutzerprofilen fest, um eine einheitliche Anwendung in den Schengen-Staaten sicherzustellen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann der Durchführungsbeschluss unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

190 / 257

BBl 2022 1535

9.45

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 7900 endg.

zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Aufgabe der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich Grenzkontrolle und Rückkehr, abgeschlossen am 16. Dezember 2021

A.

Der vorliegende Durchführungsbeschluss bestimmt, dass das bestehende SIRENE-Handbuch durch eine neue Version ersetzt wird, welche dem revidierten SIS Rechnung trägt. Denn dieses wird durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 (SIS Rückkehr), (EU) 2018/1861 (SIS Grenze) und (EU) 2018/1862 (SIS Polizei) auf Ende 2021 operationell und technisch auf den neusten Stand gebracht. Der Durchführungsbeschluss C (2021) 7900 bezieht sich auf die Neuerungen der EU-Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr».

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann der Durchführungsbeschluss unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

191 / 257

BBl 2022 1535

9.46

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K (2021) 7901 endg.

zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Aufgabe der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abgeschlossen am 16. Dezember 2021

A.

Der vorliegende Durchführungsbeschluss bestimmt, dass das bestehende SIRENE-Handbuch durch eine neue Version ersetzt wird, welche dem revidierten SIS Rechnung trägt. Denn dieses wird durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 (SIS Rückkehr), (EU) 2018/1861 (SIS Grenze) und (EU) 2018/1862 (SIS Polizei) auf Ende 2021 operationell und technisch auf den neusten Stand gebracht. Der Durchführungsbeschluss C (2021) 7901 bezieht sich auf die Neuerungen der EU-Verordnung «SIS Polizei».

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn das modernisierte SIS durch die EU in Betrieb genommen wird. Gekündigt werden kann der Durchführungsbeschluss unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

192 / 257

BBl 2022 1535

9.47

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2021/2103 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäss Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/818, abgeschlossen am 14. Dezember 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Einzelheiten des Web-Portals nach Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/818 geregelt. Die delegierte Verordnung enthält insbesondere detaillierte Regelungen zum Betrieb des WebPortals, zur Benutzerschnittstelle, zu den Sprachen, in denen das Web-Portal zur Verfügung stehen soll, und zu der für eine Anfrage zu verwendenden E-Mail-Vorlage.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

193 / 257

BBl 2022 1535

9.48

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2021/2104 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäss Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/817, abgeschlossen am 14. Dezember 2021

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Einzelheiten des Web-Portals nach Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/817 geregelt. Die delegierte Verordnung enthält insbesondere detaillierte Regelungen zum Betrieb des WebPortals, zur Benutzerschnittstelle, zu den Sprachen, in denen das Web-Portal zur Verfügung stehen soll, und zu der für eine Anfrage zu verwendenden EMail-Vorlage.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er ist allerdings erst anwendbar, wenn die IOP-Komponenten durch die EU in Betrieb genommen werden. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

194 / 257

BBl 2022 1535

9.49

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2021) 8657 endg.

zur Festlegung der Liste der von Antragstellern in Albanien und in Nepal bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 17. Dezember 2021

A.

Zweck dieses Notenaustauschs ist es, in den Anhängen des Durchführungsbeschlusses K(2021) 8657 endg. die Belege aufzulisten, die Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller in Albanien und in Nepal vorlegen müssen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.

C.

Keine.

D.

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.

195 / 257

BBl 2022 1535

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.1

Bosnien und Herzegowina Beitrag an die Schlussphase des Projekts zur Unterstützung des Justizwesens in Bosnien und Herzegowina, 27. Dezember 2019

Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach SR 974.1)

Erster Nachtrag: inhaltliche Präzisierungen und Anpassung des Zahlungsplans.

­

10.1.2

Kroatien 11.11.2021 Beschleunigung des Minenräumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern, 30. Mai 2017

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags (Umverteilung nicht absorbierter Mittel aus dem Berufsbildungsprojekt).

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.3

Nordmazedonien Programm zur Unterstützung des Parlaments, 20 Februar 2018

14.01.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Erste Nachtrag: Regelung der Vertragspartner für die Umsetzung und Budgeterhöhung für die Phase 1.

6,56 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.4

Schweden Stärkung von lokalen und städtischen Vereinigungen in Bosnien und Herzegowina, 12. Februar 2018

24.05.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Budgeterhöhung zur Finanzierung einer Evaluation.

27 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.5

Schweden Stärkung von lokalen und städtischen Vereinigungen in Bosnien und Herzegowina, 12. Februar 2018

07.07.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2022.

­

10.1.6

Ukraine E-Gouvernanz im Bereich Rechenschaftspflicht und Partizipation, 23. September 2019

28.05.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Anpassung/ Erweiterung der Projektumsetzung und Erhöhung des Beitrags.

946 640 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

196 / 257

31.03.2021

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.7

WB Programm zur Qualitätsverbesserung bei der primären Gesundheitsversorgung, Gebertreuhandfonds, 9. Mai 2019

08.12.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2026.

­

10.1.8

FAO Förderung der wirtschaflichen Ermächtigung von Bäuerinnen durch Unterstützung der hofeigenen Milchproduktion in Georgien nach dem Konzept der «Farmer Field Schools», 30. September 2020

25.10.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Anpassung und Präzisierung der Fristen der Berichte. Anpassung des Zahlungsplans.

­

10.1.9

OSZE 05.01.2021 Förderung der Ausbildung von Jugendlichen im Bereich lokale Verwaltung im Südwesten Serbiens durch Regierungsstipendien und Multimediale-Tools, 31. Oktober 2019

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Vertragsverlängerung bis zum 31.08.2021.

­

10.1.10

OSZE Beitrag an die OSZE-Akademie in Bischkek, 13. Dezember 2017

31.03.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.

­

10.1.11

WFP COVID-19-Nothilfe für Kirgisistan, 7. Dezember 2020

19.11.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.12.2022.

Erhöhung des Beitrags.

473 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.12

UNDP Projekt zur Förderung des Zugangs zum Justizsystem in Tadschikistan, 30. November 2016

17.12.2020

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2021, Anpassung/ Präzisierung der Fristen der Berichte und der Schlussberichterstattung.

­

197 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.13

UNDP 12.03.2021 Stärkung einer inklusiven parlamentarischen Demokratie in Kirgisistan, Phase 1, 3. Mai 2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.03.2021.

10.1.14

UNDP 20.05.2021 Migration und lokale Entwicklung in Moldawien, Phase 2, 19. Dezember 2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans und Erhöhung des Beitrags.

207 520 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.15

UNDP Kohärenzfonds für Albanien, 31. Mai.2017

27.05.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.07.2021.

­

10.1.16

UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts für eine integrierte lokale Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, Phase 3, 27. Februar 2017

02.06.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Vertragsverlänge- ­ rung und Anpassung des Zahlungsplans.

10.1.17

UNDP Förderung der regionalen und lokalen Entwicklung in Georgien, Phase 2, 11. Dezember 2017

14.06.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung ­ des Abkommens bis zum 31.03.2022, Anpassung des Logframes und des Ressourcenrahmens sowie des Arbeitsplans und Budgets.

10.1.18

UNDP Verbesserung des lokalen Selbstverwaltungssystems in Armenien, 15. Juli 2019

18.06.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

299 700 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.19

UNDP Verringerung des Katastrophenrisikos im Bereich nachhaltige Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, gemeinsames Programm, 11. Dezember 2018

26.09.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2023. Anpassung des Zahlungsplans, der Kontaktdaten und der Bestimmungen zum Umgang mit sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Belästigung.

­

198 / 257

Kosten

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.20

UNDP Einbeziehung des Konzepts der Migration und Entwicklung in Strategien, Politiken und Aktionen in Bosnien und Herzegowina: Diaspora für Entwicklung, 7. Dezember 2017

15.10.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

Anpassung des Budgets.

­

10.1.21

UNDP Projekt zur Förderung des Zugangs zum Justizsystem, Phase 3, 6. August 2021

01.12.2021

Art. 12 Abs. 2, SR 974.1

Erster Nachtrag: Anpassung von Budgetpositionen und der besonderen Vertragsbestimmungen.

­

10.1.22

UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Mazedonien, Phase 1, 20. November 2017

22.12.2021

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung des Vertrags bis zum 28.02.2022.

­

10.1.23

UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts für eine integrierte lokale Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, Phase 3, 27. Februar 2017

29.12.2021

Art. 12 Abs. 2, SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung des ­ Vertrags bis zum 28.02.2022

10.1.24

UNICEF Unterstützung der Reform der Jugendgerichtsbarkeit in Bosnien und Herzegowina, Phase 3, 14. Juni 2018

06.05.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Vertragsverlängerung bis zum 30.11.2021.

10.1.25

UNICEF Unterstützung der Reform der Jugendgerichtsbarkeit in Bosnien und Herzegowina, Phase 3, 14. Juni 2018

30.11.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: ­ Verlängerung bis zum 31.05.2022.

Anpassung der Berichterstattungsfristen.

10.1.26

UNOPS 21.02.2021 Förderung der guten Regierungsführung und der sozialen Inklusion für die kommunale Entwicklung in Serbien, 12. Dezember 2017

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Vertragsverlängerung bis zum 30.06.2022 und Budgeterhöhung.

­

940 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

199 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.27

UNOPS Förderung der guten Regierungsführung und der sozialen Inklusion für die kommunale Entwicklung in Serbien, 12. Dezember 2017

15.06.2021

Art.12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Budgeterhöhung. Anpassung des Projektbeschriebs und des Zahlungsplans.

63 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.28

Bangladesch Beitrag für das Projekt zur Ermächtigung und Dezentralisierung lokaler Institutionen in den Bereichen Hygiene, sanitäre Einrichtungen und Wasserversorgung, 21. Mai 2019

08.11.2020

Art. 10 des Bundesgesetzes Erster Nachtrag: Verlängerung des vom 19. März 1976 über die Abkommens bis 30.06.2021; ohne internationale Entwicklungs- Erhöhung des Beitrags.

zusammenarbeit und humanitäre Hilfe (hiernach SR 974.0)

­

10.1.29

Bolivien «Stärkung und Ausdehnung des Geltungsbereichs der Schlichtung vor Gerichten und anderen Justizeinrichtungen», 2018­2021, 4. Dezember 2018

18.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Kürzung des Beitrags.

­ 228 536 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.30

Bolivien Technische Hilfe zur Stärkung der Integrierten Dienste der Plurinationalen Justiz, 5. Dezember 2019

09.10.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags

100 135 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.31

Bolivien Einrichtung und Betrieb der Beratungs- und Schlichtungsstelle in der Universidad Mayor de San Andrés, 31. März 2021

13.10.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

51 970 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.32

Burkina Faso Projekt für Bildung in Notfällen durch die Vermittlung von digitalen Mindestlehrplänen, 8. Dezember 2020

29.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

200 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.33

Burkina Faso 03.12.2021 Unterstützungsprogramm für die Grundbildung, 27. April 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.34

Kambodscha Verwundbarkeit von kleinen Reisproduzenten angesichts der negativen Folgen von Naturkatastrophen verringern, Phase 3, 1. Juli 2019

28.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.12.2021.

10.1.35

Kambodscha 11.08.2021 Beitrag an das IOM-Projekt zur Armutsbekämpfung durch sichere Migration, den Aufbau beruflicher Kompetenzen und die Verbesserung der Stellenvermittlung in der Mekong-Region, 24. August 2017

Art. 10 SR 974.0

Neuzuweisung von Mitteln innerhalb des Abkommens.

­

10.1.36

Kambodscha Beitrag an die Publikation des Tuol Sleng Genocide Museum über das Werk von Vann Nath, 21. Dezember 2020

13.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2021; ohne Erhöhung des Beitrags.

­

10.1.37

Kuba Projekt zur Unterstützung der nachhaltigen Landwirtschaft in Kuba, Phase 2, 17. Mai 2018

05.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2024.

­

10.1.38

Kuba Projekt zur Stärkung eines Systems landwirtschaftlicher Innovationen in der lokalen Entwicklung, Phase 2, 30. April 2018

17.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023.

­

10.1.39

Vereinigte Staaten Programm der USAID zur Unterstützung der Bürgerbeteiligung bei den Wahlen in Mali, 26. September 2018

12.03.2020

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2023.

4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

201 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.40

Griechenland 18.10.2021 Beitrag an den 2. Regionalen Gesundheitsdienst von Piräus und den Agäischen Inseln für mobile Untersuchungsräume (Iso-Boxen), 4. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Kostenneutrale Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.10.2021.

­

10.1.41

Haiti Beitrag zur Stärkung der Koordinationsund Logistikstruktur des Zivilschutzes, 7. September 2021

06.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung um einen Monat bis zum 06.12.2021.

­

10.1.42

Jordanien Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Lager Jerash, Phase 2, 18. März 2019

25.01.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31.07.2021

­

10.1.43

Laos Unterstützung der Reform der Land- und Forstwirtschaftsschulen, Phase 3, 23. Februar 2017

05.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2021.

­

10.1.44

Laos Beitrag an den Fonds zur Armutsbekämpfung, 25. November 2016

03.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022 und Erhöhung des Beitrags.

395 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.45

Laos 13.10.2021 Verbreitung des Dekrets über ethnische Angelegenheiten, 1. April 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022

­

10.1.46

Mali 24.06.2020 Programm zur Unterstützung der agropastoralen Wertschöpfungsketten in Sikasso, Phase 1, 5. Mai 2016,

Art. 10, SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.12.2020

202 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.47

Mongolei Umsetzung des Konsolidierungsprojekts «Grünes Gold und gesunde Tiere», 10. Januar 2017

01.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.09.2021.

1 020 572 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.48

Mongolei Umsetzung eines Berufsbildungsprojekts, Phase 3, 14. Dezember 2018

09.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2021.

820 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungs-hilfe

10.1.49

Mongolei Beitrag an ein Projekt zur Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Ausstiegsphase des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms, 25. Dezember 2019

11.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

178 759 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.50

Mongolei Beitrag an die Durchführung eines Projekts zur Förderung eines staatsbürgerlichen Engagements in der Ausstiegsphase des Gouvernanzund Dezentralisierungsprogramms, 25. Dezember 2019

19.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

126 902 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.51

Mongolei Beitrag an Studien über die Reduktion von Treibhausgasen, 1. September 2020

25.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2021.

­

10.1.52

Mongolei Beitrag zur Risikobewertung bezüglich Exposition gegenüber toxischen Substanzen im Trinkwasser, 6. Dezember 2019

04.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2021.

­

10.1.53

Mongolei Beitrag zur Risikobewertung bezüglich Exposition gegenüber toxischen Substanzen im Trinkwasser, 6. Dezember 2019

30.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis 7 000 Franken.

zum 31.03.2022 und Erhöhung des Öffentliche EntBeitrags.

wicklungshilfe

203 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.54

Mosambik 02.12.2021 Beitrag an die Projektaktivitäten des Juristischen Zentrums für Ausbildung und Rechtssprechung, Strategieplan 2019­2021, 4. Juli 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 31.03.2022.

­

10.1.55

Mosambik Programm zur Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftspflicht, 25. Februar 2020

06.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

254 600 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.56

Mosambik Programm zur Förderung der Landnutzungsrechte, 4. Dezember 2020

14.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 31.03.2022.

­

10.1.57

Nepal 19.03.2021 Beitrag an die UNIDO zur Finanzierung des Projekts zur Verringerung der negativen Auswirkungen von Quecksilber auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Goldverarbeitungssektor, 17. März 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 17.09.2021.

­

10.1.58

Nepal Projekt zur Verbesserung der Qualifikationen für nachhaltige und einträgliche Beschäftigungsmöglichkeiten, Phase 1, 20. Januar 2016

03.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 15.07.2022.

­

10.1.59

Niger Programm für Kleinbewässerung, Phase 2, 28. August 2020

26.02.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2021.

­

10.1.60

Niger 26.02.2021 Regionalrat von Maradi, Programm für Kleinbewässerung, Phase 2, 30. September 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2021.

­

204 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.61

Nigeria Unterstützung bei der Konsolidierung der Architektur für eine Migrationskoordination, 1. November 2018

05.01.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Verlängerung bis zum 30.06.2021.

­

10.1.62

Peru Beitrag zur Entwicklung des Policy Modus in der Anwendung des Nationalen Zentrums für strategische Planung, 7. Dezember 2020

20.01.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 28.02.2021 und Anpassung der Zahlungsmodalitäten.

10.1.63

Tschad Programm zur Kartierung und Verwaltung von Wasserressourcen, Phase 2, 21. Oktober 2015

03.02.2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Wechsel des Partners, Verlängerung bis zum 30.09.2021

­

10.1.64

Vietnam Verwundbarkeit von kleinen Reisproduzenten angesichts der negativen Folgen von Naturkatastrophen verringern, Phase 3, 17. Juli 2019

25.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021 und Beitragserhöhung.

131 312 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.65

Agentur für Katastrophenschutz in der Karibik 14.06.2021 Beitrag an die VII. Regionale Plattform zur Katastrophenvorsorge in Amerika und der Karibik, 5. Mai 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens ohne Erhöhung des Beitrags.

­

10.1.66

Afrikanische Entwicklungsbank Treuhandfonds zur Finanzierung von Katastrophenrisiken in Afrika, 15. Februar 2021

06.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

9 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.67

OCHA Humanitärer Fonds 2018­2020 7. November 2017

17.04.2020

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

205 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.68

OCHA Humanitärer Fonds 2018­2020, 7. November 2017

29.09.2020

Art. 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.69

OCHA Beiträge 2020­2021 an die Programme und Projekte sowie die Kaderveranstaltungen und Ausbildungen zur Verstärkung der humanitären Koordination im Feld, 23. Juli 2020

01.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Zusätzliche Mittel für die Humanitarian Networks and Partnerships Week

15 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.70

OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021­2023, 16. Februar 2021

14.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.71

OCHA Palästina ­ Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021­ 2023, 16. Februar 2021

26.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.72

OCHA 03.08.2021 Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Libanon, 5. Juli 2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung und Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2021.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.73

OCHA 02.11.2021 Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für Myanmar 2019­2021, 2. September 2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

206 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.74

OCHA Beitrag 2021 an den Yemen Humanitarian Fund, 11. Mai 2021

12.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.75

WB 11.10.2021 Beitrag 2019­2021 an den Multigeber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken, 2. Dezember 2019

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Saldoübertrag auf neuen Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken. Anpassung gewisser Artikel.

­

10.1.76

WB 11.10.2021 Beitrag 2019­2021 an den Multigeber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken, 2. Dezember 2019

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag 2021­2025.

8 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.77

WB 25.11.2021 Beitrag an die Globale Partnerschaft für Bildung, 1. März 2012

Art. 10 SR 974.0

Sechster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2025. Zusätzliches Budget.

52 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.78

IBRD Beitrag an die dritte Tranche des BioCarbon-Fonds, 13. Dezember 2018

13.04.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Die IBRD überträgt Erträge aus der Anlage von Fondsmitteln des «BioCF Prepaid Contributions Trust Fund» auf die dritte Tranche des BioCarbon-Multigeber-Fonds.

­

10.1.79

IBRD 26.04.2021 Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung, 31. Mai 2017

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Beitrag 2021.

17,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

207 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.80

Bioversity International Verbesserung der Saatgutsysteme im Hinblick auf die Ernährungssicherheit von Kleinbauern, 5. Oktober 2017

30.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

200 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.81

Zentrum für tropische Agrarforschung und Hochschulbildung Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel durch das Auffangen von Wasser in Nicaragua, 7. Dezember 2018

31.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.82

Zentrum für internationale Waldforschung Eröffnungsphase des Projekts zur Förderung verantwortungsvoller Agrarinvestitionen, 3. Februar 2021

18.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2021.

­

10.1.83

Internationales Zentrum für integrierte Entwick- 28.10.2021 lung von Bergregionen Beitrag an das Projekt «Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Förderung der Resilienz gegenüber verschiedenen Gefahren im Oberlauf des Kosi», Nepal, 11. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2022.

­

10.1.84

Kommission für internationales Handelsrecht 22.06.2021 der UNO (UNCITRAL) Unterstützung der Teilnahme von Entwicklungsländern an der Arbeitsgruppe «Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Investoren und dem Staat», 27. April 2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2021.

10.1.85

Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Freiwilliger Beitrag 2020­2021, 3. Juli 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2022.

208 / 257

16.07.2021

­

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.86

FAO 25.05.2021 Unterstützung einer Studie zu ländlicher Mobilität, Vertreibung, Ernährungssicherheit und Existenzsicherung in Somalia, 11. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.10.2021.

­

10.1.87

FAO 03.11.2021 Technische Unterstützung eines Projekts im Bereich Innovation und Verbreitung von Technologie zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel, Nicaragua, 23. Juli 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,4 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.88

FAO Einberufung einer Hochrangigen Arbeitsgruppe der UNO für die Bewältigung der weltweiten Nahrungsmittelkrise, 2. Dezember 2014

14.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022. Erhöhung des Beitrags an die Arbeitsgruppe.

250 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.89

IFRC 07.10.2021 Beitrag 2020­2021 an das Projekt «Grand Bargain» zur Verbesserung der Wirksamkeit und Qualität der humanitären Hilfe, 3. Juni 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Reduktion des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.

­48 452 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.90

IFRC Beitrag an die zweimal jährlich in Singapur stattfindenden Treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements 2018­2020, 8. August 2018

15.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Reduktion des Beitrags.

­132 534 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.91

IFAD Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Armen im ländlichen Raum, 14. Dezember 2020

18.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2022.

­

209 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.92

IFAD Investitionsprojekt für ländliche Gastgemeinschaften und syrische Flüchtlinge in Jordanien und im Libanon durch Verbesserung der Viehund Milchwirtschaft, 8. Dezember 2017

31.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Neuzuweisung des ­ Beitrags in der Höhe von 2,5 Millionen US-Dollar an das Projekt «Aufbau der Existenzgrundlage in ländlichen Gebieten des Jemen».

10.1.93

UNFPA 01.01.2021 Beitrag an das Projekt Auseinandersetzung mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im konfliktbetroffenem nordwestlichen Nigeria, 13. Dezember 2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Änderung der Daten für die Berichte und Anpassung des Budget.

­

10.1.94

UNFPA 20.02.2021 Analyse bezüglich Zugangseinschränkungen zur Grundversorgung im Rahmen der Initiative für überlebende Kinder und Jugendliche, die Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, 8 April 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag Verlängerung bis zum 30.09.2021.

­

10.1.95

UNFPA 20.02.2021 Umsetzung der Programmaktivitäten im Bereich der genderspezifischen Gewalt, 3. April 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2021.

­

10.1.96

UNFPA Zusätzlicher Beitrag zum gesundheitlichen Schutz junger Menschen in Tansania, Ruanda und Mosambik, 23. März 2021

15.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2,63 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.97

UNFPA 15.10.2021 Beitrag an das Programm zur Sicherstellung von Schutz und Dienstleistungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen, Migranten und Jugendliche in den Provinzen Champassak und Savannakhet in Laos, 23. Dezember 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung des geplanten Vorgehens.

­

210 / 257

Kosten

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.98

UNFPA Beitrag zur Stärkung des unabhängigen Evaluationsbüros des UNDP, 20. November 2017

02.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2022.

­

10.1.99

UNFPA Beitrag an das Projekt zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in der Mongolei, 5. August 2020

01.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

912 997 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.100 UNFPA Beitrag an das gemeinsame Programm zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Südsudan, 22. Juli 2020

09.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

53 900 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.101 Gebertreuhandfonds der Initiative zur Wiederbeschaffung unterschlagener Vermögenswerte, 28. November 2018

24.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2022.

­

10.1.102 GAVI, Impfallianz Beitrag an das Projekt «Die GAVI COVAXVorabmarktverpflichtung», 15. Dezember 2020

06.10.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

125 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.103 IGAD Partnerschaftsprogramm zwischen mit der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften, 15. August 2018

09.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021 ohne Beitragserhöhung

­

10.1.104 Gemeinsamer Markt für das Östliche 14.02.2021 und Südliche Afrika Gewährleistung eines Beitrags zum allgemeinen Funktionieren des gemeinsamen Programms, 30. Mai 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung der Mittel.

35 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

211 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.105 OECD 20.01.2021 Beitrag an das Projekt «Unterstützung der Arabischen Koordinationsgruppe-Entwicklungshilfe Komitee Task Force zu Trinkwasser und Sanitärversorgung», 16. Dezember 2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.07.2021.

­

10.1.106 OECD 17.09.2021 Beitrag an das Projekt «Unterstützung der Arabischen Koordinationsgruppe-Entwicklungshilfe Komitee Task Force zu Trinkwasser und Sanitärversorgung», 16. Dezember 2019

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2021.

­

10.1.107 OECD Programm des Komitees für Entwicklungshilfe zur Bekämpfung unlauterer und illegaler Finanzflüsse 2018­2021, 5. November 2018

08.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.11.2022.

­

10.1.108 IOM Erleichterung des Zugangs zu lebensrettenden Gütern für besonders schutzbedürftige Wanderarbeiter in Jordanien, die von Covid-19 betroffen sind, 14. Juni 2020

13.09.2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020.

­

10.1.109 IOM 31.05.2021 Projekt zur Stärkung organisierter gesellschaftlicher Organisationen zur Prävention und Identifizierung möglicher Fälle von Menschenhandel auf Gemeindeebene in Nicaragua, 18. November 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2021.

­

212 / 257

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.110 IOM 24.06.2021 Finanzierung einer Vorstudie zur Beurteilung der Überschneidungen zwischen Lieferketten in den Bereichen Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Arbeitsmigration und ethische Aspekte, 19. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Verlängerung bis zum 31.07.2021.

­

10.1.111 IOM 28.06.2021 Finanzierung einer Vorstudie zur Bewertung der Schnittstelle zwischen landwirtschaftlichen und Nahrungsmittelversorgungsketten, Arbeitsmigration und ethischen Einstellungsverfahren mit Fokus auf West- und Zentralafrika, 19. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2021, Anpassung des Zahlungsplans.

­

10.1.112 IOM 28.06.2021 Finanzierung einer Vorstudie zur Bewertung der Schnittstelle zwischen landwirtschaftlichen und Nahrungsmittelversorgungsketten, Arbeitsmigration und ethischen Einstellungsverfahren mit Fokus auf West- und Zentralafrika, 19. November 2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2021 und zweite Zahlung bis zum 31.05.2021.

­

10.1.113 IOM Weiterentwicklung des internationalen Systems für faire Rekrutierungen, 23. Oktober 2018

07.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Verlängerung bis zum 31.01.2022.

­

10.1.114 ILO Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts «Rechte von Migranten und menschenwürdige Arbeit», 26. September 2018

14.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.

415 150 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

213 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.115 ILO Integriertes Programm für eine faire Rekrutierung, 8. November 2018

17.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021 und Einreichung des Schlussberichts bis zum 31.03.2022.

­

10.1.116 ILO Integriertes Programm für eine faire Rekrutierung, Phase 2, 8. November 2018

10.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

350 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.117 ILO Arbeitsmigration und wirtschaftliche Entwicklung in Westafrika, 9. Oktober 2021

16.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Zuweisung eines ­ geringen Prozentsatzes des Schweizer Beitrags an die Vereinten Nationen.

10.1.118 WMO 29.06.2021 Beitrag an das Projekt «Globale Unterstützungseinrichtung zur Erfassung des Wasserkreislaufs ­ Hydro-Hub», 12. September 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.08.2021.

10.1.119 WHO Beitrag an ein Projekt zum Aufbau von LaborNotfallkapazitäten im nichtregierungskontrollierten Gebiet Luhansk in der Ukraine, 28. Oktober 2020

07.01.2021

Art.10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2021 sowie Anpassung der Zahlungsmodalitäten.

10.1.120 WHO Beitrag an das Projekt für das Notfalllabor in Luhansk, Ukraine. 28. Oktober 2020

10.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Viermonatige Verlängerung bis ­ 01.10.2021 ohne Erhöhung des Beitrags.

10.1.121 WHO Beitrag an das Projekt für den sektorübergreifenden Vorsorge- und Reaktionsplan betreffend Covid-19 für Venezuela, 15. Mai 2020

13.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Viermonatige Verlängerung bis 30.11.2021 ohne Erhöhung des Beitrags.

214 / 257

­

­

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

30.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung der Laufzeit bis zum 28.02.2022.

­

10.1.123 WHO 30.08.2021 Verbesserung der sektorübergreifenden Gouvernanz im Bereich Umweltgesundheit und des Wasser-, Sanitär- und Hygienesektors auf nationaler und subnationaler Ebene mit Fokus auf ländlichen Gemeinschaften in der Provinz Cabo Delgado, Mosambik, 6. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2021.

­

10.1.124 UNO Beitrag zur Unterstützung des gemeinsamen Handlungsrahmens zur Prävention und Bekämpfung von Missbrauch und sexueller Ausbeutung, 19. September 2019

29.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2021.

­

10.1.125 UNDESA Umsetzung der Resolution 67/226 der UNOGeneralversammlung zur vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, 12. Januar 2018

10.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

­

10.1.126 UNIDO PROCACAO Phase 2 ­ Komponente der technischen Assistenz, Nicaragua, 12. November 2018

15.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

450 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.127 Panamerikanische Gesundheitsorganisation 26.08.2021 Beitrag an das Projekt zur Stärkung der Kapazitäten im Bereich Wasser, sanitäre Anlagen und Hygiene in Gesundheitszentren zur Bewältigung des Covid-19-bedingten Notstands im Gesundheitswesen in Ancash, 8. März 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 15.12.2021.

­

10.1.122 WHO Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in Mosambik, 23. September 2020

Kosten

215 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

526 316 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.128 WFP Beitrag zur Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe für rückkehrende Migranten in Quarantänezentren in Laos, 12. Juli 2021

12.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag:: Erhöhung des Beitrags

10.1.129 UNDP Unterstützung des Programms «Reform der nationalen Regierungsführung und der öffentlichen Verwaltung» in Laos, 4. September 2017

08.12.2020

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 30.09.2021 und neuer Zeitplan für Auszahlungen.

10.1.130 UNDP Beitrag an das Projekt «Unterstützung bei der Verwaltung und Koordination der Hilfe in Somalia», 10. Oktober 2019

07.01.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.21. Beitragserhöhung.

300 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.131 UNDP Beitrag an das Projekt «Verbreitung nachhaltiger Lösungen für Vertriebene in Somalia» (Saameynta), 3. Dezember 2019

07.01.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.21.

­

10.1.132 UNDP Beitrag an Nothilfemassnahmen zugunsten der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung im Bezirk Churosson in Tadschikistan, 19. Juni 2020

26.02.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2021.

­

10.1.133 UNDP Umsetzung des «Globalen Dialogs über digitale Finanzen», 10. März 2020

03.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans.

3 170 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.134 UNDP Beitrag an das Projekt zur Prävention und Bekämpfung von Covid-19 in Bangladesch, 22. Juni 2020

27.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

­

216 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2021.

­

10.1.136 UNDP 13.08.2021 Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Südsudans zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 24. Februar 2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.137 UNDP Büro des Gebertreuhandfonds, administrative Standardvereinbarung für den humanitären Fonds für Somalia, 3. Mai 2021

15.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

526 316 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.138 UNDP Beitrag zum Projekt «Demokratische lokale Regierungsführung» in Myanmar, 29 septembre 2017

29.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum.30.06.2022.

10.1.139 UNDP Projekt «Legale Identität für alle», Phase 1, 18. Dezember 2018

07.10.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

10.1.140 UNDP 03.11.2021 Beitrag an das Entwicklungsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kubanischen Gemeinden im Hinblick auf eine integrative wirtschaftliche Raumentwicklung, 6. Dezember 2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2022.

2,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.135 UNDP Erleichterung digitaler Lebensgrundlagen für Vertriebene und Aufnahmegemeinschaften, 7. Juli 2021

217 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.141 UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds der Zentralafrikanischen Republik 2020­2022, 8. Mai 2020

05.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungs-hilfe

10.1.142 UNDP Unterstützung des Plans zur Projektlancierung für eine strategische Planung in Somalia, Phase 01.06.2021­30.07.2022, 20. Mai 2021

29.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

52 886 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.143 UNEP Beitrag an die Koalition für Klima und reine Luft zur Reduktion von kurzlebigen Klimaschadstoffen, 12. Dezember 2017

28.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

345 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungs-hilfe

10.1.144 Innerislamisches Netzwerk für Wasserressourcenentwicklung und ­management Unterstützung bei der Organisation der ersten Sitzung des Beratenden Ausschusses für eine «Blue Peace»-Politik im Nahen Osten und bei den Folgemassnahmen, 29. Juni 2021

15.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022. Erhöhung des Beitrags.

26 950 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.145 UNESCO Beitrag an das Programm Unsere Rechte, unser Leben, unsere Zukunft, 27. Oktober 2020

15.04.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2021.

­

10.1.146 UNESCO Beitrag an das Programm Unsere Rechte, unser Leben, unsere Zukunft, 27. Oktober 2020

09.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.08.2021.

­

10.1.147 UNESCO 09.07.2021 Beitrag an das Projekt zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern, 28. Juni 2019

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

218 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.148 UNICEF Beitrag an das Projekt zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in Mosambik, 9. Oktober 2020

31.08.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung der Laufzeit bis zum 28.02.2022.

­

10.1.149 UNICEF Beitrag an die humanitäre Hilfe für Kinder in Venezuela 2020, Sektor Zugang zu sauberem Trinkwasser, 7. Oktober 2020

15.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Dreimonatige Verlängerung bis 31.12.2021 ohne Erhöhung des Beitrags.

­

10.1.150 UNICEF Beitrag an das Projekt für eine resiliente Schule in Burkina Faso, 19. November 2018

21.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2021.

1,2 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.151 UNICEF 05.11.2021 Beitrag an den schnellen Eingreifmechanismus der Zentralafrikanischen Republik, 21. Juli 2020

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungs-hilfe

10.1.152 UNICEF 23.11.2021 Beitrag an den Fonds «Education Cannot Wait», 12. Dezember 2019

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Zusätzliches Budget für 2021.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.153 UNICEF Faire Wasser- und Siedlungshygiene Basisdienstleistungen für alle: Den Teufelskreis des Dienstleistungsabbaus durchbrechen, 16. April 2019

27.12.2020

Art. 10 SR 974.0

Vertragsverlängerung bis zum 31.03.2021.

­

10.1.154 UNITAR Beitrag an die UNO-Lernpartnerschaft zum Klimawandel, 1. September 2017

04.02.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2021.

­

219 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.155 UNITAR Beitrag an das Projekt «Kapazitätsaufbau für die Agenda 2030», Phase 2, 4. März 2020

27.10.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

10.1.156 UNOPS Beitrag an den Rat für Wasser- und sanitäre Grundversorgung, 23. April 2018

16.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

­

10.1.157 UNOPS Beitrag an die Umsetzung des Friedensabkommens von Maputo, 4. September 2020

26.04.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Beitragserhöhung.

300 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.158 UNOPS Beitrag an den Gemeinsamen Friedensfonds für Myanmar, 1. April 2016

19.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

­

10.1.159 UNOPS 01.06.2021 Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration, 13. Dezember 2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.05.2022.

10.1.160 UNOPS Beitrag zugunsten der Initiative zur Förderung des nachhaltigen Entwicklungsziels Nr. 6, 17. Januar 2019

24.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

50 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.161 UNOPS Stellen für Projektkohärenz in bestimmten Provinzen in Nepal, 3. September 2019

25.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.162 UNOPS Beitrag an den Multi-Geber Treuhandfonds «Livelihoods and Food Security» in Myanmar, 13. November 2019

02.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Neuer Zeitplan für Zahlungen und Berichte.

­

220 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.163 UNOPS Unterstützung an das «Scaling-Up Nutrition Movement» zur Stärkung der multisektoriellen Nutrition-Plattformen auf nationaler Ebene, 5. Dezember 2017

23.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.

­

10.1.164 UNRWA Beauftragter für Monitoring und Evaluation, 7. Februar 2020

21.02.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

96 902 US Dollar.

Öffentliche Entwicklungs-hilfe

10.1.165 UNRWA Unterstützung bei der Umsetzung des Environmental Health Response Plan im Libanon, Quality-Quantity Monitoring, Programm Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene, 1. Dezember 2020

08.04.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2021

­

10.1.166 UNRWA Unterstützung bei der Umsetzung des Environmental Health Response Plan im Libanon, Quality-Quantity Monitoring, Programm Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene, 1. Dezember 2020

03.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2021

­

10.1.167 UNRWA Memorandum of Understanding für Secondments von Angehörigen des Schweizerischen Korps für Humanitäre Hilfe, 29 August 2008

20.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängnerung bis zum 31.08.2024.

­

10.1.168 UNRWA Palästina ­ Beitrag an das Programmbudget 2021­2022, 18. Februar 2021

17.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Erhöhung des Beitrags.

3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

221 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.169 Kongo Beitrag an das Projekt «Nationaler Konsultationsworkshop zu den Entwürfen der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus, Kinshasa, 2020/2021», 27. April 2021

25.05.2021

Art. 8 des Bundesgesetzes Erster Nachtrag: Verlängerung bis vom 19. Dezember 2003 zum 31.10.2021.

über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

10.1.170 Vereinigte Staaten Exekutivbüro der Vereinten Nationen: Beitrag an das Projekt «Erneuerung des Ansatzes im Bereich der Übergangsjustiz», 18. Dezember 2019

16.11.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.05.2022.

10.1.171 Sri Lanka Beitrag an das Projekt «Recht auf Information und Stärkung der Rechte von konfliktbetroffenen und marginalisierten Gemeinschaften», 7. Juni 2018

24.11.2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020.

10.1.172 Sri Lanka Beitrag an das Projekt «Recht auf Information und Stärkung der Rechte von konfliktbetroffenen und marginalisierten Gemeinschaften», 7. Juni 2018

09.06.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 30.06.2021.

10.1.173 Sri Lanka Beitrag an das Projekt «Recht auf Information und Stärkung der Rechte von konfliktbetroffenen und marginalisierten Gemeinschaften», 7. Juni 2018

14.09.2021

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2021.

222 / 257

­

­

­

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.03.2020

Art. 8 SR 193.9

Fortsetzung des Einsatzes eines Experten und Vertragsende im Juni 2022

Für 2021: 59 000 US-Dollar und 195 000 Franken und für 2022: 120 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.175 UNHCHR 26.01.2021 Beitrag an das Projekt «Allgemeine Empfehlungen zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels im Kontext der globalen Migration » (01.06.2018­31.12.2020), 6. September 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2021.

­

10.1.176 UNHCHR Tool für das Management von Konfliktrisiken im Zusammenhang mit Menschenrechten (15.12. 2018­15.05.2019), 6. Dezember 2018

05.03.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.

­

10.1.177 UNHCHR Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters für Menschenhandel, insbesondere Frauen und Kinderhandel, abgeschlossen am 28. September 2018

19.03.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.07.2021

­

10.1.178 UNHCHR 02.06.2021 Beitrag an das Projekt «Aufruf zum Handeln anlässlich des 10. Jahrestags des Mandats des Sonderberichterstatters für das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, 18. Mai 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

­

10.1.179 UNHCHR Beitrag an das Projekt «Menschenrechte im Iran» (2019­2021), 24. September 2019

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023.

­

10.1.174 Syrien Bereitstellung eines Spezialisten oder einer Spezialistin für Friedensförderung und sozialen Zusammenhalt an das UNDP, 31. Juli 2018

24.11.2021

223 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.180 UNHCHR 10.12.2021 Beitrag an das Projekt «Förderung und Schutz der Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen in der Pazifikregion», 26. November 2019

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2021.

­

10.1.181 Internationales Friedensforschungsinstitut Stockholm Entsendung eines Experten für Frieden und Klimawissenschaft (01.01.2021­31.12.2022), 9. Oktober 2020

09.10.2020

Art. 8 SR 193.9

Fortsetzung des Einsatzes und Ende 135 000 Franken des Einsatzes und des Vertrags vo- für 2021, 165 000 raussichtlich Ende September 2022 Franken für 2022.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.182 Internationaler Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen Beitrag an das Projekt «Informationsprogramm des Mechanismus für die betroffenen Gemeinschaften», 9. April 2020

04.03.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2021.

­

10.1.183 OECD Beitrag an die Etablierung und Unterstützung von Multistakeholder-Risikoüberwachungsgruppen in Goldmineralien-Lieferketten in Westafrika, 11. Dezember 2020

15.12.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2022.

­

10.1.184 IOM Pilotversuch zur Erhebung der Bedürfnisse von Familien auf der Suche nach Angehörigen, die im mittleren und westlichen Mittelmeerraum verschollen sind, 23. Mai 2019

18.12.2020

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.

­

10.1.185 IOM «Vermisste Migrantinnen und Migranten: Datenerhebung und Kapazitätsaufbau zur Untersuchung der Todesfälle weltweit», 30. Dezember 2019

23.02.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.

­

224 / 257

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.186 UNO 13.04.2021 Aktivitäten des Büro für Prävention von Genozid und für Schutzverantwortung zur Prävention von Gräueltaten, die mit zusätzlichen Haushaltsmitteln finanziert werden, 11. Dezember 2018

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.12.2021.

10.1.187 UN Women Beitrag an ein Projekt zum Aufbau eines nationalen Netzwerks von Friedensvermittlerinnen zur Stärkung des Dialogs und der Friedenskonsolidierung im Libanon, 3. Dezember 2020

12.08.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2022.

­

10.1.188 UN Women 11.10.2021 Beitrag an das Projekt «Wegbereitung für Dialog und integrative Regierungsführung im Libanon», 22. Oktober 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.

­

10.1.189 Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen Beitrag an das Projekt zur Förderung des Dialogs der Gruppe der Jugendlichen, 27. November 2019

21.07.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.10.2021.

10.1.190 OSZE 19.10.2021 Beitrag an das Projekt «Gegen Menschenhandel und Schmuggel von Migranten in der Ukraine», 9. November 2016

Art. 8 SR 193.9

Fünfter Nachtrag: Verlängerung des ­ Abkommens bis zum 31.12.2021.

10.1.191 OSZE 03.11.2021 Beitrag an das Projekt «Erweiterte Registrierung und Konferenzmanagement für Veranstaltungen im Bereich menschliche Dimension», 10. November 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

225 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.192 OSZE Beitrag an das Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für Gouvernanz und Reform des Sicherheitssektors, Phase 2», 15. November 2019

25.11.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.

­

10.1.193 UNDP Justizexperte, 23. September 2019

05.08.2020

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung bis zum 31.12.2021.

43 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.194 UNDP Experte/in für Wahlen und Gewaltprävention bei Wahlen (01.01.­31.12.2021 mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.12.2024), 24. September 2020

24.09.2020

Art. 8 SR 193.9

Wechsel der Rechtsgrundlage im Jahr 2022 zum Standby Partnership Agreement

19 321 Franken für 2021 und dann 290 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.195 UNDP Spezialist/in für Frieden und Entwicklung in Kamerun, (01.01.­31.12.2021 mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.12.2024), 12. Oktober 2020

12.10.2020

Art. 8 SR 193.9

Wechsel der Rechtsgrundlage im Jahr 2022 zum Standby Partnership Agreement

250 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.196 UNDP Spezialist/in für Frieden und Versöhnung für Äthiopien, 8. August 2019

16.11.2020

Art. 8 SR 193.9

Ende des Einsatzes/Vertrags im November 2021

170 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.197 UNDP Beitrag an das Projekt «Integration von Massnahmen zur Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon: Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans», 18. November 2019

22.03.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.

­

226 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.198 UNDP Beitrag zu den politischen Bemühungen der Vereinten Nationen für Myanmar, 29. November 2018

01.04.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2021.

­

10.1.199 UNDP Beitrag an das Projekt «Aktionen, Aktivitäten und Arbeit der Revolutionary Armed Forces of Columbia», zur Wiedergutmachung in Kolumbien, 15. Juni 2020

15.04.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 15.08.2021.

­

10.1.200 UNDP 21.05.2021 Beitrag an die Umsetzung des Programms «Wahlunterstützung zur Stärkung der Demokratie in Äthiopien», 29. April 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Beitragserhöhung.

50 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.201 UNDP Beitrag an das Projekt «Mainstreaming der Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon: Nationale Aktionsplanentwicklung», 18. November 2019

24.06.2021

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2021.

­

10.1.202 UNDP Beitrag an das Projekt Unterstützung bei der Umsetzung des Strategieplans des Komitees für den libanesisch-palästinensischen Dialogs im Libanon, 3. Dezember 2020

12.11.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 14.04.2022.

­

10.1.203 UNDP Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds für Aktivitäten im Bereich der konfliktbezogenen sexuellen Gewalt, 5. Januar 2021

01.12.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

250 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

227 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.204 UNDPA Beitrag an die politischen Bemühungen für Myanmar, 29. November 2018

01.04.2021

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2021.

­

10.1.205 UNDPA Beitrag an das allgemeine Programm für 2021, 24. September 2021

09.11.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

250 000 US-Dollar Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.206 Afrikanische Union.

Beitrag zum Gemeinsamen Rahmenprogramm zum Aufbau von Kapazitäten zur Prävention von gewalttätigem Extremismus für die Mitgliedstaaten und die regionalen Wirtschaftsverbände, Phase 1 (01.09.2020­31.08.2022), 20. Oktober 2020

17.11.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag Verlängerung bis zum 31.08.2023 und Erhöhung des Beitrags.

103 260 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.207 Universität der Vereinten Nationen Mandat zum Sicherheitsrat und zur Transitionsjustiz: Auswirkungen und Umsetzung, 22. November 2019

23.03.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Budgets und Verlängerung bis zum 31.03.2021.

200 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.208 Universität der Vereinten Nationen Beitrag an das Projekt «Sanktionen und Mediation 2.0: faktenbasiert handeln », 22. November 2019

21.06.2021

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.

­

10.1.209 Universität der Vereinten Nationen 14.10.2021 Beitrag zum Projekt zur Entwicklung von Leitlinien für eine bessere Umsetzung von Sanktionen und humanitären Massnahmen im Zusammenhang mit Konflikten, 29. Juli 2020

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2022.

­

228 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.210 Österreich Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631)

01.08.2021

Art. 64 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 (SR 195.1)

Änderung des Anhang II: Die Schweiz vertritt Österreich neu in Praia (Kapverden). Österreich vertritt die Schweiz neu in Parikia (Griechenland) und in São Tomé und Príncipe.

­

10.1.211 Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011)

20.07.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Beschluss CDNI 2020-I-2. Änderung der Anwendungsbestimmung des CDNI. Inkrafttreten am 01.01.2021.

­

10.1.212 Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011)

15.12.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Beschluss CDNI 2020-II-3. Änderung der Anwendungsbestimmung des CDNI. Inkrafttreten am 28.06.2021.

­

10.1.213 Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011)

22.06.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Beschlüsse CDNI 2021-I-5, 6 und ­ 7. Änderungen der Anwendungsbestimmung des CDNI. Inkrafttreten am 01.01., bzw. 01.06.2022.

229 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.214 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen 17.05.2019 Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Beschlüsse des Ausschusses für den ­ Schutz der Meeresumwelt (MEPC) 315, 318 und 319(74). Änderungen von MARPOL Annex II, des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) und des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH).

Inkrafttreten am 01.01.2021.

10.1.215 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

13.06.2019

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Beschlüsse des Ausschusses für die ­ Sicherheit des Seeverkehrs (MSC) 460, 461 und 462(101). Änderungen des IBC Code, des Code für ein erweitertes Überprüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern (2011 ESP Code) und des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC). Inkrafttreten am 01.01.2021.

10.1.216 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

05.11.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Änderung des Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten. Inkrafttreten am 01.01.2021.

230 / 257

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

Kosten

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) Abschlussdatum

10.1.217 UNITAR Seminar 2021 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, 19. April 2021

02.12.2021

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG

Verlängerung bis zum 31.07.2022.

­

231 / 257

BBl 2022 1535

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.2.1

Vereinigtes Königreich Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und des Wegfalls der Freizügigkeit, 25. Februar 2019 (SR 0.142.113.672)

232 / 257

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

04.08.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Inhalt der Änderung

Kosten

Formalisierung der Anwendung ­ der Regelungen über die Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten.

BBl 2022 1535

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.3.1

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens(SR 0.232.121.42)

08.10.2021

Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens (SR 0.232.121.4)

10.3.2

Ausführungsordnung vom 2006 zum Europäischen 15.12.2020 Patentübereinkommen, 7. Dezember (SR 0.232.142.21)

Regel 5 Abs. 1, 2 und 3: Entschuldigung ­ von Fristüberschreitungen; Regel 17 Abs. 1 ii, iibis und iii: Veröffentlichung der internationalen Eintragung; Regel 21 Abs. 1 Bst. b ii und Abs. 6 Bst.

c: Eintragung einer Änderung; Regel 37 Abs. 3: Übergangsbestimmungen; Regel 15 Abs. 2 vi: Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Register; Regel 22bis: Hinzufügen eines Prioritätsanspruchs; Gebührenverzeichnis II Ziff. 6: Hinzufügen eines Prioritätsanspruchs.

­ Regel 19 Abs. 1: Erfindernennung, Streichung Abs. 3 und 4; Regel 143: Eintragungen in das Europäische Patentregister.

Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Abkommens, (SR 0.232.142.2)

Kosten

233 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.3.3

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider 08.10.2021 Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

10.3.4

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internati- 08.10.2021 onale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11)

234 / 257

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Regel 3 Abs. 2,4,6: Vertretung vor dem ­ Internationalen Büro; Regel 5: Entschuldigung der Fristversäumnis; Regel 5bis: Weiterbehandlung; Regel 9 Abs. 4,5: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs; Regel 15: Abs. 1, Datum der internationalen Registrierung; Regel 17 Abs. 1: Vorläufige Schutzverweigerung; Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung; Regel 22: Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung; Regel 24: Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung; Regel 32: Blatt; Regel 39: Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten; Regel 40: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Gebührenverzeichnis.

­ Art. 58 Abs. 2 des Vertrags Regel 5: Die Beschreibung; Regel 12: (SR 0.232.141.1) Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der Veröffentlichung; Regel 13ter: Protokoll der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen; Regel 19: Zuständigkeit des Anmeldeamts; Regel 49: Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Art. 22; Regel 82quater: Entschuldigung von Fristüberschreitungen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii des Abkommens (SR 0.232.112.3)

BBl 2022 1535

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.4.1

Deutschland Infrarot- und Radarecho-Scheinziele, 14. Februar 2011

13.02.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Verlängerung des Abkommens bis zum 13.02.2031.

­

10.4.2

Deutschland, Norwegen, Schweden, Vereinigte Staaten Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, 14. Juni 2018

19.05.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Beitritt von Kanada und dem Vereinigten Königreich. Austritt von Schweden.

­

10.4.3

Deutschland, Norwegen, Schweden, Vereinigte Staaten Demonstrationen von Sprengungen mit schweren Sprengladungen, 1. März 2019

28.07.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Verlängerung des Abkommens bis zum 22.01.2023 und Erhöhung der Kostenbeteiligung.

1,25 Millionen Franken

10.4.4

Vereinigte Staaten Arbeitsgruppe «Künstliche Intelligenz», 11. Mai 2020

03.06.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2025.

­

10.4.5

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

14.09.2021

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b Anpassung des Anhangs. Doping­ des Übereinkommens liste 2022 der World Anti-Doping Agency, gültig ab 01.01.2022. Neuer Dosierungsgrenzwert für Salbutamol und Erweiterung des Verbots für Glukokortikoide (neu alle Injektionen im Wettkampf verboten).

235 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.4.6

Internationales Übereinkommen vom 19 Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2)

14.09.2021

Art. 34 des Übereinkommens

Anpassung der Anlagen. Doping­ liste 2022 der World Anti-Doping Agency, gültig ab 01.01.2022. Neuer Dosierungsgrenzwert für Salbutamol und Erweiterung des Verbots für Glukokortikoide (neu alle Injektionen im Wettkampf verboten).

236 / 257

Kosten

BBl 2022 1535

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.5.1

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Deutschland 27.04.2021 Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie, 11. Juni 2020

Art. 26 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.913.62)

Ausschluss der Kündigung der Vereinbarung bis 30.06.2021 und Klarstellung betreffend Art. 5 (Betriebsstätte)

­

10.5.2

Deutschland 21.06.2021 Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vom 11. Juni 2020

Art. 26 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.913.62)

Ausschluss der Kündigung der Vereinbarung bis 30.09.2021

­

10.5.3

China Datenaustauschsystem für Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern nach Artikel 3.16 des Freihandelsabkommens Schweiz-China

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderung hinsichtlich der Zusammensetzung der Seriennummer für Ursprungserklärungen von chinesischen Ermächtigten Ausführern

­

22.12.2021

237 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.4

Frankreich Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 13. Mai 2020

10.03.2021

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.934.91)

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2021.

­

10.5.5

Frankreich Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 13. Mai 2020

15.06.2021

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.934.91)

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2021.

­

10.5.6

Frankreich Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 13. Mai 2020

23.09.2021

Art. 27 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.934.91)

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021.

­

10.5.7

Frankreich Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin, 19. Dezember 1994 (SR 0.748.131.934.911)

13.8.2021

Art. 242 Ziff. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01))

Einbau von zwei automatischen Türen sowie Einbau eines Durchgangs aus dem schweizerischen Sektor in Richtung des französischen Sektors.

­

10.5.8

Liechtenstein Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, 11. April 2000 (SR 0.641.851.41)

18.12.2020

Art. 1 Abs. 2 des Vertrags

Änderung der Anlage IV zur Neuberechnung des Anteils Liechtensteins am Nettoertrag der Abgabe. Der prozentuale Anteil wird alle fünf Jahre neu festgelegt.

­

238 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.9

Liechtenstein Hilfeleistung der schweizerischen Zollbehörden im Bereich des Immaterialgüterrechts, 2. November 2005 (SR 0.631.112.514.9)

21.10.2021

Art. 5 Abs. 1 des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514)

Ersatz der bestehenden Vereinbarung

­

10.5.10

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

06.02.2020

Art. 59 des Abkommens

Änderung des Hauptteils des Abkommens und Annahme der Anlage 11 «eTIR»: Art. 1 neuer Bst. s, Art. 3 Bst. b, Art. 43, Art. 58 Bst. c, Art. 59, neuer Art. 60a und Art. 61 des Abkommens sowie Anlage 9 betreffend die Aufnahme der neuen Anlage 11. Die Anlage 11 besteht aus vierzehn Artikeln, in denen die Funktionsweise des eTIR-Verfahrens im Einzelnen beschrieben ist.

­

10.5.11

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

15.10.2021

Art. 59 des Abkommens

Aufnahme der neuen Erläuterung zu Artikel 49 «Erleichterungen» in die Anlage 6.

­

10.5.12

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

18.06.2021

Art. 59 des Abkommens

Änderung von Art. 6 Abs. 1; Art. 20; ­ Art. 38 Abs. 2; Anlage 6 (Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 38 Abs. 2, Art. 45 und Anlage 9 Teil II Absatz 4); Anlage 9 Teil I Absatz 1; Anlage 9 Teil II Abs. 4, 5 und Musterzulassung

10.5.13

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

10.11.2021

Art. 59 des Abkommens

Änderung von Art. 18, Anhang 1 ­ mit den Mustern 1 und 2, Anhang 6 mit den neuen Erläuterungen zu Art. 18.

239 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.5.14

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04)

01.06.2021

Art. 15 Abs. 3 Bst a des Übereinkommens

Änderungen in Anlage I und III im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Brexit/Status von Nordirland.

­

10.5.15

Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, 14. Juni 1983 (SR 0.632.11)

11.07.2018

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Änderung des Art. 8. Der Ausschuss für das Harmonisierte System (HS) kann seine Entscheide oder Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des HS nur noch höchstens zweimal überprüfen. Vor der Überprüfung muss die Frage nicht mehr dem Rat unterbreitet werden.

­

240 / 257

BBl 2022 1535

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.1

Südafrika 15.12.2020 Programm «Vuthela iLmebe zur Förderung der lokalen Wirtschaftsentwicklung in KwaZulu-Natal», 21. Januar 2015

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.01.2023.

550 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.2

Südafrika Projektvereinbarung für das «Projekt zur Umrüstung der energieeffizienten Strassenbeleuchtung», 24. April 2018

23.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2022.

­

10.6.3

Vereinigte Staaten 11.11.2021 Verbesserung der Leistung von Wasserversorgungsunternehmen in Indonesien durch die Reduktion des Wasserverlusts und die Steigerung der Energieeffizienz, 20. Februar 2019

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 21.02.2022, ohne Kostenfolge.

­

10.6.4

Peru Programm zur Unterstützung der technischen Finanzhilfe und kontinuierlichen Verbesserung der öffentlichen Finanzen, 19. April 2017

30.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Paragraphen 6.1.

Verlängerung des Vertrages bis zum 30.12.2023.

­

10.6.5

Peru Programm «Secompetitvo» zur Stärkung der peruanischen Wettbewerbsfähigkeit, Phase II, 26. November 2018

23.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2023.

­

10.6.6

Tunesien Programm «Integrierte Stadtentwicklung Sousse und Sekundärstädte», Phase I, 10. Januar 2017

10.02.2021

Art. 10 SR 974.0

Änderungen der Anhänge: Neuplanung zusätzlicher Ressourcen und Überarbeitung des logischen Rahmens und des Budgets.

­

241 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.7

Norwegische Entwicklungsagentur und ILO 16.02.2021 Projekt «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase III 2017-2011», 9. Oktober 2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021.

­

10.6.8

Asiatische Entwicklungsbank Ungebundener Zuschussbeitrag für den von mehreren Gebern finanzierten Treuhandfonds für urbane Klimaschutzmaßnahmen, 30. Oktober 2015

03.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2022.

­

10.6.9

IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der öffentlichen Finanzen in Nepal, 12. September 2014

23.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Par. 9.2 in Anhang 2; Verlängerung des Vertrages bis zum 31.01.2024.

­

10.6.11

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds für die nachhaltige Urbanisierung Indonesiens, 11. Mai 2016

04.12.2020

Art. 10 SR 974.0

Inhaltliche Änderungen: Erläuterungen im Annex 1 zu den Programmen und Ansätzen sowie neu benutzten Abkürzungen.

­

10.6.12

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung des Finanzsektors in Indonesien, 22. April 2017

26.04.2021

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

5,7 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.13

IBRD 16.06.2021 Multi-Geber-Treuhandfonds für Transportpolitiken in Afrika, 3. Dezember 2014

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021.

­

10.6.14

IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds für die nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung Südafrikas, 8. Juni 2020

Art. 10 SR 974.0

Erläuterungen im Annex 3 zur Bildung ­ eines Partnerschaftsrats und dessen Aufgaben.

242 / 257

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

09.07.2021

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.15

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Entwicklung und Reform des Finanzsektors in Südafrika, 22. Juli 2014

08.12.2020

Art. 10 SR 974.0

Anpassung der Par. 1 und 2 von Anhang 1 und Beitragserhöhung.

495 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.16

IBRD/IDA 11.12.2020 Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des Programms zur Regelung der öffentlichen Ausgaben und der Finanzkontrolle, 22. April 2017

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Par. 5.1 von Anhang 2; Verlängerung des Vertrages bis zum 31.03.2024.

­

10.6.17

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Förderung der Klima Resilienz und des emissionsarmen Wachstums, 10. Dezember 2019

25.02.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Par. 5.1 von Anhang 2; Verlängerung des Vertrages bis zum 31.12.2022

­

10.6.18

IBRD/AID Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der tunesischen Regierung in den Bereichen gute Regierungsführung, Finanzsektorentwicklung und Dezentralisierung, 24. November 2016

03.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung des Par. 6.1 von Anhang 2; Verlängerung des Vertrages bis zum 30.06.2024.

­

10.6.19

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Modernisierung der öffentlichen Finanzen in Indonesien, 24. Juli 2020

03.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Anpassung von Paragraphen in Anhang 1, um die Beitragsaufstockung durch Kanada zu reflektieren.

­

10.6.20

IBRD/IDA Geber-Treuhandfonds für die Stadtentwicklung und Resilienz in Can Tho, 6. September 2016

13.04.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.11.2023.

­

243 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.21

IBRD/IDA Finanzierung von Beraterstellen im Exekutivbüro der Schweizer Stimmrechtsgruppe bei der Weltbank, 16. Januar 2017

07.05.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2031 und Beitragserhöhung.

843 750 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.22

IBRD/IDA Treuhandfonds für den Strategischen Klimafonds, 17. November 2010

26.11.2021

Art. 10 SR 974.0

Zusätzlicher Beitrag.

16 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.23

IBRD/IFC 26.10.2021 Beiträge an «Trade Facilitation Support Program», 22. April 2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2023.

5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.24

IFC Elektronische und digitale Finanzdienstleistungen in Aserbaidschan und Zentralasien, 1. Juni 2017

10.03.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021.

­

10.6.25

IFC Fonds für technische Unterstützung des Projekts «Women Banking Champions» in Nahost und Nordafrika, 16. Oktober 2017

30.06.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2023.

­

10.6.26

IFC Globaler Fonds für technische Unterstützung, 1. Juni 2016

10.09.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Fonds bis zum 31.12.2030.

­

244 / 257

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.27

ITC Globales Textil und Kleider Programm, 6. Dezember 2017

01.12.2021

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis 31.12.2023.

2,35 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.28

UNIDO Ausweitung des nationalen Systems zur Eintragung von Unternehmen in Vietnam, 30. Juni 2014

08.07.2020

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

­

10.6.29

Weltzollorganisation Globalprogramm für Handelserleichterungen, 3. Dezember 2018

08.07.2021

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023.

­

10.6.30

Kosovo Finanzielle Unterstützung für das Projekt «Verbesserung der Fernwärmeleistung in Gjakova», 28. August 2020

19.04.2021

Art. 12 des Bundesgesetzes Inhaltliche Anpassung der Aufgabenzuvom 24. September 2016 teilung.

über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach: SR 974.1)

­

10.6.31

Serbien Gewährung von technischer und finanzieller Hilfe durch das Projekt «Städtische Katastrophenvorsorge in Uzice und Paracin», 28. März 2017

30.12.2020

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023

­

10.6.32

Serbien Gewährung von technischer und finanzieller Hilfe durch das Projekt «Städtische Katastrophenvorsorge in Uzice und Paracin», 28. März 2017

15.06.2021

Art. 12 SR 974.1

Umverteilung eines Teils der Mittel für unvorhergesehene Ausgaben innerhalb des Projektbudgets.

­

245 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.33

Serbien 23.11.2021 Projektabkommen zur Gewährung von technischer und finanzieller Hilfe in Form einer Subvention für das kommunale Energieeffizienz- und Managementprojekt, 28. März 2017

Art. 12 SR 974.1

Umverteilung des Budgets und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2022.

­

10.6.34

Usbekistan Gewährung von finanzieller Unterstützung für das Wasserversorgungsprojekt in Syrdarya, 1. November 2013

23.08.2021

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung bis zum 31.12.2023 und inhaltliche Anpassungen vor dem Hintergrund laufender SektorReformen.

­

10.6.35

IBRD 29.05.2021 Finanzberichterstattung von Unternehmen in Albanien, Phase III (Einzel-Geber-Treuhandfonds, 23. Dezember 2020

Art. 12 SR 974.1

Anpassung von Artikel 2.5 bezüglich der Regelung von Depotfunds.

­

10.6.36

IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfond zur Entwicklung des Finanzsektors in Kirgisistan, 6. Dezember 2017

11.12.2020

Art. 12 SR 974.1

Anpassungen an die Covid-19Massnahmen.

­

10.6.37

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds zur Stärkung der Finanzverwaltung in Südosteuropa und Zentralasien, 11. Februar 2010

01.12.2021

Art. 12 SR 974.1

Änderung von Art. 8.1, Anhang 2; Verlängerung des Endauszahlungsdatums.

­

10.6.38

IMF Unterstützung der Reform von Steuer­ und öffentlichen Finanzverwaltungen in Südosteuropa, 26. November 2018

11.01.2021

Art. 12 SR 974.1

Ausweitung der bestehenden Unterstüt- 3 Millionen zung der Reform von Steuerverwaltun- Franken.

gen auf öffentliche Finanzverwaltungen. Öffentliche Entwicklungshilfe

246 / 257

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.39

Kamerun Sechstes und siebtes Abkommen über die Umschuldung der kamerunischen Schulden, 3. Mai 2002 und 2. Juli 2007

05.03.2021

Art. 7 des Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SERVG; SR 946.10)

Schuldenstundung der Fälligkeiten ­ für 2020 gemäss den bilateralen Abkommen von 2002 und 2007. Hintergrund stellt die Moratoriumsinitiative von G20 und Paris Club dar.

10.6.40

Kamerun Sechstes und siebtes Abkommen über die Umschuldung der kamerunischen Schulden, 3. Mai 2002 und 2. Juli 2007

22.06.2021

Art. 7 SERVG

Erste Verlängerung der Schuldenstundung der kamerunischen Fälligkeiten vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Hintergrund stellt die Moratoriumsinitiative von G20 und Paris Club dar.

­

10.6.41

Kuba Schuldenabkommen, 18. Mai 2016

30.12.2021

Art. 7 SERVG

Schuldenstundung der Fälligkeiten für 2020, 2021 und 2022. Der Rahmen bildet die Gläubigergruppe Kubas im Paris Club, welcher die Schweiz angehört.

­

10.6.42

Pakistan Umschuldung der pakistanischen Schulden, 19. Dezember 2002

04.10.2021

Art. 7 SERVG

Änderung (Rückzahlungsplan) in Bezug ­ auf die Verschiebung der Fälligkeitstermine für Schulden auf 2020.

10.6.43

Pakistan Umschuldung der pakistanischen Schulden, 19. Dezember 2002

04.10.2021

Art. 7 SERVG

Erste Verlängerung der Schuldenstundung der Fälligkeiten vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Hintergrund stellt die Moratoriumsinitiative von G20 und Paris Club dar.

10.6.44

Liechtenstein Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung, 25. Mai 2018 (SR 0.442.151.41)

29.01.2021

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (KFG, SR 442.1)

Die dem Programm «Jugend und ­ Musik» zugrundeliegende Verordnung wurde 2020 totalrevidiert. Darum musste der Anhang I zum Vertrag angepasst werden, in dem die gesetzlichen und weiteren Grundlagen zum Programm erwähnt sind.

­

247 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.45

Liechtenstein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)

15.09.2021

Art. 4 des Abkommens

Anerkennung von überarbeiteten und neuen Berufen. Damit soll die Berufsbildung im Fürstentum Liechtenstein gleich erfolgreich bleiben, wie in der Schweiz.

­

10.6.46

Mazedonien Vereinbarung über Abmachungen im Agrarbereich, 19. Juni 2000 (SR 0.632.315.201.11)

23.07.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Änderung von Anhang III der Vereinba- ­ rung und dessen Beilage.

10.6.47

China Freihandelsabkommen, 13. Juli 2013 (SR 0.946.292.492)

14.09.2016

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung des Artikels 3.13 über Direkt- ­ transport und der Anlagen 1 und 2 von Anhang III über Ursprungszeugnisse.

10.6.48

Hong Kong, China Freihandelsabkommen, 21. Juni 2011 (SR 0.632.314.161)

31.10.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung von Anhang VII «Disziplinen ­ von innerstaatlichen Regelungen».

10.6.49

Albanien Freihandelsabkommen, 17. Dezember 2009 (SR 0.632.311.231)

24.06.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesbeschlusses vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (AS 2021 644).

Änderung von Protokoll B des Freihandelsabkommens: Verweis zum PEM-Übereinkommen, übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEMÜbereinkommens, Einschluss von Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zur Aufhebung des Verbots der Zollrückvergütung für Textilien.

248 / 257

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

­

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.50

Albanien Landwirtschaftsabkommen, 17. Dezember 2009 (SR 0.632.311.231.1)

24.06.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. e des BB vom 19. März 2021 (AS 2021 644)

Einführung der diagonalen Kumulierung von Agrarzeugnissen.

­

10.6.51

Mazedonien Freihandelsabkommen, 19. Juni 2000 (SR 0.632.315.201.1)

23.07.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des BB vom 19. März 2021 (AS 2021 644)

Änderung von Protokoll B des Freihandelsabkommens: Verweis zum PEMÜbereinkommen, übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens, Einschluss von Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zur Aufhebung des Verbots der Zollrückvergütung für Textilien

­

10.6.52

Montenegro Freihandelsabkommen, 14. November 2011 (SR 0.632.315.731)

14.07.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des BB vom 19. März 2021 (AS 2021 644)

Anpassung der Struktur, Einführung der diagonalen Kumulierung von Agrarzeugnissen, Verweis zum PEMÜbereinkommen, übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens, Einschluss von Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zur Aufhebung des Verbots der Zollrückvergütung für Textilien.

­

10.6.53

Montenegro Landwirtschaftsabkommen, 14. November 2011 (SR 0.632.315.731.1)

14.07.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. e des BB vom 19. März 2021 (AS 2021 644)

Einführung der diagonalen Kumulierung von Agrarzeugnissen.

­

249 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.54

Serbien Freihandelsabkommen, 17. Dezember 2009 (SR 0.632.316.821)

28.05.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des BB vom 19. März 2021 (AS 2021 644)

Änderung von Protokoll B: Übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEMÜbereinkommens, Einschluss von Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zur Aufhebung des Verbots der Zollrückvergütung für Textilien.

­

10.6.55

Serbien Landwirtschaftsabkommen, 17. Dezember 2009 (SR 0.632.316.821.1)

28.05.2021

Art. 1 Abs. 2 Bst. e des BB vom 19. März 2021 (AS 2021 644)

Einführung der diagonalen Kumulierung von Agrarzeugnissen.

­

10.6.56

Vereinigtes Königreich Handelsabkommen, 11. Februar 2019 (SR 0.946.293.671)

01.01.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung von Anhang 9 des Agrarabkommens: Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau

­

10.6.58

Weltorganisation für Tourismus Statuten, 18. Dezember 1975 (SR 0.935.21)

29.11.2007

Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG

Änderung von Art. 38 zur Aufnahme ­ von Chinesisch als sechste Amtssprache der Organisation

10.6.58

Konsortialvereinbarung ELIXIR (European Life Science Infrastructure for Biological Information), 9. September 2013

14.04.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Änderung von Art. 14. Neuerdings exis- ­ tiert die Vereinbarung auch auf Französisch (bisher nur auf Englisch).

10.6.59

Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401)

12.02.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung der Referenzpreise und der ­ Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

10.6.60

EG Freizügigkeit, 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)

15.02.2020

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung von Anhangs II über die ­ Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

250 / 257

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.61

FAO Finanzierung des «Flexible Multi-Partner Mechanism» der FAO, 9. Dezember 2019

17.11.2021

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts

475 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.62

FAO 22.11.2021 Beitrag zum Projekt «International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture ­ Special Fund», 22. Dezember 2014

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts

220 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.63

FAO 22.11.2021 Beitrag zum Benefit-Sharing-Fonds des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 11. Dezember 2017

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts

80 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.6.64

FAO Beitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 30. Oktober 2017

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts

65 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

22.12.2021

251 / 257

BBl 2022 1535

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.1

Deutschland 25.08.2021 Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs der neuen Eisenbahn-Alpentransversale in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 6. September 1996 (SR 0.742.140.313.69)

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Generelle Aktualisierung der Vereinbarung.

­

10.7.2

Kanada Luftverkehrsabkommen, 20. Februar 1975, (SR 0.748.127.192.32)

29.01.2019

Art.3a Abs. 1 LFG

Das Änderungsprotokoll modernisiert die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

­

10.7.3

Russland Grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, 20 Oktober 2014 (SR 0.741.619.665)

15.10.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst a RVOG.

Aktualisierung des Abkommens.

­

10.7.4

Charta von TV5, 19. September 2005

09.12.2021

Art. 7a Abs. 3 Bst a RVOG.

Aktualisierung der in der Präambel aufgeführten Grundwerte von TV5. Änderungen, die den Beitritt von Monaco als staatlichen Partner und die Teilnahme des öffentlichen monegassischen Rundfunks in TV5 ermöglichen.

­

10.7.5

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juli 1999 (SR 0.740.72)

30.06.2021

Art. 106a Abs. 1 SVG und Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)

Anpassung des Beschlusses 2/2019 betreffend Übergangsbestimmungen und Umsetzungsfristen der beiden betroffenen Eisenbahnrichtlinien (Interoperabilität, Eisenbahnsicherheit).

­

252 / 257

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

10.7.6

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juli 1999 (SR 0.740.72)

17.12.2021

10.7.7

Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81)

10.7.8

10.7.9

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 106a Abs. 1 SVG und Art. 23f Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101)

Verlängerung von Übergangsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2022.

­

01.11.2019

Art. 7a Abs. 3 Bst c RVOG

Änderungen von Linien, Terminals, Grenzübergangspunkte und Fährschiffverbindungen/Fährhäfen in Russland.

­

Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81)

09.02.2021

Art. 7a Abs 3 Bst c RVOG Änderungen von Linien in Kasachstan. ­ Änderungen von Linien, Terminals und Grenzübergangspunkte in diversen Ländern.

UNO-Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

22.01.2021

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglemente über einheitliche Vorschrif- ­ ten für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich 1) der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall, 2) der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite, 3) der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems, 4) der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungs-Managementsystems, und 5) des automatisierten Spurhaltesystems

253 / 257

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.7.10

UNO 10.06.2021 Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche Vorschrif- ­ ten für die Genehmigung von 1) Motorfahrzeugen im Hinblick auf das AnfahrInformationssystem zur Erkennung von Fussgängern und Radfahrern und 2) Einrichtungen zur Unterstützung der Sicht beim Rückwärtsfahren, und von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Erkennen ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug, durch den Fahrer.

10.7.11

UNO 30.09.2021 Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche Vorschrif- ­ ten für 1) die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf den Ereignisdatenspeicher (Unfalldatenschreiber), 2) den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schliessanlage), 3) die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre, und 4) die Genehmigung von Fahrzeugalarmanlagen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Alarmanlage.

10.7.12

Beschluss 2/2012 zur Änderung des Protokolls von 1999 zum Übereinkommen uber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon, 4. Mai 2012 (SR 0.814.327.1)

Art. 39 Abs. 2 USG

Verlängerung des Fristes von 2019 auf 2024 in Anhang VII Abs. 4.

254 / 257

Abschlussdatum

13.12.2019

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­

BBl 2022 1535

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

10.7.13

Europäisches Landschaftsübereinkommen, 20. Oktober 2000 (SR 0.451.3)

15.06.2021

10.7.14

EG Luftverkehr; 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

15.07.2021

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art.7a Abs.3 Bst c RVOG

Neuer Titel: «Übereinkommen des Europarats über die Landschaft». Öffnung für aussereuropäische Staaten.

­

Art 3a Abs. 1 Bst b und c LFG

Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit.

­

255 / 257

BBl 2022 1535

11

Kündigung von Abkommen durch die Schweiz

Nr.

Titel und Datum des Abkommens

Rechtsgrundlage

Grund der Kündigung

Kündigungsdatum mit Wirkung ab

1

Peru Projektabkommen betreffend «Agua, Saneamiento, y Manejo del Recurso Hidrico para Piura», 4. April 2013

Art. 10 SR 974.0

Projektziele können nicht mehr erreicht werden.

20.07.2021; 31.01.2022

2

IDB Abkommen zur Einrichtung eines Schweizer Fonds für technische Zusammenarbeit in den Bereichen Beratungsdienste und Ausbildung, 22. Dezember 1994

Art. 10 SR 974.0

Abkommen obsolet.

07.12.2021; 07.12.2021

256 / 257

BBl 2022 1535

257 / 257