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Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Entwurf

(Jagdgesetz, JSG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 23. Juni 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst: I Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19863 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 7a

Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen

Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) eine Bestandsregulierung vorsehen für: 1

a.

Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November;

b.

Wölfe: im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar.

Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um: 2

1 2 3

a.

Lebensräume zu schützen oder die Artenvielfalt zu erhalten; oder

b.

das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; oder

BBl 2022 1925 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 922.0

2022-2298

BBl 2022 1926

Jagdgesetz

c.

BBl 2022 1926

regional angemessene Wildbestände zu erhalten.

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Arten nach Absatz 1.

3

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 zweiter Satz, 5 bis 7 Verhütung von Wildschaden und Gefährdung von Menschen Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen, anordnen oder erlauben. ...

2

... Vorbehalten bleibt die Bestandsregulierung von Arten gemäss Artikel 7a Absätze 1 und 2.

4

Der Bund fördert und koordiniert die Massnahme der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch: 5

a.

Grossraubtiere an Nutztieren; oder

b.

Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, und an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

Er kann gegen Entgelt öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.

6

Der Bund legt die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen fest. Der Kanton legt die Anforderungen an die Zumutbarkeit und Durchführbarkeit fest.

7

Art. 13 Abs. 4 und 5 Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.

4

Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden.

5

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativem Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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