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Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022

Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten) Änderung vom 17. Juni 2022 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Januar 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 20222, beschliesst: I Das Datenschutzgesetz vom 25. September 20203 wird wie folgt geändert: Art. 43 Abs. 3 zweiter vierter Satz und 3bis 3 ... Die

oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers.

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung.

3bis

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BBl 2022 345 BBl 2022 432 SR 235.1; BBl 2020 7639

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Datenschutzgesetz (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten)

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Art. 44 Abs. 2 Die oder der Beauftragte kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Art. 44a

Verwarnung

Die Gerichtskommission kann eine Verwarnung aussprechen, wenn sie feststellt, dass die oder der Beauftragte Amtspflichten verletzt hat.

Art. 47 Abs. 2 erster Satz Die Gerichtskommission kann der oder dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen des EDÖB nicht beeinträchtigt werden. ...

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Art. 47a

Ausstand

Ist der Ausstand der oder des Beauftragten streitig, so entscheidet darüber die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 72 Abs. 2 Wird bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt, beginnt die neue Amtsdauer der oder des Beauftragten am Tag nach der Wahl.

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Art. 72a

Übergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten

Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2022

Ständerat, 17. Juni 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 2022 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2022

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