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Flughafen Zürich Änderung des Betriebsreglements betreffend Anzahl Selbst- und Drittabfertiger
Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand:
Änderung des Betriebsreglements, Anhang 4 betreffend der Anzahl zuzulassender Selbstabfertiger und Dienstleister für Bodenabfertigungsdienste.
Bestehende Regelung:
Selbstabfertiger
Drittabfertiger
Spezialisten in Teilbereichen
Gepäckabfertigung max. 4
max. 4
nein
Vorfelddienste*
max. 4
max. 4
ja
Frachtabfertigung
max. 4
max. 4
ja
* Im Bereich der Privat- und Geschäftsluftfahrt können zusätzliche Berechtigungen erteilt werden.
Neue Regelung:
Selbstabfertiger
Drittabfertiger
Spezialisten in Teilbereichen
Gepäckabfertigung max. 4
max. 4
nein
Vorfelddienste max. 4 Linien- und Charterverkehr
max. 4
ja
Vorfelddienste General und Business Aviation
max. 4*
max. 4
ja
Frachtabfertigung
max. 4
max. 4
ja
* Zusätzlich zur Selbstabfertigungsberechtigung der Rega, welche Teil des Sondernutzungsrechts ist.
Verfahren:
2022-2391
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36c des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und Artikel 30 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.020).
BBl 2022 1939
BBl 2022 1939
Unterlagen:
Die Gesuchsunterlagen (Gesuchsbrief mit Begründung, Änderungen von Anhang 4 mit allen Details) können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen eingesehen oder bestellt werden. Bestellungen via E-Mail an: LESA@bazl.admin.ch.
Einwände:
Einwände gegen die Neuregelung sind innert 30 Tagen seit dieser Publikation schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
16. August 2022
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Bundesamt für Zivilluftfahrt