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Flughafen Zürich Änderung des Betriebsreglements betreffend Anzahl Selbst- und Drittabfertiger

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Änderung des Betriebsreglements, Anhang 4 betreffend der Anzahl zuzulassender Selbstabfertiger und Dienstleister für Bodenabfertigungsdienste.

Bestehende Regelung:

Selbstabfertiger

Drittabfertiger

Spezialisten in Teilbereichen

Gepäckabfertigung max. 4

max. 4

nein

Vorfelddienste*

max. 4

max. 4

ja

Frachtabfertigung

max. 4

max. 4

ja

* Im Bereich der Privat- und Geschäftsluftfahrt können zusätzliche Berechtigungen erteilt werden.

Neue Regelung:

Selbstabfertiger

Drittabfertiger

Spezialisten in Teilbereichen

Gepäckabfertigung max. 4

max. 4

nein

Vorfelddienste max. 4 Linien- und Charterverkehr

max. 4

ja

Vorfelddienste General und Business Aviation

max. 4*

max. 4

ja

Frachtabfertigung

max. 4

max. 4

ja

* Zusätzlich zur Selbstabfertigungsberechtigung der Rega, welche Teil des Sondernutzungsrechts ist.

Verfahren:

2022-2391

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36c des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und Artikel 30 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.020).

BBl 2022 1939

BBl 2022 1939

Unterlagen:

Die Gesuchsunterlagen (Gesuchsbrief mit Begründung, Änderungen von Anhang 4 mit allen Details) können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen eingesehen oder bestellt werden. Bestellungen via E-Mail an: LESA@bazl.admin.ch.

Einwände:

Einwände gegen die Neuregelung sind innert 30 Tagen seit dieser Publikation schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

16. August 2022

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Bundesamt für Zivilluftfahrt