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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. III.

Nr. 23.

25. Mai 1889.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei In Bern.

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Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle.

(Vom 24. Mai 1889.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , in Ausführung des Art. 30 des Bundesgesetzes vom '21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle; auf den Vorschlag seines Departements des Auswärtigen (Abtheilung für geistiges Eigenthum), beschließt:

I. Hinterlegung.

Art. 1. Vom 1. Juni 1889 an können sich die Urheber aeuer gewerblicher Muster und Modelle, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger (Art. l des Gesetzes), unter Beobachtung der folgenden Bestimmungen das ausschließliche Recht der Benutzung derselben sichern.

Art 2. Wer die Eintragung gewerblicher Muster oder Modelle erwirken will, muß beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigenthum folgende Aktenstücke und Gegenstände .einreichen : Bandesblatt.

41. Jahrg. Bd. III.

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34 1) ein Gesuch mit Bordereau auf gedrucktem Formular in drei gleichlautenden Exemplaren ; 2) je ein mit einer Etiquette versehenes Stuck der betreffenden Muster oder Modelle; auf der Etiquette muß die Nummer angegeben werden, unter welcher das Muster oder Modell in den Geschäftsbüchern des Urhebers, beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers, eingetragen ist; 3) die in Art. 8 angegebene Gebühr; 4) im Falle der Vertretung durch eine in der Schweiz domizilirte Drittperson die derselben vom Bewerber ei'theilte, mit seiner Unterschrift versehene Vollmacht; 5) im Falle, daß die Eintragung nicht zu Händen des Urhebers nachgesucht wird, eine die Rechte des Rechtsnachfolgers dokumentirende Urkunde.

Art. 3. Die Eintragungsgesuche müssen in einer der drei Landessprachen abgefaßt werden; die Gesuchsteller haben sich dabei eines in derselben Sprache gedruckten sachbezüglichen Formulars (siehe Beilage 1) zu bedienen, welches in entsprechender Weise auszufüllen ist.

Alle eine Hinterleguog betreffenden Aktenstücke müssen datirt und unterzeichnet werden ; denjenigen, welche nicht in der Sprache des Eintragungsgesuches geschrieben sind, müssen authentische Uebersetzungen in dieselbe beigelegt werden.

Aus dem Ausland kommende Gesuche müssen durch Vermiltlung von inn Inland domizilirten Drittpersonen, welche von den Bewerbern zur Vertretung bevollmächtigt worden sind, eingereicht werden (Art. 8 des Gesetzes).

Gehen die Eintragungsgesuche von Rechtsnachfolgern der Urheber aus, so müssen die ihre Rechtsansprüche beweisenden Dokumente beigelegt werden.

Art. 4. Ein Gesuchsteller, der sich die Vortheile der Bestimmungen von Art. 27 des Gesetzes zuwenden will.,

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wonach innert vier Monaten nach der ersten Hinterlegung in einem fremden Staate die Einreichung eines gültigen Eintragungsgesuches in der Schweiz möglich ist, muß dies in seinem Gesuch erwähnen; überdies den Staat, bei welchem die erste Hinterlegung stattfand, und das Datum derselben angeben.

Will ein Gesuchsteller die Bestimmungen des Art. 28 des Gesetzes zu Nutzen ziehen, welche vom vorläufigen sechsmonatlichen Schutz neuer, auf einer Landes- oder internationalen Ausstellung aufgelegter Muster oder Modelle handeln, so muß er dies in seinem Gesuche ebenfalls erwähnen, unter Angabe der Ausstellung, des Zulassungsdatums der Gegenstände und der Ordnungsnummer des ihm ertheilten Zeugnisses betreffend den zeitweiligen Schutz.

Art. 5. Die Muster oder Modelle müssen entweder in der Form des gewerblichen Erzeugnisses, wofür sie bestimmt sind, oder in derjenigen einer Zeichnung, Photographie oder in einer sonstigen genügenden Darstellungsweise hinterlegt werden (Art. 9, l des Gesetzes).

o Art. 6. Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden.

Sie" müssen dem Amte in jedem Falle in solider Verpackung eingereicht werden; findet die Zustellung per Post statt, so muß um die Verpackung ein zweiter Umschlag behufs Anbringung der Adresse gelegt werden.

Die Pakete für offene Hinterlegung müssen auf eine Weise geschnürt werden, welche ein leichtes Oeffnen gestattet. Die Umschläge für versiegelte Hinterlegung müssen die Aufschrift ,,Versiegelte Hinterlegung11 tragen; sie dürfen nicht mit aufgebrochenen Siegeln beim Amte einlangen.

Die Pakete dürfen nicht über 50 Muster oder Modelle enthalten, auch nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen ; ihr Inhalt soll zwischen zwei Pappdeckeln von 15 auf 20 oder

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30 auf 40 Centimeter derart angeordnet werden, daß sie eine flache Form von möglichst geringer Dicke annehmen.

Für Hinterlegungen, welche nach einer der drei Hauptdimensionen das Miß von 40 Centimeter überschreiten, wird eine einmalige Magazinirungsgebühr von Fr. l bis 5 verlangt.

Art. 7. Im Gesuch muß angegeben werden, ob es sich auf Muster (Vorbilder für Flächeudekoration) oder auf Modelle (Vorbilder für plastische Formen) bezieht; auch müssen die Produkte bezeichnet werden, für welche die Muster oder Model e bestimmt sind.

Bin und dasselbe Gesuch darf nicht gleichzeitig Muster und Modelle umfassen.

Art. 8. Die Gebühren für die Hinterlegung von Mustern oder Modellen werden wie folgt festgesetzt : 1) Für die erste Periode (1. und 2. Jahr) Fr. 10 per Paket ; 2) für die zweite Periode (3. bis 5. Jahr) Fr. 3 per Muster oder Modell; 3) für die dritte Periode (6. bis 10. Jahr) Fr. 6 per Muster oder Modell; 4) für die vierte Periode (11. bis 15. Jahr) Fr. 7 per Muster oder Modell.

Diese Gebühren sind zum Voraus mit dem ersteu Tage der betreffenden Periode zu entrichten ; der Hinterleger kann solche auch für mehrere Perioden vorausbezahlen.

Der Betrag der Gebühren muß dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigenthum per Postmandat eingesandt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter nicht vorzieht, die Bezahlung persönlich auf dem Amte zu leisten.

In jedem Falle ist demselben eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

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Art. 9. Die Gesuche um Verlängerung der Hinterlegung müssen dem eidg. Amte unter sachgemäßer Ausfüllung des bezüglichen gedruckten Formulares (s. Beilage 2) in drei Ausfertigungen zugestellt werden. Gleichzeitig oder schon vorher sollen die der betreffenden neuen Schutzperiode entsprechenden Gebühren entrichtet werden.

II. Aendernngen.

Art. 10. Das dem Hinterleger durch das Gesetz gewährte Recht ist durch Erbfolge übertragbar. Auch kann es Gegenstand einer gänzlichen oder theilweisen Abtretung, beziehungsweise Verpfändung, bilden, oder Gegenstand einer Licenz, die einen Dritten zur Benutzung von Mustern oder Modellen ermächtigt.

Alle Aenderungen, welche sich auf Besitz und Genuß dieses Rechtes beziehen, sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie auf dem eidg. Amte einregistrirt worden sind. Dem Gesuch um Registrirung einer derartigen Aenderuug muß eine dieselbe betreffende authentische Erklärung beigeschlossen werden.

Domiziländerungen der Hinterleger und die Vertretung betreffende Personaländerungen müssen dem eidg. Amte schriftlich angezeigt werden, wenn letzteres denselben Rechnung tragen soll.

Gleichzeitig mit derartigen Mittheilungen oder schon vorher muß dem Amte pro Mittheilung eine Gebühr von Fr. 2 mittelst Postmandat zugesandt werden.

III. Eintragung.

Art. 11. Die gemäß den Vorschriften der Art. 2 bis 9 hinterlegten Muster oder Modelle werden ohne vorgäogige Prüfung der Rechte des Hinterlegers oder der Richtigkeit seiner Angaben registrirt ^Art. 12 des Gesetzes).

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Immerhin wird das Amt bei der Entgegenuahme der zu offener Hinterlegung eingereichten Gegenstände oder Pakete nachsehen, ob die auf dem Eintragungsgesuch angegebenen Nummerc mit denjenigen der hinterlegten Muster oder Modelle übereinstimmen.

Art. 12. Jedes Hinterlegungsgesuch, welches Art. 2 des Gesetzes oder den vorstehenden Bestimmungen der Vollziehungsverordnung nicht entspricht, oder dessen Gegenstand anstößiger Natur ist, soll vom eidg. Amte zurückgewiesen werden; gegen eine solche Verfügung kann innerhalb der Nothfrist von vier Wochen an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde rekurrirt werden. Muster, welche sich ausschließlich auf die Baumwolldruckerei beziehen, werden ebenfalls zurückgewiesen (s. Art. 29 des Gesetzes).

Im Falle einer Zurückweisung wird die Hinterlegungsgebühr für die beiden ersten Jahre nicht zurückerstattet.

Art. 13. Als Datum der Hinterlegung gilt: für eingeschriebene interne Postsendungen das von der Aufgabestelle postamtlich beglaubigte Datum (Tag und Stunde) der Aufgabe; in allen ändern Fällen Tag und Stunde der Entgegennahme des Gesuches seitens des eidg. Amtes.

Art. 14. Die eine Hinterlegung betreffenden Einschreibungen und Publikationen erfolgen in derjenigen Sprache, ein welcher das Gesuch abgefaßt ist.

Art. 15. Das eidg. Amt führt ein folgende Angaben enthaltendes Register: 1) die Ordnungsnummer der Hinterlegung; 2) Tag und Stunde der Hinterlegung; 3) den für die verschiedenen Schutzperioden eingezahlten Gebührenbetrag, sowie das Datum der Bezahlung;

39 4) Tag und Stunde der Eintragung (Hinterlegungsbescheinigung) ; 5) eventuell das Datum der ersten Hinterlegung im Ausland, beziehungsweise dasjenige der Zulassung der betreffenden Erzeugnisse zu einer Landes- oder internationalen Ausstellung ; 6) das Datum der Veröffentlichungen ; 7) Namen und Adresse des Hinterlegers; b) Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; 9) den Gegenstand der Hinterlegung (ob Muster oder Modelle) ; 10) die Nummern der hinterlegten Muster oder Modelle; 11) die Produkte, für welche die Muster oder Modelle bestimmt sind; 12) die Art der Hinterlegung (ob offen oder versiegelt); 13) die seit der Eintragung erfolgten Aenderungen.

Ein alphabetisches Namensregister der Eigenthümer mit Angabe der Ordnungsnummer ihrer Hinterlegungen wird Tag für Tag nachgeführt.

Art. 16. Für jede Hinterlegung muß ein mit deren Ordnungsnummer versehenes besonderes Aktenheft angelegt werden. Dasselbe enthält: 1) das Eintragungsgesuch mit den unter Ziffer 4 und 5 des Art. 2 erwähnten Beilagen; i^2) die Aktenstücke, welche auf in Art. 10 aufgezählte Aenderungen Bezug haben.

Art. 17. Sobald die Eintragung einer Hinterlegung stattgefunden hat, bescheinigt das Amt mit Stempel und Unterschrift auf jedem der drei Gesuchsexemplare Tag und Stunde der Hinterlegung und der Eintragung.

Eines dieser Exemplare wird dem Hinterleger als Hinterlegungsbescheinigung zugesandt, das zweite Exemplar

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kommt m s Aktenheft und das dritte wird dem hinterlegten: Paket einverleibt.

Art. 18. Auf Verlangen der Interessenten werden alle Aenderungen, welche sich auf Existenz, Besitz und Genuß von Mustern und Modellen beziehen, in das Register eingetragen.

Desgleichen werden rechtskräftige Urtheile über VerfalF und Nichtigkeit auf Begehren der obsiegenden Partei regiStrirt.

Endlich werden auch alle Hinterlegungsverlängerungen, sowie die im dritten Alinea des Art. 10 erwähnten Aenderungen eingetragen.

Art. 19. Da.s Amt veröffentlicht alle 14 Tage die Listeder inzwischen erfolgten Hinterlegungen.

Die Veröffentlichung enthält folgende Angaben : dets Gegenstand der Hinterlegung und die Art derselben, deren Datum und Ordnungsnummer, sowie die Adresse der Hinterleger und ihrer Vertreter.

Desgleichen werden auch alle Hinterlegungsverlängerungen, die in den Abschnitten l und 2 des Art. 10 erwähnten Aenderungen, sowie die Löschungen, veröffentlicht, Zu Anfang jedes Jahres veröffentlicht das Amt eie alphabetisches Verzeichniß der Besitzer von Mustern uno Modellen, worin die Nummern der von denselben im Laufe des vergangenen Jahres erwirkten Hinterlegungen angegeben sind.

Art. 20. Die Muster und Modelle bleiben nach Ablauf der Schutzfrist noch drei Jahre lang deponirt und können nachher von den Eigentümern zurückgenommen werden» Nach Ablauf des vierten Jahres werden die Muster und Modelle, welche nicht zurückverlangt worden sind, an öffentliche Sammlungen verabfolgt oder zu Gunsten des eidgAmtes versteigert (Art. 17 des Gesetzes).

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Art. 21. Die versiegelten Hinterlegungen werden nach Ablauf des zweiten Jahres, beziehungsweise auf Verlangen des Eigenthümers, geöffnet. Von da an ist ihr Inhalt dem Publikum in gleicher Weise zugänglich, wie derjenige der offenen Hinterlegungen.

An Hinterlegungen, welche kraft einer richterlichen Verfügung entsiegelt wurden, werden nachher wiederum Siegel gelegt.

Unmittelbar nach erfolgter Eröffnung einer versiegelten Hinterlegung wird das Amt nachsehen, ob die Nummern der Muster oder Modelle mit den im Eintragungsgesuch angegebenen übereinstimmen. Ergeben sich Widersprüche, so macht das Amt dem Eigenthümer eine bezügliche Anzeige, ohne daß letzterer berechtigt würde, in Folge derselben die konstatirten Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

Art. 22. Das eidg. Amt fuhrt über die Einzahlung der Hinterlegungs- und Verlängerungsgebühren eine genaue Kontrole. Sobald die Unterlassung der Einzahlung einer verfallenen Gebühr konstatirt ist, übersendet es (jedoch ohne Verbindlichkeit) dem Eigenthümer oder, wenn derselbe im Ausland wohnt, seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter eine Mahnung mit dem Bemerken, daß seine Rechte erlöschen, wenn die Gebühr nicht innert zwei Monaten nac-h dem Verfalltag eingezahlt wird.

Unterbleibt die Entrichtung der Gebühr innert dieser Frist, so wird die Erlöschung in das Register eingetragen und im betreffenden Aktenheft, sowie auf dem hinterlegten Paket notirt; hernach wird dieselbe nach Maßgabe des Art. 19 veröffentlicht.

Art. 23. Jedermann kann vom eidg. Amte mündlich oder schriftlich Auskunft über den Inhalt des Registers ethalten; ebenso kann in Gegenwart eines Angestellten des Amtes Einsicht vom Inhalt der offenen Hinterlegungen ge-

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nommen werden. Für derartige Dienstleistungen erhebt das Amt folgende Gebühren : 1. Für mündliche Auskunft . Fr. l 2. Für schriftliche Auskunft oder Registerauszüge .

.

. ,, 2 3. Für Vorweisung der Muster oder Modelle .

.

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pro Hinterlegung, °5 UU 5) über welche Auskunft verlangt "o" wird.

Brieflichen Auskunftsbegehren muß die betreffende Gebühr* beigeschlossen werden.

IV. Während Ausstellungen gewährter zeitweiliger Schutz.

Art. 24. Wenn der Urheber gewerblicher Muster oder Modelle, welche auf einer schweizerischen Landes- oder internationalen Ausstellung aufgelegt sind, sich den in Art. 28 des Gesetzes vorgesehenen zeitweiligen Schutz sichern will, muß er beim eidg. Amte innert Monatsfrist, vom Datum der .Zulassung der betreffenden Erzeugnisse zur Ausstellung gerechnet, ein schriftliches Gesuch einreichen. Diesem Gesuch müssen die unter Ziffer 2 des Art. 2 erwähnten Gegenstände nebst einer Gebühr von Fr. 2 beigelegt werden.

Auf der Quittung für den Empfang der Gebühr wird die Nummer der Hinterlegung angegeben.

Art. 25. Wer eine kraft vorstehenden Artikels bewirkte provisorische Hinterlegung in eine definitive umwandeln will, muß unter Angabe der betreffenden Ordnungsnummer die in Art. 2, Ziffer l, 4, 5 bezeichneten Aktenstücke nebst der in Art. 8, Ziffer l, festgesetzten Gebühr einreichen.

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V. Verschiedenes.

Art. 26. Mit BewilliguDg des Departementes, in dessen Ressort das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum gehört, kann letzteres seine Beziehungen zu Vermittlungsagenten, deren Handlungsweise gegenüber dem eidg. Amte oder ihren Klienten zu ernsten Klagen Anlaß gibt, abbrechen.

. In der Regel findet die erstmalige Unterbrechung der Beziehungen auf die Dauer eines Monats statt, im Wiederholungsfälle auf längere Zeit, bezw. für immer.

Gegen Agenten ergriffene Disziplinarmaßregeln werden vom eidg. Amte unter Angabe der Motive registrirt und im schweizerischen Handelsamtsblatt oder in einer periodisch erscheinenden Publikation des Amtes ohne Begründung veröffentlicht.

Art. 27. Das eidgenössische Amt für geistiges Bigenthum ist ermächtigt, von sich aus die auf Hinterlegung und Eintragung gewerblicher Muster und Modelle bezügliche Korrespondenz zu führen, unter Vorbehalt, in Rekursfällen, der Entscheidung des Departementes, bezw. des Bundesrathes.

Art. 28. Die an das eidg. Amt gerichteten Briefe und Sendungen müssen frankirt sein. Zu Geldsendungen sind ausschließlich Postmandate zu verwenden.

Art. 29. Das eidg. Amt hält ein Kassabuch, in welches seine Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden, und stellt allmonatlich Rechnung. Das Kontrolbüreau des Finanzdepartementes wird dies Kassabuch alle Monate verifiziren, indem es dasselbe mit dem Register der Hinterlegungen und den Belegen vergleicht.

Art. 30. Die Gesuchsformulare werden vom eidg. Amte unentgeltlich geliefert.

Ari. 31. Zu Anfang jedes Jahres veröffentlicht das eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum statistische Tabellen

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betreffend die im abgelaufenen Jahre hinterlegten und eingetragenen Muster und Modelle, ihre Vertheilung nach den verschiedenen Staaten, die Einnahmen und Ausgaben jeder Art, sowie etwaige andere sachbezügliche Angaben von allgemeinem Interesse.

B e r n , dea 24. Mai 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Folgen Beilagen I und II.

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Beilage I.

EiEtragüflgSgesilCll.

Gewerbliche Muster und Modelle.

(in 3 Exemplaren auszufülleu).

Kunstwerke und gewerbliche Erfindungen fallen laut Art. 2 des Gesetzes nicht unter den Begriff von Mustern und Modellen.

(Die dem Gegenstand des Gesuches fremden gedruckten Angaben des Formulars müssen durchgestrichen werden).

D Name und Zuname des Urhebers oder seines Rechtsnach-

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8) Ordnungsnummer des Zeugnisses betr.

zeitweiligen Schutz.

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9, Unterschrift des f^ Gegenstände Hinterlegers, bezw.

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Nr Hinterlegt am Eingetragen um Eidgenössisches Amt für geistiges Eigenthum, Der Direktor:

(Bordereau umstehend.)

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Gewerbliche Muster und Modelle.

Verzeichniß der hinterlegten Aktenstücke *) und Gegenstände.

(Die gedruckten Angaben, welche sich auf andere als die hinterlegten Aktenstücke und Gegenstände beziehen, müssen durchgestrichen werden.)

1) Ein Gesuch mit Bordereau in drei Exemplaren.

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Paket

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3) Die Summe von 10 Fr. als Hinterlegungsgebühr für die eiste Periode, dem Amte ^^^) zugestellt.

4) Eine authentische, die Rechte des Rechtsnachfolgers doluimentirende Urkunde.

5) Eine mit der Unterschrift des Hinterlegers versehene Vertretungsvollmacht. 4) Der Hinterleger gibt die Erklärung ab, daß die Muster oder Modelle der vorliegenden Hinterlegung in seinen Geschäftsbüchern unter folgenden Nu^nmern 5) eingetragen sind :

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1

2

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4

5

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12

13

14

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10

l

1

am

1) Alle Aktenstücke mUssen datirt und unterzeichnet werden; denjenigen, welche uicflt in der Sprache des Eintragungsgesuches geschrieben sind, mUssen authentische Uebersetzungen in dieselbe beigelegt werden.

2) Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden.

Sie müssen dem Amte in jedem Falle in solider Verpackung eingereicht werden ; findet

47 die Zustellung per Post statt, so muss um die Verpackung ein zweiter Umschlag behufs Anbringung der Adresse gelegt werden.

Die Pakete füroffene Hinterlegung müssen auf eine Weise geschnürt werden, welche ein leichtes Oeffnen gestattet. Die Umschläge für versiegelte Hinterlegung müssen die Aufschrift ,,Versiegelte Hinterlegung* tragen ; sie dürfen nicht mit aufgebrochenen Siegeln heim Amte einlangen.

Die Pakete dürfen nicht über 50 Muster oder Modelle enthalten, auch nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen; ihr Inhalt soll zwischen zwei Pappdeckeln von 15 auf 20 oder 30 auf 40 Centimeter derart angeordnet werden, dass sie eine flache Form von möglichst geringer Dicke annehmen.

Für Hinterlegungen, welche nach einer der drei Hauptdimensionen das Mass von 40 Centimeter überschreiten, wird eine einmalige Magazinirungsgebühr von Fr. l bis 5 verlangt. (Art. 6.)

3) Zu Geldsendungen müssen ausschliesslich Postmandate verwendet werden. ' 4) Im Ausland domizilirte Hinterleger müssen sich durch eine im Inland wohnende Drittperson vertreten lassen.

5) Die Angabe dieser Nummern ist obligatorisch. Selbst wenn dieselben eine auf einander folgende Reihe bilden, muss doch jede Nummer einzeln notirt werden.

(Gesuch umstellend.)

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Beilage II.

Vgrlängeragsgesncli,

Gewerbliche Muster und Modelle.

(iü 3 Exemplaren auszufüllen)

(Die dem Gegenstand des Gesuches fremden gedruckten Angaben des Formulars müssen durchgestrichen werden.)

1) Name und Zuname des Eiganihumers.

2) Vollständ. Adresse des Eigentümers.

3) Angabe, ob es sich um die 2., 3. oder 4.

Schutzperiode handelt.

4) Datum der ursprünglichen Hinterlegung.

5) Ordnungsnummer der ursprunglichen Hinterlegung.

6) Angabe der Anzahl der Muster od. Modelle, für welche die Verlängerung des Schutzes verlangt wird.

7) Unterschrift des Eigentümers, bezw.

seines Vertreters und gsnaue Adresse desselben.

D Unterzeichnete.... 1 ) wohnhaft in 2) ersuch dus eidgenössische Amt für geistiges Eigenthum in Bern um Ausstellung einer Hinterlegungsbescheinigung für die 3 ) Schulzperiode

1. '

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in Betreff unten bezeichnet "Moden' we'cne 4 5 am ) unter Nr. ) hinterlegt ·

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D . . .. 6) -j[^[- um welche es sich handelt, TinoT 'n ^ en Geschäftsbüchern des Eigenthümers unter folgenden Nummern eingetragen: 3

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Zu Nr unterlegt am Eingetragen am Eidgenössisches Amt für geistiges Eigenthum, Der Direktor: Anmerkung, Um gliltig zu sein, muss dies Verltagerungsgesuch eingereicht werden, bevor seit dem Ende der vorhergehenden Schutzperiode 2 Monate verstrichen sind, und Da muss gleichzeitig auch die Gebühr für die künftige Schutzperiode erlegt werden.

Die Gebühren per hinter] egtes Muster oder Modell belaufen sich auf 3 Fr. für die zweite 6 Fr. für die dritte und 7 Fr. für die vierte Periode.

Zu Geldsendungen müssen ausschliesslich Postmandate verwendet werden.

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Bericht des

Bundesrathes an den Nationalrath betreffend Petitionen von Grütlivereinen um Revision der Bundesverfassung.

(Vorn 22. Mai 1889.)

Tit.

Die Petition der Grütlivereine, welche dem Bundesrath zur Berichterstattung überwiesen worden ist, bezweckt, die Bundesversammlung zu veranlassen, von sich aus eine Revision bestimmter Artikel der Bundesverfassung vorzunehmen.

Die Frage, über welche sich der Bundesralh auszusprechen hat, ist die, ob auf die Petition eingetreten, d. h. eine Revision der Bundesverfassung in den von ersterer genannten Artikeln in Berathung gezogen werden solle oder nicht.

Es stehen der Petition keine konstitutionellen Hindernisse entgegen. Die petitionirenden Bürger sind berechtigt, ein solches Ansuchen an die Bundesversammlung zu richten, und diese ihrerseits ist befugt, partielle Revisionen der Bundesverfassung vorzunehmen.

Solche Partialrevisionen können sich auf mehrere, mit einander in Connex stehende Artikel erstrecken, wie die Revision der Art. 31 und 32 im Jahre 1885; oder auf mehrere, mit einander in keinem sachlichen Zusammenhange stehende, wie die Revision von 7 Artikeln im Jahre 1866; oder auch nur je einen einzelnen Artikel beschlagen, wie die Revision des Art. 65 im Jahre 1879 und diejenige des Art. 64 im Jahre 1881.

Es findet in solchen Fällen keine vorausgehende Einigung der beiden Räthe über die Frage Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

4

1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 21. Dezember 1888 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. (Vom 24. Mai 1889.)

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Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1889

Date Data Seite

33-49

Page Pagina Ref. No

10 014 393

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