BBl 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Modernisierung der Aufsicht) Änderung vom 17. Juni 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20191, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Erlasstitel Betrifft nur den italienischen Text.

Ingress gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 der Bundesverfassung3, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «zwischenstaatliche Vereinbarung» durch «internationales Abkommen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1 2 3

BBl 2020 1 SR 831.10 SR 101

2022-1882

BBl 2022 1563

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG (Modernisierung der Aufsicht)

Art. 49

BBl 2022 1563

Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG4) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).

Art. 49a

Informationssysteme und Anforderungen

Die Durchführungsstellen betreiben Informationssysteme, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenbearbeitung ermöglichen.

1

Sie stellen sicher, dass ihre Informationssysteme jederzeit die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten.

2

Die Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeiten Regeln zur Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b.

3

Art. 49b

Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen

Bisheriger Art. 49a Art. 49c

Register der laufenden Geldleistungen

Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 führt ein zentrales Register der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Leistungen, mit dem Zweck: 1

2

a.

den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden;

b.

Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen;

c.

die Anpassungen der Geldleistungen zu unterstützen.

Sie erfasst darin: a.

die laufenden Geldleistungen;

b.

Todesfälle und Zivilstandsänderungen von rentenberechtigten Personen und, sofern vorhanden, das Geburtsdatum des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

Sie meldet den Ausgleichskassen Todesfälle und Zivilstandsänderungen und stellt den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.

3

4

SR 830.1

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Art. 49d

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Versichertenregister

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Versichertenregister mit dem Zweck: 1

2

a.

den versicherten Personen eine AHV-Nummer nach Artikel 50c zuzuweisen;

b.

sicherzustellen, dass im Rentenfall alle individuellen Konten einer Person berücksichtigt werden.

Sie erfasst darin: a.

die Versicherten und deren AHV-Nummer;

b.

die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen;

c.

die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind.

Sie stellt den Stellen nach den Artikeln 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung.

3

Art. 49e

Ausführungsbestimmungen zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister

Der Bundesrat regelt: a.

die Verantwortung für den Datenschutz;

b.

die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;

c.

die Aufbewahrungsfristen;

d.

den Zugriff auf die Daten;

e.

die Zusammenarbeit unter den Nutzern;

f.

die Datensicherheit;

g.

die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.

Art. 49f

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;

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BBl 2022 1563

d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

f.

Statistiken zu führen;

g.

die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Art. 50b Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und e sowie 2 Das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) sowie das Versichertenregister (Art. 49d) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

2

b.

den Ausgleichskassen, den von ihnen bezeichneten Zweigstellen, den IVStellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG5 übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

e.

den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Durchführungsstellen.

Aufgehoben

Art. 53 Abs. 1bis Die Verbandsausgleichskassen sind als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu errichten.

1bis

Art. 54 Aufgehoben Art. 57 Abs. 2 Bst. g 2

Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über: g.

die Arbeitgeberkontrolle;

Art. 58 Abs. 2 zweiter Satz (betrifft nur den französischen Text) und dritter Satz, 3, 4 erster Satz Bst. bbis und e und zweiter Satz sowie 5 ... Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

2

3

Aufgehoben

4

Dem Kassenvorstand obliegen: bbis. die Wahl der Revisionsstelle; e.

5

die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht.

SR 831.20

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Aufgehoben Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

5

Art. 60 Abs. 1bis, 1ter und 3 Die Verbandsausgleichskassen bilden Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken.

1bis

Wird eine Verbandsausgleichskasse aufgelöst, so kann der Bundesrat eine oder mehrere andere Verbandsausgleichskassen dazu verpflichten, deren Versicherte und Rentenbezüger ganz oder teilweise zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Die übernehmende Kasse wird dafür angemessen entschädigt. Die Entschädigung geht zulasten der aufgelösten Kasse, subsidiär zulasten ihrer Gründerverbände.

1ter

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Reserven, ihre Höhe sowie über die Auflösung von Verbandsausgleichskassen.

3

Art. 61 Abs. 1, 1bis sowie 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. c und dbis­g Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.

1

Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.

1bis

Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über: 2

c.

Aufgehoben

dbis.

die Wahl der Revisionsstelle;

e.

die Arbeitgeberkontrolle;

f.

die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;

g.

die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.

Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 zweiter Satz, 4 und 5 1

Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

... Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.

3

4

und 5 Aufgehoben

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Art. 63a

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Übertragung weiterer Aufgaben auf die Ausgleichskasse

Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben übertragen werden. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

1

Die Übertragung von Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigen.

2

Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, vollständig gedeckt werden.

3

Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72.

4

Art. 63b

Übertragung von Kassenaufgaben auf Dritte

Die Ausgleichskassen können mit Genehmigung des Bundesrates Dritte mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 beauftragen.

Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

1

Die beauftragten Dritten und ihr Personal haben die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich die Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe, zu beachten.

Sie unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG6.

2

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und nach Artikel 70 des vorliegenden Gesetzes für Kassenaufgaben, die von diesen beauftragten Dritten ausgeführt werden, bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.

3

Art. 65 Abs. 2 2

Die kantonalen Ausgleichskassen können Zweigstellen errichten.

Art. 66

Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem

Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement).

1

Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem ein. Beide sind angemessen auf ihre Grösse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten.

2

Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen.

3

6

SR 830.1

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Art. 66a

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Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen: a.

die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;

b.

die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;

c.

der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.

Art. 66b

Berichterstattung der Ausgleichskasse

Die Ausgleichskassen legen der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht vor und stellen ihr die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Kennzahlen zur Verfügung.

Art. 67 1

Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie: 2

a.

der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;

b.

die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;

c.

die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;

d.

die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1bis eine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.

Art. 68

Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor

Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, muss von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057 (RAG) als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmen revidiert werden.

1

Als leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexperten nach dem RAG zugelassen sind.

2

Für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss Artikel 728 des Obligationenrechts8 mit Ausnahme der Absätze 2 Ziffer 2 und 6 bezüglich der zu prüfenden 3

7 8

SR 221.302 SR 220

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Gesellschaft (erster Halbsatz). Der Bundesrat kann weitere Kriterien für die Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat der Revisionsstelle festlegen.

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen.

4

Ist eine Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle dieser Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzungen der Absätze 1­4 erfüllen und auch die Ausgleichskasse revidieren.

5

Art. 68a

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Massgabe von Artikel 67 erstellt wurde.

1

2

Zusätzlich prüft sie, ob: a.

die Buchführung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;

b.

die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

c.

die Informationssysteme die Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstaben b erfüllen;

d.

das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem die Anforderungen nach Artikel 66 erfüllen;

e.

die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 63a Absatz 1 der Genehmigung des Bundesrates entspricht.

Sie erstattet der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Revision Bericht.

Ist die Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde auch den Bericht über die Revision der Sozialversicherungsanstalt einreichen.

3

Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit feststellt.

4

Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Revisionen beauftragen. Die Ausgleichskassen sind zu diesen Vorschriften anzuhören.

5

Art. 68b

Arbeitgeberkontrolle

Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen: 1

a.

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ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;

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b.

eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;

c.

einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG9.

Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse Bericht zu erstatten.

2

Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen.

3

Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.

4

Art. 69 Abs. 4 Aufgehoben Art. 71 Abs. 4, 4bis und 6 Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen (Art. 49c) und des Versichertenregisters (Art. 49d) zuständig.

4

Sie kann auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsausfallentschädigung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft ein Informationssystem entwickeln und betreiben, das die Übermittlung von Daten durch die Versicherten an die Durchführungsstellen und den Austausch von Daten zwischen den Durchführungsstellen ermöglicht.

4bis

Die Zentrale Ausgleichsstelle vervollständigt und beantwortet die Informationsanfragen, die ihr von der Zentralstelle 2. Säule nach Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übermittelt werden.

6

Art. 72

Aufsichtsbehörde

Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.

Art. 72a

Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, um eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sicherzustellen.

1

9 10

SR 830.1 SR 831.40

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2

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Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: a.

Sie wertet die Berichte der Revisionsstellen und die Geschäftsberichte der Ausgleichskassen systematisch aus und leitet allenfalls die erforderlichen Massnahmen ein.

b.

Sie legt nach Anhörung der Durchführungsstellen Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz fest, welche nach Artikel 49a Absatz 2 von den Informationssystemen gewährleistet werden müssen.

c.

Sie erlässt Weisungen, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen.

d.

Sie erlässt Weisungen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen.

e.

Sie holt Kennzahlen bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle ein und erstellt Statistiken.

Art. 72b

Massnahmen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann: a.

von den Ausgleichskassen alle für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verlangen;

b.

einer Ausgleichskasse im Einzelfall Zielvorgaben machen;

c.

einer Ausgleichskasse im Einzelfall Weisungen erteilen;

d.

auf Kosten der Ausgleichskasse eine Arbeitgeberkontrolle anordnen;

e.

eine ergänzende Revision durchführen oder auf Kosten der Ausgleichskasse eine ergänzende Revision anordnen;

f.

vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass Verantwortungsträger im Sinne von Artikel 66a, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, abberufen werden;

g.

vom zuständigen Wahlorgan verlangen, dass der Kassenleiter, seine Stellvertretung und die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind, ermahnt, verwarnt oder in Fällen schwerer Pflichtverletzung abberufen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen;

h.

in Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften eine kommissarische Verwaltung der Ausgleichskasse anordnen;

i.

in begründeten Fällen vom zuständigen Wahlorgan die Abberufung der Revisionsstelle verlangen;

j.

die Ausrichtung allfälliger Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds einstellen.

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Art. 95 1

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Vergütung und Übernahme der Kosten

Der AHV-Ausgleichfonds vergütet dem Bund die Kosten: a.

der Zentralen Ausgleichsstelle;

b.

der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu dem Betrag vergütet, der durch die Verwaltungskostenbeiträge nicht gedeckt ist;

c.

die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen;

d.

die ihm für wissenschaftliche Auswertungen entstehen, die er im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern; und

e.

die ihm aus der Vollzugs- und Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung nach Artikel 101bis entstehen.

Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des Informationssystems nach Artikel 71 Absatz 4bis entstehenden Kosten.

2

3

Er übernimmt: a.

die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen;

b.

die ausgewiesenen Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden, und legt den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden darf.

4

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

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III Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) Die Kantone nehmen die organisatorischen Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

1

Die Ausgleichskassen ergreifen die erforderlichen Massnahmen, die sich für sie aus Artikel 66 ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

2

IV Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung werden die nachstehenden Bestimmungen aufgehoben: 1

a.

Koordinationsbestimmung zu Artikel 49b AHVG11 (Anhang 2 Ziff. 5) des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202012;

b.

Koordinationsbestimmung zu Artikel 49b Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe g (Ziff. IV) der Änderung vom 18. Dezember 202013 des AHVG.

Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 lautet Artikel 49f der vorliegenden Änderung des AHVG wie folgt: 2

Art. 49f Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: 1

11 12 13

a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;

d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

SR 831.10 SR 235.1; BBl 2020 7639 AS 2021 758

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f.

Statistiken zu führen;

g.

die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

2

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2022

Nationalrat, 17. Juni 2022

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch14 Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10, 11 und 16 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199315 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198216 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e­53f), 11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2­5, 56a, 57 und 59), 16. die Rückstellungen (Art. 65b),

und

die

Wertschwankungsreserven

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200017 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 32 Abs. 3 3 Betrifft

nur den französischen Text.

Art. 75a Betrifft nur den französischen Text.

Art. 76 Abs. 1bis und 2 Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.

1bis

14 15 16 17

SR 210 SR 831.42 SR 831.40 SR 830.1

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In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.

2

Art.76a

Elektronischer Datenaustausch

Der Bundesrat regelt den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten unter den schweizerischen Versicherungsträgern und zwischen diesen und den Bundesbehörden. Die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen bleiben vorbehalten.

1

Der Bundesrat kann die Regelung des elektronischen Austausches den Aufsichtsbehörden übertragen.

2

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung Art. 54 Abs. 3bis Ist die kantonale IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG19) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so gewährleitstet die kantonale Sozialversicherungsanstalt, dass das BSV die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.

3bis

Art. 64 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG20 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 66

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG21 über: 1

18 19 20 21

a.

die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

b.

die Register (Art. 49c­49e AHVG);

c.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

d.

die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b ­ 153i AHVG);

e.

die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);

f.

die Ausgleichskassen (Art. 53­70 AHVG); SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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g.

die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);

h.

die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).

BBl 2022 1563

Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG22 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

2

Art. 66a Abs. 1 Bst. d Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG23 bekannt geben: 1

d.

der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG24), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von internationalen Abkommen nötig sind.

Art. 66b Sachüberschrift, Abs. 1bis, 2bis erster Satz und 2ter Zugriff auf Informationssysteme Der IV-Ausgleichsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle die durch den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers und des Verzeichnisses entstehenden Kosten.

1bis

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von internationalen Abkommen vorgesehenen Leistungen. ...

2bis

Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2ter

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200625 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz und 4 ... Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.

1

4

Artikel 72b Buchstabe e AHVG findet sinngemäss Anwendung.

22 23 24 25

SR 830.1 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.30

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Art. 26 1

BBl 2022 1563

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG26 über: a.

die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

b.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

c.

die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);

d.

die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b­153i AHVG).

Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das zentrale Register der laufenden Geldleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

2

Art. 28 1

Aufsicht des Bundes

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

Für die Aufsicht finden die Artikel 72, 72a und 72b Buchstaben a­c und i AHVG27 sinngemäss Anwendung.

2

5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 5 Abs. 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a­72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199329 (FZG) unterstellt sind.

2

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12, 13 und 18 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 2

12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e­53f); 13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2­5, 56a, 57 und 59); 18. die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); 26 27 28 29

SR 831.10 SR 831.10 SR 831.40 SR 831.42

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Art. 52e Abs. 1, 1bis, 2bis und 4 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er: 1

a.

jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;

b.

periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt.

Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

1bis

Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2bis

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3) ab.

4

Art. 53ebis

Übernahme von Rentnerbeständen

Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt.

1

Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.

2

Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen.

3

Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200430 versichert sind.

4

30

SR 961.01

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen und kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen. Er regelt insbesondere: 5

a.

was als rentnerlastiger Bestand gilt;

b.

die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen.

Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis und i 1

Der Sicherheitsfonds: fbis. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination und die Übermittlung von Informationen zu Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 58a; i.

erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die jährliche Aufsichtsabgabe nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Oberaufsichtskommission.

Art. 58a

Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV

Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner und zur Berechnung von Rückstellungen können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2.

Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zentralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV.

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind: 2

a.

den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;

b.

das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners;

c.

den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;

d.

das Geburtsdatum und die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Rentners oder der Rentnerin;

e.

den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners;

f.

die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners;

g.

die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen;

h.

das Datum der letzten Lebensbescheinigung;

i.

die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente.

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Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiter.

3

Art. 59 Abs. 3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis übernommen werden.

3

Einfügen vor dem 3. Kapitel Art. 59a

Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 61 Abs. 3 dritter Satz ... Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.

3

Art. 64c Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. a und 4 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch: 1

2

Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: a.

4

für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG31 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;

Aufgehoben

Art. 65b Bst. a­c Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:

31

a.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

c.

der Wertschwankungsreserven.

SR 831.42

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Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) Die Kantone nehmen die Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 Absatz 3 dritter Satz ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195232 Art. 21 Abs. 2 und 2bis Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG33 über: 2

a.

die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);

b.

das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);

c.

die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b ­ 153i AHVG);

d.

die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);

e.

die Ausgleichskassen (Art. 53­70 AHVG); und

f.

die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).

Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG34 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

2bis

Art. 23 Abs. 1 1

Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG35 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG36 über: a.

das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

b.

die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).

Art. 29a

Datenbekanntgabe

Die Artikel 50a und 50b AHVG37 sind sinngemäss anwendbar.

32 33 34 35 36 37

SR 834.1 SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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7. Bundesgesetz vom 20. Juni 195238 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 16

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG39 sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 19a

Kostenübernahme und Posttaxen

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG40 werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.

Art. 25 Abs. 2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt sinngemäss Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.

2

8. Bundesgesetz vom 24. März 200641 über die Familienzulagen Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absätze 1bis und 2 und 78 ATSG.

Art. 25 Bst. a und abis Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG42 gelten sinngemäss für: a.

die Informationssysteme (Art. 49a Abs. 1 und 2, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG43);

abis. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);

38 39 40 41 42 43

SR 836.1 SR 831.10 SR 831.10 SR 836.2 SR 830.1 SR 831.10

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Art. 27 Abs. 3 Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, die Aufgaben nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG44 und Artikel 76a Absatz 2 ATSG wahrzunehmen.

3

44

SR 831.10

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