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Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Indoxacarb aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Juli 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt:

1.

Streichung wegen unerfüllter Anforderungen

Die in Anhang 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel, die im Ausland zugelassen sind oder zugelassen waren, werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen, weil die Bewilligungen der schweizerischen Referenzprodukte widerrufen worden sind (Art. 38 Abs. 1 Bst. b PSMV).

2.

Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände

Die Fristen für das Inverkehrbringen der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel enden gemäss den in Anhang 1 genannten Daten.

3.

Aufbrauchfristen

Die Fristen für das Aufbrauchen der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel enden gemäss den in Anhang 1 genannten Daten.

1

SR 916.161

2022-1929

BBl 2022 1627

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der ange-fochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel ange-rufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

4. Juli 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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Anhang 1

Pflanzenschutzmittel, die aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen werden Indoxacarb 300

Schweizerische Zulassungsnummer: D-6308 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 024629-00/039 Bewilligungsinhaber: Bernbeck LLP Frist für das Inverkehrbringen: 1. Oktober 2022 Frist für das Aufbrauchen: 1. April 2023

Steward

Schweizerische Zulassungsnummer: F-6495 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800144 Bewilligungsinhaber: Cheminova Agro France S.A.S Frist für das Inverkehrbringen: 1. Oktober 2022 Frist für das Aufbrauchen: 1. April 2023

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