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Bundesgesetz Entwurf über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20221, beschliesst: I Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20152 wird wie folgt geändert: Art. 41 Sachüberschrift Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer Gliederungstitel nach Art. 41

1a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz Art. 41a

Anerkennungspflicht

Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn: 1

a.

1 2

an ihnen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder sie den Handel mit solchen Beteiligungspapieren anderweitig ermöglichen; und

BBl 2022 1673 SR 958.1

2022-2012

BBl 2022 1674

Finanzmarktinfrastrukturgesetz

b.

BBl 2022 1674

die Beteiligungspapiere nach Buchstabe a an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Schweizer Handelsplatz gehandelt werden.

Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit Beteiligungspapieren: 2

a.

die mit einem vor dem 30. November 2018 erteilten ausdrücklichen Einverständnis von deren Emittent an der betreffenden Börse kotiert oder zum Handel zugelassen sind;

b.

die an der betreffenden Börse vor dem 30. November 2018 kotiert oder zum Handel zugelassen wurden; und

c.

deren Emittent an der betreffenden Börse die mit der Kotierung oder Zulassung zum Handel verbundenen Pflichten übernimmt.

Die Anerkennung fällt dahin, sobald der Handelsplatz seinen Sitz in einer Jurisdiktion nach Artikel 41c Absatz 2 hat.

3

Art. 41b

Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren

Die FINMA erteilt die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz: 1

a.

einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und

b.

seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion hat, die ihre Marktteilnehmer im Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt.

Sie kann einen ausländischen Handelsplatz auch ohne Gesuch anerkennen, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

2

Art. 41c 1

Veröffentlichung von Listen

Die FINMA publiziert eine Liste der anerkannten ausländischen Handelsplätze.

Der Bundesrat publiziert eine Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b.

2

Art. 163a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Ausländische Handelsplätze, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... über eine Anerkennung der FINMA nach der Verordnung vom 30. November 20183 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz verfügen, bedürfen keiner neuen Anerkennung nach Artikel 41a.

3

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SR 958.2

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es gilt für 5 Jahre. Der Bundesrat kann es jeweils um längstens fünf Jahre verlängern, sofern zum Zeitpunkt der betreffenden Verlängerung die Liste nach Artikel 41c Absatz 2 mindestens eine Jurisdiktion enthält.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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