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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. I.

Nr. 10.

# S T #

9. März 1889.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 23. Januar 1889 mit I t a l i e n abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 5. März 1889.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 1. Dezember vorigen Jahres betreffend die Handelsverträge mit Deutsehland und Oesterreich-Ungarn haben wir uns ziemlich einläßlich über die handelspolitische Situation der Schweiz, nicht nur gegenüber diesen beiden Nachbarstaaten, sondern auch gegenüber Italien ausgesprochen. Wir haben bei jenem Anlasse aber auch gleichzeitig angedeutet, daß Unterhandlungen mit der Regierung des letztern Staates bereits im Gange seien, zum Zwecke, an Stelle des seit 1. März v. J. bestehenden provisorischen Meistbegünstigungsverhältnisses wo möglich ein definitives Uebereinkommen zu setzen.

Schwierige und lange, beinahe zwei Monate sich hinziehende Verhandlungen in Rom, mit deren persönlicher Führung wir die Herren Minister Bavier, Nationalrath Cramer-Frey und Landammannn Blumer beauftragt hatten, führten am 23. Januar d. J. zur Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Italien waren bis zum 1. Marx v. J. durch den am 22. März 1883 abgeschlossenen Vertrag uud durch ein vom 27. November desselben Jahres datirtes Nachtragsprotokoll geregelt. Die Uebereinkunft enthielt eine Anzahl textueller Bestimmungen, sodann, allerdings nicht Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

27

394 sehr umfangreiche, Konventionaltarife für die Ein- und Ausfuhr beider Länder neben den durch den Vertragstext gegenseitig zugesicherten Meistbegünsligungstarifen.

Der Waarenverkehr im Speidalhandel zwischen Italien und der Schweiz bewegte sich in den Jahren 1885, 1886 und 1887, nach Abzug von Gold und Silber in rohem und gemünztem Zustande., in folgenden runden Ziffern : Ausfuhr der Schweiz nach Italien: 1885 1886 1887

.

.

Nach der s c h w e i z e r i s c h e n Statistik.

Nach der i t a l i e n i s c h e n Statistik.

60 Mili. Franken Werth 61 ,, ,, ,, 62 ,, ,, ,,

69 Mili. Franken Wertk 79 ,, ,, 63 ,, ,, w

Einfuhr der Schweiz aus Italien: Nach der s c h w e i z e r i s c h e n Statistik.

1885 1886 1887

Nach der i t a l i e n i s c h e n Statistik.

. 100 Mili. Franken Werth 107 Mili. Franken Werth . 114 ,, ,, ,, 88 ,, . 108 ,, ,, ,, 88 ,, ,, ,, Eine vom Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins ausgegangene, kurz vor Beginn der Verhandlungen mit Italien abgeschlossene und während derselben benützte Arbeit sucht die zwischen den Statistiken der beiden Länder sich ergebenden; Differenzen in den Hauptposten möglichst klar zu stellen.

Während indessen die Abweichungen zwischen den italienischen und schweizerischen Angaben weniger bedeutend sind hinsichtlich der Ausfuhr schweizerischer Erzeugnisse nach Italien, und sie sich leicht daraus erklären, daß die italienische Statistik mehrere Millionen Einfuhr der Schweiz zu Lasten schreibt, welche ohne Zweifel deutschen, belgischen und englischen Ursprungs sind, erheischten diejenigen betreffend die Einfuhr italienischer Provenienzen in die Schweiz eine einläßlichere Untersuchung. Es ergab sich aus der letztern ungefähr Folgendes: Auf der einen Seite behandelt die italienische Statistik als Export Italiens nach der Schweiz einige Waarengattungen, welche entweder gar nicht italienischen Ursprungs sein können, wie z. B.

rohe Baumwolle, welche im Jahre 1885 mit annähernd 9 Millionen Franken und auch im Jahre 1887 noch mit über 4 Va Millionen Franken eingestellt wurden, oder deren Betrag quantitativ und dem Werthe nach die schweizerische Gesammteinfuhr übersteigt, wie

395 es z. B. bei Flachs, Hanf, Werg und Jute wenigstens noch im Jahre 1886 der Fall gewesen ist. Auf der ändern Seite fehlt die italienische Statistik dann aber wieder darin, daß sie als Export Italiens nach ändern Ländern als der Schweiz bedeutende Ausfuhrmengeu bezeichnet, welche in That und Wahrheit von der Schweiz aufgenommen wurden. Wir heben hauptsächlich hervor: Wein, dessen Einfuhr in die Schweiz für 1887 in der italienischen Statistik mit annähernd 5 Millionen Franken Werth beziffert wird, während die schweizerische Statistik beinahe 8 Millionen verzeichnet.

Die Differenz rührt nach übereinstimmenden Ansichten von Fachleuten daher, daß über den Brenner und den Mont-Cenis verfrachtete und für die Ost- und Westschweiz bestimmte italienische Weine von der italienischen Statistik als nach Oesterreich-Deutschland und Frankreich expoiiirt angesehen werden.

Vieh. Während die Ziffern der Einfuhr italienischen Viehes in die Schweiz sich in den letzten 3 bis 4 Jahren zwischen 3Vs bis ] 4 /2 Millionen Franken bewegen nach den Angaben der schweizerischen Statistik, lauten die italienischen Angaben auf blos 11U bis l ] /2 Millionen. Auch da ist zweifellos die Differenz durch eine Ungenauigkeit in der italienischen Statistik zu erklären, insofern dieselbe Frankreich als Absatzland verzeichnet für einen beträchtlichen Theil solcher Viehwaare, welche auf dem Wege von Italien nach der Schweiz jenes Land blos transitili. Die schweizerischen Ziffern müssen schon deshalb richtiger sein, weil die Schweiz beim Eingang über ihre Grenze eine ziemlich genaue und unter Anderrn auch auf die Vorweisung von Ursprungsscheinen sich ausdehnende thierärztliche Kontrole ausübt.

Seide und Floretseide. Bei diesem Artikel zeigt sich die größte Differenz. Die italienische Statistik gibt die Ziffer von je 43V* bis 50 Millionen Ausfuhrwerth in den Jahren 1885 bis 1887 an, während die schweizerischen Angaben auf 55 bis 65 Millionen lauten, bei nicht sehr erheblicher Abweichung in den Schatzuugswerthen per Meterzentner. Nach eingehenden Untersuchungen, welche zur Eruirung der Wahrheit bei Händlern und Fabrikanten angestellt wurden, darf zweifellos angenommen werden, daß die Zahlen der schweizerischen Statistik zutreffender sind. Die Erklärung der Differenz ist in der Hauptsache darin zu suchen, daß die italienische Statistik
hohe Beträge asiatischer Seiden vernachläßigt, welche Italien in admission temporaire zuläßt und in theilweise verarbeitetem Zustande wieder ausführt. Die schweizerische Seidenzwirnerei hat hauptsächlich infolge der Einführung des Ge-

396 setzes über die Arbeit in den Fabriken, dann aber auch infolge anderweitiger günstigerer Bedingungen, unter denen die italienische Zwirnerei arbeitet, das früher innegehabte Terrain zu einem ganz bedeutenden Theil der letztern abtreten müssen. Es geht daher auch nicht an, in der italienischen Statistik betreffend den Export nach der Schweiz einen bedeutenden Waarenposten einfach zu ignoriren, dessen Rohprodukt zwar ausländischen Ursprungs ist, das aber im Exportlande eine Veredlung erfahren hat.

Aus vorstehend Gesagtem geht unzweideutig hervor, daß, wenn zwar auch die Zahlen der schweizerischen Statistik da und dort einer Korrektur ebenfalls bedürftig sein mögen, sie doch zutreffender sind als diejenigen der italienischen Statistik, und daß wir jedenfalls nicht fehl gehen, wenn wir die Gesammteinfuhr der Schweiz, aus Italien auf mindestens je 100 Millionen Franken und deren Ausfuhr nach Italien auf mindestens je 60 Millionen Franken in den Jahren 1885, 1886 und 1887 veranschlagen.

Die Totalziffer der s c h w e i z e r i s c h e n A u s f u h r nach Italien zerlegt sich in folgende hauptsächliche Theile: Worth In 1000 Franken : 1885.

1886.

1887.

Käse . 10.290 10.480 12.180 3.000 3.030 Vieh 6.200 Chokolade 405 405 430 700 620 Häute 740 540 630 Holz 480 280 360 Leder 230 270 370 Farben 230 Holzstoff f ü r Papierfabrikation .

.

.

. 420 450 405 300 360 Papier 420 120 Lithographien etc 115 160 8.060 8.240 Uhren 6.850 6.100 Maschinen und Eisenwaaren 5.300 5.100 220 Wissenschaftliche Instrumente .

.

.

. 185 230 2.520 2.145 Bijouterien 1.050 1.720 1.600 Baumwollgarne 2.150 2.580 2.440 Baumwollgewebe, rohe 2.850 6.040 5.050 ,, gebleicht, gefärbt, bedruckt . 6.670 1.160 1.030 Stickereien 940 260 390 Leinene Gewebe 260 1.730 1.670 Seidene nnd halbseidene Gewebe .

.

.

. 1.290 1.185 ,, ,, Bänder 860 990 B 345 270 250 \Vollengarne .

.

.

.

755 "Wollene Gewebe 170 335 170 270 33ö Elastische Gewebe .

120 100 100 Treibriemen . . . .

60 130 70 Cardengarnituren Die Totalziffer der schweizerischen E i n f u h r aus Italien komponirt sich aus folgenden Hauptbestandtheilen :

397 Werth in 1000 Franken:

1885.

330 Schwefel 3.270 Cocons 1.980 Seidenabfälle Gekämmte Ploretseide 2.460 2400 .

(Organzino nnd Trame) .

.

.

. 55.200 270 Wolle, roh nnd gewaschen Hanf und Leinen 550 Stroh, roh und gefärbt 450 3.670 Vieh aller Art 5.950 "Wein 750 Olivenöl 1.090 Mehl aller Art Getreide, Mais, ungeschälter Beis .

.

.

. 4.115 1.350 Reis, geschält 150 Gemüse, frische 780 Südfrüchte 300 Kastanien 1.000 Trauben, frische Wurzeln und Beeren 320 1.050 Eier Geflügel, Charcuterie, Wildpret, Fische 1.880 160 120 Konfektion in Seide und Halbseide 330 Gewebe aus Seide, Halbseide, Wolle, Leinen, Baumwolle 1.100 105 Marmor und Alabaster

1886.

360 5.350 2.190 2.580 3.570 63.870 490 830 760 4.500 6.950 660 875 2.770 1.130 080 410 300 860 285 680 1.580 140 130 240

1887.

405 3.970 1.470 2.200 3500 60.400 515 490 580 4.330 8.970 6(iO 1.290 3.400 1.200 375 820 350 720 455 870 1.570 140 185 180

1200 100

1.200 105

Wollen wir auf Grund vorstehender Aufstellungen die w i r l h s c h a f t l i c h e B e d e u t u n g . des bisherigen Waarenverkehrs zwischen der Schweiz und Italien durch Ausscheidung in einige Hauptgruppen noch weiter klarlegen, so ergeben sich ungefähr folgende Zahlen: Ausfuhr aus der Schweiz.

Rohstoffe und Halbfabrikate Industrielle Erzeugnisse .

Lebensmittel .

.

.

Einfuhr in die Schweiz.

Werth in Franken.

8 Millionen 65 Millionen . 38 15 21 .14

Die vorangehenden, ziffermäßig belegten Auseinandersetzungen deuten in einer gewissen Beziehung bereits an, nach welcher Richtung bei Beginn der Verhandlungen die Bestrebungen der beiden Vertragsparteien sich bewegen mußten. Wir fügen dei- Vollständigkeit halber bei, daß das statistische Material, welches dem Bundesrathe und seinen Bevollmächtigten zur Verfügung stand

398

wesentlich bereichert und zu Verhandlungszwecken benutzbar gemacht wurde durch die in einläßlichen Gutachten niedergelegten Voruntersuchungen des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, sodann des Schweizerischen G-ewerbevereins und einiger landwirtschaftlichen Vereine.

Während sodann als Basis der Verhandlungen die beidseitigen neuesten Generalzolltarife und die bestehenden, mit ändern Staaten vereinbarten Konventionaltarife adoptirt wurden, mußte es sich für jeden der beiden Paciszenten darum handeln, neben der Meistbegünstigung noch durch einen besondern Konventionaltarif in möglichst weitgehendem Maße die eigenen Interessen, namentlich diejenigen des Ausfuhrhandels, zu sichern.

Es mag vielleicht hier am Platze sein, zu erwähnen, daß die Frage der gegenseitigen Einräumung der M e i s t b e g ü n s t i g u n g gleich beim Beginn der Verhandlungen als in bejahendem Sinne beantwortbar angesehen wurde. Wir führen dies deßhalb an, weil in schweizerischen, hauptsächlich agrarischen Kreisen schon wiederholt darauf hingewiesen wurde, man sollte gewisse Artikel der schweizerischen Einfuhr, welche man durch höhere Zollansätze gerne zurückdrängen möchte, bei Abschluß von Handelsverträgen von der Meistbegünstigung ausschließen. Aehnlichen Anwandlungen begegnete man in jüngster Zeit auch in italienischen agrarischen Interessenkreisen, welche gewünscht hätten, man würde z. B. der Schweiz bei Abschluß des vorliegenden Vertrages nur einen Zollansatz auf Käse bewilligen, welcher den im österreichischitalienischen Konventionaltarife festgelegten um einige Franken überstiege.

Wir halten dafür, daß der Gedanke einer bloß partiellen Meistbegünstigung im Prinzip sich mit dem Abschluß von Handelsverträgen nicht vereinbaren läßt und nur ausnahmsweise, als Nothbehelf, oder in der Anwendung auf den Grenzverkehr und auf die eine oder andere Spezialität des einen oder ändern Nachbarlandes, wie z. B. im neuesten österreichisch-schweizerischen Vertrage stipulirt, praktisch und durchführbar ist.

Was nun die zu vereinbarenden K o n v e n t i o n a l t a r i f e a n b e l a n g t , so ging das Bestreben Italiens zunächst dahin, denjenigen betreffend die schweizerische Ausfuhr möglichst auf den Umfang einzuschränken, welchen der dem Handelsvertrage von 1883 beigegebene hatte. Italien, so wurde argumentirt,
könne der Schweiz oder einem ändern kleinem Staate gegenüber die Einfuhrzölle auf Artikel großer Industriebranchen, wie Baumwollwaaren, Maschinen u. s. w., grundsätzlich weder modifiziren, noch auch nur binden lassen. Es komme hiebei für Italien namentlich in Betraeht, daß die Erfüllung mancher

399 schweizerischer Begehren in viel höherem Maße ändern auswärtigen Staaten als der Schweiz selber zu Gute käme, wodurch gleichzeitig dem italienischen Fiskus ein unverhältnißtnäßig großer Ausfall in den Zolleinnahmen verursacht würde. Dagegen sei Italien bereit, dem Konventionaltarif für die Ausfuhr italienischer Erzeugnisse in die Schweiz ebenfalls eine entsprechende engere Grenze ziehen zu lassen.

Wir mußten indessen auch dann auf einem völlig entgegengesetzten Standpunkte beharren, als Italien sich geneigt zeigte, Ermäßigungen eintreten zu lassen auf einer größern Anzahl anderer, kleinerer, wenn auch nicht unwichtiger schweizerischer Ausfuhrartikel, als ini frühern Vertrage berücksichtigt waren. Einmal konnten wir das prinzipielle Argument der italienischen Bevollmächtigten im Hinblick auf die ansehnliche Ziffer der Ausfuhr Italiens nach der Schweiz nicht acceptiren. Sodann hatten sich überhaupt seit dem Abschluß des Vertrages vom Jahre 1883 die Verhältnisse wesentlich, und zu unsern Ungunsten, verändert. Die italienischen Einfuhrzölle sind neuerdings erhöht worden. Der neue österreichisch-italienische Vertrag ließ im Weitern einige wichtige, uns interessirende Waarengaitungen aus dem Konventionaltarif entfallen, so daß die Wirkung der Meistbegünstigung aus jenem Vertrage für die Schweiz nicht unwesentlich abgeschwächt wurde.

Endlich und hauptsächlich gingen aber der Schweiz durch das Nichtzustandekommen des Vertrages zwischen Frankreich und Italien die Vortheile verloren, welche sie kraft der Meistbegünstigung aus dem frühern italienisch - französischen Vertragsverhältniß auf verschiedenen Hauptgattungen von Waaren, wie Baurmvollwaaren.

Seidenwaaren, Maschinen u. s. w., bei der Ausfuhr nach Italien genossen hatte.

Der vorliegende Vertrag enthält daher beidseitig, sowohl für die Ausfuhr als die Einfuhr, ziemlich weitgehendere Konventionaltarife mit Ermäßigungen und Bindungen.

Die erhaltenen und die gemachten Tarifkonzessionen scheiden wir in den nachstehenden Tabellen A (I und II) und B (I und II) in der Weise aus, daß wir je die Ansätze der bestehenden Genoraltarife denjenigen der Konventionaltarife beifügen, und ebenso die jeweilige Werthziffer der Ein- oder Ausfuhr. Bei einzelnen Positionen schließen sich zudem Bemerkungen oder Erläuterungen an, wo solche angemessen erscheinen.

400

Nommer des II italienischen l Zolltarife. Il

A. Einfuhr in Italien.

1. Ermäßigte Zölle.

Benennung der Waaren.

General- Erzölle mäßigte Zölle per per 100 kg 100 kg Lire.

Lire.

16 Kindermehl, nicht über 40 % Zucker enthaltend

- .

.

.

.

45. -- 42.--

Werth der Ausfuhr nach Italien 1887.

Fr. 1000.

«

Der auf Fr. 42 reduzirte Zoll entspricht annähernd dem italienischen Eingangszoll .auf die in dem Produkt enthaltenen Mengen Mehl und Zucker, auf Basis des Verhältnisses von 40% Zucker. Der Importeur hat das Recht, statt des fixen Zolles von Fr. 42 per 100 kg den jeweiligen Mehlzoll nehst dem Zolle, welcher auf die effektiv im Produkt enthaltene Menge Zacker entfällt, zu entrichten, was |ihm konveniren kann, wenn das Produkt erheblich weniger als 40 % Zucker enthält. Der italienische Zuckerzoll beträgt gegenwärtig Fr. 90 per 100 kg für erste Klasse, d. h.

für Zucker, 'der einen höhern Grad der Weiße zeigt, als Nr. 20 holländisch; und Fr. 76. 75 für zweite Klasse.

19 Chokolade .

.

.

.

.

. 150.-- 130.-- 97 Baumwollzwirn (Cordonnet nach Muster).

Laut Schlußprotokoll soll diese Waare, welche seit geraumer Zeit von den italienischen Zollstätten mit dem hohen Zollsatze der ,,Posamentirwaaren" belegt und daher von der Ausfuhr nach Italien völlig ausgeschlossen wurde, künftig wieder als Baumwollzwirn unter Tarifnummer 97 behandelt werden.

437

Nummer des i italienischea Zolltarifs.

401

103

Benennung der Waaren.

Werth General - Erder zolle mäßigte Ausfuhr Zölle per nach per 100 kg 100 kg Italien 1887.

Lire.

Lire. Fr. 1000.

10e

Baumwollgewebe, rohe : a. im Gewichte von 13 kg oder darüber pro 100 m2, in Kette und Einschlag im Quadrat von 5 mm Seitenlange mehr als 2 7 Fäden enthaltend .

.

.

. 74.-- 72. b. im Gewichte von 7 kg oder darüber, aber von weniger als 13 kg Gewicht pro 100 m 2 , in Kette und Einschlag im Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend: 84.-- 75.-- 1) 27 Fäden oder weniger 2) mehr als 27 Fäden 100. - 86.-- c. im Gewichte von weniger als 7 kg pro 100 m 2 und in Kette und Einschlag im Quadrat von 5 mm Seitenlänge enthaltend : 110. - 100.-- 1) 27 Fäden oder weniger 130.-- 124.2) mehr als 27 Fäden Die für die schweizerische Ausfuhr nach Italien besonders wichtige Qualität rohe Baumwolltücher ist b. 1. In zweite Liuie, aber ebenfalls noch von erheblicher Bedeutung, stellt sich b. 2. Auf die Ermäßigung der Ansätze für diese beiden Hauptsorten wurde denn auch sehweizerischerseits um so mehr Gewicht gelegt, als dieselbe auch wieder in hervorragendem Maße ihre Rückwirkung auf unsere Ausfuhr iu bedruckten und sodann auch auf diejenige in gebleichten, gefärbten und gestickten Baumwollwaaren ausübt.

Zuschlag zum Zoll der Baumwollgewebe, gebleichte rohen Gewebe 20 7«

105

Baumwollgewebe, buntgewebte oder gefärbte Bei vorstehenden Positionen 104 und 105 waren keine Reduktionen auf den Zuschlägen für die Veredlung erhältlich, und es sind also diese Zuschläge blos gebunden worden. Die eigentlichen Ermäßigungen reflektiren sich in denjenigen, welche für das rohe Tuch zugestanden wurden.

Zuschlag zum Zoll der rohen Gewebe Fr. 35.

1QO 2 j'lOiJ

825

1,773

Nummer des il italienischen II Zolltarifs.

||

402 General- Er zölle mäßigte Zölle per per 100 kg 100 kg

Benennung der Waaren.

Lire.

106 Baumwollgewebe, bedruckte

109

Lire.

Zuschlag zum Zoll der gebleichten Gewebe Fr. 80. -- Fr. 70. --

Die Zuschlagstaxe von Fr. 80 für den Druck war durch den österreichisch-italienischen Vertrag hereits auf Fr. 75 heruntergesetzt worden. Die der Schweiz zugestandene weitere Ermäßigung beträgt daher blos Fr. 5.

Da gewisse Sorten Baumwolltiicher, wie namentlich kleine Châles oder Mouchoirs, von den italienischen Zollbehörden bis anbin schon einer Zuschlagstaxe unterworfen wurden, auch weun sie blos eine leichte gepreßte Bordüre hatteu, so ist durch eine besondere Anmerkung im Vertragstarif dieser etwas weitgehenden Interpretation der Kiegel geschoben.

Zuschlag zum Zoll des G iwebes Baumwollgewebe, gestickte: 200.

-- 175.-- a . m i t Kettenstich .

.

.

.

.

b . m i t Plattstich

.

.

.

.

Die Ermäßigungen bei 109 a und b kunmliren sich mit denjenigen, welche auf einzelne Gewebesorten erhältlich waren.

110 Baumwollener Tüll mit Kettenstichstickerei: a . r o h .

.

.

.

.

.

-)- Zuschlag für Stickerei b. gebleicht oder gefärbt -J- Zuschlag für Stickerei 111 Mousselines und gazeartige oder gegitterte Gewebe.

Während der Satz des. Generaltarifs von Fr. 200 für rohe Mousseline, sowie die Zuschläge für gebleicht, gefärbt und façonnirt aller Art blos gebunden wurden, und leider eine Ermäßigung auf letzteren auch nicht erhältlich war für 2Waare, welche das Gewicht von 3 kg per 100 in übersteigt, tritt für bedruckte Mousseline die Ermäßigung auf dem Zuschlag von Fr. 80 auf Fr. 70 ein, und für gestickte AVaare die Ermäßigungen auf den Zuschlägen für die Stickerei von Fr. 200 auf Fr. 175 für Kettenstich und von Fr. 300 auf Fr. 275 für Plattstich. Im "Weitern wurde durch eine besondere Bestimmung im Schlußprotokoll festgestellt, daß die schweren, stark appretirten und infolge der neueren Zollbehandlung vom italienischen Markte beinahe ausgeschlosseneu F u t t e r -

Werth der Ausfuhr nach Italien 1887.

Fr. 1000.

3,447 7

.300. -- 275. -

1,164 400.. -\ 550.

·200. -Ì 450. -\ 550.

200. -/

Nummer des italienischen Zolltarifs.

1 J |

403

Benennung der Waaren.

General- Erzölle mäßigte Zölle per per 100 kg 100kg Lire.

Lire.

m o u s s e l i n e s künftig wie die gewöhnlichen Baum wol Ige wehe verzollt werden sollen.

Endlich wurde, ebenfalls durch das Schlußprotokoll, festgestellt, daß der von schweizerischen W ebereien nach Italien exportirte Artikel Linons, nach Muster, von der seit einiger Zeit durch die italienischen Zollstätten erhobenen Zuschlagstaxe fur f'açonnirte Waare befreit sein soll.

120

Werth der Ausfall!'

nach Italien 1887.

Fr. 1000. 1 1

i ?

a. Baumwollene Konfektion.

|

Es ist schweizerischerseits, auf Anregung von Industriellen, die Aufnahme von ,,Mouchoirs" unter diejenigen, in Kategorie a eingereihten Artikel verlangt und italienischerseits zugestanden worden, welche für die Konfektion nur einen Zuschlag von 10°/o zu entrichten haben.

133

185 197

;

226

a. Fil/e, bis »a 3 mm Dicke u. im Gewichte 150.-- 110. von über 500 g per Quadratmeter Die Bemühungen unserer Bevollmächtigten, eine den schweizerischen Exporteuren günstigere Klassifikation herbeizuführen für eine andere, schwerere und über 3 mm dicke Qualität FilzstofPe, führte zu keinem Erfolg.

Kupferstiche, Lithographien und Etiquetten a . Transmissionsriemen .

.

.

.

Der italienische Zoll ist bei der letzten Revision von Fr. 75 auf Fr. 100 erhöht worden ; gleichzeitig erfuhr aber auch der Ansatz auf ,,Leder" eine Erhöhung von Fr. 50 auf Fr. 70, so daß der nun auf dein fertigen Fabrikat um etwas herabgeminderte Zoll eher eine, allerdings nicht wesentliche, Begünstigung gegen früher bedeutet.

k. Dynamo-Maschinen : 1") bis zu 20 Pferd ukräften .

2) von 20 und mehr Pferdekräf'ten Da der Haupttheil der schweizerischen Ausfuhr von elektrischen Maschinen die zweite Kate gorie betrifft, und dieselben an und für sich täglich eine größere Bedeutung gewinnen, so darf die Herabmindernng des bisherigen, allerdings exorbitaaten Zollansatzes als eine ziemlich wichtige Konzession angesehen werden.

22

1

100.-- 75.-- 100.-- 90. --

159 124

i

30.-- 25.-- 30.-- 16. -

'> ?

!

,

Nummer des italienischen Zolltarifs.

404

Werth General- Erder zölle mäßigte Ausfuhr Zölle per nach per 100 kg 100 kg Italien 1887.

Lire.

Fr. 1000.

Lire.

Benennung der Waaren.

227 Apparate aus Kupfer oder ändern Metallen,

229

'230 J231 232

235

zum Erwärmen, Rafftniren, Destilliren ete. 20.-- Der zähe Wiederstand Italiens gegen eine größere Reduktion des Zollansatzes, welcher vor der Tarifrevision von 1887 blos Fr. 10 betragen hatte, wurde mit dem Hinweis auf die bedeutenden Zollerhöhungen begründet, denen gleichzeitig die entsprechenden Rohstoffe und Halbfabrikate bei der Einfuhr unterworfen wurden.

Kardengarnituren .

.

.

.

. 75. -- Auch bei diesem Artikel fiel die erhaltene Ermäßigung klein aus, da die entsprechenden Halbfabrikate ebenfalls eine erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle erfahren haben.

d. Eisenbahnwagen erster Klasse 19.-- a. Gewalztes Gold in Bändern v. mindestens 1 m m Dicke oder in Draht v. mindestens per kg 2 m m Durchmesser .

.

.

. 10.-- b. Gewalztes Silber in Bändern v.mindef.tens 1 mm Dicke oder in Draht v. mindestens 2 m m Durchmesser .

.

.

. 5.--

237 Musikdosen 239 309 311 334

14. -

.

.

.

.

.

.

61

70. --

?

18.--

;

per kg

2.50 i ' .

2.50

p.Hektogr. p.Hektogr.

a. Goldene Bijouterien und Ketten .

?

18.--

7. -- p. Stück p. Stück .

2.- 1.-

247

£i\} \

1

2,147 Gold u. Silier zusammen

40

p. 100 kg p. 100 kg Uhrenfournitüren .

.

.

.

. 100.-- 50.55 Milchextrakt 15.-- 10.-- 19 Käse .

.

.

.

.

.

. 25.-- 11. - 12,186 Durch den österreichisch-italienischen Vertrag war der Zollansatz für Käse bereits auf Fr. 12 ermäßigt worden.

g. Kautschuk u. Guttapercha, zu Posameetirwaaren , Bändern und elastischen Geweben verarbeitet .

.

.

. 140.-- 130. 170 Die Erhöhung der Zollansätze auf die im fertigen Erzeugniß enthaltenen Halbfabrikate bildete italienischerseits auch bei diesem Artikel das Hauptavgument gegen eine von der Schweiz anbegehrte größere Ermäßigung.

405

Nummer des ' italienischen : Zolltarifs. i

II. Bindungen.

Zwischen Werth Italien der u. ändern Ausfuhr Staaten bestehen- nach der Kon- Italien.

vent-Zoll. 1887.

Generaltarif per 100 kg.

Benennung der Waaren.

Lire.

96

111

a. Baumwollgarne, einfach, roh, auf das halbe Kilogramm messend : 3) über 20,000 Meter, und nicht über 30,000 Meter .

.

.

.

4) über 30,000 Meter, und nicht über 40,000 Meter .

.

.

.

Obwohl die ans der Zolltarifrevision des Jahres 1887 hervorgegangenen nebenstehenden Zollansätze exorbitant erscheinen, so wurden dieselben dennoch von den italienischen Spianereiiuteressenten als zu bescheiden befunden und es liegt ein Projekt für eine weitere Erhöhung auf Fr. 32 für Nr. 3 und Fr. 40 für Nr. 4 seit einiger Zeit vor den Kammern. Schweizerischerseits mußte daher auf die Bindung der bestehenden Ansätze Gewicht gelegt werden, nachdem eine Ermäßigung derselben nicht erreichbar gewesen war, wenngleich auch diese schon die Einfuhr in Italien beinahe unmöglich machen.

Mousseline und gazeartige oder gegitterte Gewebe: a . r o h .

.

.

.

.

.

b . gebleicht .

.

.

.

c. buntgewebt oder gefärbt e . gemustert .

f . brochirt

121

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

b . Kunstwolle .

.

.

.

.

.

1

Lire. Fr. 1000.

i

so.-- ; 36. -

) \ 1,200 1

200.-- .

Zoll der rohen Gewebe plus 20 %.

Zoll der rohen Gewebe plus Fr. 35.

Zoll der unge. musterten Gewebe plus Fr. 20.

Zoll der betr.

Gewebe plus Fr. 40.

10.--

nicht ausge- !

schieden.

345

Nummer des italienischen Zolltarifs.

406

Generaltarif per 100 kg

Benennung der Waaren.

Lire.

182 Faserstoff aus Holz, Stroh und ähnlichen Substanzen

.

.

.

.

.

.

2. --

Zwischen Italien u. ändern Staaten hestehender Konvent-Zoll.

Werth der Ausfuhr nach Italien.

1887.

Lire. Fr.1000

i.--

405

Der Generalzoll von Fr. 2 ist durch den österreichisch-italienischen Vertrag auf Fr. 1 heruntergesetzt worden, welch letzterer Ansatz auch im vorliegenden Vertrage gebunden ist.

226 Maschinen

.

.

.

.

.

.

Die Kategorien a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, m wurden alle zu den Ansätzen des tìeneraltarifes gebunden. Ausgeschlossen sind demnach blos: k. Dynamo-elektrische Maschinen, für welche Ermäßigungen zugestanden wurden, und 1. Nähmaschinen, n. Maschinentheife, welche künftig denselben Zoll zu bezahlen haben werden, wie die Maschinen, zu denen sie gehören.

Nach den Aussagen der italienischen Vertrags-Delegirten sollten die anläßlich der Tarifrevision des Jahres 1887 eingetretenen Erhöhungen auf die ganze Position Maschinen nur ungefähr das Aequivalent bilden für die gleichzeitig erhöhten Zölle auf den betreffenden Rohstoffen und Halbfabrikaten. Anläßlich der Verhandlungen produzirte Berechnungen von schweizerischen Maschinenindustriellen haben indessen dargethan, daß es sich bei der Tarifrevision nicht blos um Kompensationen, sondern um wirkliche und nicht kleine Erhöhungen des Zolles zu Gunsten der italienischen Maschinenindustrie gehandelt hat.

Die bestimmte Ablehnung der schweizerischen Begehren um theilweise Ermäßigungen der Ansätze lassen sich daher auch hauptsächlich nur auf das zielbewußte Streben Italiens zurückführen, coûte que coûte, eine Maschinenindustrie groß zu ziehen. Immerhin erachten wir die zugestandene Bindung der Ansätze nicht für unwichtig, und zwar um so weniger, als das schon erwähnte, vor den italienischen Kammern liegende neue Tarifrevisionsprojekt neben der Erhöhung der Garnzölle auch solche auf einige Kategorien von Maschinen vorsieht.

9--14

5,100

Nummer des italienischen Zolltarifs.

1 II |

407

Benennung der Waaren.

Generaltarif per 100 kg Lire.

230

b. Eisenbahnwagen dritter Klasse .

c.

,, zweiter fl Die Bindung des Zolles für ,,Güterwagen" wurde seitens Italiens abgelehnt.

235

b. Bijouterie aus Silber, auch vergoldet .

14.-- 16. -

Zwischen Italien u. ändern Staaten bestehender Konvent.-Zoll.

Werth der Ausfuhr nach Italien.

1887.

Lire. Fr. 1000.; ?

?

°

236

per kg 10.per Stück a. Taschenuhren mit goldenen Gehäusen .

1.-

b.

335

,, Metallen

,,

?

2,622 ;

Gehäusen aus ändern

a. Elektrische Drähte und Kabel Für die Ausfuhr schweizerischer Waaren nach Italien fallen außer den vorstehend unter A I und 11 aufgeführten Waarengattungen noch in Betracht diejenigen Artikel, auf welchen die Eingangszölle durch Verträge Italiens mit ändern Staaten, namentlich mit Oesterreich-Ungarn, ermäßigt worden sind. Die Ermäßigungen, welche der Schweiz diesbezüglich kraft der Meistbegünstigung zu gut kommen, betreffen hauptsächlich folgende Artikel: Leinen waaren, Papier, Holz, Bier, Holzwaaren, Metallwaaren, Präzisionsinstrumente, Schuhwaaren.

--.50

5,622 '

per 100 kg 60.--

?



i ii i «

408

Nummer des ' schweizerischen ] Zolltarifs, 1

B. Einfuhr in die Schweiz.

L Ermäßigungen.

Benennung der Waaren.

Werth 3-eneral- Erder zölle mäßigte Einfuhr Zölle per aus per 100 kg 100 kg Italien Fr.

9 D

176

191 | 200 201 201 204 209 1

216

218 i 256

258

Süßholzsaft .

.

.

.

.

.

Ricinusftl, farbloses, gereinigtes etc. .

a. Marmor in Platten oder gesagt, nicht geschliffen, nicht 1 polirt b. Marmor' in Platten oder gesägt, geschliffen oder polirt .

.

.

.

Eier Geflügel, lebendes (Generalzoll v. 1884 Fr. 3) Geflügel, getödtetes (Generalzoll von 1884 Fr. 8) a. Wurstwaaren (Generalzoll v. 1884 F;-. 8) Tafeltrauben, frische (Generalzoll von 1884 Fr. 2. 50) Orangen und Citronen (mit Spanien bereits gebunden z u F r . 3 ) .

.

.

Reis in geschälten Körnern (Generalzoll von 1884 Fr. 1. 25) Teigwaaren (Generalzoll von 1884 Fr. 10) Wermuth in Fässern, Flaschen oder Krügen Pur Wermuth über 18,5° alkoholhaltig ist überdies die Monopolgebühr zu entrichten. Im alten italienisch -schweizerischen Vertrage war Wermuth dem Wein gleichgestellt und hatte darnach blos einen Zoll von Fr. 3. 50 zu bezahlen.

Olivenöl in Flaschen

10. 10.--

1887. j b'r.lOOÜ.

?

7. -- 7 '40 Pr.

2.-1) --.75 |

[ 40

5--23 1.50 j 4. --

870 639

12. -- l 6.-- 20.- 12. -

483 281

2. -- 6.--

4 . 15.--

2.50 15.-- 30.--

1.--

2.50 2. --

25

455\

nlf. Feigen/

1. 50 1,200 133 S. -- ?

8. --

oder Blechgefässen

(Im Vertrag mit Spanien bereits auf Fr. 12 herabgesetzt) .

.

.

.

.

. 20.-- 10. 31 ex 316 Seide und Floretseide, gezwirnt (Oi'gan'/.iue u n d Trame) .

.

.

.

.

. 7.;- 6. -- 60,560 Im alten italienisch-schweizerischen Vertrage von 1883 war der Zollansatz auf diese Position zu Pr. 4 eingestellt.

ex 357 Strohhüte, nicht garnirt (Generaltarif von 1884 Fr. 50)

Im neuen deutsch-schweizerischen Vertrage ist die ganzo Position 357 bereits auf Fr. 60 gesetzt worden.

386

Pferdehaare, gereinigt, zubereitet

70.-- 50.-- 7_

5. --

38 10

') Mit Frankreich vereinbarter Vertragszoll Pr. 1.50. ") Mit Frankreich vereinbarter Vertagszoll Fr. 1.50.

409

Nommer des 1 schweizerischen l Zolltarifs.

1

II. Bindungen.

Schweizerische Generalzölle.

Benennung der Waaren.

Schweiz.

Konvent.ZBlle mit ändern Staaten.

Fr.

Fr.

. 70.-- 30.-- --.20 -- 1_

13 15 17 48 52 , ex 65

ex 66 67 90 ·ex 156 167 ex 209 211 252 253 257

264 265 293 ex 294

a . Parfümerien .

.

.

.

Schwefel, roh und gereinigt Ricinusöl zu technischen Zwecken Glasflüsse, Email, Glasperlen, inbegriffen Conteries v o n Venedig .

.

.

Brennholz u n d Holzkohle .

.

.

Möbel und Möbeltheile aus gemeinem Holz, bemalt, firnissirt, fournirt Möbel und Möbeltheile aus gemeinem Holz, polirt, geschnitzt, gepolstert etc.

Möbel und Möbeltheile aus Ebenistenholz, acht oder imitirt .

.

.

.

.

Handschuhe, lederne .

.

.

.

Korallen, gefaßt .

.

.

.

.

Fetter Kalk und Gyps, gemahlen Feigen, gedörrt .

.

.

.

.

Gemüse, frische .

.

.

.

.

Wein i n Fässern .

.

.

.

.

Wein in Flaschen oder Krügen Olivenöl i n Fässern .

.

.

.

.

Seifen aller Art, gewöhnliche ,, ,, ,, parfümirte Flachs, Hanf, Jute und andere ähnliche Spinnstoffe und deren Abfälle : roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt Gespinnste aus Flachs und Hanf, bis und mit Nr. 10, roh oder gebaucht

Bundesblatt.

41. Jahrg. Bd. I.

--

. 10.-- . ,-.02

4.-- --

Werth ; der Einfuhr aus Italien.

1887. , Fr. 1000.

2 405 30 ?

66

20.-- 16.-- 35.-- 16.--

190

50.-- 16.-- 200.-- 30.-- 24 300.-- 30. -- ? : --.20 -- 17 15. -- 3. -- ?

377 1.-- frei 6. -- 3.50 7,795 20.-- 3.50 170 1.-- 1.-- 657 !

144 2.50 1.50 2 i 30.-- 1.50 --.30

490

1.-- --.60 28

113

Nummer des schweizerischen Zolltarifs.

410

Benennung der Waaren.

Schweizerische Generalzölle.

Schweiz.

Konvent.Zölle mit anderà Staaten.

Werth der Einfuhr aus Italien.

1887.

Fr.

Fr.

Fr. 1000.

Seide und Floretseide, ungezwirnt (Grège) 1.50 -- 3,517 b. Nähseide, Stickseide, Cardonnet, Posa?

7. -- mentirseide, ungefärbt -- 319 Gewebe von Seide oder Floretseide, roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt .

16.-- 16.- 521 .

.

.

. 10.-- 130 ex 356 Geflechte a u s Stroh .

-- ?

.

.

. 50.-- 16.-- 395 Wachsarbeiten aller A r t .

315 316

103 ini *Ui

> Thonwaaren, grobe: Ziegel, Back' steine, Röhren, Platten, Fliesen, aus gemeinem Thon, nicht glasirt, nicht farbig, nicht gedämpft, nicht geschiefert .

.

.

.

.

--.30 --.10

114

' gefärbt, gedämpft, geschiefert, glasirt, Steingutröhren, Platten, Fliesen, gefärbt, \ 2. - 2.-- glasirt, nicht bemalt .

.

.

. / 2. 50

5

ex 405 > Thonwaaren, grobe : Ziegel, Backsteine, 4-Oß ttVAJ

406

a . Gasretorten

.

.

.

.

.

2.50 --.10

Töpferwaaren, gemeine : mit grauem oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; gemeine Steingut- und Steinzeugwaaren; Tiegel; irdene Pfeifen .

.

.

. 3.50 2.-- ex eil Kurzwaaren, gemeine .

.

.

. 50.-- 16.--

?

407

Wo in dieser Tabelle unter der Kfflbrik ,,Schweizerische Konventionalzölle mit ändern Staaten" nichts ausgesetzt ist, betreffen die Bindungen mit Italien die schweizerischen Generalzölle, während alle übrigen Bindungen sich auf die bereits mit ändern Staaten stipulirten Konventionalzölle beziehen.

11 176

411 Resümiren wir nunmehr den Inhalt der unter vorstehenden Tabellen A I und II und B I und H detaillirten und durch die beigefügten Ein- und Ausfuhrwerthe illustrirten Tarifkonzessionen, so ergibt sich Folgendes : Die Schweiz hat für die A u s f u h r ihrer Erzeugnisse nach Italien zugestanden erhalten: Schweiz. Statistik 1887.

1) Zollermäßigungen für einen Ausfuhrwerth von .

.

. circa 25 Millionen Franken 2) Bindungen (inkl. Uhren) für einen Ausfuhrwert!! von .

^ 16 ,, ,, Von den Bindungen entfällt annähernd '/a Million Pranken auf Konvention alzölle, welche Italien mit andern Staaten vereinbart hat, der Rest auf italienische Generalzölle.

Die Schweiz hat dagegen für die E i n f u h r italienischer Erzeugnisse ihrerseits zugestanden: Schweiz. Statistik 1887.

1) Zollermäßigungen auf einem Einfuhrwerth von .

.

. circa 4 J /a Millionen Franken die gezwirnte Rohseide nicht gerechnet; dagegen mitlnbegriff der gezwirnten Rohseide .

-, 65 ,, ,, 2) Bindungen auf einem Einfuhrwerth von ,, 15 ,, ,, Von den Bindungen' entfallen etwas über 10 Millionen Franken auf Konveutionalzölle, welche die Schweiz mit andern Staaten vereinbart hat, der Rest auf schweizerische Generalzölle.

Mit Bezug auf die beidseitigen Zolltarife haben wir blos noch beizufügen, daß im Vertrage die gegenwärtig in Kraft bestehenden A u s g a n g s z ö l l e des einen wie des andern Staates gebunden wurden und also während der Dauer desselben nicht erhöht werden dürfen.

412

Am Text des Vertrages vom Jahre 1883 sind einige nicht unwesentliche Aenderungen vorgenommen worden.

Die frühern Bestimmungen betreffend die kantonalen G e t r ä n k e s t e u e r n fallen weg.

Durch Art. 5 wurden dagegen die Vorbehalte stipuliert, welche der eine oder der andere Staat zur Sicherung bestehender oder einzuführender M o n o p o l e bedarf. Für die Schweiz kam dabei hauptsächlich das A l k o h o l m o n o p o l in Betracht.

In Art. 8 und durch die an denselben anschließende Erläuterung im Schlußprotokoll ist Vorsorge getroffen für Erleichterung des V i e h v e r k e h r s zwischen den beidseitigen Grenzdistrikten, ähnlich wie es in den neuesten schweizerisch-österreichischen und italienisch-österreichischen Handelsverträgen geschah. Immerhin bleibt dabei die im italienisch-österreichischen Vertrage niederge-legte Verpflichtung zum Abschluß einer Viehseuchenkonventionfürdie Beziehungen zwischen Italien und der Schweiz ausgeschlossen.

In Art. 11 übernimmt Italien die Verpflichtung der zollfreien Zulassung (admission temporaire) von rohen s c h w e i z e r i s c h e n B a u m wo I I t u e h e r n , welche in Italien bedruckt uud wieder ausgeführt werden.

Wenn dieser Bestimmung vielleicht im Momente noch keine große materielle Tragweite beigemessen werden kann, so dürfte sie dieselbe doch mit der Zeit gewinnen, wenn die italienische Druckindustrie mehr entwickelt und exportfähiger sein wird.

In Art. 13 ist die Behandlung der H a n d e l s r e i s e n d e n nunmehr in einer für die Schweiz besseren Weise geregelt, als es früher der Fall war. Wie im neuen österreichisch-schweizerischen Vertrage ist nämlich auch hier der Grundsatz festgestellt worden, daß die Handelsreisenden des ändern Landes in keinem Falle günstiger als die eigenen Angehörigen behandelt werden müssen.

In Art. 17 ist die V e r t r a g s d a u e r und die Kündigungsfrist in ganz gleicher Weise stipulirt wie im neuen schweizerischösterreichischen Vertrage.

Durch Vertrag zwischen dem italienischen Staate und den Eisenbahngesellschaften sind letztere ausschließlich ermächtigt, die Verzollungsmanipulationen in den Eisenbahnstationen, sowohl an der Grenze als im Innern zu besorgen. Mit der Einführung der neuen schweizerisch-italienischen Gütertarife haben nun die italienischen Eisenbahngesellschaften die Verzollungsspe en ganz abnorm erhöht. Diese Mehrbelastung wirkt um so empfindlicher, als laut Vorschrift der italienischen Regierung gewisse Waaren nur

413

bei Zollämtern im Innern des Landes verzollt werden dürfen ; es ist konstatirt worden, daß in solchen Fällen die erhobenen Verzollungsspesen bis 11 °/o des reinen Zollbetrages auf, ziemlich starken Zollansätzen unterworfenen Waaren ausmachen.

Zum Zwecke, diesem Uebelstande abzuhelfen, haben die italienischen Vertragsbevollmächtigten im Schi u ß p r o t o k o 11 ad Art. 9 das Versprechen abgegeben, daß das diesbezügliche schweizerische Begehren einer Verminderung der Verzollungsspesen in den Eisenbahnstationen einer Prüfung durch die italienischen Zollbehörden unterbreitet werden solle.

Im Laufe der Verhandlungen haben ferner die schweizerischen Bevollmächtigten ihren italienischen Kollegen eine Anzahl, von schweizerischen Interessenten formulirter Wünsche und Reklamationen unterbreitet, welche sich hauptsächlich auf die Ve r z o l l u n g s m o d a l i t ä t e n bei der Einfuhr nach Italien beziehen.

Das diesbezügliche schweizerische Mémoire ist durch ein im Vertrage nicht erwähntes Gegenmémoire beantwortet worden und es ist daraus, zu Händen der schweizerischen Interessenten, Folgendes hervorzuheben: 1. Betreffend

die Verzollung façonnirter Seidenwaaren.

Als ,,operati14 behandelt die italienische Zollverwaltung, im Einklang mit der im Zolltarif-Repertoir (königliches Dekret vom 27. August 1888) enthaltenen besondern Bestimmung, nur solche Gewebe, welche mit dem Jacquardstuhl hergestellt werden.

2. Betreffend Ursprungszeugnisse.

Das schweizerische Begehren, dahin gehend, es seien Waaren ausländischer Provenienz, wenn sie in den freien Verkehr der Schweiz übergegangen seien, in Italien mit von s c h w e i z e r i s c h e n Behörden ausgestellten Ursprungszeugnissen zuzulassen, wird noch geprüft. Es hat dabei die Meinung, daß es sich nur um solche Waaren handeln könne, welche aus einem mit Italien in einem Vertragsverhältnisse stehenden Lande herrühren.

Dem weitern schweizerischen Begehren, dahin gehend, es sei die Verfügung aufzuheben, wonach die italienischen Zollämter Ursprungszeugnisse zurückzuweisen haben, welche nicht ein und dasselbe Datum der die Waare begleitenden Speditionspapiere tragen, ist durch erfolgte Revokation jener Verfügung schon vor einiger Zeit ein Genüge geschehen.

414

3. Betreffend Verzögerungen in der Abfertigung der Waaren infolge Unzulänglichkeit der Zolllokalitäten in Como.

Die Uebelstände sollen nächstens gehoben werden, da die Kosten für Vergrößerung der Zolllokalitäten in Como bereits bewilligt seien.

Endlich ist noch zu bemerken, daß im Verlaufe der Unterhandlungen schweizerischerseits verschiedene Begehren aufgestellt wurden betreffend E r l e i c h t e r u n g e n im G r e n z v e r k e h r , und italienischerseits betreffend Maßnahmen gegen den Schmuggel. Die schweizerischen Begehren bezogen sich hauptsächlich auf Erzeugnisse tessinischen Ursprungs, wie Kalk, Cément, Ziegel, Strohhüte etc.

Da die Vorprüfung der verschiedenen beidseitigen Begehren längere Zeit erfordert, so wurden dieselben späteren Unterhandlungen vorbehalten.

Die vorausgegangenen Tabellen und Bemerkungen dürften zur Beurtheilung des Vertrages vollkommen genügen. Indessen können wir uns nicht versagen, noch einige Worte beizufügen : Es läßt sich kaum annehmen, daß infolge der von Italien zugestandenen Konzessionen -- Ermäßigungen und Bindungen auf seinem Zolltarif -- die durchschnittliche Ziffer der schweizerischen Ausfuhr der Jahre 1885 bis 1887 auch für die nächste Zukunft garautirt sei. Dali, abgesehen von den Zöllen, andere sehr gewichtige Faktoren mitwirken werden, um die Ziffern von Italiens Gesammteinfuhr und damit auch diejenigen der Einfuhr von der Schweiz her in den kommenden Jahren herabzudrücken, läßt sich sofort erkennen, wenn wir auf die bis jetzt veröffentlichten Angaben der Statistik für das Jahr 1888 einen Blick werfen. Der erhebliche Rückgang der schweizerischen Ausfuhr nach Italien im letzten Jahre läßt sich nur zu einem Theile auf Rechnung der Mehreinfuhr setzen, welche dem Inkrafttreten des neuen erhöhten Zolltarifes vorausgegangen war und ebenfalls nur wieder zu einem Theile den höhern Zöllen selbst, da deren Rückwirkung auf eine Vermehrung der innern Produktion Italiens durch Vergrößerung bestehender oder Etablirung neuer Fabriken sich bloß allmälig geltend machen kann.

Sodann sind auch -- wenn man die Uhren und den Käse außer Betracht läßt -- die meisten der von der Schweiz erreichten Zollreduktionen nicht so umfangreich, daß daraus eine andere Wirkung als ein etwelches Hintanhalten der raschen Ausdehnung der betreffenden italienischen Industriezweige
gefolgert werden könnte.

Anderseits sind die Konzessionen, welche die Schweiz an Italien gemacht hat, für die Bundesfinanzen und die nationale Produktion erträglieh. Für Italien liegt deren Hauptwerth in der Bindung von

415 solchen schweizerischen Zollansätzen, welche wir bereits mit ändern Staaten vereinbart haben. Die Er m ä ß i g u n g en betreffen, von der Rohseide abgesehen, beinahe ausschließlich Lebensmittel, und sind, mit einigen Ausnahmen, mehr nur fiskalischer Natur. In der Hauptsache eher mehr von letzterem Gesichtspunkte aus zu betrachten ist auch die kleine Ermäßigung auf gezwirnter Rohseide, welche etwa zwei Drittheile der Gesammtausfuhr Italiens nach der Schweiz ausmacht.

Alles erwogen, kommen wir zu dem Schlüsse, Ihnen den vorliegenden Vertrag zur Annahme zu empfehlen. Derselbe verschafft den Handelsbeziehungen zwischen jden beiden Ländern wieder eine, größere Stabilität, als es unter dem seit mehr als einem Jahre dauernden provisorischen Zustand der Fall gewesen ist; er wahrt nicht nur die schweizerischen Interessen besser, als es ein vertragsloses Verhältniß oder gar ein Tarifkrieg mit gegenseitigen Schädigungen thun könnte, sondern er wehrt auch im Allgemeinen einer Störung der freundschaftlichen Beziehungen zu einem Nachbarstaate.

Dabei gehört es keineswegs zu den Unmöglichkeiten, daß noch während der Dauer des Vertrages der Zollkrieg zwischen Italien und Frankreich einem auf gegenseitigen Konzessionen beruhenden Uebereinkommen Platz macht, welches infolge der Meistbegünstigung der Schweiz noch weitere Vortheile zu Gunsten ihrer Ausfuhr nach Italien bringen würde. Der vorliegende Vertrag schließt den Ring in der Kette der handelspolitischen Abmachungen mit drei Nachbarstaaten, durch welche die Schweiz zweifellos ihre handelspolitische Stellung gegenüber dem Auslande verbessert hat.

Unsern Unterhändlern, die unter sehr schwierigen Verhältnissen ihre ganze Kraft und Zeit den Unterhandlungen gewidmet, haben wir den wohlverdienten Dank ausgesprochen.

Indem wir Ihnen die Ratifikation des Vertrages beantragen, legen wir einen in diesem Sinne abgefaßten Beschlussesentwurf bei und benutzen gleichzeitig den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. März 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

416

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Handelsvertrag mit Italien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) des am 23. Januar 1889 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrags ; 2), der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 5. März 1889, beschließt: Art. 1. Dem genannten Vertrage wird die vorbehaltene Genehmigung ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

417.

Uebersetzung.

Handelsvertrag zwischen

der Selrweiz und Italien.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, gleich sehr von dem Wunsche beseelt, die Freundschaftsbande, welche die beiden Völker verbinden, enger zu knüpfen, und in der Absicht, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu fördern und zu erweitern, haben beschlossen, einen neuen Vertrag einzugehen, und daher zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich :

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn S i m e o n B a v i e r , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Seiner Majestät dem König von Italien ; Herrn K o n r a d C r a m e r - F r e y , Mitglied des schweizerischen Nationalrathes ; Herrn E d u a r d B l u m e r , Landammann des Kantons Glarus;

und Seine Majestät der König von Italien: Seine Excellenz Herrn F r a n z C r i s p i , Abgeordneten im Parlament, Ritter des Ordens der allerheiligsten Verkündigung, Großkreuz, dekorirt mit dem großen Bande der Orden der Heiligen Mauritius und Lazarus und der Krone von Italien ; Offizier des Militärordens von Savoyen, dekorirt mit der Denkmünze der Tausend etc. etc., Präsident des Ministerrathes, Seinen Minister ad intérim der auswärtigen Angelegenheiten;

418

Herrn V i k t o r B l l e n a , Abgeordneten im Parlament, Großkreuz des Ordens der Krone von Italien, Groß-Offizier des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus etc. etc., Staatsrath, welche, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel sich geeinigt haben : Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig für die direkte oder indirekte Einfuhr von Gegenständen italienischer Herkunft in die Schweiz und von Gegenständen schweizerischer Herkunft in Italien die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu.

Die aus der Schweiz, sei es unmittelbar, sei es unter Berührungfremdländischen Gebietes, herkommenden Gegenstände, welche im Tarif A zum gegenwärtigen Vertrage aufgezählt sind, sollen in Italien zu den durch diesen Tarif festgesetzten Gebühren zugelassen werden.

Die aus Italien, sei es unmittelbar, sei es unter Berührung fremdländischen Gebietes, herkommenden Gegenstände, welche im Tarif B zum gegenwärtigen Vertrage aufgezählt sind, sollen in der Schweiz zu den durch diesen Tarif festgesetzten Gebühren zugelassen werden.

Artikel 2.

Die Ausfuhrzölle sind in beiden Staaten durch die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife C und D festgesetzt.

Weder im einen, noch im ändern der beiden Staaten sollen irgendwelche Zollgebühren für die Durchfuhr von Waaren erhoben werden.

Artikel 3.

Die aus einem der beiden Länder herstammenden und in das andere eingeführten Waaren jeder Art dürfen keinen höhern Abgaben oder Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der Gemeinden unterworfen werden, als denjenigen, welche die gleichartigen Waaren einheimischer Produktion treffen oder noch treffen könnten.

Artikel 4.

ohen vertragschließenden vertra, Wenn der eine der hohen Theile nothwendig erachten sollte, auf einem Artikel einheimischer Pro-

419

duktion oder Fabrikation, welcher in den dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarifen enthalten ist, eine neue Aecisenabgabe oder Verbrauchssteuer oder eine Zuschlagstaxe zu erheben, so kann der gleiche fremdländische Artikel beim Eintritt sofort mit einer gleichen Abgabe oder Zuschlagstaxe belegt werden.

Im Falle der Aufhebung oder der Herabsetzung der oben erwähnten Abgaben und Steuern sollen die Zuschlagstaxen ebenfalls aufgehoben oder im gleichen Verhältniß herabgesetzt werden.

Die bei der Ausfuhr italienischer oder schweizerischer Produkte gewährten Rückzölle (drawbacks) sollen die innern Accisenabgaben oder Verbrauchssteuern, welche auf den gedachten Erzeugnissen oder den zui- Herstellung derselben verwendeten Stoffen lasten, nicht übersteigen.

Artikel 5.

Die Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der beiden vertragschließenden Theile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von monopolisirten Waarea dienen, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegeustände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Die genannte Einfuhr-Zuschlagstaxe soll in dem Falle zurückerstattet werden, wenn der von dieser Taxe betroffene Gegenstand nicht zur Fabrikation eines monopolisirten Artikels verwendet wurde.

Artikel 6.

Goldschmied- und Bijouterieartikel aus Gold, Silber, Platin oder ändern Metallen sollen bei der Einfuhr von einem der beiden Länder in's andere vorkommendenfalls dein für die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikation geltenden Kontroiverfahren unterliegen und nach den nämlichen Grundsätzen, wie diese, die Stempelund Garantiegebühren bezahlen.

Die Kontroigebühren sollen möglichst niedrig festgesetzt werden und für Gegenstände aus Gold mit Legirung nie mehr als Fr. 80 per kg., für Gegenstände aus ändern Metallen, je nach dem Werthe jedes einzelnen dieser Gegenstände, in entsprechendem Verhältniß betragen.

Artikel 7.

Jeder der beiden hohen vertragschließenden Theile verpflichtet sich, dem ändern in Bezug auf die Zölle jede Vergünstigung einzuräumen, welche er einer dritten Macht zugestanden hat oder in

420

Zukunft noch zugestehen könnte, und zwar von Rechts wegen und auf eben denselben Zeitpunkt, auf welchen die Vergünstigung für jene dritte Macht in Kraft tritt.

Im Weitern verpflichten sie sich, gegen einander keinerlei Zölle oder Einfuhr- und Ausfuhrverbote aufzustellen, welche nicht gleichzeitig auf jede andere Nation Anwendung fänden.

Endlich verpflichten sie sich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Getreide, Vieh oder sonstigen Thiereu aller Art von dem einen nach dem ändern Lande weder zu verbieten, noch zu hemmen, ausgenommen Vieh und sonstige Thiere bei gehörig konstatirtem Auftreten einer Viehseuche. Sollte jedoch einer der kontrahirenden Staaten sich gegenüber irgend einer ändern Macht im Kriegszustande befinden, oder sich genöthigt sehen, seine Armee auf den Kriegsfuß zu setzen, so soll derselbe an diese Bestimmung nicht gebunden sein.

Artikel 8.

Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern und insbesondere zwischen den betreffenden Grenzgebieten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Rückfuhr und unter Beobachtung der Vorschriften, welche die vertragschließenden Theile im gemeinsamen Einverständnis feststellen werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr für Vieh, welches aus dem einen Gebiete ins andere auf Märkte, zur Ueberwinterung und auf Alpweiden getrieben wird, zugestanden werden.

Artikel 9.

Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich, an den Hauptzugängen der beide Staaten verbindenden Straßen Grenzbüreaux zu halten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung zum Bezug der Mauth- oder Zollgebühren, sowie zur Vornahme der Transitabfertigungen für die anerkannten Transitstraßen.

Die zu diesem Zwecke notwendigen Abfertigungsformalitäten sollen, zur Vermeidung von Verzögerungen, beiderseits möglichst vereinfacht werden.

Artikel 10.

Zur Erleichterung des Gren/verkehres ist man übereingekommen, daß gegenseitig von allen Eingangs-, Ausgangs- oder Verkehrsabgaben befreit sein sollen: Getreide in Garben oder in Aehren ; Heu, Stroh und Grünfutter; frische Früchte, mit Einschluß der frischen Weintrauben; frische Gemüse;

421

alle Erzeugnisse von Besitzungen, welche innerhalb eines auf beiden Seiten der Grenze sich ausdehnenden Umkreises von 10 Kilometern liegen.

Ebenso sind zollfrei: Dünger, Schlamm aus Sümpfen, vegetabilischer Dünger, Weinhet'e und Weintreber, Rückstand von Oelkuchen, thierisches Blut, Sämereien, Pflanzen, Stangen, Rebstecken, die tägliche Nahrung der Arbeiter, Thiere und landwirtschaftliche Werkzeuge jeder Art, alles Gegenstände, welche zur Bebauung der betreffenden Besitzungen dienen, mit Vorbehalt der Kontrolirung und der Befugniß zur Unterdrückung im Falle von Defraudationen.

Die Eigenthümer oder Bebauer von solchen im Gebiete des ändern Staates gelegenen Landgütern sollen überhaupt hinsichtlich der ^Nutzung ihres Eigenthums die gleichen Vortheile genießen, wie die am Orte wohnenden Inländer, unter der Bedingung, daß sie sich den administrativen oder polizeilichen Bestimmungen unterziehen, welche für die Landesangehörigen gelten.

Zum Zwecke der Erleichterung des in den vorhergehenden Bestimmungen vorgesehenen Grenzverkehrs sollen in gegenseitigem Einverständniß der beiden Regierungen spezielle Verfügungen getroffen werden.

Artikel 11.

Gegen Verpflichtung der Rückfuhr und unter Beobachtung der Vorschriften, welche Italien aufzustellen für nützlich erachtet, wird die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden für rohe Baumwolltücher, welche aus der Schweiz in Italien zum Bedrucken eingeführt und in bedrucktem Zustande wieder zurückgeführt werden.

Artikel 12.

Die beiden vertragschließenden Theile werden sich über ein polizeiliches Schifffahrtsreglement für den Luganer- und Langensee, sowie auch über die Maßregeln verständigen, welche zur Sicherung des Eigentumsrechtes an dem durch Unglücksfälle, wie Ueberschwemmungen, Sturm etc., weggetriebenen Holze zu treffen sind.

Artikel 13.

Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende überhaupt, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Lande, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben für das von ihnen betriebene Handels- oder Industriegeschäft entrichten, sollen hiefür, wenn sie, mit oder ohne Muster, im ausschließlichen Interesse ihres

422

Geschäftes reisen oder ihre Kommis oder Agenten reisen lassenum Ankäufe zu machen oder Bestellungen aufzunehmen, im ändern Lande keiner weitem Steuer oder Abgabe unterworfen werden.

Sie haben indessen in keinem Falle Anspruch -auf Begünstigungen irgend einer Art, welche die Angehörigen dieses Landes nicht genießen.

Um der vorerwähnten Behandlung theilhaftig zu werden, müssen die italienischen Handelsreisenden in der Schweiz und die schweizerischen Handelsreisenden in Italien mit einer Gewerbelegitimationskarte versehen sein.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und von Reisenden schweizerischer Handlungshäuser in Italien, oder von Reisenden italienischer Häuser in die Schweiz eingeführt werden, sollen beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder abermaligen Verbringung in ein Niederlagshaus erforderlichen Zollförmlichkeiten -- vorübergehend zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sind zwischen beiden Regierungen in gemeinsamem Einverständniß zu regeln.

Artikel 14.

Die hohen vertragschließenden Theile erklären, allen anonymen und sonstigen Handels-, Industrie- oder Finauzgesellschnften, welche in Gemäßheit der dem einen oder ändern der beiden Staaten eigenen Gesetzgebung konstituirt und konzessionirt sind, gegenseitig die Befugniß einzuräumen, alle ihre Rechte geltend zu machen und vor Gericht, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, aufzutreten, und zwar in der ganzen Ausdehnung der Staaten und Besitzungen der ändern Macht, unter der alleinigen Bedingung, daß sie sich nach den Gesetzen (inbegriffen Finanzgesetze) dieser Staaten und Besitzungen richten.

Man ist einverstanden, daß vorstehende Bestimmung sowohl auf die vor der Unterzeichnung gegenwärtigen Vertrages, als auf die in der Folgezeit konstituirten und konzessionirten Gesellschaften und Genossenschaften (associations) Anwendung findet. · Artikel 15.

Der schweizerische Bundesrath und die königlich italienische Regierung, von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Italien zu fördern und auszudehnen, verpflichten sich, die Erstellung von Verkehrsstraßen, welche zur Verbindung der beiden Länder bestimmt sind, nach Möglichkeit zu begünstigen und insbesondere, beiderseits, solchen Unternehmungen alle möglichen Erleichterungen zu sichern, welche zum Zwecke haben,,

423

mittelst Fortbewegung durch Dampfkraft, quer durch die schweizerischen Alpen, die Bahnnetze im Norden und Süden dieses Gebirges mit einander in direkte Verbindung zu setzen.

Artikel 16.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, über einen Niederlassungs- und Konsularvertrag zu unterhandeln.

Bis zum Abschluß dieses neuen Vertrages bleibt der gegenwärtig in Kraft bestehende Vertrag für die gegenseitigen Beziehungen der hohen vertragschließenden Theile gültig; in jedem Falle gewährleisten sich dieselben gegenseitig die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation auf allen in Betracht kommenden Gebieten.

Artikel 17.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 15. April 1889 in Kraft treten und bis zum 1. Februar 1892 vollziehbar bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeitraumes seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der vertragenden Theile denselben gekündigt haben wird.

Die vertragenden Theile behalten sich das Recht vor, im gegenseitigen Einverständnisse an diesem Vertrage jede Abänderung vorzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundsätzen desselben nicht im Widerspruche stehen und deren Nützlichkeit die Erfahrung dargethan haben wird.

Artikel 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Rom ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihren "Siegeln versehen.

Geschehen in R o m , in doppelter Ausfertigung, am 23. Januar eintausendachthundertneunundachtzig (1889).

(L. S.) (Gez.) Bavier.

(L. S.) (Gez.) C. Cramer-Frey.

(L. S.) (Gez.) E. Blumer.

(L. S.) (Gez.) P. Crispi.

(L. S.) (Gez.) V. Elleiia.

424 Uebersetzung.

Tarif A..

Zölle bei der Einfuhr in Italien.

Nummer des italienischen Generaltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzollungseinheit.

Zölle.

Lire.

ex 16 19 ex 96 a

ex 103 a

Kindennehl, nicht über 40°/o Zucker eathalteud ]) 100 kg.

Chokolade .

.

.

.

TI Baumwollgarne, einfache: -- roh, auf das halbe Kilogramm messend : 3) über 20,000 Meter und nicht über 30,000 Meter TI 4) über 30,000 Meter und nicht über 40,000 Meter TI Baumwollgewebe, rohe : -- im Gewicht von 13 kg.

oder darüber per 100 Quadratmeter, und in Kette und Einschlag in dem Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge enthaltend: 2) mehr als 27 Fäden .

T)

42. --

130. --

30. -- 36. --

72. --

*) Dem Importeur bleibt das Recht vorbehalten, statt des im Tarif A zu gegenwärtigem Vertrage bezeichneten, festen Zolles von 42 Lire per 100 kg. den in Kraft bestehenden Mehlzoll nebst dem Zolle, welcher auf die Menge des in dem Produkt enthaltenen Zuckers entfällt, zu entrichten.

425 l Nummer des 1 italienischen Generaltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzoll ungseiuheit.

Zölle.

Lire.

i | i

&

i 1

i

c

!

-- im Gewicht von 7 kg. oder darüber, aber von weniger als 13 kg. Gewicht per 100 Quadratmeter, und io Kette und Einschlag in dem Quadrat von 5 Millimeter Seitenlange enthaltend : 1) 27 Fäden oder weniger 100 kg.

2) mehr als 27 Fäden .

T) -- im Gewichte von weniger als 7 kg. per 100 Quadratmeter, uüd in Kette und Einschlag in dem Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge enthaltend : 1) 27 Fäden oder weniger ·n 2) mehr als 27 Fäden ·n

75. --

86. --

:100. 124. --

10é

Bautnwollgewebe, gebleichte .

·n

Zoll der rohen ,/ Gewebe plus ( 207odesZollea. <

105

Baumwollgewebe, buntgewebte oder gefärbte .

·n

(Zoll der rohen / Gewebe plus 35' (Lire per 100 lig.

Baumwollgewebe, bedruckte J)

ï>

( Zoll der ge1 bleichten Ge| webe plus 70 ( Lire per 100 leg.

106

Baumwollgewebe, gestickte: 2 )

109 a

1 : ;

-- mit Kettenstich

T)

C Zoll der Ge- , ' webe plus 175 ( Lire.

l ) Die kleinen Umschlagtücher oder ähnliche Artikel aus Baumwolle, mit einer leichten Trockenpressnng am ßande, sollen für diese Trockenpressung keiner Zuschlagstaxe unterworfen werden.

2 ) Gestickte Vorhänge mit Tüllbesatz werden dem Zolle für Tüll nur in dem Falle unterworfen, wenn sie Tüll im Verhältniß von 5°/o der Fläche oder darüber enthalten. Der besondere Zoll für die Konfektion der genannten Vorhänge wird auf 10% herabgesetzt.

i ßundesblatt. 41. Jahrg. Bd. I.

29

426 Nummer des italienischen Generaltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzollungseinheit.

'Aöllc

i

Lire.

b

-- mit Plattstich .

100 kg.

| Zoll der Ges webe plus { 275 Lire.

ex 110 au.b Baumwollener Tüll mit Ketten-

lila

stichstickerei .

Mousseline und schleierartige oder gegitterte Gewebe: -- rohe .

.

.

.

550. --

n

200. --

·n

( Zoll der rohen < Gewebe plus 1 J20% des Zolles.

( Zoll der rohen < Gewebe plus 85 (Lire per 100kg.

( Zoll der ge1 Weichten GeI webe plus 70 ^ire per 100 kg.

t Zoll der nicht 1 gemusterten Ge1 wehe plus 20 ^Lire per 100 kg.

b

-- gebleichte

·n

c

-- buntgewebte oder gefärbte

Ï!

d

-- bedruckte

T)

e

-- gemusterte

·n

f

-- broscbirte

Y>

(

g

-- mit Kettenstich gestickte .

·n

{

h

-- mit Plattstich gestickte

·n

( Zoll der Ge< webe plus l 275 Lire.

Konfektionsartikel aus Baumwolle : -- Säcke, Bett- und Tafelwasche, Handtücher, Taschentücher u. dgl. .

n

{

120 a

121 b 133 a

Kunstwolle . . . . .

Filze: -- bis zu 3 Millimeter Dicke und im Gewicht von über 500 Gramm per Quadratmeter .

.

.

.

Zoll der Gewebe je nach Beschaffenheit plus 40 Lire per 100 kg.

Zoll der Gewebe plue 175 Lire.

Zoll des Gewebes, erhöht um 10%-

·n

10. --

·n

110. --

427 Nummer des italienischen Generaltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzollungseinheit.

Zölle.

Lire.

182 185 197 a 226 a

b

c

d e f 9 h i 3

Faserstoff aus Holz, Stroh und ähnlichen Materialien 100 kg.

Kupferstiche, Lithographien u.

Etiquetten n Transmissionsriemen ·n Maschinen : -- Dampfmaschinen , feststehende und halbfeste, mit oder ohne Kessel ·n -- Dampfkessel : 1) mit Siederöhren .

·n 2) andere n -- Wasser- oder Luftmotoren und hydraulische Maschinen (Turbinen , Wasserräder, Pulsometer, Pumpen und Hebemaschinen, Pressen, Accumulatoren , Aufzüge, hydraulische Fahrstühle etc.)

·n -- Lokomotiven ohne Tender ·n -- Lokomobile ·n -- Schiffsmaschinen n -- Landwirtschaftliche Maschinen aller Art ·n -- Maschinen für Spinnereien ·n -- Webmaschinen und Webstühle .

.

.

.

·n -- Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und Metall (Sägen, Hobel, Drehbänke, Schraubenmaschinen, Bohrmaschinen etc.) .

·n

1. --

75. -- 90. -

12. -- 14. -- 12. --

10. -- 14. -- 12. -- 12. -

9. -- 10. -- 10. --

9. --

428 Nummer des italienischen Generaltarifs.

Benennung der Waaren.

'Verzollungseinheit.

Mlle.

Lire.

k

m

227

229

[

230 b c d

ex 231 a

-- Dynamo - elektrische Maschinen : 1) bis zu 20 Pferdekräften 100 kg.

2) mit 20 oder mehr Pferdej kräften ·n i -- Im Tarif nicht benannte i Maschinen T) Unvollständige Maschinen unterliegen dem Zoll der betreffenden Maschinen.

Apparate aus Kupfer oder anderen Metallen zum Erhitzen, Raffiniren, Destilliren etc. .

.

.

.

·n Kratzenbeschläge .

·n Eisenbahnwagen : -- dritter Klasse .

n -- zweiter Klasse .

·n -- erster Klasse .

T> Gemischte Wagen unterliegen dem höchsten Zoll.

Gewalztes Gold in Bändern von mindestens 1 Millimeter Dicke oder in Draht von mindestens 2 Millimeter Das KiloDurchmesser gramm

ex 232 b

Gewalztes Silber in Bändern von mindestens 1 Millimeter Dicke oder in Draht von mindestens 2 Millimeter Durchmesser

T)

25. -- 16. -- 10. --

î.

18. -- 70. -- 14. -- 16. 18. --

2. 50

2. 50

429 Nummer des italienischen Generaltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzollungseinheit.

Zölle.

Lire.

Bijouterie :

235 a

Hekto-- goldene Juwelen und Ketten Dasgramm

b

-- silberne Juwelen, auch verKilogoldet .

.

.

. Das gramm Taschenuhren : -- mit goldenem Gehäuse Das Stück -- mit Gehäusen aus irgend einem ändern Metall T) Walzenorgeln oder Musikdosen n 100 kg.

Uhrenbestandtheile Milchextrakt .

.

.

.

1) Käse 1) Kautschuk und Guttapercha : -- zu Posamentirwaaren, Bändern und elastischen Geweben verarbeitet ·n Elektrische Drähte und Kabel : -- aus einem oder mehreren metallischen Leitern bestehend , überzogen mit Textilstoffen und Firniß, auch mit Guttapercha und Kautschuk n

236 a b 237

j

239 309 311 334 g

335 a

(Gez.) Bavier.

(Gez.) C. Cramer-Frey.

(Gez.) E. Blumer.

7. -- 10. -

1. -- -- . 50 1. -- 50. -- 10. -- 11. --

130. --

(Gez.) F. Crispi.

(Gez.) T. Ellena.

60. --

430 Uebersetzung.

Tarif B.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Bezeichnung der Waaren.

Verzollnngseinheit.

Zölle.

Franken,

ex 9 ex 9 13 a ex 16 ex 17 48

ex 52 ex 65 ex 66 67

90 ex 156 167 176 a 177 a

Süßholzsaft 100 kg.

Ricinusöl, farbloses, gereinigtes, etc.

n Parfümerien .

.

.

.

.

·n Schwefel, roh und gereinigt .

·n Ricinusöl zu technischen Zwecken ·n Glasflüsse, Email, Glasperlen (inbegriffen grobe venetianische G lasperlen [conteries de Venise]) 11 Brennholz und Holzkohlen ·n Möbel und Möbeltheile : -- aus gemeinem Holz : bemalt, gefirnißt, fournirt ·n -- aus gemeinem Holz : polirt, geschnitzt, gepolstert, etc.

·n -- aus Ebenistenholz, auch imitirt: aller A r t .

.

.

.

·n Handschuhe aus Leder .

·n Korallen, verarbeitet ·n Fetter Kalk und Gjps, gemahlen .

·n Marmor in Platten oder gesägt : -- nicht geschliffen, nicht polirt .

T.

-- geschliffen oder polirt ·fi

7.-- 7. -

30.-- -.20 1.-- 4. -- -- .02

16.-- 16.-- 16.-- 30.-- 30.-- --.20 --.75 1.50

431 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

Bezeichnung der Waaren.

Verzollungseinheit.

Zölle.

Franken.

191 200 ex 201 201 a 204 ex 209 ex 209

i

211 ex 216 ex 218

252 253 j ex i

256

257 ex 258 l i 264 265 293

ex 29e 315

I

Eier 100 kg.

Lebendes Geflügel ·n Getödtetes Geflügel ·n Wurstwaaren (Charcuterie) .

·n Frische Tafeltrauben ·n Orangen und Citronen .

f> Getrocknete Feigen Frische Gemüse .

.

.

.

·n Reis in geschälten Körnern .

·n Teigwaaren .

.

.

.

.

·n Wein i n Fässern .

.

.

.

T) -- in Flaschen oder Krügen T) Wermuth in Fässern, Flaschen oder Krügen, bis auf 18 Grad Alkoholgehalt *) ·n Olivenöl in Fässern ·n Olivenöl in Flaschen oder Blechgefäßen .

.

.

.

.

·n Seifen aller Art : -- gewöhnliche .

.

.

.

·n -- parfümirte .

.

.

.

·n Flachs, Hanf, Jute und andere ähnliche Spinnstoffe, sowie deren Abfälle : -- roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt .

.

.

.

n Gespinnste aus Flachs und Hanf, bis und mit Nr. 10, roh oder gelaugt T Ungezwirnte Seide und Floretseide (Grège) Tl

1.--

4.-- 6.-- 12.-- 2. 50 2. -- 3.-- frei 1:50 8. -- 3.50 3.50

8. 1.--

10.-- 1.50 1.50

--.30 --.60 1.50

1 ) Man ist einverstanden, daß für Wermnth mit mehr als 18 Grad | Alkoholgehalt, außer dem Zoll, die Alkohol-Monopolgehühr zu entrichten ist.

432 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs.

[Bezeichnung der Waaren.

Verzollungaeinheit.

Zölle, i Franken.

Gezwirnte Seide und Floretseide . 100 kg.

Nähseide, Stickseide, Cordonnet, Posamentirseide 11 Gewebe aus Seide oder Floretseide, 319 roh, weiß, gefärbt, bedruckt, appretirt . · .

11 ex 356 Strohgeflechte .

.

.

.

11 Ungarnirte Strohhüte .

ex 357 n i ex 386 Pferdehaare, gereinigt, zubereitet .

·n Wachsarbeiten aller Art 395 n Grobe Thonwaaren : e03 u. 4Q4:a -- Dachziegel, Backsteine, Röhren, Platten, Fliesen, aus gemeinem Thon, nichtglasirt, nichtfarbig, nicht gedämpft, nicht geschiefert n · ex 405U.406 -- Dachziegel , Backsteine : gedämpft, geschiefert, glasirt ; Röhren, Platten, Fliesen, geölt, glasirt oder aus Steinzeug : nicht bemalt 11 406a -- Gasretorten .

.

.

.

·n Gemeine Töpferwaaren : mit grauem 407 oder rothem Bruch, glasirt oder nicht glasirt; gemeine Steinzeugwaaren; Tiegel; irdene Pfeifen .

11 ex 411 Gemeine Kurzwaaren .

·n

ex 316 316 b

' (Gez.) Bavier.

(Gez.) C. Cramer-Frey.

(Gez.) E. Blumer.

(Gez.) F. Crispi.

(Gez.) V. Elleua,

6. -- 71 ·

i j i

16.-- 10.-- 50. - j 5. --

16.--

-.10

2. -- --.10

2.16. - i

433 UebersetzuDg.

Tarif O.

Zölle bei der Ausfuhr aus Italien.

Nummer des italienischen Zolltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzollunggeinheit.

Zolle.

Lire.

30 & 42

M

67 a b 145 a 147 a

b c 181 198 a b c

248

287 344 &

1

Borsäure .

.

.

.

.

Meer- und Steinsalz Weinstein und Weinhefe Hölzer, Wurzeln, Rinden, Blätter, Moose, Blüthen, Krauter und Früchte zum Färben und Gerben : -- nicht gemahlene -- gemahlene .

.

.

.

Seide : -- rohe und gezwirnte Seidenabfälle : -- Flockseide, Abfälle von Rohseide und von Doppelcocons (strusa, strazza di seta e di doppio) nicht verarbeitete -- andere, nicht verarbeitete -- gekämmte .

.

.

.

Lumpen aller Art Metallhaltige Erze: -- Eisenerz .

.

.

.

.

-- Bleierz, auch silberhaltiges -- Kupfererz .

.

.

.

Schwefel, roher und gereinigter, und Schwefelblüthen Sämereien, ölhaltige und andere .

Gegenstände der Kunst und für Sammlungen, ausgenommen Gemälde und Statuen lebender oder zeitgenössischer Meister .

Alle andern Gegenstände frei.

100 kg. 2.20 )ie Tonne -- . 22 Ì 100 kg. 2.20

i n ·n

--.27 --.55

·n

38. 50 \

·n n

·n ·n

14. -- : 8. 80 i 20.-- 8.80

Die Tonne --.22 * ·n 7)

100 kg.

T)

2.20 5.50 1.10 1.10

« Werth

')

J ) Die italienische Regierung behält sich das Eecht vor, den Ausfuhrzoll auf Gegenstände für Sammlungen festzusetzen.

(Gez.) Bavier.

(Gez.) C. Cramer-Frey, (Gez.) E. Blumer.

(Gez.) F. Crispi.

(Gez.) Y. Ellena.

434 Uebersetzung.

Tarif I>.

Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz.

Nummer des Schweiz.

: Zolltarifs.

Benennung der Waaren.

Verzollungseinheit.

Zölle.

Franken.

1

2 3 4 5 6 7 8 14 15 16 17 19

Pferde und Maulthiere .

Das Stück 1.50 Füllen u n d Esel .

.

.

. n -.50 --.50 Rindvieh, über 60 kg. Gewicht ·n --.05 Kälber nicht über 60 Kg. Gewicht ·n Schweine mit oder über 40 kg. Ge--.50 wicht .

.

.

.

.

T) -- .05 Schweine unter 40 kg. Gewicht .

·n --.05 Schafe und Ziegen ·n Gefüllte Bienenstöcke .

--.10 ·n Altes Eisen .

.

.

.

. 100 kg. --.20 1.-- Rohe Häute und Felle .

TI --.20 Frisches Fleisch .

.

.

.

n 1. -- Gerberrinde, roh oder gemahlen .

·n Baumwollene und leinene Lumpen ; 1.-- alte Stricke und Taue ·n Alle andern Gegenstände frei.

(Gez.) Bavier.

(Gez.) C. Cramer-Frey.

(Gez.) E. Blnmer.

(Gez.)

(Gez.)

F. Crispi.

V. Ellena.

4155

Protokoll,

Die beiden hohen vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß spätestens drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden des am heutigen Tage unterzeichneten Handelsvertrages weitere Unterhandlungen über die Fragen betreffend den Grenzverkehr und den Schmuggel eröffnet werden sollen.

Geschehen in R o m , in doppelter Ausfertigung, am 23. Januar

1889.

(Gez.)

(Gez.)

(Gez.)

Bayler.

C. Cramer-Frey.

E. Blumer.

(Gez.)

(Gez.)

F. Crispi.

V. Ellena.

436 Uebersetzung.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossen worden ist, haben die hohen vertragschließenden Theile über nachstehende Erklärungen sich geeinigt :

I. Zum Handelsvertrag.

Zum A r t i k e l 8.

Mit Bezug auf die Bestimmungen dieses Artikels ist man übereingekommen , daß alle im Schlußprotokoll zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn, vom 23. November 1888, und alle im Schlußprotokoll zum Handelsvertrag zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn, vom 7. Dezember 1887, getroffenen Vereinbarungen, welche zum Zwecke haben, den Verkehr über die beidseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Ueberwinterung oder zum Auftrieb auf Märkte, sowie mit Arbeitsvieh zu erleichtern, von Rechtes wegen auf das von Italien in die Schweiz und von der Schweiz in Italien eingeführte Vieh anwendbar sein sollen.

Es soll übrigens verstanden sein, daß die im Schlußprotokoll des erwähnten Vertrages zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn vorgesehene Verpflichtung betreffend den Abschluß einer besonderen Uebereinkunft zum Schütze gegen Viehseuchen (ad Art. VI, § .3) auf den Verkehr zwischen der Schweiz und Italien keine Anwendung findet.

Z u m Art. 9.

Auf Wunsch der schweizerischen Bevollmächtigten wird von den Bevollmächtigten Italiens die Erklärung abgegeben, daß die italienische Zollverwaltung veranlaßt worden sei, Untersuchungen zum Zwecke einer Herabsetzung der gegenwärtigen Gebühren für die Zollabfertigung von Waaren in den Bahnhöfen anzustellen.

II. Zum Tarif A.

(Zölle bei der Einfuhr in Italien.)

1) Futtermusselin nach Art der von den schweizerischen Bevollmächtigten vorgelegten und dem gegenwärtigen Schlußprotokoll

437

beigefügten Muster wird den für die rohen, gebleichten und gefärbten Gewebe festgesetzten Zöllen unterworfen.

2) Musselin (Linon) nach Art der von den schweizerischen Bevollmächtigten vorgelegten und dem gegenwärtigen Schlußprotokoll beigefügten Muster wird den Zöllen der betreffenden glatten, nicht gemusterten Gewebe unterworfen.

3) Baumwollzwirn (Cordonnet) nach Art der von den schweizerischen Bevollmächtigten vorgelegten und dem gegenwärtigen Schlußprotokoll beigefügten Muster wird dem für die Position Nr. 97 des italienischen Generalzolltarifs festgesetzten Zoll unterworfen.

4) Der im Tarif A (Zölle bei der Einfuhr in Italien) zu gegenwärtigem Vertrage festgesetzte Zoll von 10 Lire per 100 kg. für ,,nicht genannte Maschinen11 soll ausschließlich auf die in Position Nr. 226 m des italienischen Generalzolltarifs eingereihten Maschinen anwendbar sein.

III. Zum Tarif B.

(Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.)

1) Man ist einverstanden, daß in dem in Tarif B, Nummer 252 und 253 verzeichneten Wein in Fässern, Flaschen oder Krügen der unter Nummer 252 a und 253 a dea schweizerischen Zolltarifs genannte Kunstwein nicht inbegriffen ist.

Die hohen vertragschließenden Theile werden Sachverständige bezeichnen, um im gemeinsamen Einverständniß die Merkmale zu untersuchen und festzustellen, welche die Weine besitzen sollen, um als solche von den Zollämtern angenommen zu werden.

2) Wermuth bis auf 18,6 Grade Alkoholgehalt soll als nur 18 Grade enthaltend angesehen werden ; über diese Grenze hinaus wird derselbe außer dem Zoll der Monopolgebilhr unterworfen werden.

Geschehen in R o m , in doppelter Ausfertigung, am 23. Januar 1889.

(Gez.) Bavier.

(Gez.) C, Cramer-Frey.

(Gez.) E. Blumer.

(Gez.) F. Crispi.

(Gez.) V. El lena.

A n m e r k u n g . Die im vorstehenden Protokoll unter Ziffer II, l, 2 und 3 erwähnten, dem Originalvertrag beigefügten Muster befinden sich im eidgenössischen Archiv.

438

Reglement über

die Gewährung von Bundessubventionen an die Erstellung öffentlicher monumentaler Kunstwerke.

(Vom 5. März 1889.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung der Art. l, Alinea 2 und Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887, betreffend Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Eine Bundessubvention an die Erstellung eines öffentlichen monumentalen Kunstwerkes kann in Frage kommen, wenn: a. der Charakter des projektirten Werkes den Bedingungen des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1887 entspricht, und b. die Erstellungskosten des Werkes rnuthmaßlich Franken 40,000 übersteigen.

Art. 2. Wird die Erstellung eines solchen Werkes und Inanspruchnahme eines Bundesbeitrages beabsichtigt, so hat das Initiativkomite dem Bundesrath mit dem bezüglichen Begehren ein Programm des auszuführenden Werkes sammt Kostenvoranschlag einzugeben.

439

Wenn sich aus der Prüfung dieser Vorlagen ergibt, daß das Projekt den in Artikel l genannten Bedingungen entspricht, und daß begründete Aussicht für Ausführung desselben vorhanden ist, so kann, nach erstattetem Bericht und Antrag der schweizerischen Kunstkommission, zunächst eine grundsätzliche Zusicherung eines Bundesbeitrages erfolgen.

Gestützt auf das genehmigte Programm hat das Initiativkomite eine öffentliche Ausschreibung zum "Wettbewerb mit Preisansetzung für die drei besten Lösungen zu veranstalten und für Ausstellung der eingelangten Entwürfe zu sorgen.

Eine Jury von 3--5 Mitgliedern, welche von dem Initiativkomite aus einer von der schweizerischen Kunstkommission aufzustellenden Doppelliste gewählt wird, hat die eingelangten Arbeiten zu beurtheilen und die ausgesetzten Preise ganz oder zum Theile den besten Lösungen zuzutheilen.

Das Initiativkomite bezeichnet aus den prämirteu Entwürfen die von ihm zur Ausführung vorgeschlagene Arbeit und verfaßt die definitive Kostenberechnung unter Beifügung de-" Finanzplans. Die schweizei'ische Kunstkommission begutachtet den Vorschlag, inbegriffen die Platzfrage und die Höhe der zu leistenden Bundessubvention, über welche auf Antrag des Departements des Innern der Bundesrath entscheidet.

Art. 3. Tritt ein Künstler selbstständig mit einem Entwurfe auf und findet dieser solche Zustimmung, daß die Ausführung desselben unter Beihülfe des Bundes ernsthaft in Aussicht genommen wird, so hat die Kunstkoinmission, auf eingelangtes Subventionsbegehren hin, die Prüfung desEntwurfes durch eine Jury zu veranlassen und auf Grundlage des von letzterer abgegebenen Urtheils darüber Antrag zu stellen, ob der Entwurf grundsätzlich, nothwendig befundene Abänderungen vorbehalten, anzunehmen und für dessen Ausführung ein Bundesbeitrag zu gewähren oder ob auch im gegebenen Falle eine öffentliche Wettbewerbung zu verlangen sei. Im ersteren Falle richtet sich das weitere

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Verfahren nach Artikel 2, Alinea 4, im zweiten Fall nach Artikel 2, Alinea 2, 3 und 4. Sollte die Ausschreibung einer Konkurrenz von dem Initiativkomite abgelehnt werden, so ist dies als Verzichtleistung auf Bundessubvention anzusehen.

Art. 4. Für die Bundessubventiori fallen nur die Summen in Betracht, welche für die Konkurspreise und für die Ausführung des angenommenen Entwurfs aufzuwenden sind; sie beträgt wenigstens einen Fünftheil und höchstens die Hälfte dieser Kosten".

Art. 5. Eine nachträgliche Bundessubvention für Kunstwerke, welche ohne eine der Ausführung vorangegangene Anfrage an die Behörde und ohne Prüfung und Begutachtung durch die schweizerische Kunstkommission erstellt worden sind, findet nicht statt.

Art. 6. Das Departement des Innern ist mit der Vollziehung vorstehenden Réglementes beauftragt. Dasselbe tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 5. März 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d c n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 23. Januar 1889 mit Italien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 5. März 1889.)

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Bundesblatt

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Jahr

1889

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1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.03.1889

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393-440

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