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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 15. August 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Tillecur (85 % Gelbsenfmehl) wird bis zum 31. August 2023 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Feldbau Weizen

Stinkbrand

Aufwandmenge: 1.3 kg in 6 l Wasser/100 kg Saatgut

1, 2, 3

Auflagen für die Anwendung 1 Anwendung ausschliesslich im Rahmen eines Züchtungsprogrammes und bei der Präbasisund Basissaatgutvermehrung.

2 Beizen des Saatguts: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille tragen.

3 Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: ­ Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.

­ «Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden» ­ «Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen und Schutzbrille. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden»

1

SR 916.161

2022-2446

BBl 2022 1975

BBl 2022 1975

Gefahrenkennzeichnungen: ­

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

­

EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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H318 Verursacht schwere Augenschäden.

­

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

­

P280 Augenschutz tragen.

­

P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Signalwort: ­

Gefahr

Gefahrensymbole und -bezeichnungen: ­

Kurzkennzeichnung: GHS05

­

Gefahrenbezeichnung: Ätzend

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

22. August 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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SR 172.021